huldbetl'eibungs-lind Konkursrecht. No 9.
Stockwerksmiete; (freiwillig oder gezwungen) unberührt
liess. Beim Ablauf dieser Einzelmiete wurden aber die
Möbel auch nich.t etwa Koller als Besitznachfolger über-
lassen, sondern, wie dargetan, eben weggeschafft. Unter
diesen Umständen kann nur allenfalls dann davon die
Rede sein, dass Koller diese Möbel als Mieter in das Haus
des Retentionsgesuchstellers eingebracht habe, wenn er
trotz den geschilderten Besitz-und Mietverhältnissen tat-
sächlich deren Eigentümer war. Dies behauptet Eigen-
mann freilich auch noch, und es war daher seinem Begehren
um Aufnahme der Retentionsurkunde, soweit es sich über-
haupt in den neuen Geschäftsräumen der Frau Kellen-
berger noch ausführen liess, stattzugeben. Ob wirklich
Koller
Eigentümer sei, haben die Vollstreckungsbehörden
nicht zu untersuchen, wie es ihnen auch nicht zusteht,
darüber zu befinden, ob bei der von Eigenmann behaup-
teten materiellen Rechtslage vom 1. Juli hinweg ein so
gestalteter Besitz Kollers vorgelegen habe, dass er das
Retentionsrecht für die Ansprüche aus dem Gesamtmiet-
vertrag zu begründen vermochte. Die Retentionsurkunde
hält nun auch dem vorliegenden Rekurs stand. Gegen-
über der rekurrierenden Konkursmasse äussert sie ohnehin
keine Beschlagswirkungen, sondern sie
bildet lediglich die
Grundlage
für die gegen Koller in Gang gesetzte Betreibung
auf Pfandverwertung, indem sie die vom Gläubiger in
Anspruch genommenen Pfänder verzeichnet, während
gegenüber der Rekurrentin nur auf gerichtlichem Wege
vorgegangen werden
kann.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass die Rückverbringungsverfügung des Betreibungsamtes
aufgehoben
.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. No 10.
- Entscheid vom 6. Februa.r 1937 i. S. Tra.ne A.-G.
Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der
Beschwerdefrist seit Zustellung der d eta i I 1 i e r t e n K 0 -
s t e n r e c h nun g (Art 17 GebTarif) zulässig, sofern die
letztere innerhalb der Beschwerdefrist seit Kenntnis vom
Globalbetrag der Kosten verlangt wurde.
La contestation des frais de poursuite est encore recevable dans
le delai de plainte des la communication du oompte detaille des
frais (art. 17 du tarif) pourvu que ce compte ait eM demande
dans le delai de plainte a partir de la date a laquelle le plaignant
a eu connaissance du montant global des frais.
Le spese relative ad una procedura di esecuzione vanno contestate
entro il termine valevole per iI reclamo, apartire dal giorno in
cui venne notificato il conto dettagliato delle spese (art. 17
della tariffa), purche quest'ultimo sia a sua volta stato richiesto
entro il termine valevole per il reclamo, apartire dal giorno in
cui se ne conobbe l'ammontare globale.
A. -In ihrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger
ersteigerte die Rekurrentin das Pfand um Fr. 100 -. Am
- August 1936 stellte ihr das Betreibungsamt einen
Pfandausfallschein zu, wonach
der Nettoerlös Fr. 16.a betrug, der zugleich angewiesen wurde. AufBegehren vom
gleichen Tage übermittelte das Betreibungsamt der Re-
kurrentin am 9. September eine detaillierte Aufstellung
der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die Rekw-
rentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem An-
trag auf Reduktion der Kostenrechnung auf höchstens
Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde
wegen
Verspätung nicht ein, und die Vorinstanz hat diesen
Entscheid geschützt mit der Begründung, es sei nirgends
vorgeschrieben,
in welcher Form die Kostenrechnung den
Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei ; hier habe die
Gläubigerin
aus der Mitteilung des Nettoerlöses genau de
Höhe der Verwertungskostenersehen können; von diesem
Zeitpunkt an laufe daher die Beschwerdefrist. Das Recht,
eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, könne nicht
eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang
des verlangten Auszuges zur Folge haben, SOllst hätte es
Schuldbetreibungs-nnd Konkursrooht. No 10.
der Gläubiger in der Hand, noch am letzten Tage der Frist
durch Stellung' eines solchen Begehrens sich selbst die
Frist zu erstrncken, was bei mehreren Gläubigern zu
Rechtsungleichheit führen würde.
B. -Diesen Entscheid zieht die Gläubigerin ans Bundes-
gericht
weiter mit dem Antrag auf Eintreten und Gut-
heissung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an die
Vorinstanz
zu materieller Erledigung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Für die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ist
entscheidend, ob die Frist zur Anfechtung einer Kosten-
forderung
für den betreibenden Gläubiger, der eine de-
taillierte Kostenrechnung gemäss
Art. 17 GebTar verlangt,
vom Tage des Empfanges dieser Rechnung, oder
aber von
dem (früheren) Zeitpunkt an läuft, da er von dem Total-
betrag der von ihm verlangten Kosten Kenntnis erhalten
hatte. Die von der Vorinstanz geteilte letztere Auffassung
wird dem Sinne des Art. 17 GebTar nicht gerecht. Indem
nach dieser Bestimmung den Parteien ein Recht zuerkannt
wird, vom Betreibungsamt gegen Gebühr die Zustellung
einer detaillierten Kostenrechnung zu verlangen, wird
anerkannt, dass die Parteien nicht verpflichtet sind, sich
selber
auf das Betreibungsamt zu begeben, um von der
detaillierten Rechnung Einsicht zu nehmen, sondern dass
sie
ihr Beschwerderecht wahren, wenn sie in n e rh alb
der B e s c h wer d e fr ist die Abschrift verlangen.
Demnach muss angenommen werden, dass allfaIlige Fehler
in der Abrechnung noch während der seit Erlass der ver-
langten Detailaufstellung laufenden Beschwerdefrist ge-
rügt werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass
der TotaIbetrag der Kostenrechnung angefochten werde,
bevor die einzelnen Posten derselben bekannt sind. Von
einer eigenmächtigen Erstreckung der Beschwerdefrist
durch Bestellung einer Abrechnung gemäss Art. 17 kann
daher nicht wohl gesprochen werden, weil vorher die
Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. No 11.
Elemente für eine Beschwerde noch nicht vorlagen.
Ebensowenig
ist der Einwand der Rechtsungleichheit
unter den mehreren Gläubigern begründet, denn alle haben
das Recht, eine Abrechnung nach Art. 17 zu verlangen,
und für alle, die dies tun, gilt die gleiche Regel bezüglich
des Fristbeginns.
Wenn für diejenigen, die ein Begehren
nicht stellten, die Beschwerdefrist eine kürzere ist, so haben
sie dies nur ihTem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
Da das Ende der demnach vom 9. September an lau-
fenden
Frist in die Betreibungsferien fiel (19. September),
wurde sie bis 30.
September verlängert, sodass die am
21. eingereichte Beschwerde rechtzeitig war.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu materieller
Beurteilung
der Beschwerde an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
11. Entscheid "om aa. Februar 1987
i. S. Be.nque Nationale de Bulgarie.
G e gen den A r res t voll zug kann der Arrestschuldner
nicht B e s c h wer d e führen mit dem Antrag, das Bestehen
des Arrestes sei wegen Verrechnung der arrestierten Forderung
mit Gegenforderungen, mangels Arrestgegenstandes, zu ver-
neinen.
Le debiteur ne peut porter plainte contre l'execution du sequestre
en demandant que le sequestre soit repute inexistant faute
d'objet vu la compensation de la creance sequestree avec des
creances contraires.
Per il fatto che i beni sequestrati compensano dei debiti corn-
spondenti, il debitore non puo inoltrarereclamo contro l' avvenuto
sequestro
chiedendone I'annullamento per mancanza d'oggetti
sequestrabili.
Für eine Forderung an der Rekurrentin liess der Rekurs-
gegner in Basel Guthaben der Schuldnerin bei der Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich und Vermögens-