BGE 63 III 22
BGE 63 III 22Bge29 janv. 1937Ouvrir la source →
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Schuldbetreibungs. und Konlrursreeht. N0 7.
abhängig zu achen, auch wo die Beteiligten überein-
stimmend der Meinung sind, es sei ein Anfechtungsgrund
gegeben.
(Niphts anderes ergibt sich auch aus der von
v. TUHR, Obligationenrecht § 3, Note 20 gezogenen
Parallele zwischen
Art. 545 Ziff. 7 OR und Art. 285 ff.
SchK.G;
denn sobald sämtliche Gesellschafter darüber
einig sind, einer von ihnen könne aus wichtigem Grund
die Auflösung der Gesellschaft verlangen, so bedarf es
zur Auflösung der Gesellschaft auch keines richterlichen
Urteils mehr).
Demnach erkennt die Scktddbetr.-'U. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Entscheid vom 18. Februar 1937 i. S. lJaumann.
S t ei ger un gst er m i n (Art. 125, 138, 257 SchKG). Zur
Anfechtung eines Steigerungszuschlags ist der. Grundpfand-
bürge nicht legitimiert (E. 1). -Eine rechtskräftig angesetzte
Steigerung ist in ausserordentlichen Fällen, nämlich wenn
seit ihrer Publikation Umstände eingetreten sind, die einen
normalen Erfolg derselben an dem festgesetzten Termin mit
grosser Wahrscheinliehkeit ausschliessen, auf Beg ehr e n
einer Partei zu verschieben. Gegen ablehnende Verfügung
des Amts bzw. die bereits abgehaltene Steigerung ist Beschwerde
zulässig (E. 2).
Firmtion des erwhbes (art. 125, 138, 257 LP). La eaution qui
garantit le paiement d'une dette hypothooaire du failli n'a
pas qualite po attaquer l'adjudication de l'immeuble, objet
du gage (eonsld. 1). -Les eneheres fixees par une dooision
passee en force doivent, dans eertaille eiroonstaneess exeep-
tionnelles, a. savoir lorsque, depuis la publieation, des faits
se sont produits qui sont de nature a compromettre tres proba-
blement le sueees de la vente, etre renvoyeas a. la demande
d'un interesse. La plainte est recevable contre le refus de
l'offiee de faire droit a la demande ou contre las enehere elles-
mamas, si elles ont deja. eu lieu (consid. 2).
Data deU'irwanw (m. 125, 138, 257 LEF). Il fideiussore deI debi-
tore ipotecario non ha qualita per impugnare l'aggiudicazione
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 7.
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(consid. 1). Un incanto fissato per un determinato giomo
da una decisione passata in giudicato deve essere rinviato
su istanza di un interessato qualora siano intervenute dopo
la pubblica.zione delle circostanze eccezionali ehe ne rendono
probleInatico l'esito al termine fissato. E lecito il reclamo
contro una decisione contrana dell'ufficio e contro l'incanto
stesso, se ha avuto luogo (eonsid. 2).
A. -Im summarischen Konkursverfahren gegen E.
Cavalli wurde am 16. November 1936 dessen in Stilli
gelegene Liegenschaft, geschätzt auf Fr. 21,210. -,
versteigert und um Fr. 9400.-dem E. Baumann zu-
geschlagen. Die Steigerung ist formrichtig bekannt-
gemacht und durchgeführt worden. Hingegen wurde der
Zuschlag vom Gemeinschuldner und von der Portland-
zementwerk Würenlingen-Siggenthal A.-G. angefochten
mit dem Antrag auf Aufhebung und Ansetzung einer
neuen Steigerung, weil am Steigerungstage durch einen
morgens 9
Uhr erfolgten Grenzschutzalarm alle Militär-
pflichtigen der Gegend aufgeboten worden seien, weshalb
der Besuch der Steigerung äusserst schlecht gewesen und
insbesondere die Portlandzementwerke verhindert worden
seien,
ihre Interessen als Bürge der zweiten Hypothek
(Fr. 5650.-mit Vorgang von Fr. 9347.50) zu wahren.
Das Konkursamt hätte in Voraussicht der schwachen
Beteiligung
von sich aus die Steigerung verschieben
sollen.
B. -Das Gerichtspräsidium Brugg als untere Auf-
sicbtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung,
die
Zementfabrik hätte sich trotz Grenzschutzalarm bei
der Steigerung vertreten lassen können; sie habe aber
schon vorher kein Kaufsinteresse gehabt und dies auch
noch am Vormittag des Steigerungstages und sodann
nach dem ersten Ausgebot auf telefonische Anrufe hin
erklärt. Erst nachträglich in Kenntnis des Ergebnisses
habe sie sich eines anderen besonnen. Auch der Gemein-
schuldner Cavalli
habe an der Steigerung selber keinen
Einspruch erhoben und in der Beschwerde nicht glaubhaft
machen können, dass bessere Interessenten vorhanden
Schuldbetreibungs_ und Konlrursrecht. No 7. waren als der ; Ersteigerer Baumann, der sich von Anfang an für die Sache interessiert hatte, insbesondere nicht solche unter den zum Grenzschutz Aufgebotenen. C. -In Aufhebung dieses Entscheides hat dagegen die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerden gutgeheissen, den Zuschlag aufgehoben und eine neue Steigerung ange- ordnet. Sie führt aus, bei Festsetzung des Steigerungs- termins habe das Konkursamt gemäss Art. 256/125 Abs. 2 SchKG auf die Interessen der Beteiligten bestmöglich Rücksicht zu nehmen. Die Wahl des Zeitpunktes werde somit in das Ermessen des Amts gestellt und könne von den Beteiligten angefochten werden. Hier sei der ursprüng- lich nicht zu beanstandende Steigerungstermin durch die unvermutet angeordnete Alarmübung nachträglich unan~ gemessen geworden und hätte vom Konkursamt verschoben werden sollen. Wäre das Aufgebot einige Tage vorher bekanntgegeben worden, so hätten Schuldner, Bürgen und Pfandgläubiger beim Konkursamt Verschiebung ver- langen und im Weigerungsfalle mitte1st Beschwerde erreichen können. Dass nun der Alarm, als ganz ausser- gewöhnliches Ereignis, ganz unvermutet kam und auf den Steigerungstag fiel, sodass ein Verschiebungsgesuch nicht mehr habe gestellt und event. Beschwerde geführt werden können, dürfe den Beschwerdeführern nicht zum Schaden gereichen. -Diesen Entscheid zieht der Er- steigerer ans Bundesgericht _ weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die 8chuldbetreibung8-'Und Konlc'Ur8kammer zieht in Erwägung :
In der Sache selbst kann es sehr fraglich erscheinen, ob der Aufsichtsbehörde die Befugnis zuzuerkennen ist, eine Steigerung aufzuheben, weil nicht genügend Bieter zu erwarten waren. Das würde auf die Anerkennung eines Rechts des Betreibungsamtes hinauslaufen, sich unter Berufung auf Art. 134 jederzeit zu weigern, eine regelrecht ausgekündigte Steigerung abzuhalten, indem es erklärt, der dafür in Aussicht genommene Tag habe sich als unangemessen erwiesen, das Interesse des Gläubi- gers verlange die Verschiebung auf einen andern Termin. Dies würde im Widerspruch stehen zu dem Grundsatze, dass eine durch Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar gewordene Verfügung vom Betreibungsamt nicht mehr einseitig abgeändert werden kann. Kann somit ein generelles Recht des Betreibungsamtes, eine angesetzte Steigerung mit Rücksicht auf den mut- masslichen Besuch derselben zu verlegen, nicht anerkannt werden, so muss dennoch aus Gründen der praktischen Vernunft die Möglichkeit gegeben sein, in ausserordentli- chen F~en, nämlich dann, wenn seit der Publikation der Steigerung Umstände eingetreten sind, die einen normalen Erfolg derselben an· dem angesetzten Tage mit grosser Wahrscheinlichkeit aussohliessen, den Steige- rungstermin zu verlegen. Es kann jedoch dem Betrei- bungsamt nicht zur Pflicht gemacht werden, nach der Publikation der Steigerung den Eintritt solCher·Umstände von sich aus festzustellen und unaufgefordert die Steige- rung zu verschieben; solche Umstände spontan zu berfick-
26 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7. sichtigen hat ;es lediglich ein Recht, nicht eine Pflicht. Eine Pflicht, die Frage des Vorliegens solcher Umstände zu prüfen und allenfalls die Steigerung zu verschieben besteht nur, wenn eine Partei vorher unter Geltend- machung jener Umstände ausdrücklich ein dahingehendes Begehren stellt. Nur in diesem Falle könnte die Auf- sichtsbehörde eine ablehnende Verfügung des Amts aufheben und die Steigerung verschieben, bezw. die bereits abgehaltene Steigerung samt dem Zuschlag auf- heben. Die SteUung eines solchen Begehrens ist den beteiligten Parteien ohne weiteres zuzumuten. SteUen sie es nicht, so bleibt es bei dem angesetzten Steigerungs- termin und bei dem erfolgten Zuschlag und ist eine An- fechtung desselben nicht zulässig. Im vorliegenden Falle hat der -allein legitimierte - Gemeinschuldner nicht behauptet, er habe vor der Steigerung beim Konkursamt die Verschiebung derselben wegen des Grenzalarms verlangt. Ein solches Begehren hätte er nach dem um 9 Uhr Vormittags erfolgten Alarm, ja wenn es ihm vorher nicht möglich war, noch bei Er- öffnung der Steigerungsverhandlungen steUen können. Die untere Aufsichtsbehörde steUt aber in ihrem Entscheide fest, dass der Gemeinschuldner «beim Steigerungsakt keinen Einspruch erhoben hat », und etwas gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer weder von sich noch von seinem Stellvertreter Unverricht. Bei dieser Sachlage konnte die Aufsichtsbehörde nicht nach erfolgtem Zu- schlag auf die Frage der Angemessenheit des Steigerungs- termins zurückkommen. Demnach erkennt die Sch1.iM,betr.-u. Konkurakammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Beschwerdebegehren abge- wiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilo.bteilungen). N° 8. 27 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 8. met de 1a IIe Seetion civüe du 29 janvier 1937 dans la cause Da.me Debons contre Banqu8 POpula.ir8 vala.isa.nne. Art. 188 ce et 285 ss LP. -Le principe selon lequel l'action revoca.toire n'est pas ouverte a l'encontre d'une liquidation entre epoux resultant d'un changement de regime matrimonial -le creancier devant s'~n tenir ala protection de l'art. 188 ce -souffre une exception da.ns le cas Oll la liquidation matri- moniale est fictive et ne sert qu'a masquer des liMralites entre epoux (consid. 2). L'action revoca.toire hors faillite ne produit d'effets que pour Ja poursuite en cours; le juge ne doit donc pas ordonner Ja radiation des inscriptions faites au registre foneier sur la base des actes attaques (consid. 3). Art. 188 ZGB, 285 ff. SchKG. -Der Grundsatz, dass gegenüber einer güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Güterstands- wechsels die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG nicht gegeben ist, sondern der Gläubiger sich an den Schutz aus Art. 188 ZGB zu halten hat, findet nicht Anwendung, wenn die güterrechtliche. Auseinandersetzung nur zum S c h ein e zwecks Bemäntelung unentgeltlicher Zuwendungen unter den Ehegatten vorgenommen worden ist (Erw. 2). Die Anfoohtungsklage ausser Konkurs hat Wirkungen nur bezüg- lich der laufenden Betreibung; der Richter darf daher nicht die Löschung der auf den angefochtenen Rechtshandlungen be- ruhenden Grundbucheinträge anordnen (Erw. 3). Art. 188 ce e 285 segg. LEF. -Il principio secondo il quale non si puo impugnare eoll'azione rivocatoria una sistemazione patrimoniale intervenuta fra eoniugi in relazione a un cambio deI regime di beni -il creditore dovendo attenersi ai diritti conferitigli dall'art. 188 ce -non e applieabile qualora la liquidazione fra coniugi sia fittizia e non abbia altro scopo ehe velare delle donazioni (consid. 2). L'azione rivoca.toria proposta fuori deI fallimento non produce effetti ehe nell'esecuzione in eorso; il giudice non pub quindi ordinare la ca.ncellazione di un'iscrizione avvenuta sulla base di operazioni impugnate coll'azione rivocatoria (eonsid. 3).
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