Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6.
der Ausübung: der persönlichen Fertigkeiten und Kennt-
nisse besteht. Persönliche Eigenschaften kann nur eine
natürliche Person besitzen. Also hat der Rekurrent keinen
Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken. Die
Unpfändbarkeit der Kompetenzstücke beruht auf Humani-
tätsgründen, die auf juristische PelbOnen nicht zutreffen.
Ob die Öffentlichkeit an ihrem Weiterbestehen interessiert
sei, ist daher eine müssige Frage. Mit Recht verweist die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf Art. 77
ZGR.
Es rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die Kanzleikosten
aufzuerlegen, da der Rekurs offensichtlich aussichtslos ist.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird aQgewiesen.
6. Entscheid Tom 1a. Februa.r 1937 i. S. Waldmeier.
A n f e c h tun gau s s e r K 0 n kur s, SchKG Art. 285 H.
Der zur Anfechtungsklage Legitimierte kann die Pfändung von
anfechtbar verii.usserten Vermögensstücken (oder die Teilnahme
an einer solchen Pfändung) verlangen, sobald er dartut, dass
der Erwerber ( Anfechtungsbeklagte ) sich durch bIosse
aus ser geri c h t li c h e Erkl ärung der Anfechtung
unterzogen hat.
Action revooaWire hora jaiUite, art. 285 et sv. LP. Celui qui a
qualite pour intenter l'action revoca.toire pellt requerir la
saisie ou Ia. partieipation a la. saisie de biens aJienes sujets a
ladite action, des qu'il etablit que l'acquereur, defendeur a
l'action, a. acquieace a celle-ci erctraiudioiairement.
Azione rioocatoria juori del jallimento,
art. 285 segg. LEF. Chi
pub proporre l'azione rivoca.toria pub chiedere il sequestro
(0 pa.rtecipare al sequestro) di beni alienati con atti rivoca.bili
se ein grado di provare che il terzo detentore (eioe il convenuto)
si EI aottoposw, con una. dichiarazione eatragiudiziale, all'azione
stessa.
A. -An einer für eine Forderung des Rechtsvorgängers
des Rekurrenten von Fr. 521. 35 gegen O. A. Schreiber
Schuldbetreibungs. und KonkuI'8recht. N° 6.
vollzogenen Pfändung nahm am 19. August 1935 dessen
Ehefrau für eine Forderung von Fr. 5000 teil, ohne dass
ihr Anspruch bestritten wurde. Da sich die Pfändung
als ungenügend erwies, erhob der Rekurrent gegen die
3 Söhne des Betriebenen (und seiner Ehefrau), denen
dieser am 1. August 1935 seine Liegenschaft Grossmatt
verkauft hatte, Anfechtungsklage, welcher sich die Be-
klagten dann in der Klagebeantwortungsschrift unter-
zogen. Als infolgedessen am 28. Oktober 1936 für den
.Rekurrenten auch noch diese Liegenschaft gepfandet
wurde, wollte die Ehefrau des Betriebenen auch an dieser
Pfändung teilnehmen, und als das Betreibungsamt diese
Teilnahme nicht ohne weiteres zuliess, liess sie am 10.
November an ihre Söhne schreiben: Namens der Frau
Mathilde Schreiber erkläre ich nun, dass auch Ihre Mutter
den Kaufvertrag über die Grossmatt anficht, weil
derselbe
eine Benachteiligung der Gläubiger des Herrn
O. A. Schreiber darstellt, und weil auch sie (Ihre Mutter)
zu diesen Gläubigem gehört und ein Recht darauf hat,
für ihre Frauensgutsforderung aus den vorhandenen
Aktiven befriedigt zu werden. Ich fordere Sie daher auf,
mir zuhanden der Frau Mathilde Schreiber und des
Betreibungsamtes Wegenstetten zu erklären, ob Sie damit
einverstanden sind, dass das Grundstück Grossmatt
zu Gunsten Ihrer Mutter gepfändet und verwertet wird.
Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so müsste.
ich den Kaufvertrag vom 1. August 1935 zwischen Ihrem
Vater und Ihnen gerichtlich anfechten I). Darauf antwor-
teten die 3 Söhne am 12. November, ;lass sie bereits
auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag ( Grossmatt
verzichtet haben. Es steht also nichts entgegen, dass
die Grossmatt von Frau Mathilde Schreiber geprandet
werden kann. Einen Prozess lehnen wir also ab. Nichts-
destoweniger hielt das Betreibungsamt an seiner Ablehnung
der Anschlusspfandung fest. Darauf führte die Ehefrau
des Betriebenen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die
von. ihr in der Betreibung gegen ihren Ehemann und bei
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6.
Pfandung des Grundstücks Grossmatt angemeldete
Frauengutsforderung
von Fr. 5000 zuzulassen und dem
Gläubiger eine zehntägige Frist zur Bestreitung derselben
anzusetzen.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26.
Januar 1937 die Beschwerde zugesprochen.
O. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Hätte der Betriebene keinen anfechtbaren Liegenschafts-
verkauf mit semen Söhnen geschlossen, so wäre die (ver-
kaufte) Liegenschaft. schon im Sommer 1935 für den
Rekurrenten bezw. dessen Rechtsvorgänger gepfändet
worden und hätte die Ehefrau des Betriebenen an dieser
Prandung teilnehmen können. Der Umstand, dass eine
solche
Pfändung zunächst durch ein anfechtbares Rechts-
geschäft gehindert worden ist und erst nach erfolgreicher
Anfechtung
hat stattfinden können, vermag keinen
zureichenden
Grund dafür abzugeben, die Ehefrau nach-
träglich
von der Teilnahme an dieser Pfändung auszu-
schliessen. (Nichts Gegenteiliges
ergibt sich aus BGE
53 III H3, weil es dort gerade der Anfechtungsbeklagte
selbst
war, der an der Pfändung des Anfechtungsklägers
in ein Vermögensstück teilnehmen wollte, welches durch
die anfechtbare Rechtshandlung sei n (des Anfech-
tungsbeklagten und Teilnahmeprätendenten) Eigentum
geworden und ungeachtet der erfolgreichen Anfechtungs-
klage geblieben war). Sollte
die Ehefrau des Betriebenen
mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft auch einverstanden
gewesen snin -was nicht näher festgestellt ist, sondern
einfach
aus den nahen Familienbeziehungen geschlossen
werden will, -so hätten die S ö h n e . vielleicht hieraus
eine Einwendung gegen
ihre nachträgliche Anfechtung
herleiten
können ; allein sie haben es nicht getan. Glaubt
Schuldbetreibungs. und Konkul'Srecht. No 6.
der R e kur ren t, hieraus eine Einwendung gegen
die Teilnahme an seiner Pfändung herleiten zu können,
so
wird ihm der Prozess über den Anspruch auf privi-
legierte Anschlusspfändung oder allfällig noch
der Kollo-
kationsprozess hiezu genügend Gelegenheit geben, während
er sich an einem allf"älligen Anfechtungsprozess zwischen
der Ehefrau des Betriebenen und deren gemeinsamen
Söhnen ohnehin
nicht hätte beteiligen können. Insbe-
sondere genügten für die beanspruchte Teilnahme der
Ehefrau aussergerichtliche Eklärungen der Ehefrau gegen-
über den Söhnen, sie fechte den Liegenschaftsverkauf an,
und der Söhne, sie anerkennen die Anfechtung als begrün-
det. Es ist nicht einzusehen, wieso es eines gerichtlichen
Anfechtungsurteiles
oder auch nur der Erhebung einer
gerichtlichen Anfechtungsklage
bedurft hätte. Das An-
fechtungsrecht unterliegt der Disposition der Parteien,
abgesehen vom Anfechtungstitel, dessen Vorhandensein
jedoch
von den Betreibungsbehörden, die ihn selbst
ausgestellt
haben, ebensogut nachgeprüft werden kann
wie von den zur Entscheidung über eine allfällige Anfech-
tungsklage berufenen Gerichten.
Auch der Rekurrent
selbst hat ja kein gerichtliches Urteil über den Anfech-
tungsgrund erstritten, sondern die Anfechtungsbeklagten
haben sich seiner Klage unterzogen, weshalb das Prozess-
gericht ebenfalls
nicht in den Fall gekommen sein wird,
das Vorliegen eines Anfechtungstitels zu prüfen, wozu
auch gar keine Veranlassung mehr vorlag, sobald der
staatliche Justizapparat nIcht weiter in Anspruch genom-
men wurde. Kann aber die gerichtliche Anfechtungsklage
ohne gerichtliche Sachprüfung
zum Erfolg führen, so
liesse
es sich nicht rechtfertigen, einer der gerichtlichen
Klage vorgängigen aussergerichtlichen Anerkennung
der
Anfechtbarkeit durch den präsumtiven Anfechtungsbe-
klagtenden gleichen Erfolg zu versagen, sondern die
paulianische Anfechtung
in jedem Falle von der Inan-
spruchnahme des staatlichen Justizapparates (unter Um-
ständen mehrfach wegen des gleichen Anfechtungsgrundes)
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7.
abhängig ZU; maohen, auch wo die Beteiligten überein-
stimmend dei' Meinung sind, es sei ein Anfechtungsgrund
gegeben. (Nnohts anderes ergibt sioh auch aus der von
v. TUHR, Obligationenrecht 3, Note 20 gezogenen
Parallele zwischen
Art. 545 Züf. 7 OR und Art. 285 H.
SchKG; denn sobald sämtliche Gesellschafter darüber
einig sind, einer von ihnen könne aus wichtigem Grund
die Auflösung der Gesellschaft verlangen, so bedarf es
zur Auflösung der Gesellschaft auch keines richterliohen
Urteils mehr).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Entscheid vom 18. Februar 1937 i. S. Jaumann.
Steigerungstermin (Art. 125, 138,257 SchKG). Zur
echt e s teigerungszU8Chlags ist der Grundpfand-
burne mcht !egrnumert (E. 1). -Eine rechtskräftig angesetzte
SteIgerung 1st m ausserordentlichen Fällen, nämlich wenn
seit ihrer Publi'kation Umstände eingetreten sind, die einen
normalen Erfolg derselben an dem festgesetzten Termin mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen, auf Beg ehr e n
einer Partei z vernhieben. Gegen ablehnende Verfügung
des Amts bzw. die bereIts abgehaltene Steigerung ist Beschwerde
zulässig (E. 2).
Fixation des encheres (art. 125, 138, 257 LP). La caution qui
garantit le paiement d'une dette hypothecaire du failli n'a
pas qualite po attaquer l'adjudication de l'immeuble, objet
du gage (cousld. 1). -Les encheres fixees par une decision
assee en force dnivent, dans certaine circoustancess excep-
tlOnnelles, a saVOIT lorsque, depuis Ja publication, des faits
se sont produits qui sont de nature a compromettre tres proba-
blement le sucoos de 10. vente, etre renvoyees a Ja demande
d'un interesse. La plainte est recevable contre le refus de
l'office de faire droit a Ia demande ou contre les enchere elles.
mames, si elles ont deja eu lieu (consid. 2).
Data dell'incanto (art. 125, 138, 257 LEF). Il fideiussore deI debi.
tore ipotecario non ha qualita per impugnare l'aggiudicazione
Schuldbetreibungs. und Kcnkursrecht. yo 7.
(cousid. 1). Un incanto fissato per un determinato giomo
da uno. decisione passata in giudicato deve essere rinviato
su istanza di un interessato qualora siano intervenute dopo
Ja pubblicazione delle circostanze eccezionaH che ne rendono
probleInatico l'esito al termine fissato. E lecito il reclamo
contro una decisione contraria deIl'ufficio e contro l'incanto
stesso, se ha avuto luogo (consid. 2).
A. -Im summarischen Konkursverfahren gegen E.
Cavalli wurde am 16. November 1936 dessen in Stilli
gelegene Liegenschaft, geschätzt auf Fr. 21,210. -,
versteigert und um Fr. 9400.-dem E. Baumann zu-
geschlagen. Die Steigerung
ist formricbtig bekannt-
gemacht und durchgeführt worden. Hingegen wurde der
Zuschlag vom Gemeinschuldner und von der Portland-
zementwerk Würenlingen-Siggenthal A.-G. angefochten
mit dem Antrag auf Aufhebung und Ansetzung einer
neuen Steigerung, weil am Steigerungstage durch einen
morgens 9 Uhr erfolgten Grenzschutzalarm alle Militär-
pflichtigen der Gegend aufgeboten worde seien, weshalb
der Besuch der Steigerung äusserst schlecht gewesen und
insbesondere die Portlandzementwerke verhindert worden
seien,
ihre Interessen als Bürge der zweiten Hypothek
(Fr. 5650.-mit Vorgang von Fr. 9347.50) zu wahren.
Das Konkursamt hätte in Voraussicht der schwachen
Beteiligung
von sich aus die Steigerung verschieben
sollen.
B. -Das Gerichtspräsidium Brugg als untere Auf-
sichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung,
die
Zementfabrik hätte sich trotz Grenzschutzalarm bei
der Steigerung vertreten lassen können; sie habe aber
schon vorher kein Kaufsinteresse gehabt und dies auch
noch am Vormittag des Steigerungstages und sodann
nach dem ersten Ausgebot auf telefonische Anrufe hin
erklärt. Erst nachträglich in Kenntnis des Ergebnisses
habe sie sich eines anderen besonnen. Auch der Gemein-
schuldner Cavalli habe an der Steigerung selber keinen
Einspruch erhoben und in der Beschwerde nicht glaubhaft
machen können, dass bessere Interessenten vorhanden