Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 22.
Die Schuklbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Der Rekurrent ruft Art. 93 SchKG an, um die gänzliche
Unpfändbarkeit zu rechtfertigen, die in der Tat keines-
falls
aus Art. 92 Ziff. 9 oder 10 SchKG hergeleitet werden
könnte. Insoweit Art. 92 SchKG vorschreibt, dass Alters-
pensionen
und Renten von Versicherungs-und Alters-
kassen
nur soweit gepfändet werden können, als sie nicht
nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuld-
ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind,
kann sich der Rekurrent nicht mehr darauf berufen, nach-
dem er seinen -bedingten -Rentenanspruch ausdrück-
lich ausgeschlagen
und ihm ein präsentes Kapital vorge-
zogen
hat ; eine derartige ausdehnende Auslegung ist nicht
zulässig. Höchstens insoweit das dem Rekurrenten ge-
bührende Deckungskapital aus seinen eigenen Beiträgen
aufgesammelt und diese aus seinem AJ'beitslohn ge-
leistet worden sind, trifft Art. 93 SchKG zu (BGE 53 III 74,
60 III 228 Erw. 2). Wie gross diese waren und in welchem
Verhältnis sie zu den Beiträgen der Lonza stunden, steht
dahin. Zudem würden sie nur die oberste Grenze der
Unpfandbarkeit bilden, deren Umfang im übrigen nach
dem Ermessen des Betreibungsbeamten bestimmt wird.
Wegen unangemessen niedriger Festsetzung der unpfänd-
baren Lohnquote können aber die bezüglichen Beschwerde-
entscheide
der kantonalen Aufsichtsbehörden nicht an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 im Gegensatz
zu Art. 17/8 SchKG). Infolgedessen muss es bei der ange-
fochtenen
Entscheidung das Bewenden haben, wonach die
Unpfändbarkeit nicht für mehr als den Unterscheid zwi-
schen
dem ganzen Deckungskapital und der Betreibungs-
summe nebst Akzessorien zugestanden wird, der immerhin
noch rund Fr. 12,000.-ausmacht und dem Rekurrenten
und seiner Ehefrau auf ein paar Jahre hinaus das Exi-
stenzminimum sichert, während in dem erstangeführten
Präjudiz zwei Monate als das Maximum bezeichnet wur-:
Schuldbetreibungs. 1lI d Konkursrooht. No 23. 79
'den. Ob sich dies bei der seitherigen Versteifung des
Arbeitsmarktes, zumal für nicht mehr junge Arbeitskräfte,
aufrechterhalten lasse, wird freilich in Frage gezogen wer-
den dürfen, und insbesondere im Falle der Arbeitsunfahig-
keit (dauernder .oder auch bloss vorübergehender) über-
haupt kaum zutreffen. Allein wo letztere auf psychische
Gründe
zurückzuführen ist, wie beim Rekurrenten, wäre
es doch allzugefahrlich, dem in so weitgehender Weise
Rechnung zu tragen, wie dieser wünscht (vgl. BGE 53
III 77).
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 31. August 1937 i. S. Xonkursamt Dern.
- Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 und 240 SchnG. as
Konkursamt ist als Konlrursverwaltung berechtIgt, eme
-Massnahme des vom gleichen Beamten geleiteten Betreibungs-
amtes anzufechten.
- Freihandverkauf im Pfändungsverfahren.
Ein nicht an der Börse kotierter Kassenschein 1st kein Wertpapier
mit Tageskurs und kann daher nicht gemäss Art. 130 Ziff.
2 SchKG ohne Zustimmung aller Beteiligten aus freier Hand
verkauft werden.
L -QualiM pour porter plainte. Art. 17 et 240 LP.
En tant qu'administrateur d'une faillite l'office des faillites peut
attaquer une dooision de l'office des poursuites, lors mame
que las deux offices seraient sous la meme dinion.
- -Vente de gre a. gre dans la proOOdure de sa181e.
Un certificat de co.isse (Kassenschein) non oote ä la bourse n'est
pas un papier-valeur ayant un cours connu et ne peut en
consequence etre vendu de gre a. gre en application de l'art.
130 eh. 2 LP sans le consentemeIit de tous Ies interesses.
- Legittimo.zione 0.1 reclamo. Art. 17 e. 2 0 LEF. .
L'ufficio faIlimenti, nello. sua veste d'ammmistratore deI falllillento.
puo impugnare un provvedimento preso dall'ufficio esecuzioni,
anche se l'ufficiale dei fo.llimenti EI identioo oon l'ufficiale delle
esecuzioni.
- Vendita 0. tratto.tive private nella pri cedura d'esecuzione.
Un buono di cassa non quoto.to non EI uno. carta-valore che o.bbia
a Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
un prezzo di bprsa. e non puo pertanto. senza il consenso
di tutti gli interessati. esser venduto a trattative private
a' sensi dell'art. 130 cp. 2 LEF.
In einer Betreibung gegen Alexander Streit hat das
Betreibungsamt Bern einen auf Fr. 3000 lautenden Kassen-
schein
der Spar-und Leihkasse Belp gepf'andet und auf
Begehren des Gläubigers am 6. Juli 1937 freihändig
veräussert. Über den Schuldner ist am 8. Juli auf seinen
eigenen
Antrag der Konkurs eröffnet worden. Er selbst
wie auch
das Konkursamt Bern als ordentliche Konkurs-
verwaltung halten diesen Freihandverkauf für ungültig
und fechten ihn durch Beschwerde an. Das vom nämlichen
Beamten geleitete Betreibungsamt verweigert die Befrie-
digung des Pf'andungsgläubigers aus dem Verkaufserlös,
weshalb dieser Gläubiger seinerseits
auf dem Beschwerde-
weg die Auszahlung des
Betrages anstrebt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die drei Beschwerden
am 31. Juli 1937 dahin beurteilt, dass der Freihandverkauf
zu schützen und das Betreibungsamt daher zur Auszahlung
des Verkaufserlöses
an den Gläubiger (bis zum Betrag
der Forderung mit Nebenfolgen) gehalten sei. Auf die
Beschwerde der Konkursverwaltung wurde nicht einge-
treten mit der Begründung, Beschwerden einer Amtsstelle
gegen sich selber seien
nicht statthaft.
Diesen Entscheid zieht das Konkursamt an das Bundes-
gericht weiter mit dem erneuten Antrag auf Aufhebung
des Freihandverkaufs. -
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
-Mit Unrecht ist die kantonale Aufsichtsbehörde
auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht eingetreten.
Dieses
handelt als Konkursverwa1tung und verficht dem-
gemäss nicht eigene Interessen, sondern solche der Gläu-
bigergesamtheit, wozu
eben die Konkursverwaltung be-
rechtigt und berufen ist.
Schuldbetreibungs-un,d Konkursrecht. No 24.
-
-Es gebrach hier in der Tat. an den Voraussetzungen
zu einem freihändigen Verkauf. Kassenscheine -und für
den hier in Frage stehenden ergibt sich dies noch aus einer
im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebenen Bank-
bescheinigung -sind nicht Wertpapiere mit Börsen-oder
Marktpreis, die nach Art. 130 Ziff. 2 SchKG aus freier
Hand zum Tageskurs veräussert werden könnten. Unter
diese Bestimmung fallen nur Waren, die gehandelt werden
und für die sich daher aus dem marktmässigen Verkauf
gleichartiger Stücke ein einheitlicher Preis ergibt. Das
trifft für einen Kassenschein, der nicht im Börsenverkehr
kotiert wird, nicht zu; hier kann gar nicht von einem
Tageskurs gesprochen werden.
Demnach erkennt die Sckuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Freihand-
verkauf aufgehoben.
-
Entscheid vom l September 1937 i. S. Blum.
Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG ist jede vom Schuldner
ausgeübte notwendige Erwerbstätigkeit. auch wenn sie keine
spezielle Ausbildung erfordert.
Par profession selon l'art. 92, eh. 3 LP, il faut entendre toute
a.ctivite personnelle necessaire pour l'entretien du debiteur,
dut-elle ne point exiger une instruction speciale.
Per professione 0.' sensi dell'art. 92 ap. 3 LEF deve intendersi
quaJsivogIio. attivitA esercitata dal debitore, necessaria 0.1
suo sostentamento. anehe se non riehiede speciaJe preparazione
o cognizioni.
Die kantom,len Beschwerdeinstanzen haben das Auto-
mobil des Otto Heuberger in der vom Rekurrenten gegen
ihn angehobenen Betreibung als unpf'andbar erklärt, weil
es
dem Schuldner zur Ausübung seines Mineralwasser-
handels
unentbehrlich sei. Gegenüber dem Entscheid der
kltlltonalen Aufsichtsbehörde vom 10. August 1937 hält
der Rekurrent an der Pfändung des Automobils fest.