Art. 11 KV Thurgau; Art. 702 ZGB; public-law restrictions on landownership versus expropriation; land readjustment. Public-law restrictions of real property, including land readjustment measures for building and planning purposes, do not constitute expropriation in the technical sense. They are constitutionally admissible where they are based on statutory authority and justified by a public interest. The property guarantee is infringed only if such a restriction lacks legal basis or public interest. The decisive criterion is whether the measure sets objective limits to ownership applicable to all landowners, as opposed to the withdrawal or limitation of an existing individual right in the public interest (consid. 1-3).
204 Staatsrecht. decision du Trinunal cantonal, c'est uniquement parce qu'elle part de l'idee que, dans SOll amt Alba c. Tognetti (RO 35 I. p. 459), le Tribunal federal a abandonne le principe pose dans l'amt Espanet pour admettre que la competence depend de la loi du pays du jugement. Mais cette opinion est erronee. Dans le cas Alba contre Tognetti, la competence du tribunal fran9ais ne heurtait aucune des regles de droit suisse, et les principes poses par l'arret Espanet ne trouvaient done pas leur application. Comme il fallait fonder la competence sur une norme positive, le Tribunal federal s'en est rapporte a la loi fran9aise, la France etant le pays du jugement. Les deux decisions ne se contredisent done pas, mais se compIetent en ce sens que lorsqu'aueun des fors institues par le Traite n'est en jeu, les tribunaux suisses ont a rechereher tout d'abord s'il existe une disposition de droit suisse attribuant aux tribunaux suisses la competence exclusive pour statuer sur le litige, et si ce premier examen aboutit a un resultat negatif, ils doivent verifier la eompetence du tribunal de jugement d'apres la loi du pays du jugement (cf. LERESCHE, exeeution des jugements civils etrangers en Suisse, p. 30). Le prineipe suivant lequella competence du tribunal dont emane le jugement doit s'appreeier au regard du droit en vigueur au lieu OU son exeeution est demandee a ete d'ailleurs confirme tout recemment eneore par la He Section civile du Tribunal federal (arret Dupre eontre Dupre du 8 avril 1938) et il tend d'ailleurs a pre- valoir de plus en plus soit en doctrine, soit dans la juris- prudence (cf. pour le droit suisse : SCHURTER et FRITZSCHE, Das Zivilprozessrecht des Bundes, 1924, p. 609 et 610 note 821 ; LEucH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 2 e edit., p. 353; pour le droit fran9ais : PILLET, Traite pratique de droit international prive, Tome H N0 694 p. 652; PILLET et NIBOYET N° 609; ARMINJON, Precis de droit international prive, 2 e edit., p. 321; Repertoire de droit international prive sous Deeisions judieiaires etrangeres N° 101 et suiv. ; Cass. eiv. 2 mai 1928 (CLUNET 1929 p. 76). Eigentumsgarantie. No 38.
Contrairement a ce que soutient la recourante, on ne saurait done voir une violation de l'art. 17 ch. 1 du Traite dans le fait que le Tribunal eantonal a tranche d'apres le droit suiase la question de domicile, dont depend celle de la competence. IX. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 38. Auszug aus dem Urteil vom 30. September 1938 i. S. Schneider gegen Regierungsrat des Xa.ntons Thurgau. Verhältnis der öffentlichrechtlichen Beschränktmgen des Grund- eigentums zur Eigentumsgarantie. Für die Durchführung eines Umlegeverfahrens sind gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse, nicht dagegen die Voraussetzungen der Expropriation erforderlich. A. -. 11 der Kantonsverfassung des Kantons Thur- gau statuiert die Unverletzlichkeit des Eigentums. Ausnahmsweise ist Jeder nach den Vorschriften des Gesetzes verpflichtet, sofern die öffentliche Wohlfahrt es erfordert, Grundeigentum oder andere Privatrechte an den Staat oder an eine Gemeinde oder an Privatunter- nehmungen, an letztere jedoch nur zufolge Beschlusses des Grossen Rates, gegen volle Entschädigung abzu.- treten. Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG) schreibt in 92 vor : Bis zum Erlass eines kantonalen Baugesesetzes sind die Orts-und Munizipalgemeinden berechtigt, durch Gemeindebaureglemente für die ganze Gemeinde oder für einzelne Gemeindeteile Vorschriften über das Bau- wesen, sei es nur mit Bezug auf neu zu erstellende, oder
206 Staatsrecht.
auch mit Bezug auf bereits bestehende Gebäude zu
erlassen, insbesondere über :
legung von Quartierstrassen , sowie die hiefür nötigenfalls
vorzunehmenden Grenzveränderungen, die Zusammen-
legung
und Neueinteilung sämtlicher Baugrundstücke.
Im Anschluss hieran bestimmt das im Jahre 1933 durch
die Munizipalgemeinde Kreuzlingen erlassene Reglement
über das Bau-und Strassenwesen in Art. 7 :
a) um eine zweckentsprechende Überbauung der ein-
zelnen
Grundstücke zu ermöglichen, kann der Gemeinde-
rat von sich aus oder auf Ansuchen von Beteiligten eine
Umlegung
von ungünstig gruppierten Landkomplexen
vornehmen (EG z. ZGB 92 lit. b).
B. -Heinrich Lang ist Eigentümer eines an der Remis-
bergstrasse
in Kreuzlingen gelegenen Grundstückes, das
mit Rücksicht aUf seine Grösse und übrige Beschaffen-
heit nicht rationell bebaubar ist. Nördlich und westlich
davon liegt das dem Rekurrenten G. Schneider gehörende
Grundstück.
Im August 1937 reichte Lang dem Gemeinde-
rat Kreuzlingen ein Baugesuch für seine Liegenschaft ein.
Dieser
lehnte das Gesuch ab und beschloss gleichzeitig,
für die Grundstücke Lang und Schneider das Umlege-
verfahren durchzuführen.
Die gegen diesen Beschluss an den Regierungsrat des
Kantons Thurgau erhobene Beschwerde des Rekurrenten
wurde durch Entscheid vom 24./31. Mai 1938 abgewiesen.
Darin wird die Existenz eines öffentlichen Interesses an
der Umlegung bejaht, weil ohne die vorgesehene Mass-
nahme bei der Lage der Strasse und der Baulinie ein
400 m langer Landstreifen längs einer wichtigen Strasse
brach liegen bleiben müsste. Das Umlegeverfahren sei
auch nicht deshalb unzulässig, weil Lang ein Grundstück
einzuwerfen habe, das schonunbebaubar gewesen sei,
als er es erworben habe. Der Rekurrent werde auch nicht
geschädigt, nachdem allfällige Vor-und Nachteile gütlich
Eigentumsgarantie. No 38.
'oder im Expropriationsverfahren ausgeglichen werden müssten. O. -Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be schwerde beantragt der Rekurrent unter Berufung auf Art. 4 BV und 11 KV die Aufhebung der Beschlüsse des Gemeinde-und des Regierungsrates. Er behauptet, dass nicht eine Grenzregulierung und Grundstücks- Zusammenlegung, sondern eine Zwangsabtretung und eine Zerstückelung von Grundstücken eintrete. Die Vor- aussetzungen einer Abtretung seien nicht erfüllt; sofern die Abtretung an einen Privaten derjenigen an eine Privatunternehmung gleichgestellt würde, fehle es an dem durch die Verfassung geforderten Beschluss des Grossen Rates. Ausserdem werde die Abtretung nicht durch die öffentliche Wohlfahrt geboten. Diese stehe der Umlage oder einer Abtretung vielmehr entgegen. Während das Grundstück Lang schon beim Erwerb durch diesen nicht überbaubar gewesen sei, lasse dasjenige des Rekurrenten eine zweckmässige Überbauung zu und würde durch die Umlage zerschnitten. Es sei eventuell die Übereinstimmung des 92 EG und des Gemeinde-Regle- mentes auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Nach Auffassung des Rekurrenten sei indes deren Anwendung willkürlich. D. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Gemeinderat von Kreuzlingen beantragen die Abweisung der Beschwerde. A U8 den Erwägungen :
08 Staatsrecht . serUllgen, Zusa;mmenlegung von Grundstücken, der Sicherung von Landschaften und Aussichtspunkten vor Verunstaltung usw. Trotzdem sind die Kantone, Ulld im Rahmen des kantonalen Rechtes, auch die Gemeinden berechtigt, dem Grundeigentum öffentlichrechtliche Be- schränkungen aufzuerlegen, ohne dass dadurch die ver- fassungsmässig garantierte Eigentumsfreiheit verletzt würde. Die Ermächtigung zu derartigen Einschränkungen liegt zwar nicht in Art. 702 ZGB, wie vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung angenommen wird, weil dieser Bestimmung als einem sogenannten unechten Vorbehalt nur deklaratorische Bedeutung zukommt, sondern in der kantonalen Souveränität begründet. Wenn sich dabei gelegentlich derartige öffentlichrechtliche Beschränkungen von der Expropriation äusserlich nur schwer unter- scheiden lassen, speziell dann, wenn die Beschränkungen erst auf Grund eines speziellen Verwaltungsaktes wirksam werden, oder wenn im einen wie im andern Falle ein Entschädigungsverfahren Platz greift, so unterscheiden sie sich doch von dieser dadurch, dass sie objektive Schranken des Eigentums darstellen, denen alles Privat- eigentum virtuell unterworfen ist, während bei der Expro- priation ein nach der geltenden Eigentumsordnung be- stehendes Recht im öffentlichen Interesse beschränkt oder entzogen wird (BGE 57 1 S. 210; HAAB, Komm. zu Art. 702 ZGB Note 3). Die Garantie des Eigentums würde, wie das Bundesgericht schon wiederholt. erklärt hat, durch derartige öffentlichrechtliche Beschränkungen erst dann verletzt, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff oder am Erfordernis des öffentlichen Interesses an demselben fehlen würde (BGE 31 1 S. 21 ; 42 1 S. 204 ;
II S. 511 ; 56 1 S. 272; 57 I S. 210; 60 1 S. 270). Der Rekurrent bestreitet im Grunde nicht, dass das EG in den 90 ff. ( 11. Öffentlichrechtliche Be- schränkungen, Art. 702 ZGB ) die gesetzliche Regelung für die in Frage stehenden Beschränkungen enthalte, noch behauptet er, dass das durch den Regierungsrat Eigentumsgarllutie. No 38.
gellehmigte Reglement über das Bau-und Strassen wesen der Gemeinde Kreuzlingen, welches gestützt auf die in 92 EG ausgesprochene Ermächtigung erlassen worden ist, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe oder nicht in richtiger F0l'lIl-erlassen worden sei. Er könnte das auch gar nicht mit Aussicht auf Erfolg tun, nachdem die Gemeinden durch das EG ausdrücklich ermächtigt werden, einen Bebauungsplan aufzustellen, die erforder- lichen Bau-und Niveaulinien zu bestimmen, Quartier- strassen anzulegen, die dafür nötigen Grenzveränderungen und die Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlicher Baugrundstücke vorzunehmen. Er bestreitet vielmehr lediglich das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses und macht geltend, dass in den angefochtenen Entscheiden eine willkürliche Aus- legung der gesetzlichen Bestimmungen liege. Mit Rücksicht darauf kann sich nur fragen, ob der Regierungsrat zu Unrecht angenommen habe, es bestehe an der Anordnung der Umlage ein öffentliches Interesse, ob sich sein Entscheid nur zum Schein auf Gesetz und Verordnung stütze und dernn Anwendung im vorliegenden Fall willkürlich sei. 2. -Weil nicht eine Expropriation im Sinne von 11 KV, sondern in Frage steht, ob sich der Rekurrent die öffentlichrechtliche Beschränkung des Umlegever- fahrens gefallen lassen müsse, ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Expropriation gegeben wären. Der Gemeinderat von Kreuzlingen hat allerdings die Einleitung eines Expropriationsverfahrens angeordnet, nachdem sich die Parteien auf das Gutachten über die Schätzung der Grundstücke nicht hatten einigen können. Aber damit wollte er nicht unabhängig vom Umlegeverfahren und unter Verzicht auf dasselbe eine Expropriation im Sinne von 11 KV anordnen, sondern lediglich gemäss Art. 8 lit. c des Reglementes die gericht- liche Feststellung der für die beteiligten Grundeigentümer aus der Durchführung des Verfahrens erwachsenden Vor- AS 64 1-1938
210 Staatsrecht. und Nachteile :nnd deren Ausgleichung durch eine Ent- schädigung erwirken. Ganz abgeaehen davon, dass diese Verfügung duroh die obergerichtliehe Rekurskommission aufgehoben wurde, weil noch nicht rechtskräftig ab- geklärt sei, dass das Umlegeverfahren Platz zu greifen habe, kann aus ihr aus dem bereits genannten Grunde vom Rekurrenten nicht abgeleitet werden, es stehe ihm ein Anspruch auf die Durchführung der Expropriation mit. den in II KV genannten Voraussetzungen und dem dafür geltenden Verfahren zu. Damit entfallen insbesondere die Einwendungen des Rekurrenten, die Enteignung. werde nicht für eine Privatunternehmung verlangt, es fehle an der Voraussetzung der öffentlichen Wohlfahrt und der erforderlichen Zustimmung des Grossen Rates. 3. -Das Interesse an der Durchführung des Umlege- verfahrens hinsichtlich der beiden Grundstücke ist ein baupolizeiliches. Die Gemeinde hat, wie in dem ange- rufenen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Mahle vom 14. Februar 1936 ausgeführt worden ist, ein Interesse daran, dass die an den von ihr erstellten Quartierstrassen liegenden Grundstücke überbaut und dass die wegen ihrer Lage oder sonstigen Beschaffenheit unbebaubaren Parzellen in bebaubare umgewandelt werden, damit sie nicht gezwungen ist, in unwirtschaftlicher Weise Quar- tierstrassen anzulegen. Sie ist ferner auch daran inte- ressiert, dass in einer Weise gebaut werden könne, die dem Charakter des Quartiers und der Ortschaft selbst entspricht (vgl. Art. 14 des Reglementes). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass dieses Interesse öffent- licher Art ist. Dass aber Lang bei der gegenwärtigen Situation nicht bauen kann, ist unbestritten, und dass sein Grundstück nicht erst durch die Anlage der Strasse unbebaubar wurde, gleichgültig. Das Interesse des Re- kurrenten, das an sich bebaubare ungeteilte Grund- stück behalten zu können, ist ein ausschliesslich privates; höchstens dann, wenn durch die Umlegung dem Re- Reg;stersachen. Xo 39.
kurrenten eine rationelle Überbauung der ihm verblei- benden Parzellen verunmöglicht würde, wäre die Existenz eines öffentlichen Interesses in Frage gestellt. Dass dies zutreffe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und es trifft offenbar auch nicht zu. X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 30 und 32. -Voir n° 30 et 32. ß. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
REGISTERSACHEN REGISTRES 39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1988 i. S. Solothurner Handelsbank A.-G. gegen Obergericht des Kantens Solothurn. Ha n deI s r e gis t er. Statutenbestimm.ungen einer Aktien- gesellschaft, die gegen Art. 648 rev. OR verstossen ; Verwei- gerung der Eintragung. A. -In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft Solothurner Handelsbank mit Sitz in Solothurn vom