BGE 63 II 107
BGE 63 II 107Bge3 déc. 1936Ouvrir la source →
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ProzeBsreeht.
No 26.
de droit f6detal. Le premier des arrets cites ooncerne la
prescription ipstituee a l'art. 60 CO ; le second, le d61ai
d'ouverture d'action en contestation de 1'6tat de collo-
cation; les deux suivants, 1e d6lai d'ouverture d'action en
liberation de dette, et 1e dernier, la prescription de l'action
en paternite; d'autres arrets analogues ont trait a 1a pres-
cription
de l'action en divorce. Tons ces d61ais sont des
d6lais de droit f6d6ral.
Que cette jurisprudence du Tribunal f6dera1 ne vise
que 1es cas Oll une action doit etre introduite dans un de1ai
de droit federal et Oll le litige porte sur l'interpr6tation
de ce d6lai, cela resulte du texte meme des arrets cites :
« Allein wie das Bundesgericht in ständiger Praxis ange-
nommen hat, ist in Fällen, wo das Bundesrecht die Er-
hebung einer Klage innert Frist verlangt, der Begriff der
Klageanhebung ans dem Bundesrecht zu gewinnen (RO
49 II 41). l)
Or le d6lai dans lequel le recourant devait introduire
action n'est pas un d6lai de droit fed6ral. C'est un d6lai de
droit cantonal d600ulant dä l'art. 361 CPC valaisan et
de 1a d6cision du Juge instructeur du 20 mai 1936.
Il en aurait 6M autrement s'il s'6tait agi de savoir si
la demande d'Alfred Roh etait prescrite et si, aux termes
de l'art. 135 CO, 1a citation en conciliation avait inter-
rompu la prescription ou non. Mais la prescription ne
joue aucun role dans 1e prsent litige, ni une autre regle
quelconque du droit fed6ral.
Le Juge instructeur a donc eu raison d'appliquer le droit
cantonal, non le droit federal.
Par ces motif8, le TrilntruIJ f6Ural
rejette le recours.
Versicherungsvertrag. No 27.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
27. Auaag aus dem Urteil der II. Zbilabteilung
Tom 30. April 1937 i. S. « Kelvetia» gegen Hirscm.
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Haftpflichtversicherung für I a n d wir t s c h a f t I ich e B e -
tri e b s u n fäll e: ein solcher liegt vor, sobald mit der
Verrichtung, die zum Unfall geführt hat, ein landwirtschaft-
licher Zweck, wenn auch nur als Nebenzweck, verfolgt wurde.
A.. -Am 3. Juni 1931 etwas nach 19 Uhr fuhr der
Landwirt Niklaus Vogt von seinem Hofe in Dieterswil
mit einem von einem Nachbarn entlehnten, mit seinem
eigenen
Pferde bespannten « Bernerwägeli » nach München-
buchsee. Mit
ihm fuhren zwei Nachbarsfrauen, die eine
Versammlung
der Zeltmission in Münchenbuchsee besuchen
wollten.
Es war verabredet, dass sie und Mutter Vogt,
die
mit dem Postauto hingefahren war, nach der Ver-
sammlung wieder
mit Vogt heimfahren sollten. In Mün-
chenbuchsee
suchte unterdessen Vogt den Metzger Liechti
auf,
der ihm Vieh abzukaufen und das Fleisch für die
Haushaltung zu liefern pflegte. Nach eine Eintrag in
Liechtis Taschenkalender vom 3. Juni 1931 hat der
Metzger bei diesem Besuche dem Vogt eine künftige Schwei-
nelieferung mit Fr. 200.-bevorschusst. Nach Schluss
der Zeltversammlung, etwas nach 21 Uhr, fuhr Vogt mit
den drei Frauen heimwärts. Unterwegs rannte in einer
ansteigenden schwachen
Kurve in der einbrechenden
Dunkelheit F. Hirschi auf seinem Motorrad mit Seiten-
wagen
von hinten in das Fuhrwerk hinein und dann seit-
wärts gegen eine Telefonstange, wobei er sich schwere
Verletzungen zuzog.
In dem von ihm gegen Vogt ange-
strengten Schadenersatzprozess wurde letzterer rechts-
kräftig zur Zahlung von Fr. 23,816.-nebst Zins und
Kosten verurteilt. In der Folge liess sich Hirschi die
106 Versicherungsvertrag. No 27. Rechte Vogts aus dessen Haftpflichtversicherung für landwirtschaftliche Betriebsunfälle bei der « Helvetia » abtreten und klagte gegen diese auf Zahlung von Fr. 20,000.-nebst Zins zu 5 % seit Klageanhebung. Der Kläger gründet seinen Anspruch vornehmlich auf § 16 des Versicherungsvertrages vom 9. März 1917, lautend: « Die ({ Helvetia» deckt ferner auf Grund der vorstehen- den und nachfolgenden weiteren Bestimmungen die Haftpflicht, die dem Versicherungsnehmer gemäss Art. 41 ff. des schweiz. Obligationenrechtes d Art. 333 des schweiz. Zivilgesetzbuches gegenüber seinen Bediensteten und dritten Personen aus landwirtschaftlichen Betriebs- unfällen (Personenschäden) obliegt. » .. Die Beklagte lehnte ihre Haftpflicht mit der Begründung ab, es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betriebsunfall ; eventuell· sei zwischen der Unglücksfahrt, soweit sie zum landwirtschaftlichen Betrieb zu rechnen wäre, und dem Unfall der Kausalzusammenhang durch nicht landwirtschaftliche Elemente unterbrochen. Mit Urteil vom 3. Dezember 1936 hat der Appellationshof des Kantons Bern jedoch die Klage im Betrage von Fr. 20,090.-unter Kostenfolge zulasten der Beklagten gutgeheissen . B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der « Helvetia » mit dem Antrag auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Dieser trägt auf Bestätigung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : ... 3. Mit Bezug auf die Hauptstreitfrage, ob der Unfall vom 3. Juni 1931 als la n d wir t s c ha f t - Ii c her B et r i e b s u n fall zu betrachten sei, geht die Vorinstanz mit Recht von der weiteren Definition des Begriffes « landwirtschaftlicher Betrieb» aus: darun- ter ist nicht nur das landwirtschaftliche Heimwesen als örtlich begrenzte wirtschaftliche Einheit zu verstehen, sondern die mit diesem verbundene Ausübung der land- Versicherungsvertrag. No 27 109 wirtschaftlichen Tätigkeit in allen ihren Verzweigungen, auch soweit sie sich über den örtlich begrenzten Bereich des Heimwesens hinaus erstreckt. Dass dem Fahren mit einem Pferdefuhrwerk auf der Strasse die Gefahr von Zusammenstössen mit andern Fahrzeugen innewohnt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Für die weitere entscheidende Frage sodann, ob die Fahrt Vogts vom 3. Juni 1931 eine landwirtschaftliche Tätigkeit war oder nicht, lässt sich kein anderes sinngemässes Kriterium aufstellen als der Z w eck, in dessen Verfolgung die Fahrt unternommen wurde. Der Umstand, dass Vogt dazu sein Pferd benutzte und er dieses Pferd zweifellos für seinen landwirtschaftlichen Betrieb hielt, genügt noch nicht, um die Fahrt zu einer landwirtschaftlichen Ver- richtung zu stempeln. Eine Sonntagsausfahrt des Land- wirts mit seinem FulIrwerk, z. B. an ein Schützenfest in einem Nachbardorfe, oder der Ausritt eines Freundes mit dem vom Landwirt entlehnten Pferde, würden trotz des an sich landwirtschaftlichen Charakters dieser Betriebs- mittel nicht unter die vorliegende Versicherung fallen, da keinerlei landwirtschaftlicher Zweck mit deren Verwen- dungen verbunden wäre. Bezüglich der hier fraglichen Fahrt stellt nun die Vorlnstanz fest -und diese Fest- stellung ist, da tatsächlicher Natur und nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht verbindlich -, dass deren Zweck, ausser der Beförderung der uen, der Besuch Vogts beim Metzger war, welcher Besuch bereits am Tage vorher in Aussicht genommen und für die Ausführung der Fahrt bestimmend gewesen sei. Ob dieser Zweck den andern an Wichtigkeit überwog, wie die Vorlnstanz weiter aus- führt, und ob Vogt die Fahrt auch ohne den VersanImlungs- besuch der Frauen an diesem Abend unternommen hätte, spielt keine Rolle. Sobald bei der in Frage stehenden Tätigkeit ein ernsthafter landwirtschaftlicher Zweck, und wäre es auch nur als Nebenzweck, mitbeteiligt ist, genügt das, um die Tätigkeit zu einer landwirtschaftlichen im Sinne der Versicherung zu machen, sofern es sich nicht um eine nur zufallig hinzutretende, nicht zum voraus
HO Vel'llicherungsvertrag. No 27. beabsichtigt~ landwirtschaftliche Verrichtung handelt, was vorliegend angesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstauz ausser Betracht fällt. Den Besuch des Vogt beim Metzger hat die Vorinstanz mit Recht als eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende Verrichtung betrachtet. Die Frage kann offen bleiben, ob dies auch dann der Fall wäre, wenn die von Vogt empfangenen Fr. 200.-ein Darlehen darstellten, wie der Taschenbucheintrag des Liechti andeutet (auch die Aufnahme eines Darlehens kann eine für den bäuerlichen Betrieb nötige Massnahme sein) ; denn es handelte sich offensichtlich nicht um ein Darlehen, sondern um einen Vorschuss auf den Kaufpreis für eine künftige Schweine- lieferung. Einen andern Sinn kann die Wendung « Auf Schweine geliehen». nicht haben, da eine Verpfandung von Schweinen nicht in Frage kommt. Dieses Geschäft ist landwirtschaftlicher Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob Vogt dem Metzger für den vorgeschossenen Kaufpreis in der Folge Schweine geliefert hat. Es genügt die Möglich- keit, dass er die Lieferung aus seinem eigenen Betriebe machen würde, und kann somit dahingestellt bleiben, ob der vom Landwirt zur Ergänzung seines eigenen land- wirtschaftlichen Betriebes und in Verbindung mit diesem betriebene Schweinehandel nicht ohnehin auch zu der unter die Versicherung fallenden landwirtschaftlichen Betätigung gehöre~ De~ vom Kläger zu erbringenden Nachweis des landwirtscha,ftlichen Charakters der Fahrt tut es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kemen Eintrag, wenn Vogt in seiner Schadensanzeige an die (( Helvetia» den Besuch beim Metzger nicht erwähnt, wohl aber die Mitnahme der Frauen. Nachdem der vollständige rechtlich relevante Tatbestand im Prozesse festgestellt worden ist, kommt nichts mehr darauf an, in welchem Umfange er in der Schadensanzeige mit- geteilt oder weggelassen war. Der mit dem landwirtschaftlichen konkurrierende ander- weitige Nebenzweck, der nach dem Ausgeführten unbe- schadet des landwirtschaftlichen Charakters der Verrich- Elektrizitätshaftpfiicbt. N o 28. 111 tung sogar den ersteren an Wichtigkeit übertreffen könnte, muss anderseits allerdings grundsätzlich im Rahmen des Kausalzusammenhanges berücksichtigt werden. Wenn z. B. Vogt der mitfahrendenden Frauen wegen weiter als bis MÜllchenbuchsee, dem Wohnsitz des Metzgers, hätte fahren müssen und der Unfall auf der zusätzlichen Strecke passiert wäre, dann wäre der Kausalzusammenhang zwischen der durch den Metzgerbesuch motivierten Fahrt und dem Unfall unterbrochen, bezw. die zusätzliche Fahrt nicht landwirtschaftlichen Charakters. Was aber die Beklagte in dieser Beziehung geltend macht -Vogt hätte ohne die Frauen statt des Bernerwägelis den Bock- wagen oder gar nur das Fahrrad genommen, er wäre noch bei Tageshelle heimgefahren, ja überhaupt dem Hirschi nicht begegnet -sind blosse Hypothesen, die im Sinne einer Unterbrechung des r e c h t I ich rele- vanten Kausalzusammenhanges nicht in Betracht fallen können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember 1936 bestätigt. VI. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE EN MATIERE D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES 28. Orten der II. Zivile.bteUung vom 94. Kä.rz 1937 i. S. meser gegen Elektrizitätsgenossenschaft Wuppene.u. EIe k tri z i t ä t s h a f t P f 1 ich t. -
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