62 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17.
Eine gewisse zur :8erufsausübung unentbehrliche Menge Roh-
m a t er i als ist unpfändbar. Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Le moyen tire de !'insaisissabilite peut etre invoque malgre une
saisie anterieure, devenue inattaquable, du meme objet (an.
110, al. 3. LP).
Est insaisissable la quantiM de matiere premiere indispensable
au debiteur pour l'exercice de sa profession (art. 92, 3
LP ).
L"impignorabilitd puo essere invocata anche se un pignaramento
anteriore dello stesso oggetto e cresciuto in giudicato (Art.
110 cp. 3 LEF).
Una certa quantita di materia greggia, necessaria all'esercizio
dei mestiere e impignorabile (art. 92 cp.3 LEF).
Die kantonaJe Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde des
Schreiners Heinrich Ackermann über die Pfändung von
Ho) zbrettern , die er zur Berufsausübung notwendig brau-
che, abgewiesen mit Hinweis auf eine bereits unangefochten
bestehende Vorpfändung
der nämlichen Bretter, weshalb
die neue
Pfändung nur den allfälligen Mehrerlös ergreife.
Der Schuldner hält mit dem vorliegenden Rekurs an das
Bundesgericht an der Anfechtung der Pfandung fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Verz:icht auf Geltendmachung der Unpfandbarkeit,
der u. a. auch in der Unterlassung rechtzeitiger Beschwer-
deführung gegen eine Pfändung liegt, wirkt nicht über das
betreffende Betreibungsverfahren hinaus. Wird die näm-
liche Sache in einer neuen Betreibung wiederum gepfändet,
so
bleibt daher dem Schuldner die Berufung auf Unpfänd-
barkeit neuerdings vorbehalten. Die kantonale Aufsichts-
behörde
möchte diesen Grundsatz nur dann angewendet
wissen,
wenn bei der nochmaligen Pfändung die frühere
bereits dahingefallen ist.
Mit Unrecht. Selbst wenn, wie
die
kantonale Behörde annimmt, nicht die vorgepfändete
Sache nochmals, sondern nur der auf Grund der Vorpfän-
dung allenfalls zu erzielende Erlös gepfandet werden
könnte, wäre ihr nicht beizustimmen. Dem Schuldner
müsste gestattet werden, sich der Pfändung dieses Mehr-
erlöses
zu erwehren, wenn er darzutun vermag, dass er
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
, dieses Geldes zur Beschaffung von zur Berufsausübung not-
wendigen Ersatzgegenständen bedarf. Die neue Pfändung
ist aber gar nicht bloss Pfändung des Mehrerlöses, sondern,
wenn auch in nachgehendem Rang,Pfandung der Sache
selbst, so dass der Gläubiger selbständig die Verwertung
anbegehren
kann und die Pfandung auch nach allfälligem
Wegfall der Vorpfändung aufrecht bleibt und in den Rang
der Vorpfändung nachrückt (BGE Sep.-Ausg. 5, 226).
Im Hinblick darauf hat der Schuldner an der Anfechtung
einer nachgehenden Pfandung ein gleichartiges Interesse
wie gegenüber einer ersten Pfändung.
Die Anfechtung ist hier begründet ; denn geringe Men-
gen Rohmateria1s, die
der Schuldner zur Fortsetzung seiner
Berufsarbeit
notwendig braucht und deren Aufarbeitung
voraussichtlich
nicht mehr als einen Monat in Anspruch
nehmen wird, sind gleich notwendigen Berufswerkzeugen
unpfändbar (BGE 51 Irr 25). Diese Voraussetzungen sind
bei dem auf imgesamt Fr. 120.-geschätzten Bretter-
quantum im vorliegenden Falle gegeben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die PIandung eines
Quantums Läden (Nr. 10 der Pfändungsurkunde für die
Betreibungen Nr. 46211 und 46288) aufgehoben.
18. Entscheid vom 3. Juni 1937 i. S. Amerika.ner.
- Arrestvollzug. Art. 275 SchKG.
Sind die Arrestgegenstände im Arrestbefehl nur allgemein um-
schrieben und erweist sich beim Vollzug eine nähere Fest-
stellung als unmöglich, weil der Schuldner und der bezeich-
nete dritte Gewahrsamsinhaber die Auskunft verweigern, so
ist eine Arresturkunde mit entsprechender allgemeiner Be-
zeichnung der Arrestgegenstände aufzunehmen, der Vollzug
also nicht als gescheitert zu erklären (Änderung der Recht-
sprechung).
- Wertpapiere können arrestiert werden, auch wenn die in Art. 98
Abs. 1 SchKG vorgeschriebene Verwahrung durch das Betrei-
bungsamt nicht möglich ist (Änderung der Rechtsprechung).
Schuldbetreibungs. und Konkul'Srt'cht. N° 18.
3. Art. 106 ff. SehKG. Angeblich dem Arrestschuldner gehörende,
beim Gewahl-samsinhaber auf den Namen eines Dritten ver-
wahrte Sachen (Wertpapiere) können nur wirksam arrestiert
werden, wenn dem Betreibungsamt der Name des Dritten
bekannt.gegeben und das Amt so zur Einleitung des Wider-
spruchsverfahrens instand gesetzt wird.
-
Exooution du sequestre, art. 275 LP.
Lorsque l'ordonnanee de sequestre ne designe les objets 8.
sequestrer que d'une maniere generale et que, lors de l'exe-
cution, le debiteur et le tiers detenteur refusent de donner des
prooisions, da teUe sorte qu'une designation plus prooise est
impossible, le sequestre ne sera pas doolare inexecutable. Le
proces-verbaI, eomme l'ordonnanee de sequestre, ne designera
les objets que d'nne maniere generale (changement de juris-
prndence).
-
Des papiers-valeurs peuvent etre s6questres meme s'i! est
impossible a roffice de les prendre sous sa garde corome
l'ordonne l'art. 98 aI. 1 LP (changement de jurisprudence).
-
Art. 106 ss. LP. Lorsque des objets mobiliers (papiers.valeurs)
qui appartiennent pretendument au debiteur ont 13M remis au
detenteur au nom d'un tiers, ils ne peuvent etre sequestres
que si le nom de ce tiers a ew communique a l'offiee de teUe
sorte que celui ci soit en mesure d'introduire la prooooure
d' opposition.
-
Esecuzione deI sequestro, art. 275 LEF.
TI sequestro non 13 ineseguibile per il fatto ehe il decreto indica
sommariamente gli oggetti da sequestrare senza specificarli,
e ehe all'atto dell'esecuzione e impossibile ottenere rnaggiori
precisioni, perche iI debitore ed il terzo detentore rifiutano
di dare i ragguagli necessari. TI verbale di sequestro non eon-
terra. ehe uu'indieazione soromaria degli oggetti da sequestrare
(cambiamento di giurisprudenza).
-
Carte-valori possono essere sequestrate anche se non e possibile
aU'uffieio assumerne Ia custodia corne prescritto aU'art. 98 LEF
(cambiamento di glurisprudenza).
-
Art. 106 LEF. Mobili (carte-valori) di proprieta. deI debitore,
rimessi al detentore sotto il norne di uu terzo, possono essere
oggetto di sequestro soltanto se il norne di costui fu cornu:
nicato all'ufficio si ehe possa prornuovere la procedura di
rivendieazione.
Das Betreibungsamt Zürich 1 hat für eine Forderung
gegen den in Holland wohnenden Albert Amerikaner bei
der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich mit Arrest
belegt :
Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. No 18.
-
Inhalt der Safes des Arrestschuldners, speziell des
Safes
Nr. 3731, auch sofern als Mieter derselben und damit
als Eigentümer der Safes-Inhalte bei obiger Bank nominell
eine
andere Person vorgemerkt ist.
-
Guthaben des Arrestschuldners an obige Bank,
auch sofern sie nominell auf eine andere Person lauten.
( 3. Wertschriftendepots des Arrestschuldners, auch
sofern sie nominell auf andere Gläubiger lauten.
Der Arrestschuldner ficht diesen Arrestvollzug auf dem
Beschwerdeweg als ungültig an, weil es an der erforderli-
ohen Spezifikation der Arrestgegenstände fehle. Den die
Beschwerde abweisenden
Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde vom 5. Mai 1937 zieht er an das Bundes-
gericht weiter.
Die 8chUldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die neuere Rechtsprechung verlangt als Voraussetzung
für den Vollzug eines Arrestes nicht mehr, dass die beim
Schuldner oder einem Dritten zu arrestierenden beweg-
lichen Sachen und Wertpapiere bereits im Gesuch des
Gläubigers
und demgemäss im Arrestbefehl einzeln be-
zeichnet seien, sie lässt vielmehr eine allgemeine Umschrei-
bung genügen, erachtet aber den Vollzug als gescheitert,
wenn es nicht gelingt, das Vorhandensein bestimmter
Gegenstände der im Arrestbefehl bezeichneten Art festzu-
stellen und sie in der Arresturkunde aufzuzeichnen (BGE
56 III 44, 60 III 139). Hiebei kann nicht stehen geblieben
werden.
Es rechtfertigt sich, auch einen Vollzug in der
Weise zuzulassen, dass die Arrestgegenstände nur in all-
gemeiner Umschreibung in die Arresturkunde aufgenom-
men werden, wenn nähere Feststellungen sich wegen Ver-
weigerung der Auskunft durch den Schuldner (gegen den,
wenn er im Auslande wohnt, auch nicht Strafmassnahmen
ergriffen werden können) und den im Arrestbefehl genann-
ten . dritten Gewahrsamsinhaber als unmöglich erweisen.
Dem Schuldner und dem dritten Gewahrsamsinhaber; die,
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
auch wenn jeaer im Auslande wohnt, zur Auskunft an das
mit dem Vollzug des Arrestes befasste Betreibungsamt
verpflichtet sllld (BGE 58 TII 153), kann nicht zugebilligt
werden, sich
der Beschlagnahme durch ihr pflichtwidriges
Verhalten zu entziehen, es wäre denn, dass eine Beschlag-
nahme ohne nähere Feststellungen zum vorneherein wir-
kungslos sein müsste.
Das ist aber nicht der Fall, denn die
Beschlagnahme verpflichtet
den Schuldner, sich der Ver-
fügung über die betrefienden Gegenstände zu enthalten,
und sie hindert einen Rechtserwerb durch bösgläubige
Dritte. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Gegen-
stände der aufgeführten Art gar nicht vorhanden sind ;
es besteht aber kein Bedenken, bei der vom Schuldner zu
vertretenden Unmöglichkeit der Feststellung die Arrest-
legun.g
auch auf diese. Gefahr hin zuzulassen, zumallängst
anerkannt ist, dass (nicht in Wertpapieren verkörperte)
Forderungen und andere Rechte ohne weiteres arrestiert
(ja sogar gepfändet und verwertet) werden können, auch
wenn ihr Bestand bestritten ist. Dass wegen der Unmög-
lichkeit einer zuverlässigen Schätzung unter Umständen
mehr Gegenstände dem Arrestbeschlag unterworfen wer-
den als zur Deckung der Forderung des Gläubigers erfor-
derlich wären,
hat der Schuldner ebenfalls sich selbst
zuzuschreiben;
er kann dieser Gefahr vorbeugen, indem er
sich zur pflichtgemässen Auskunfterteilung herbeilässt.
Allerdings
dürften als Gegenstand der Verwertung nach
wie vor nur solche bewegliche Sachen und Wertpapiere in
Betracht kommen, die als wirklich vorhanden festgestellt
sind und dem Betreibungsamte zur Verfügung stehen.
Allein diese Spezifizierung kann bei der Pfändung immer
noch nachgeholt werden, wobei sie auf weniger Schwierig-
keiten stossen wird, da, wie sich aus einem bei den Akten
liegenden Schriftstück ergibt, die Banken einen Grund zur
Zurückhaltung gegenüber dem den Arrest vollziehenden
Betreibungsamt namentlich darin sehen, dass die Forde-
rung des Gläubigers noch nicht anerkannt und auch nicht
in irgendeiner Weise gerichtlich festgestellt ist. Was die
Schuldbetreibungs-und Konkul'Brecht. No UI.
unter Art. 98 Abs. I SchKG fallenden Wertpapiere anbe-
langt, so
ist bisher mit Unrecht als zur gültigen Arrestierung
(oder
PIandung) unerlässlich erachtet worden, dass die
Papiere vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen
werden (so
BGE 48 III 96, 60 III 139). So wichtig diese
Massnahme zum Schutz des Gläubigers vor unbefugten
Verfügungen des Schuldners
auch ist, so stellt sie doch
nur eine j n f 0 I ge der Arrestierung (oder Pfändung)
zu trefiende Massnahme dar, gleich wie für andere Sachen
im Falle des Art. 98 Abs. 3, mit dem blossen Unterschiede,
dass Wertpapiere im Sinne des Ahs. I wenn möglich immer
ohne weiteres in amtliche Verwahrung zu nehmen sind
Ist dies nicht möglich, so mag die Wirksamkeit der Arres-
tierung
stark gefährdet sein, es wäre aber nicht gerecht-
fertigt, die Beschlagnahme deshalb
überhaupt abzulehnen.
Von einer Bank, die den Gewahrsam hat, darf übrigens
erwartet werden, dass sie dem Schuldner nicht zu unbe-
fugten Verfügungen behilflich sein wird.
Den Wirkungen des Arrestbeschlages bleiben entzogen
die
auf ungenannte Dritte lautenden Guthaben an die
Bank und die (allenfalls durch Miete eines Schrankfaches)
auf den Namen eines ungenannten Dritten ihr zur Ver-
wahrung übergebenen Wertschriften und andern Sachen,
wenn und solange nicht mit ihrem Wissen bloss zum Schein
ein Dritter als Berechtigter bezeichnet ist. Abgesehen von
diesem
Falle kann das Recht des Dritten nur durch erfolg-
reich gegen
ihn durchgeführtes Widerspruchsverfahren aus-
geschaltet werden, was voraussetzt, dass sein Name dem
Betreibungsamt bekanntgegeben worden sei.
Demnack erkennt die 8ckuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entscheid vom 14. Juni 1937 i. S. Frsy-Eastadin.
Rechtsvorschlag mit dem Zusatz Die Forderung wird der Höhe
nach bestritten ist eine Bestreitung der ganzen Forderung
und daher giiltig (Art. 74 Abs. 2 SchKG).