BGE 64 I 342
BGE 64 I 342Bge22 nov. 1937Ouvrir la source →
342 Verwaltungs. unu Disziplinarreehtspflege. interdiction se justifierait d'autant moins que l'Office federal admet Im-meme que l'activite du recourant «est en partie celle d'un bureau fiduciaire». Cependant, pour ecarter tout risque d'eITeur, une partie de l'activite d'Amstutz n'etant pas strictement celle d'une veritable fiduciaire, il convient de n'accueillir le recours que dans le sens de la demande subsidiaire, sans qu'il soit necessaire d'intervertir les mots « Fiduciaire » et «Revision» comme l'Office federal le propose. Cette interversion pourrait etre prejudiciable a ·l'entreprise du recourant deja appeIee « Fiduciaire Amstutz » par la clien- tele. Quant a l'arretdu Tribunal federal (RO 64 I p. 55), il a trait a une espece differente. Le recourant avait mis en vedette le mot Treuhand; notamment par des guille- mets, sans pouvoir justifier que son bureau s'occupait prlncipalement d'operations de ce genre. Le juge l'a donc oblige a ne pas attirer specialement l'attention sur ce mot. En outre il s'agissait d'une entreprise recente dont le nom n'etait guere connu. Or -on l'a vu -il en est autrement pour le recourant. Par ces motifs, le Tribunal f6Ural admet le recours dans son chef de conclusions subsidiaires n° III et autorise le recourant a faire inscrire au registre du commerce la raison « Fiduci.aire et Revision Amstutz ». IH. ZOLLSAOHEN AFFAIRES DOUANIERES 60. Urteil vom 94. Dezember 1938 i. S. X. & Xonsorten gegen Oberzolldirektion. Zollrechtliche Sicherstellungsverfügung (Art. 123 ZG). 1. Erscheint ein Zollanspruch als gefährdet zufolge des Verhil.ltens des Zollpflichtigen, so darf die Sicher· Zollsaehen. No 60. 343 stellung des Zollbetrages gegenüber jedem Zollzahlungs- pflichtigen verfügt werden. 2. Eine Gefährdung des Zollanspruchs kann unter Umständen darin liegen, dass der Zollpflichtige durch unrichtige Angaben in der Zolldeklaration die zollfreie Abfertigung ausfuhrzoll- pflichtiger Waren erwirkt. A. Der Rekurrent X. ist unbeschränkt haftender Teilhaber, sein Sohn Y. Kommanditär der Fabrikations- unternehmung X. & eIe, X. ist ausserdem Mitglied des Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der Aktiengesellschaft Z., die sich mit dem Erwerb und der Ausbeutung von Patenten befasst. Auch Y. soll für die Z. arbeiten, hauptsächlich als Reisender_ X. und Y. werden beschuldigt, ausfuhrzollpflichtige Maschinen zollfrei unter unrichtiger Bezeichnung aus- geführt zu haben. Die Spedition sei von X. und Y. gemein- sam besorgt worden. X. habe die unrichtige Verzollungs- instruktion erteilt, Y. die unrichtige Zolldeklaration abgegeben, beides unter dem Namen der Z.-A.-G. Die Transportkosten und das Verpackungsmaterial wurden von der Firma X. & eie bezahlt. Der umgangene Ausfuhrzoll ist auf Fr. 32,480. fest- gesetzt worden (Strafprotokolle vom 3. September 1938). . Am 13. September 1938 wurde die Zollzahlungspflicht auch gegenüber der Firma X. & Oie verfügt gemäss Art. 13 ZG. B. -Die zuständige Zollkreisdirektion hat sodann die Sicherstellung des umgangenen Zolles verfügt gegenüber X. und der Firma X. & Oie wegen Gefährdung des Zoll- anspruches, gegenüber Y. wegen Wohnsitzes im Auslande (Art. 123 ZG) und die VolIziehung durch AITest gegenüber X. & eie angeordnet (Art. 124 ZG). Eine Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügungell ist von der Oberzolldirektion am 28. September 1938 abgewiesen worden. Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügungen. Es wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für den
Vcrmtltungq-und Disziplinarrechtspflege.
Erlass von Sichrstellungsverfügungen seien nicht gege-
ben: ein Zolla;nspruch sei noch nicht festgestellt, er
werde lediglich ·von der Zollverwaltung behauptet, von
den dafür Belangten aber bestritten; Y. habe seinen
Wohnsitz
immer noch bei seinen Eltern in der Schweiz
nicht, wie die Zollverwaltung annehme, am ausländische
Sitze der von ihm eingerichteten Fabrik. X. und die
Firma X. & Oie hätten keine Handlungen begangen,
durch die der Zollanspruch gefährdet worden wäre;
sie hätten sich lediglich die Wahrung ihrer Rechte vor-
behalten, worin aber keine Gefährdungshandlung liegen
könne.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
Auf Grund der Feststellungen im Strafprotokoll der Zollverwaltung, die in dieser Beziehung bis dahin nicht widerlegt worden sind, ist davon auszugehen, dass die ausfuhrzollpflichtigen Waren von X. nnd Y. gemeinsam über die Zollgrenze gebracht worden sind. An der Spedi- tion sollen beide beteiligt gewesen sein. X. hat die Ver-
346
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
zollungsinstruktiQn erteilt, Y. hat die Zolldeklaration
abgegeben. (Beides
geschah zwar unter der Firma-
bezeichnung Z.-A.-G. Y. hat aberbeiseiner Einvernahme
zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun
hat). Als zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die
Sicherstellung des mit der. Annahme der Zolldeklaration
entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten X.
und Y. zu gelten. Die Firma X. & Cll> kommt in Betracht
für die Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sen-
dungen auf ihre Rechnung ausgeführt wurden.
4. -Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb
zulässig,
wenn Gefährdungshandlungen der heiden Zoll-
pflichtigen vorgekommen sind oder wenn die Zollpflichtigen
im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & Cle
braucht es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die
Voraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung in der
Person eines oder der beiden Zollpflichtigen erfüllt sind.
Auslandswohnsitz als Grund für die VerfügUng der
Sicherstellung käme in Frage bei Y. Seine Wohnsitz-
verhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über
sie aus den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe,
dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er behauptet
zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz, und
beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit
als Angestellter in den schweizerischen Betrieben, die
sein Vater leitet, und auf seine regelmässigen Aufenthalte
im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung
und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte
im Elternhaus fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte.
Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als Teilhaber
und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen
Unternehmung, bei deren Gründung er mitgewirkt hat.
Er ist seither in der Schweiz polizeilich und militärisch
abgemeldet.
Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen
nicht notwendig, da nach den Akten jedenfalls eine
Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123 ZG vorliegt.
Zollsachen. N° 60.
347
'Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung
in der Beschwerde vom 17. September 1938 an die Ober-
zolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel zur Bezahlung
des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Ab_
fertigung und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur
Ausfuhr durch unrichtige Angaben bei Verbringung der
Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und
Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den
Zugriff auf das ihm von gesetzeswegen zustehende Zoll-
pfand, also die in erster Linie in Betracht fallende Sicher-
heit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem
Grunde unbegründet und es braucht nicht erörtert Zu
werden, ob auch noch weitere Handlungen vorgekommen
sind,
in denen eine Gefährdung des Zollanspruches erblickt
werden könnte.
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
61. Auszug &us dem Orteil des Kassationshofs
vom 14. November 1938
i. S. ltumschick gegen Statthalteramt Willlaau.
Hin t e r ein a n der f a h ren: Art. 48 MFV verlangt nicht
einen Abstand, der eine freie Sicht auf die Strasse über den
vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht.
Am 22. November 1937 abends gegen 7 Uhr fuhr bei
starker Dunkelheit und Nebel J. Meier mit einem zwei-
spännigen,
hoch mit Harassen beladenen Brückenwagen,
an den ein leerer Bockwagen angehängt war, auf der
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.