BGE 64 I 253
BGE 64 I 253Bge3 mars 1937Ouvrir la source →
8tatsrecht.
arguments du ;Procureur general procedent d'une con-
ception juridique erronee. La qualification et la peine du
simple racolage. dans la Iegislation cantonale (en l'espece
la loi genevoise du 30 mai 1925) ne sont pas decisives ;
ce
qui importe, c'est la nature effective du delit et c'est
le danger, indique plus haut, qu'il presente pour la coIlec-
tivi16.
Or,
depuis que l'arret Chappuis a e16 rendu, le Iegisla-
teur federal s'est inspire des memes considerations que le
Tribunal federal. Le nouveau Code penal suisse range le
racolage parmi les contraventions (art. 206 et 101) et
exclut ainsi la peine de l'expulsion (art. 104 al. 2) meme
pour les etrangers (art. 55 al. 1 er). Le tribunal a donc
d'autant moms motif de changer sa maniere de voir.
Quant a la simple repetition des actes de racolage, elle
n'en fait pas une infra:ction grave. L'arret Chappuis l'a
deja dit (p. 10 loc. cit.) et l'arret Hirschi l'a repe16 (Ioc.
cit. 146).
Le Procureur general releve tout specialement
le danger particulier que les sollicitations des prostituees
creent pour les jeunes gens. Mais cette hypothese n'etant
pas realisee dans le cas actuel, le tribunal peut reserver la
question. Le Procureur general argue aussi du fait que les
racolages
importunent des gens qui vaquent honnetement
aleurs occupations. Toutefois, il n'y a pas la une attemte
teIle a la tranquillit6 et a l'ordre de la rue qu'elle puisse
justifier l'application de l'art. 45 al. 3 CF. Tant que la
prostitution est toIeree dans les grands centres comme un
mal plus ou moins inevitable, on ne peut attribuer, pour
I'application de l'art. 45 CF, une importance decisive au
fait que cette activit6 immorale « s'etale » davantage parce
que des femmes font du racolage dans les rues ou autres
lieux publics.
Au surplus, permettre l'expulsion en cas de simple raco-
lage sans circonstances aggravantes comme par exemple
le vol a l'entölage (arret Chappuis, p. 11) risque de favoriser
l'eclosion
de foyers de prostitution dans de petites loca-
lites qui jusqu'ici en etaient epargnees.
Doppelbesteuerung. No 46. 253
Enfin le tribunal ne peut approuver le role joue par des
agents en civil. La police devrait s'abstenir de pareilles
pratiques.
Par ces motijs, le Tribunal jitUral
admet le recours et annule l'arret cantonal dans la mesure
ou il prononce l'expulsion de la recourante du territoire
genevois pour une duree de six mois.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
46. Urten vom 30. September 1938
i. S. Schweizerische ltrditansta.lt gegen Luzern und Zürich.
Intrkantonale Vermögenssteuerausscheidung bei Bankunter-
nehmungen. Behandlung der Guthaben einer Niederlassung
bei einer andern desselben Unternehmens (sog. eigene oder
interne Stellen).
A. -Während die bundesgerichtliche Doppelbesteue-
rungspraxis bei
der interkantonalen Ausscheidung des
Reinertrages von Bankgeschäften soweit möglich auf das
Verhältnis der Erträgnisse abstellt, die in den verschie-
denen Niederlassungen nach deren besonderen Gewinn-
und Verlustrechnungen erzielt werden (BGE 49 I S. 33 ff.),
ist die entsprechende Vermögensausscheidung stets nach
Massgabe der den einzelnen Kantonen zugehörigen Aktiven
vorgenommen worden (vgl. den nicht veröffentlichten BGE
vom 17. September 1926 i. S. Basellandschaftliche Hypo-
thekenbank S. 7 und BGE 61 I S. 192). Dabei wurden die
Guthaben einer Niederlassung bei einer andern des glei-
chen Unternehmens, die sog. eigenen oder internen Stellen,
ausserachtgelassen,
in der Meinung, dass sowohl für die
Berechnung der Gesamtaktiven des Geschäftes als auch
:liH Staatsrecht. der Aktiven jeder einzelnen Niederlassung nur Vermö- genswerte in Betracht kommen sollen, die für das Gesamt- geschäft solch@ darstellen. Als fraglich bezeichnet das massgebende Urteil Bd. 501 S. 115 ff. bloss, wie die Aktiven zu verlegen sind, die innerhalb einer Niederlassung den Gegenwert darstellen für einen Passivposten « eigene Stellen », d. h. normalerweise die Vermögenswerte, die eine Niederlassung aus ihr überwiesenen Mitteln einer andern Stelle angeschafft hat. Da diese Aktiven in den Betrieb der sie verwaltenden Niederlassung eingeordnet sind, darin « arbeiten », hat jenes Urteil ihre ungeschmä- lerte Zuweisung an die geldgebende Stelle von vornherein als ausgeschlossen erklärt. Wenn man die betreffenden Werte ~ führt das Urteil weiter aus -nicht ganz der sie verwaltenden Niederlassung zurechnen wollte, könnte höchstens eine Teilung zwischen den beiden Betrieben in Betracht gezogen werden, von der Überlegung ausgehend, dass die von der gebenden Stelle entfaltete Tätigkeit der Geldaufnahme immerhin eine gewisse wirtschaftliche Be- ziehung zu den Aktiven der andern Niederlassung schaffe. Doch wurde eine solche Teilung abgelehnt, weil die Vor- teile und Nachteile, die der eine oder andere Kanton aus einer solchen Verlegung ziehen würde, sich aller Wahr- scheinlichkeit nach im LaUfe der Zeit ausglichen und es sich nicht rechtfertige, die interkantonale Ausscheidung ohne zwingenden Anlass in der erwähnten Weise zu kom- plizieren. (Der Entscheid Bd. 501 S. 115 ff. wurde bestä- tigt in dem nicht veröffentlichten BGE vom 21. November 1924 i. S. Schweizerische Volksbank.) B. -Die Schweizerische Kreditanstalt mit Sitz in Zürich betreibt u. a. eine Filiale in Luzern. Diese nimmt seit Jahren in ihrem Tätigkeitsgebiet mehr Geld entgegen als sie selber verwenden kann. Den Überschuss gibt sie jeweilen an den Hauptsitz der Bank in Zürich weiter, der ihn zusammen mit den übrigen Betriebsmitteln verwaltet und nach Möglichkeit anlegt. In der Bilanz der Filiale Luzern ist daher unter den Aktiven regelmässig ein Gut- Doppelbesteuerung. N° 46. 255 'haben gegenüber dem Hauptsitz aufgeführt, dem beim letztem ein gleich grosses Passivum entspricht. Die Filiale Luzern erhält vom Sitz auf diesem Guthaben den Zins vergütet, den sie selber ihren Geldgebern zu bezahlen hat. Am 31. Dezember 1935 entfielen von den Aktiven der Luzerner Filialbilanz rund sieben Zehntel auf das Guthaben gegenüber dem Hauptsitz. O. -Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis hat die Schweizerische Kreditanstalt sowohl in ihrer zürcherischen als auch in ihrer luzernischen Steuererklärung für 1936 den Anteil dieser Kantone am Gesamtkapital der Gesell- schaft in der Weise berechn€t, dass sie für die dortigen Niederlassungen je die Summe der in den betreffenden Sonderbilanzen enthaltenen Aktiven abzüglich der Gut- haben bei andern Niederlassungen einstellte und das Ergebnis je mit der Gesamtheit der Gesellschaftsaktiven verglich. Die Ausrechnung ergab einen in Luzern steuer- pflichtigen Kapitalanteil von Fr. 2,834,700.-. Der entsprechende zürcherische Anteil belief sich nach der gleichen Berechnung auf Fr. 177,086,000.-. D. -Am 24. Juli 1936 setzte die kantonale luzernische Einschätzungskommission für juristische Personen den in Luzern steuerpflichtigen Kapitalanteil der Schweizerischen Kreditanstalt auf 7 Millionen fest. Die Pflichtige erhob Einsprache, indem sie auf die bundesgerichtliche Praxis, besonders BGE 50 1 S. 115 ff. verwies, wurde aber am 14. Oktober 1936 abgewiesen mit der Begründung, dass die Gesellschaft seit einer Reihe von Jahren für die Zweig- niederlassung Luzern ein angemessenes Dotationskapital versteuert habe, wobei sie behaftet werde. E. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. November 1936 beantragt die Schweizerische Kreditanstalt, « es sei festzustellen, dass in der Bemessung unseres steuerpflich- tigen Kapitalanteils mit 7 Millionen durch den Fiskus des Kantons Luzern eine unzulässige Doppelbesteuerung liege, und es sei das in Luzern für das Steuerjahr 1936 steuer- pflichtige Kapital auf Fr. 2,834,700.-herabzusetzen; AS 64 I -1938 17
Staatsrecht.
eventuell wole das Bundesgericht mit bezug auf die sog.
internen SteIlEm zwischen den Kantonen Luzern und Zürich
eine verbindliche Vermögensausscheidung selber vorneh-
men...) Die: Rekurrentin beruft sich darauf, dass ihre
Steuererklärung mit einem in Luzern steuerpflichtigen
Kapitalanteil von Fr. 2,834,700. auf Grund der bundes-
gerichtlichen Ausscheidungsgrundsätze berechnet sei.
In
den vergangenen Jahren habe die Rekurrentin in Luzern
allerdings einen Kapitalanteil von 7 Millionen versteuert.
Das sei aber nur aus Entgegenkommen und stets unter
Vorbehalt geschehen. Der Kanton Luzern könne daher
daraus nichts für sich ableiten. Zudem sei in den Jahren
1931 /34 in Luzern ein ausserordentlich hoher Kassabe-
stand gehalten worden, was eine Vermehrung der dortigen
Aktiven auf Kosten des Guthabens gegenüber dem Haupt-
sitz bewirkt und den Unterschied zwischen der Kapital-
taxation von 7 Millionen und dem tatsächlich.in Luzern
steuerpflichtigen
Betrag auf ein erträgliches Mass herab-
gesetzt habe. Seit 1935 sei der Kassabestand in Luzern
wieder normal und das Guthaben gegenüber dem Haupt-
sitz umsoviel grösser. Die Rekurrentin verlange jetzt, dass
die luzernische
Taxation der bundesgerichtlichen Praxis
angepasst werde oder dass doch eventuell das Bundes-
gericht
auf andere Weise eine Doppelbesteuerung verun-
mögliche.
F. -Am 10. November 1936 ist die Rekurrentin in
Zürich übereinstimmend mit ihrer Steuererklärung ein-
geschätzt worden. Eine schriftliche Mitteilung der Ein-
schätzung erhielt sie nicht mehr. Die Steuer hatte sie
schon im Mai 1936 bezahlt, wobei sie einen Vorbehalt
wegen eines möglichen Doppelbesteuerungsstreites mit
Luzern angebracht hatte.
G.-Der luzernische Regierungsrat beantragt, die Be-
schwerde gegen
Luzern abzuweisen. Zur Begründung für
die dortige Kapitaltaxation von 7 Millionen verweist er
lediglich darauf, dass die Rekurrentin diesen Ansatz seit
Jahren anerkannt und dass sie früher von einem luzer-
Doppelbesteuerung. N° 46.
257
nischen Dotationskapital in dieser Höhe geredet habe.
Eventuell beanspruche Luzern einen KapitalanteiI von
Fr. 6,663,000.~ ; er soll sich ergeben, wenn die Aktiven
der Luzerner Bilanz einschliesslich des Guthabens an den
Hauptsitz den Aktiven des Gesamtgeschäftes gegenüber-
gestellt werden
und ein entsprechender Teil des Gesamt-
kapitals Luzern zugewiesen wird. Der Regierungsrat
macht geltend, dass die bundesgerichtliehe Praxis, die
BGE 50 I S. 115 ff. begründet habe, den Kanton Luzern
einseitig benachteilige
und abgeändert werden sollte. .
H. -Der zürcherische Regierungsrat beantragt, die
Beschwerde gegen die luzernische
Taxation gutzuheissen.
Er legt dem Bundesgericht nahe, an seiner bisherign
Praxis festzuhalten, und führt in bezug auf den vorlIe-
genden Fall ergänzend aus : « Endlich ist noch darauf zu
verweisen, dass die Filiale Luzern alle Veranlassung hat,
ihre brachliegenden Mittel an die Zentrale Zürich abzu-
liefern. Die Filiale
hat nämlich so die Möglichkeit, die
Zinslast für brachliegende Gelder auf die Zentrale zu über-
wälzen. Diese Zinsen belasten
die Gewinn-und Verlust-
rechnung der Zentrale. Der Ertrag der Zentr:Ue. wird
dadurch geschmälert, und der Ertrag der ZweIgmeder-
lassung
erhöht. Wenn somit der Kanton Luzern wegen
der Abgabe der dort nicht verwendeten Mittel (die beim
Hauptsitz unter den Aktiven als Kassa, Debitoren,. Porte
feuille usw. erscheinen) darauf verzichten muss, diese beI
ihm nicht vorhandenen Aktiven zur Besteuerung zuge-
wiesen
zu erhalten, so hat er anderseits den Vorteil, dass
seine Filiale die Zinslast für diese in Luzern nicht ver-
wendeten Mittel nicht zu tragen hat.» Ebenso wirke sich
die
Übergabe der überschüssigen Mittel an den Hauptsitz
für Luzern insofern günstig aus, als die Abschreibungen
und Rückstellungen für die damit erworbenen Anlagen
ausschliesslich die
Ertragsrechnung der Zentrale belasteten.
I. -Da der bundesgerichtliche Entscheid Bd. 50 I
S. 115 ff. wesentlich auf der Überlegung beruht, dass hin-
sichtlich der internen Stellen von Bankniederlassungen im
258
Staatsrecht.
GesamtergebPis eines längeren Zeitraums ein Ausgleich
zwischen
den verschiedenen Kantonen eintreten werde
die
Darleggen der Parteien aber auf die gegenteilig
Annahme hinzudeuten schienen, hat der Instruktions-
richter des Bundesgerichts von Rechtsanwalt Dr. Heng-
geIer
in Zürich ein Gutachten darüber eingeholt, wie sich
die Verhältnisse
in der fraglichen Beziehung im schwei-
zerischen Bankgewerbe entwickelt haben.
Das Gutachten
legt dar, dass die Luzerner Filiale der Schweizerischen
Kreditanstalt seit zehn Jahren, abgesehen von 1931-34,
dauernd ein Guthaben gegenüber dem Hauptsitz von 60
bis 70
% der gesamten Filialaktiven hatte (1931-34 wiesen
deshalb ein abweichendes Ergebnis aus, weil
damals
Luzern über einen ausserordentlich hohen Kassabestand
verfügte). Ähnlich wie bei der Filiale Luzern lägen die
Verhältnisse bei
der Mehrzahl der übrigen Filialen der
Kreditanstalt, und nicht viel anders verhalte es sich im
Bereich weiterer schweizerischer Grossbanken, die wie die
Kreditanstalt über ein interkantonales Filialnetz verfüg-
ten. Darin zeige sich, dass seit einiger Zeit bei den schwei-
zerischen Grossbanken eine
Verschiebung der Geschäfts-
tätigkeit nach dem Hauptsitz eingetreten sei. Die Bedeu-
tung der Filialen liege hauptsächlich noch in der Beschaf-
fung
der für den Betrieb erforderlichen Gelder. Für die
Anlagetätigkeit aber trete in zunehmendem Mass der
Hauptsitz in den Vordergrund. Die Annahme des Bundes-
gerichts, dass sich die
internen Stellen zwischen den ver-
schiedenen Niederlassungen
auf einen grösseren Zeitraum
gesehen ungefähr ausgleichen würden, werde somit durch
die Entwicklung nicht bestätigt. Wenn aus diesem Grunde
abweichend von dem frühern bundesgerichtlichen Ent-
scheid ein Teil der Vermögenswerte, die eine Niederlassung
aus den Geldern einer andern anschaffe, dieser letztern
zugewiesen werden wollte, so würde sich eine Verteilung
im Verhältnis von einem Viertel für die geldgebende und
drei Vierteln für die die Anlage besorgend~ Niederlassung
empfehlen. Mit
der Zuweisung einer kleineren Quote an
Doppelbesteuerung. N° 46.
259
die geldgebende Stelle werde dem Umstand Rechnung
getragen, dass im Bankbetrieb dieGeldbeschaffung gegen-
über der Anlagetätigkeit an Wichtigkeit zurücktrete.
« Durch die Festlegung einer bescheideren . Quote würde
gleichzeitig
zum Ausdruck gebracht, dass Kosten und
Risiken der Aktiven, vom Ertragsstandpunkt aus betrach-
tet, bei derjenigen Stelle zu verbleiben haben, welche die
Aktiven besitzt. ))
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Mit Recht gehen alle Beteiligten davon aus, dass das über die interkantonale KapitalausscheidUlig von Bankgeschäften ergangene Urteil BGE 50 I S. 115 ff. jedenfalls insoweit massgebend· bleiben muss, als es den
260 Staatsrecht. « eigenen SteUen » einer Bankniederlassung als solchen den Charakter von Aktiven abspricht und bloss in Erwägung zieht, wie di@ Vermögenswerte behandelt werden sollen, die eine Niederlassung allenfalls aus Mitteln einer andern des gleichen Unternehmens erworben hat. Bei der unbe- streitbar vorhandenen Beziehung, in der diese Vermögens- werte zu der sie verwaltenden Niederlassung stehen, ist es ferner auch heute ausgeschlossen, sie ganz zu den Akti- ven der geldgebenden Stelle zu zählen. Dagegen lässt sich die Begründung nicht aufrechterhalten, mit der das Urteil Bd. 50 I S. 115 H. eine Ver t eil u n g der genannten Werte auf die verwaltende und die geldgebende Nieder- lassung abgelehnt hat.]Die hiefür ausschlaggebende An- nahme, es werde sich die Bedeutung der eigenen Stellen von Bankniederlassungen für die verschiedenen Kantone im Gesamtergebnis eines längeren Zeitraums ausgleichen, ist durch die Entwicklung nicht bestätigt worden. Die bei den schweizerischen Grossbanken eingetretene Kon- zentration der Anlagetätigkeit in den Hauptsitzen hat, wie der Experte dartut, zur Folge gehabt, dass die Mehr- zahl der Grossbankfilialen durchwegs sehr hohe Guthaben beim Hauptsitz unterhalten. Es muss daher nach mate- riellen Gesichtspunkten neu geprüft werden, ob nicht für die in Frage stehenden Vermögenswerte eine interkan- tonale Verlegung im erwähnten Sinn angezeigt ist. 3. -Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die haupt- sächliche Tätigkeit einer Bank in der Anlage der ihr zur Verfügung gestellten Mittel besteht, weshalb die Aktiven einer interkantonalen Bankunternehmung in erster Linie als mit dem Betrieb örtlich verbunden erscheinen, der sie verwaltet und in dem sie « arbeiten I). Daneben darf aber nicht ausserachtgelassen werden, dass auch die Beschaf- fung des Geldes -die eine besondere an das Publikum sich richtende Werbetätigkeit und Organisation voraus- setzt -eine wesentliche Funktion des Bankgewerbes darstellt, wie das Gutachten hervorhebt, und dass eine Vermögensausscheidung, die ausschliesslich auf die Anla- Doppelbesteuerunl?, N° 46, 261 getätigkeit und nicht auch auf die Geldbeschaffung der verschiedenen Niederlassungen Rücksicht nimmt, der Eigenart des Bankgeschäftes nicht gerecht wird. Der Entscheid BGE 50 I S. 115 ff. hat denn auch bereits die Möglichkeit angedeutet, die Mittel, die eine Banknieder- lassung aufgenommen und einer andern desselben Unter- nehmens zur Verwaltung und Anlage überwiesen hat. wirtschaftlich zum Teil als der erstgenannten Stelle zuge- hörig anzusehen. Diese Betrachtung muss heute, nachdem das damals dagegen angeführte praktische Argument weggefallen ist, die Entscheidung bestimmen. Freilich wird eine Beziehung der geldbeschaffenden Stelle zu ein- zelnen Aktiven der verwaltenden Niederlassung selten feststellbar sein; die auf Konto « eigene Stellen» über- wiesenen Mittel sind gewÖhnlich unausgeschieden in allen Aktiven des letztem Betriebes enthalten. Doch lässt sich eine Verlegung in der Weise vornehmen, dass die verwal- tende Niederlassung eine ideelle Quote ihrer gesamten Aktiven zugunsten der geldgebenden Stelle freilässt (vgl .. über die quotenmässige Verlegung der gesamten mobilen Konti industrieller Unternehmungen BGE 62 I S. 140 !1)~ Wenn diese Quote in Anlehnung an den Vorschlag des Experten auf einen V i e r tel des Guthabens der geld- gebenden Stelle festgesetzt wird, so dürfte die überwie- gende Bedeutung der Anlagetätigkeit gegenüber der Geld..;. beschaffung' im Bankgewerbe angemessen zum Ausdruck kommen. Um der im Entscheid Bd. 50 I S. 115 H. ausge- sprochenen Befürchtung einer Komplikation der Steuer- ausscheidung zu begegnen, soll diese Quote als Regel in allen Fällen anwendbar sein, wo für die Ansscheidung ihrem Umfang nach überhaupt in Betracht kommende: «eigene Stellen )} vorhanden sind, ohne dass auf die Beson- derheiten, die bei diesem oder jenem Tatbestand für eine Erhöhung oder Ermässigung der Quote sprechen würden, Rücksicht zu nehmen wäre. Es kann daher heute im besondern auch nichts darauf ankommen, in welchem Mass allenfalls der Ertrag der luzernischen Filiale dadurch
262 Staatsrecht. günstig beeinflusst wird, dass ihr Zürich für ihr Guthaben den gleichen Zins vergütet, den sie ihren . Geldgebern bezahlen muss,. und dass die Abschreibungen und Rück- stellungen für die in Zürich vorgenommenen Anlagen aus schliesslich die Rechnung des· Hauptsitzes belasten. Da sich zudem die Berechnung der Filialerträgnisse, die für die Ausscheidung des Reinertrages von Bankgeschäften erforderlich ist, nicht schlechthin nach den gleichen Ge- sichtspunkten zu richten braucht wie die Verlegung der Aktiven zum Zweck der Kapitalausscheidung, können die Kapital-und die Ertragsverteilung der Bankunterneh- mungen ohnehin nicht in der Weise in Beziehung zueinan- der gesetzt werden, wie das Zürich tUIi möchte. 4. -Die Beschwerde ist somit gegenüber Luzern in dem Sinne gutzuheissen, dass es bei der Kapitalausschei- dung der Rekurrentin für 1936 die luzernischen Aktiven unter AusserachtIassung des Guthabens gegenüber dem Hauptsitz zu berechnen hat, dass es aber statt dessen einen Viertel des betreffenden Betrages als Anteil an den in Zürich verwalteten Aktiven für sich in Ansatz .brlngen darf. Zürich hat seine Einschätzung 1936 der luzernischen anzupassen, indem es seine für die Vermögensausscheidung massgebenden Aktiven um den entsprechenden Viertel des luzernischen Guthabens an den Hauptsitz kürzt. Die darnach zuviel erhobenen zürcherischen Steuern sind der Rekurrentin, die bei der Zaung einen dahingehenden Vorbehalt machte, zurückzuerstatten. • Demnach erkennt das Buruleßgerichi : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. Staatsverträge. N° 47. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 263 47.l1rteU vom 16. September 1938 i.S. Dewald gegen Baumann. Vollstreckungsabkommen mit Deutschland vom 2. November 1929: Vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit im. Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens durch Abschluss eines Ver- gleichs in der Sache; Bedeutung des «Reichsgesetzes vom 13. Dezember 1934 zur Verhütung missbräuchlicher Ausnützung von Vollstreckungsmöglichkeiten» für die Durchführung des Vollstreckungsabkommens in der Schweiz. A. -Der Erblasser der heutigen Rekursbeklagten Witwe Ida Baumann und Paul Baumann, Dr .. Heinrich Baumann in Baden-Baden, hatte gegen den Rekurrenten Andre Dewald sen. in Zürich beim Landgericht Karlsruhe Klage auf Zahlung von RM 5636 mit 5 % Zinsen seit 24. März 1934 erhoben. Der Rekurrent bestritt die ört- liche Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes. Dieses erklärte sich indessen durch Zwischenurteil vom 27. Juni 1935 für zuständig, weil der Rekurrent im Gerichtssprengel Vermögen besitze ( § 23 der deutschen ZPO). Durch Haupt- urteil vom 28. Mai 1936 hiess es sodann die Klage in vollem Umfange gut, unter Kostenfolge für den Beklagten. Dieser ergriff dagegen die Berufung an das Oberlandes- gericht Karlsruhe. Im Laufe des Berufungsverfahrens schlossen die Parteien am 3. März 1937 vor dem Ober- landesgencht nachstehenden Vergleich : « 1. Der Beklagte zahlt an den. Kläger zum Ausgleich aller den Gegenstand der Klage bildenden Anspruche den Betrag von RM 1500. Von diesem Betrag gehen die nach § 2 dem Beklagten zu ersetzenden, Kosten ab. 2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 'la, der Beklagte 1/3' »
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