BGE 63 III 105
BGE 63 III 105Bge17 juil. 1937Ouvrir la source →
lOt Staatsverträge. N0 30. de la Conventio ; il suffisait de constater qu'en vertu de l'art. 55 § 3 le wagon ne pouvait faire l'objet du sequestre. Sur ce point par consequent la plainte devait etre admise. 4. - Le recours de Dame Durnerin tend a faire annuler la partie de la decision de l'autorite superieure de surveil- lance qui ordonne le renvoi du dossier a l'autorite inferieure pour que celle-ci statue sur le chef de conclusions de la plainte relatif a l'annulation de la poursuite consecutive au sequestre. Au vu de ce qui precilde, ce recours devient sans objet; l'annulation du sequestre entraine en effet ipso facta l'annulation de la poursuite qui l'a suivi. La Okambre des poursuites et des faillites du Trifnt·nal f&leral prononce : I. -Le recours de la Compagnie du chemin de fer du Nord est admis en ce sens que le sequestre opere a son prejudice par Madame Durnerin sur le wagon litigieux est annule, da meme qua la poursuite consecutive audit sequestre. II. -Le recours de Madame Durnerin est declare sans objet. A. SchuldbeLreihungs-und Konkursrecht. PoursuiLe et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 31. Entscheid vom a9. Oktober 1937 i. S. Falk-Oehen. 105 Lohnpfändung gegen Ehemann (Art. 93 SchKG):
106 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 31. Dans la mesure:,ou la contribution de la femme n'a pas dejA ete fixoo conformement A l'art_ 246 a1. 2 ce, Ies autorites de poursuite sont' fondoos a. la determiner prejudiciellement. Principes qui doivent presider a cette determination_ Pignoramento del salario del marito (art. 93 LEF).
108 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 31. seitens der Gläubiger zu verunmöglichen. Dennoch darf die AufsichtsbehÖrde nicht einfach den Anstellungsvertrag als bloss zum $chein gemacht ausser Betracht lassen. Die Frage, ob ein Vertrag si m u li e r t sei, ist eine materiellrechtliche und kann daher nur vom Riohter beurteilt werden. Wenn sowohl der Sohuldner als sein Arbeitgeber über die Höhe des Lohnes übereinstimmende Erklärungen abgeben, so müssen die Betreibungsbehörden darauf abstellen und können höchstens, wenn der Gläu- biger an der Behauptung eines höheren Lohnes festhält, eine allfällige das Existenzminimum übersteigende Lohn- quote als bestrittene Forderung p.fanden, worauf nach Anweisung. oder Verwertung derselben eventuell der Riohter über ihren Bestand zu entsoheiden haben wird. 2. - Der Bestimmung des Existenzminimums des Schuldners ist jedoch Dioht bloss sein Arbeitslohn zu- grunde zu legen, sondern der Bei t rag a n die e h e- I ich e n Las t e n, den ihm nach Gütertrennungsrecht (Art. 246, 192 ZGB) seine Ehe fr a u schuldet, ist mit zu berücksichtigen. Denn im Umfange dieses Beitrages vermindern sich seine eigenen Aufwendungen für den Unterhalt der Familie und wird sein Lohn, der ihm ohne den Beitrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG zugestanden werden müsste, zu ander- weitiger Verwendung frei, kann mithin zu Gunsten seiner Gläubiger geplandet werden. Dass der Schuldner auf diesen Beitrag nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichten kann, hat das Bundesgericht in BGE 60 III 57 bereits ausgesprochen. Im vorliegenden Falle kommt insbesondere ein Beitrag der Ehefrau des Schuldners aus ihrem A r bei t s e r- wer b in Frage. Nach Gütertrennungsrecht wäre der Beitrag der Ehefrau aus dem Arbeitserwerb in gleicher Weise geschuldet wie aus den Einkünften ihres Vermögens. Das kommt durch Art. 245 im Zusammenhang mit Art. 246 ZGB zum Ausdruck. In Ansehung des Sonderguts der Ehefrau in Güterverbindung oder Gütergemeinschaft Schuldbetreibung;;. und Konkursrecht. No 31. J(Jf) wäre dagegen ein Unterschied zu machen, je nachdem es sich um Einkünfte aus Vermögen oder ArbeitserwerL handelte. Denn Art. 192 Abs. I unterstellt zwar für die Verpflichtung der Ehefrau, zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag zu leisten, das Sondergut den Regehl der Gütertrennung, aber er erwähnt in Abs. 2 den Arbeits- verdienst besonders mit der Bestimmung, dass er, s 0 w e i t e r f 0 r der I ich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden sei. Der Vorentwurf und der bundesrätliche Entwurf zum ZGB enthielten diese Bestimmung noch nicht, sie ist von der nationalrätlichen Kommission an- gefügt worden. Der Referent im Nationalrat sah darin bloss eine Verdeutlichung, aber seinen weitem Ausführun- gen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserwerb der berufs- tätigen Frau, wenn erforderlich, g a n z zur Tragung der ehelichen Lasten beigesteuert werden müsse (Bull. XV, 687), welche Auffassung allerdings eine Differenzierung zu Abs. 1 begründete. Denn dass die Ehefrau ihre Erträg- nisse des Sondergutsver m ö gen s, wenn erforderlich, auch im ganzen Umfang als Beitrag an die ehelichen Lasten abzuliefern haben würde, wollte vom Geset,zgeber nicht vorgeschrieben werden, sondern nach verschiedenen Ver- suchen einer nähern Bestimmung der Beitragspflicht (ebenda S. 727 Abs. 2, 1151) wurde diese durch Art. 246 Abs. 2 ZGB dem Ermessen des Richters im einzelnen Falle überlassen. Im Ständerat wurde die Beifügung des Nationalrates zuerst als unnötig -weil bereits in Abs. 1 das Erforderliche gesagt sei -gestrichen (ebenda S. 1l01/2). Später wurde sie aber wiederum aufgenommen, mid zwar mit einer Begründung, die keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Beitragspflicht der Ehefrau aus dem Ar bei t s e r wer b e grundsätzlich w e i t erg ehe als diejenige aus den Erträgnissen des den Regem der Gütertrennung unterstellten Vermögens (ebenda S. 1152). Diese Differenzierung, obschon sie lediglich bei Ordnung des Beitrages aus dem Sondergut vorgenommen ist, hat auch zu gelten, wenn
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im g a n zen G:ütertrennung besteht, wie zwischen dem
Rekurrenten urid seiner Ehefrau; denn für ungleiche
Behandlung der: beiden Fälle fehlt aller und jeder Gnind.
Aus dem Gesagten erhellt auch, dass anderseits die
Beitragspflicht der Ehefrau aus ihrem Arbeitserwerb
~cht weniger weit geht als diejenige aus den Erträgnissen
ihres dem Gütertrennungsrecht unterstellten Vermögens.
Ein Beitrag ist also auch dann geschuldet, wenn der
Ehemann die Lasten des Haushaltes allein zu tragen
vermöchte, nicht bloss wenn er hierfür des Beitrags
bedarf. Sein Anspruch ist hier wie dort ein unbedingter.
Darum ist ihm als einem Einkommensfaktor des Ehe-
mannes bei Berechnung der pfändbaren Lohnquote Rech-
nung zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der
Schuld, für welche gepfändet wird, um eine solche handelt,
die ausschliesslich den Ehemann angeht, oder um eine
Hau s hai t s s c h u I d, für welche die Ehefrau (subsi-
r) ebenfalls haftet. An der Rechtsprechung, welche
diese
Unterscheidung machte (vgl. 57 III 56 und 58 III
146), kann mithin nicht festgehalten werden.
Zum Zwecke der Festsetzung der pfändbaren Lohn-
quote in der Betreibung gegen den Ehemann steht die
Bestimmung des von der Ehefrau zu leistenden Beitrags
an den Haushalt den Betreibungsbehörden zu, sofern sie
nicht bereits durch die zuständige Behörde gemäss Art. 246
Abs. 2 ZGB
verbindlich für die Ehegatten erfolgt ist.
Denn es handelt sich hier um me Beurteilung einer Vor-
frage
bei Bestimmung des pfändbaren Lohnes. Nach
aerkanntem Grundsatze steht solche Beurteilung auch
emer Behörde zu, welche nicht zuständig wäre, wenn die
~age den eigentlichen Gegenstand der Entscheidung
bilden würde.
Welcher Beitrag der Ehefrau im einzelnen Falle an-
g.mssen bezw. erforderlich sei, bestimmt sich grund-
satzlich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen
(aus Vermögen
und Erwerb) ; aber er ist nicht schlecht-
weg verhältnismässig, wenigstens
da nicht, wo die Ehefrau
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3l.
III
'noch eigene Arbeit im Haushalt leistet (Art. 160 Abs. 3
ZGB).
Natürlich ist auch der Nutzen mitzuberücksichti-
gen,
den der Ehemann allfällig bereits aus Frauengut
zieht (vgl. ErL ZGB I, 179 oben). Hat der Ehemann
Schulden, so wird seiner Lage im Sinne der Erhöhung des
Beitrags Rechnung getragen werden dürfen. Aber nur
in beschränktem Masse; die Berücksichtigung seiner
Schulden darf nicht dazu führen, dass schliesslich die
Ehefra.u
den vollen Unterhalt der Familie und gar den
persönlichen des Ehemannes zu übernehmen hat. Das
kann vorkommen, wenn der Mann verdienstunfähig ist,
so wie auch vorkommen kann, dass die Ehefrau ihren gan-
zen Arbeitsverdienst für besondere UnterhaIts-und Er-
ziehungsbedürfnisse der Familie hergeben muss, aber
beides darf nicht vorkommen aus dem Grunde, dass der
Ehemann verschuldet ist. Das wäre mit Art. 160 Abs. 2
ZGB gänzlich
unvereinbar; es ginge auch gegen Art. 93
SchK.G, der grundsätzlich den Unterhaltsanspruch der
Familie des Schuldners dem Anspruch der Gläubiger
vorgehen
lässt ; und es würde dazu führen, dass sich die
Beitragspflicht der Ehefrau indirekt als (tatsächliche)
Haftung für die Schulden des Ehemannes auswirken
würde.
Eine Ausnahme ist für Haushaltschulden nicht zu
machen. Wohl haftet die Ehefrau nach dem Güterrecht
des ZGB unter allen Güterständen subsidiär für die Haus-
haltschulden. Aber gerade diese direkte Haftung dem
Gläubiger gegenüber macht es unnötig, dass sie sich über
den Ehemann belangen lassen muss. Vielmehr kann sie
verlangen,
dass auf Grund des gegen den Ehemann aus-
gestellten Verlustscheins
der Gläubiger direkt gegen sie
vorgehe.
Nur dadurch ist auch ihr Recht gewahrt, die
Haushaltschuld bestreiten zu können und nicht an die
Tilgung
von Schulden tatsächlich beitragen zu müssen,
für die sie eine Haftung nicht anerkennt, sei es weil sie
den Ehemann ausschliesslich angehen, sei es weil Tilgungs-
gründe gegeben sind, welche vielleicht der Ehemann nicht
zu benutzen gesonnen ist. Die HaushaItschuld kann ja
112 Schnldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 31. auch entstandep. sein, weil der Ehemann frühere Beiträge der Ehefrau ihrem Zweck entfremdet hat, in welchem Falle die Erhöhung der gegenwärtigen wegen Haushalt- schulden aus vergangener Zeit eine zweüache Heran- ziehung der Ehefrau bewirken würde. Überhaupt ist sei n erN a t u r g e m ä s s der Beitrag nach den gegenwärtigen Lebensbedürfnissen der Familie, nicht nach zurückliegenden (Schulden) zu bemessen. 3. -Diesen Grundsätzen gemäss ist von der Aufsichts- behörde der Beitrag, den der Schuldner von der Ehefrau verlangen kann, festzusetzen. Sein Betrag ist vom Existenz- minimum der schuldnerischen Familie abzuziehen; was verbleibt, ist der aus dem Lohne des Schuldners zu deckende Zwangsbedarf. Soweit sein Lohn denselben übersteigt, ist er pfänd,bar. Die Festsetzung dieser Lohn- quote durch die Aufsichtsbehörden wird definitiv sein. Es könnte nicht in Frage kommen, dass der Gläubiger eine höhere Beitragspflicht der Ehefrau als die von den Aufsichtsbehörden ihrer Rechnung zugrundegelegte und dementsprechend eine höhere freie Lohnquote behaupten und die letztere als bestrittene pfänden und verwerten lassen würde. Denn streitig ist ja nicht die Höhe des Lohnes, den der Dienstherr zu zahlen hat und den der Erwerber des Lohnguthabens anstelle des Lohnberechtig- ten gegen den Dienstherrn geltend machen könnte, son- dern streitig ist das Mass der ehegüterrechtlichen Beitrags- pflicht. Diese kann aber der" Richter nur im Verfahren zwischen den Ehegatten festsetzen (Art. 246 Abs. 2 ZGB) Soweit im Entscheide BGE 60 In 58 eine andere Auffassung vertreten ist, wird sie aufgegeben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 32. ll:l 32. Al'I'et du 22 octobre 1937 dans la cause Buffat. PourBUite e:l:ercee par un etablissement de:prts BUr gages. Irreceva- billte d'un recours au Tribunal federal concernant les mesures pnses par l'office au cours d'une teIle poursuite (art. 45 et 19 LP). Nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen Verfügungen des Betreibungsamtes in den von einer Versatzanstalt gemäss Art. 45 SchKG angehobenen Betreibungen. (Art. 19 SchKG). Non possono essere oggetto di ric01"so al Tribunale federale le deci- sioni dell'Autorita cantonale di vigilanza concementi reclami contro provvedimenti presi dall'Ufficio nelle esecuzioni pro- mosse da un istituto di prestito a pegno (art. 45 e 19 LEF). A. -A la requisition de la Banque de prets sur gages et Mont-de-PieM S. A., creanciere d'Eugime Buffat, l'office de Lausanne a procooe a une « poursuite periodi- que », conformement aux art. 39 ss de la loi du 16 mai 1891 concernant la mise en vigueur dans le Canton de Vaud de la loi federale sur la poursuite pour dettes et la faiJlite. TI adresse un commandement de payer collectü, portant notamment le num6ro de la reconnaissance etablie par la Banque au nom de Buffat, commandement de payer publie le 25 mai 1937 et adresse au debiteur. L'avis de vente, faisant egalement mention de la reconnaissance, a ew notifie de la meme maniere. Le 17 juillet 1937, l'office a vendu aux encheres six ridea\lx deposes par Buffat a la Banque de prets. B. -Par plainte du 20 juillet,le debiteur a requis l'annulation de la vente et la restitution des objets. Il soutenait qu'il n'avait re«;m de l'office ni commandemel1t de payer ni avis de vente, et que les encheres etaient, en consequence, entachees d'irr6gularites. Les autoriws cantonales ont rejete la plainte, l'autorite superieure, par le motü que, la vente etant irrevocable, il serait en tout etat de cause impossible de remooier aux pretendus manquements de l'office.
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