BGE 63 III 47
BGE 63 III 47Bge27 oct. 1936Ouvrir la source →
46 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No U. P'I'ocedimentQ ß8~iVQ j'l'a coniugi. L'eccezione prevista dall'art. 176 cp. 2 CC a favore delle sovvenzioni a cui uno dei coniugi fosse giudizialmeIite obbligato verso l'altro e applicabile aHe spese procedurali sostenute per ottenere i sussidi. A. -Au cours du proces en divorce pendant entre les epoux Re-Fava, le Tribunal de premiere instance de Ge- neve a rendu un jugement sur incident d6boutant le mari de ses conclusions et le condamnant aux depens de l'inci- dent taxes a 39 fr. 20. Sur appel du mari, la Cour de Jus- tice eivile a eonfirme ce jugement par un arret du 18 de- cembre 1936 condamnant Re aux depens de premiere instance et aux depens d'appel. Le 4 fevrier 1937, Dame Re adepose. une requisition de poursuite rendant a la notifi- cation d'un commandement de payer contre Re pour la aomme de 39 fr. 20. L'Office a rejete cette requisition par application de 'l'article 173 Co. Dame Re a porte plainte contre cette decision en soute- nant que l'execution foreee doit etre admise dans toutes las questions qui concement las proces en divorce notamment dang toutes les mesures provisionnelles requises pendant l'instance, payement de pension provisionnelle, payement d'une provision ad litem, payement des depens sur mesures provisionnelles, payement des depens sur ineident. Par decision du 22 mars 1937, l'Autorite de surveillance a rejete la plainte, estimant que l'exception prevue a l'art. 176 Ce ne saurait etre etendue aux frais relatifs a un jugement qui astatue sur un incident de proc6dure au cours d'une instance en divorce. B. -Dame Re a recouru contra cette decision a la Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal federal, en reprenant':ses conclusions. OQ1l.8iderant en droiti: L'article 176 al. 2 Cc autorise exceptionnellement l'execution forcee entre epoux pour le recouvrement des subsides que l'un d'eux doit a l'autra en vertu d'une deoi- sion judiciaire. Il convient d'assimiler acette hypothese Kreditkassen mit Wartezeit. No 15. le cas on la poursuite vise au remboursement des frais de prooedure que l'epoux a du faire en vue d'obtenir ces sub- sides. Aussi bien la solution eontraire aboutirait-elle a ce resultat qu'une partie de la somme allouoo devrait etre a:tIectee au payement des frais et serait &llsi detournoo de sa destination naturelle, ce que n'a certainement pas voulu le legislateur. Las conclusions de la plainte apparaissent done comme justifioos en l'espece. La Ohambre des PouTsuites et des FaiUites prorumce : Le recours est admis. En consequence, I'Office des pour- auites de Geneve est invite a donner auite a la requisition de poursuite formulee par Dame Re, nee Fava. Siehe auch Nr. 15. -Voir aussi N0 15. B. KreditusslD miL Wartezeit. Caiuea de credit a terme diftdrt. 16. Entscheid vom 1. Kärz 1937 i. S. Eiclgenösaischea AufsichtsaJqt fiir ltrec1itkassen mit Wartezeit. Konkurs über Kreditkassen mit Wartezeit (bundesrätliche VerordnUng vom 5. Februar 1935, Art. 54). Das Eidgenössische Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit ist nicht zur Beschwerde gegen die Konkursverwaltung legi- timiert, wenn diese die ihr vom Aufsichtsamt erteilten Weisun- gen oder die für Schuldenruf, Kollokation und Verwertung auf- gestellten, vom SchKG abweichenden (inwieweit der Rüek- wirkung fähigen 1) Vorschriften nicht befolgt. Faillite des caiBsß8 de credit a terme difleTe (ordonnance du Conseil fMeral d'Q. 5 fevrier 1935, art. 54). Le service fMeral de surveillance des caisses de cremt a terme difIere n'est pas fonde a porter plainte lorsque l'administration de la faillite contrevient aux instructions qu'elle a re<;ues du service de surveillance ou aux prescriptions qui derogent aux
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Kreditkassen mit· Wartezeit. N° 15.
regles de Ia l-P touehant rappel aux creanciers, l'etat de collo-
cation ou la, realisation. Effet retroactif de ces preseriptions ?
Fallimento delle 8e di credito a termine differito (Ord. derConsiglio
federale deI 5 febbraio 1935, art. 54).
Il servizio federale di sorveglianza delle casse di credito a termine
differito non ha veste per inoitrare reclamo qualora l'ammi-
nistrazione deI fallimento trasgredisca istruzioni impartitele
dal servizio dei sorveglianza 0 norme (retroattive 1) ehe
deroghino alla LEF relativamente alla grida, aUa graduatoria
o aUa realizzazione dell'attivo.
Die Baukasse Bern A.-:G., eine der Verordnung über die
Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Februar 1935 unter-
stehende Bausparkasse, beschloss am 29. Juli 1935 die
Liquidation, die vom eidgenössischen Aufsichtsamt für
Kreditkassen mit Wartezeit selbst übernommen 'wurde
das sich eine Gehaltsforderung des W. Althaus vo
Fr. 1300.-gegen Vergütung dieses Betrages abtreten
liess.
Gegen
Ende 1935 wurde, mit Zustimmung des eidge-
nössischen
Finanz-und Zolldepartementes, der Konkurs
über die Baukasse Bern A.-G. eröffnet, ohne dass eine
besondere
Konkursverwaltung ernannt worden wäre. In
dem vom 28. März bis 7. April 1936 aufgelegten Kolloka-
tionsplan liess das Konkursamt Bern die angemeldeten
Gehaltsforderungen nur für das letzte Halbjahr vor der
Konkurseröffnung in der ersten Klasse zu, was für die dem
eidgenössischen Aufsichtsamt abgetretene und von ihm
angemeldete Forderung des Altbaus nur Fr. 300.-aus-
machte, während weitere Fr. 500.-in der 5. Klasse zuge-
lassen
und die restlichen Fr. 500.-wegen Verrechnung
mit einer Gegenforderung aus Vertragsverletzung abge-
wiesen wurden.
Gegen die es betreffende Kollokationsverfügung
über
die Gehaltsforderung des Althaus erhob das eidgenössische
Aufsichtsamt Kollokationsklage, schrieb aber gleichzeitig
am 7. April 1936 an das Konkursamt Bern : «Der eidge-
nössische Aufsichtsdienst
für die Kreditkassen mit Warte-
zeit erteilt Ihnen hiemit gestützt auf Art. 54 Abs. 2 der
Kreditkassen mit Wartezl'it. No 15. 49
bundesrätlichen Verordnung über die Kreditkassen mit
Wartezeit vom 5. Februar 1935 die ver bin d 1 ich e
W
eis u n g, im Sinne von Art. 3 des Bundesratsbeschlus-
sesbetreffend vom· Schuldbetreibungs~ und Konkurs-
gesetz abweichende Vorschriften für den Fall der Liqui-
dation von Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. November
1935 für die Privilegierung der eingegangenen Forderungen,
insbesondere in der I. Klasse, das Datum des Liquidations-
beschlusses
vom 29. Juli 1935 und nicht dasjenige der
Konkurseröffnung für massgebend zu betrachten».
Das Konkursamt antwortete, im Konkurs über die
Baukasse Bern A.-G. stehe ihm keine Befugnis mehr zu,
dieser
Weisung Nachachtung zu verschaffen.
Die Kollokationsklage des Aufsichtsamtes wurde vom
Appellationshof des Kantons Bern am 27. Oktober 1936
zurückgewiesen.
Am gleichen Tag erliess der Bundesrat in Anwendung
von Art. 54 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Februar 1935
über die Kreditkassen mit Wartezeit und in Auslegung des
Bundesratsbeschlusses vom 5. November 1935 betreffend
vom Schuldbetreibungs-und Konkursgesetz abweichende
Vorschriften bei der Liquidation von Kreditkassen mit
Wartezeit einen Beschluss betreffend Vorschriften für
Konkurs-und anderweitige· Liquidation von Kreditkassen
mit Wartezeit, der lautet :
Art. 1. Für alle Liquidationen von Kreditkassen mit
Wartezeit, also auch im Falle nachträglicher Konkurs-
eröffnung (Art. 53 der Verordnung über die Kreditkassen
mit Wartezeit ) werden für die· Rangordnung der nicht
pfandgesicherten Forderungen die in Art. 219 SchKG
festgesetzten Fristen . vom Datum des Liquidations-
beschlusses
an gerechnet.
Art. 2 ....
Art .. 3. Dieser Beschluss tritt rüekwirkend.:auf den
15. Oktober 1935 in Kraft.
Ebenfalls am gleicheriTage schrieb das AUfsichtsamt
aildas Konkursamt Bern : (f Gestützt auf den hievor. er-
AS 63 IIT -1937
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KrI"<litlmssen mit Wartezeit. N0 15.
wähnten Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1936 müs-
sen wir hierm:it die sofortige Aufhebung und Neuauflage
des
Kollokatinsplanes der Baukasse Bern A.-G. ver]angen,
wobei
für sälhtIiche Angestelltenforderungen die Fristen
des Art. 219 SchKG vom Datum des Liquidationsbeschlus-
ses, d.
h. vom 29. Juli 1935, rückwärts zu rechnen sind.
Weiter ordnen wir hiermit auf Grund von Art. 54 Abs. 2
der Verordnung über Kreditkassen mit Wartezeit an, dass
uns der neue Kollokationsplan vor der Auflage vorzulegen
ist. »
Das Konkursamt Bern antwortete am 10. November
1936 : « Anlässlich der Rechtskraft des Kollokationsplanes
der Baukasse Bem A.-G. war obiger Bundesratsbeschluss
noch
nicht rechtskräftig und hätte u. E. auch die von uns
vorgenommene Kollokation nicht verhüten können... Ist
der Kollokationsplan rechtskräftig, so kann er von einer
Verwaltungsbehörde nicht mehr umgestossen werden ...
Wir vertreten die Auffassung, dass der Bundesrat einen
rechtskräftigen Kollokationsplan
nicht aufheben kann ...
Aus diesen Erwägungen können wir Ihrem Ansuchen nicht
entsprechen. »
Am 20. November 1936 führte das Aufsichtsamt gegen
das Konkursamt Bem bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung undKonurs Beschwerde mit dem
Antrag : «Es sei das Konkursamt Bem anzuweisen, den
Kollokationsplan der Baukasse Bem A.-G. aufzuheben und
entsprechend den Vorschri:ften des Bundesratsbeschlusses
vom 5~ November 1935, des Bundesratsbeschlusses vom
27. Oktober 1936. und den verbindlichen Weisungen des
eidgenössischen Aufsichtsamtes
für Kreditkassen mit War-
tezeit vom 7. April und 27. Oktober 1936 neu.aufzustellen
und nach Vorlage an das eidgenössische Aufsichtsamt für
Kreditkassen mit Wartezeit neu aufzulegen. Il
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. Februar 1937
die Beschwerde abgewiesen.
Diesen
Entscheid hat das Aufsichtsamt an das Bundes-
gericht weitergezogen
mit dem Antrag, er sei wegen Ge-
Kreditkassell mit Wartezeit. No 15.
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setzesverletzung und Rechtsverweigerung (willkürlicher
Nichtbeachtung der verbindlichen Weisungen des Auf-
sichtsamtes
für Kreditkassen mit Wartezeit vom 7. April
und 27. Oktober 1936) aufzuheben, und die kantonale
Aufsichtsbehördesei anzuweisen, den Beschwerdeantrag
vom 20. November 1936 zu schützen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
52 Kreditkassen mit Wa.rtezeit. No 15. deren GehaJta!forderungen nur für einen um ein paar Monate vor d,er Konkurseröffnung zurückliegenden Zeit- raum privilegiert zugelassen worden sind ; doch hat keiner dieser Konkursgläubiger Beschwerde geführt und will es nach dem Gesagten insbesondere der Bund nicht als solcher Konkursgläubiger tun. Ein Interesse an der Beschwerde- führung (oder doch an der Weiterziehung eines Beschwerde- entscheides) könnte gegebenenfalls die zur Konkursmasse vereinigte Gesamtheit der Konkursgläubiger haben, die jedoch beim Fehlen einer ernannten besonderen Konkurs- verwaltung durch das Konkursamt vertreten wird und nicht durch das eidgenössische Aufsichtsamt. Dagegen kann kein zur Beschwerde legitimierendes Interesse dieses Aufsichtsamtes als solchen anerkannt werden. Insbeson- dere folgt dessen Bes.chwerdelegitimation nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1936 betreffend Vertretungsbefugnis des eidgenössischen Aufsichtsdienstes für Kreditkassen mit Wartezeit, durch welchen dieser Aufsichtsdienst bevollmächtigt wird, die Eidgenossen- schaft für alle die Kreditkassen mit Wartezeit betreffenden Rechtsgeschäfte bei den betreibungs-und konkursrecht- lichen Vorkehren (sowie in Verwaltungsgerichts-, Zivil- und Strafprozessen) rechtsverbindlich zu verpflichten und zu vertreten. Die Auslegung dieser wenig durchsichtigen Vorschrift nach herkömmlichen Grundsätzen ergibt nichts für ein Recht des Aufsichtsa~tes zur Beschwerde gegen den im Konkurs einer Kreditkasse aufgestellten Kollokations- plan, soweit nicht dem Bund (als Konkursgläubiger oder durch das Verfahren in Mitleidenschaft gezogenem Dritten) ohnehin ein' solches Beschwerderecht zusteht oder aber allfällig einer Kreditkasse, deren Liquidation sich gemäss Art. 48 der Verordnung über die Kreditkassen mit Warte- zeit unter der Kontrolle des Aufsichtsamtes abwickelt; Aber auch abgesehen hievon fehlt es an besondern Vor- schriften, welche dem Aufsichtsamt bei der konkursrecht- lichen Liquidation von Kreditkassen eine Stellung ein- räumten, die es zu allen möglichen Beschwerden gegen die Kreditka;;sell mit ·Wartezeit. No 15. 53 'Konkursverwaltung legitimieren würde, was natürlich nicht ohne Einfluss wäre auf die Stellung der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichtes als eidgenössi- scher Oberaufsichtsbehörde gegenüber der Konkursver- waltung (dem Konkursamt). Freilich bestimmt Art. 54 Ahs. 2 der Verordnung über die Kreditkassenmit Warte- zeit, der Aufsichtsdienst könne jederzeit der Konkursver- waltung verbindliche Weisungen erteilen, und Absatz 3, für den Schuldenruf, die Kollokation der Gläubiger und die Verwertung der Aktiven könne der Bundesrat vom SchKG abweichende Vorschriften aufstellen. Allein unter solchen Weisungen können nur Anordnungen im Rahmen der Autonomie der Konkursverwaltung gemeint sein oder solche, die sich durch die Besonderheit des Ge- schäftsbetriebes der Kreditkassen mit Wartezeit recht- fertigen, eine angemessene Anwendung der darauf zuge- schnittenenbesonderen Vorschriften zu sichern-bestimmt und mit dem allgemein geltenden Konkursrecht verträg- lich sind. Andernfalls könnten die Weisungen ja darauf hinauslaufen, dass .die Aufsicht über die Konkursver- waltung durch die im SchKG vorgesehenen Aufsichts- behörden mehr oder weniger weitgehend ausgeschaltet würde. So hat denn auch das eidgenössische Finanz-und Zolldepartement im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt, die besonderen Weisungen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung unterliegen im Streit- falle der Beurteilung der ordentlichen Instanzen. Daher kann dem Aufsichtsamt auch nicht zugestanden werden, gegen eine Konkursverwaltung, die ihre Weisungen als mit dem Konkursrecht unverträglich nicht befolgt, Be- schwerde zu führen, wenn diejenigen am Verfahren Be- teiligten, in deren Interesse eine Weisung erlassen worden ist und die daraus Vorteile herleiten könnten, ihrerseits sich dabei beruhigen, dass die Konkursverwaltung sich über die Weisung hinwegsetzen zu dürfen glaubt, und selbst nicht Beschwerde führen. Es lässt sich kein zureichender Grund dafür ersehen, das Aufsichtsamt als gesetzlichen
KreditkasseIl mit Wartezeit. No 15.
Kollektivvertretr aller dieser Gläubiger anzuerkennen.
Anderseits müssen freilich auch die Aufsichtsbehörden
für Schuldbetreibung
und Konkurs regelmässig diejenigen
vom SchKG ab w e ich end e n Vor sc h r if te n
anerkennen
und anwenden, welche der Bundesrat für den
Schuldenruf, die Kollokation der Gläubiger und die Ver-
wertung der Aktiven aufstellt. Allein wenn sich eine Kon-
kursverwaltung über solche an sich verbindliche VOI'&chrif-
ten hinwegsetzt, so gilt für die LegitimatioI,lzur Beschwerde
doch wiederum
das eben Ausgeführte.
übrigens.
ist die vorliegende Beschwerde auch sachlich
durchaus unbegründet. Voraussetzung der Anwendung
solcher besonderer Vorschriften
ist, dass nicht ein Stadium
des Konkursverfahrens bereits in Anwendung der allge-
meinen einschlägigen Vorschriften' durchgeführt worden
ist, bevor die abweichenden Vorschriften aufgestellt worden
sind. Andernfalls sind eben
durch die Durchführung des
Verfahrens (-Stadiums)
nach den allgemeinen Vorschriften
subjektive
Rechte begründet worden, die durch die nach-
trägliche Aufstellung abweichender Vorschriften nicht mehr
beeinträchtigt werden können, selbst wenn ihnen rück-
",irkende
Kraft beigelegt wird. Derartige Rechte sind
aber durch die Aufstellung des Kollokationsplanes im
Konkurs der Baukasse Bern A.-G. begründet worden, und
zwar nicht nur insoweit, als er unangefochten geblieben
ist und daher Rechtskraft bescitten hat ; denn Kolloka-
tionsverfügungen dürfen gemäss Art. 65 der Konkursver-
ordnung schon dann nicht mehr von der Konkursver-
waltung abgeändert werden, sobald deswegen Kollokations"
klagen gegen sie erhoben worden sind, sondern nur noch
von den zu deren Beurteilung berufenen Konkursgerichten.
Daher folgt aus der weit ausgreifenden Verwirkungsklausel
des Bundesratsbeschlusses
vom 27. Oktober 1936 weder
die Pflicht noch die Befugnis der Konkursverwaltungen
oder ihrer Aufsichtsbehörden, Kollokationspläne aufzu-
heben, die vor diesem Zeitpunkt und daher ohne Beobach-
tung seines Art. 1 aufgestellt und, sei es endgültig, sei es
Kreditkassell mit Wartezeit. No 15.
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'unter Vorbehalt anderweitiger Entscheidung über eine
Kollokationsklage, rechtskräftig geworden sind. Als
ganz
besonders stossend aber müsste es empfunden werden,
wenn auf diese Weise auch eine Kollokationsverfügung
nachträglich wieder beseitigt würde, die ohne Erfolg
zum
Gegenstand einer gerichtlichen Klage gemacht worden ist.
Unerfindlich ist endlich, woraus das Aufsichtsamt ein
Recht auf Genehmigung des Kollokationsplanes herleiten
zu können
glaubt. Nicht nur würde dadurch Stoff zu
Konflikten
mit den Aufsichtsbehörden für Schuldbetrei-
bung und Konkurs geschaffen, sondern es ist im besondern
auch nicht zu vergessen, dass der Kollokationsplan unge-
achtet solcher Genehmigung der gerichtlichen Klage auf
Abänderung zugänglich wäre, die das Aufsichtsamt auf
keinen Fall durch seine (( verbindlichen Weisungen» aus-
schliessen könnte.
Demnach erkennt die Sehuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
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