BGE 63 III 1
BGE 63 III 1Bge5 janv. 1937Ouvrir la source →
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Lqi federale sur ill circnlation des vehlCtllf'~ automobiles
et des cycles.
Loi sur l'assuranee en eas de maladie ou d'accidellts.
Loi federaJe sur Ie contrat d'assuranee.
Loi federale.
Loi fMerale sur la poursuite pour detles e1"la failhte.
Organisation judiciaire fMerale.
Ordonnance
sur Ja realisation forcee des immeubles.
Proeedure civile federale.
Procooure penaJe federale.
Reeueil offieiel des lois rIerllles.
C. Abbreviazlonl lta11a.ne.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codiee delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Decreto
deI Consiglio federale eoncernente 111 contri-
lmzione federale di crisi (deI S DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES9 gennaio 193q).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare (delI' ti giugno 198).
Legge federale sul eontratlo d'assicurazione (dei 2
aprile (908).
Legge federale sulla circoiazione degli antoveicoli e dpi
velocipedi (deI 15 marzo 1932).
Legge eseeuzioni e fallimenti.
Legge federale.
Legge federale sulla tassa d'esenzione dal
serv izio mili-.
tare (deI 28 giugno i878/29 marzo i901).
Organizzazione giudit:iaria federale.
Regolamento deI Tribunale federale concernente 13
realizzazione forzata di fond i (deI 13 aprile 19!O).
Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali
(deI 30 giugno i9!7).
Schuldbelreibunga-und Ionkurar&cht
Pourauite el" faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS·
UND KONKURSKAMMEB
ARR
8chuldbetreibungs. und Konlrursrecht. N0 1.
aJI'atto deI riparto del ricaoo. E non e l'eleneo oneri ma bensi
10 stato di ripartizione ehe va. impugnato quando detta dispo-
sizione ais. stata viomta. (Art. 840, 972, 817 ce ; 40, 50, O. reg.
fond. ; 43 ep.l, 112 ep. 1 O. real. 1. f.).
Grundbuchauszug zwei Bauhandwerkerpfandrechte vor-
gemerkt, das eine, datiert 21. Juni 1935, im 3. Range für
Fr. 1640.10 zugunsten desM. Schaufelberger, das andere,
datiert 2. November 1935, im 4. Range für Fr. 4223.85
zugunsten des W. Reimann. Das Lastenverzeichnis blieb
unangefochten.
Vom Pfanderlös wurde laut Verteilungs-
plan dem Schaufelberger die ganze Forderung, dem Rei-
mann nur ein Betrag von Fr. 1215.90 zugeteilt. Hiegegen
beschwerte sich
Reimann mit dem Begehren, es sei dee
auf die Baupfandrechte entfallende Erlös nicht nach der
Rangbezeichnung, sondern gemäss Art. 840 ZGB im Ver-
hältnis der Pfandforderungen gleichmässig unter beidr
zu verteilen.
B. -Im Gegensatze zur untern Aufsichtsbehörde hat
die obere die Beschwerde gutgeheissen. Sie führt aus,
durch die Nichtanfechtung des Lastenverzeichnisses sei
Reimann von der Geltendmachung seines Anspruches nicht
ausgeschlossen; denn die Rangbezeichnung der Baupfand-
rechte unter sich habe nicht den Sinn gehabt, dasjenige
im 3. Rang gehe dem seinigen vor. Diese Rangordnung sei
ohne materielle Bedeutung und ändere nichts am Grund-
satz des Art. 840 ZGB, wonach alle Baupfandrechte trotz
verschiedenem Datum und Rang bei der Verwertung so
behandelt werden sollen, als ob alle im gleichen Range
ständen. Eine in diesem Sinne gegen das Lastenverzeich-
nis gerichtete Klage wäre zwecklos gewesen ; Grundbuch-
eintrag und Lastenverzeichnis seien vorschriftsgemäss
gewesen,
und das Begehren hätte sich nur darauf beziehen
können,
dass bei der Verteilung die Rangordnung nicht
berücksichtigt werden dürfe, was durch das Gesetz selbst
(Art. 840) dem Betreibungsamt vorgeschrieben sei.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 1. 3
O. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Schaufelberger
an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Bestätigung des
ursprünglichen Verteilungsplans,
unter Berufung auf Art.
43 VZG, wonach Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis
aufgeführten Pfandforderungen bei der Verteilung nicht
mehr angefochten werden können.
Die 8chUldbetreibungs-und Konkufskammer
zieht
in Erwägung :
Die Vorschrift des Art. 972 ZGB, wonach die dinglichen
Rechte ihren R a n g und ihr Datum durch die Eintragung
in das Hauptbuch erhalten, gilt für alle (eintragungsbe-
dürftigen) Grundpfandrechte, auch für die Bauhandwerker-
pfandrechte. Dass dies der Fall ist, geht aus Art. 50 GBVo
hervor, wonach die Eintragung dieser Pfandrechte, neben
der Bezeichnung « Baupfandrecht », alle die in Art. 40
aufgezählten Angaben enthalten soll, also auch diejenige
gemäss
Art. 40 lit. e : « Pfandstelle (R a n g»). Wenn also
verschiedene
Bauhandwerker für ihre Forderungen aus
dem gleichen Bau, aber voneinander unabhängig und zu
verschiedenen Daten, Baupfandrechte eintragen lassen, so
erhalten diese trotz Art. 840 nach dem Datum ihrer Ein-
tragung fortlaufende Rangziffern. Dass dies so sein muss,
leuchtet ein, sobald man sich den Fall vorstellt, dass zeit-
lich zwischen zwei Baupfandrechten ein vertragliches
Pfandrecht eingetragen wird. Wäre z. B. nach der Ein-
tragung des Baupfandrechtes Schaufelberger im 3. Rang
(21. Juni 1935) etwa am 1. August 1935 ein vertragliches .
Pfandrecht zugunsten eines Dritten X im 4. Range einge-
tragen worden, so hätte selbstverständlich Reimann für
sein .am 2. November 1935 zur Eintragung gelangendes
Baupfandrecht, trotzdem seine Forderung vom gleichen
Bau herrührte,.nicht auch den 3 Rang wie Schaufelberger
beanspruchen könneh, sondern nur den 5., sonst wäre das
Pfandrecht des X im 4. Rang um den Betrag der Reimann-
sehen Pfandforderung zurückgedrängt worden. Muss also
grundsätzlich jedes zur Eintragung gelangende Pfandrecht
4 Schuldbetreibungs-und Konlrursreeht. N0 1. eine fortlaufende Rangziffer haben, so auch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Baupfandrechte verschiedener Bau- handwerker für Forderungen aus dem gleichen Bau. Damit ist jedoch m a t e r i e 11 über ihre Stellung zueinander nichts gesagt. Die Vorschrift der lex specialis des Art. 840 ZGB über die Gleichberechtigung der Bau- pfandrechte unter sich trifft in ihrer Wirkung nicht die formelle ziffermässige Rangordnung derselben im Grund- buch und Lastenverzeichnis, sondern bewirkt eine Än- derung der K 0 n s e q u e n zen, welche nach der lex generalis des Art. 817 der Rangstellung bei der Ver- teil u n g zukommen. Blieb daher die Übernahme der Rangangaben aus dem Grundbuch in das Lastenverzeichnis ohne Einfluss auf die in Art. 840 geordnete materielle Rangstellung der bei- den BaupfandgIäubiger zueinander, so hatte der formell im Range nachgehende Reimann im Lastenbereinigungsver- fahren keinen Anlass, das Lastenverzeichnis bezw. den Rang des vorgehenden Schaufelberger anzufechten. Eine solche Klage hätte damals, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur darauf gerichtet sein können, dass bei der Ver t eil u n g auf den Rangunterschied der beiden Baupfandrechte keine Rücksicht genommen werden dürfe, hätte also eine Verfügung zum Gegenstande gehabt, die in jenem Zeitpunkte noch gar nicht vorgenommen und' auch noch nicht vorzunehm.en war und für welche, wenn sie an die Reihe kam, zuhanden des Betreibungsamtes die ausdrückliche Vorschrift des Art. 840 bestand. Erst bei der Verteilung entfaltet diese Bestimm.ung, die für die Baupfandrechte unter sich den Grundsatz « prior tempore potior iure » durchbricht, ihre Wirkung. Durch diese Vor- schrift sind die Baupfandgläubiger im Verhältnis zueinan - der einer Anfechtung des Lastenverzeichnisses enthoben ; dem. Baupfandgläubiger, der es unterlässt, den bloss for- mell-ziffermässig besseren Rang eines andern im Bereini- gungsverfahren zu bestreiten, kann Art. 43 Abs. 1 bezw. Art. 112 Abs. I VZG nicht entgegengehalten werden. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. 'Vielmehr muss, wenn das Betreibungsamt, wie hier, sich bei Aufstellung des Verteilungsplanes über Art. 840 hin- wegsetzt, dem benachteiligten BaupfandgIäubiger das Recht zugestanden werden, mitte1st Beschwerde an die Aufsichtsbehörden den Verteilungsplan anzufechten, ob- wohl dieser formell mit dem Lastenverzeichnis überein- stimmt. Wenn der Rekurrent Schaufelberger als formell im Range vorgehender BaupfandgIäubiger der Anwendung des Art. 840 zugunsten des Reimann sich widersetzen wollte, hätte e r vielmehr im Lastenbereinigungsver- fahren dem Pfandrecht des Reimann die Eigenschaft als Baupfandrecht bestreiten müssen. Da diese Eigenschaft bezüglich beider pfandrechte unbestritten ist, müssen die auf jedes derselben entfallenden Pfanderlösanteile zusam- mengelegt und auf die beiden Forderungen nach dem glei- chen Prozentsatz verteilt werden, wie es die Vorinstanz angeordnet hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Entscheid. Tom a5. Januar 1937 i. S. Diener. Art. 93 SchKG. Bei der Ermittlung der pfändbaren Quote ist der Verdienst und der Vermögensertrag von in der Familie lebenden minderjährigen S t i e f kin der n des Schuldners nicht zu dessen Einkommen hiIizuzurechnen. Art. 93 LP. Dans le calcul de la quotite saisissable, le gain et le revenu de 1& fortune d'enjants mineurs .d'un autre lit vivant en menage commun avec le debiteur ne sont pas compMs dans ses revenus. Art. 93 LEF. Nel calcolo deUa quota pignorabile non deve tenersi conto, fra le entrate dei debitore, deI guadagno edel reddito deUs. sostanza di jigliastri minorenni con lui conviventi. .A. -In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des für eine BürgBchaftsschuld betriebenenW. Diener, in dessen Haushalt ausser der Ehefrau zwei Söhne derselben aus ihrer früheren Ehe im Alter von 18 und 12 Jahren
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