treten werden.: Es ist ausschliesslich eine Frage des kan-
tonalen Prozessrechtes, ob und unter welchen Voraus-
setzungen Zivilanspruche adhäsionsweise im Strafver-
fahren geltend gemacht werden können. Wenn die Vor-
instanz den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers
auf den Zivilweg verwiesen hat, so muss es deshalb dabei
sein Bewenden haben ; die Nichtigkeitsbeschwerde kann
gemäss Art .. 269 BStrP nur mit der Verletzung eidgenös-
sischem
Rechts begründet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird im Strafpunkte gutgeheissen
und der Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen
Urteils freigesprochen.
- Mit Bezug auf die Schadenersatzfordreung wird auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
- Urteil des Kassationshofs vom 16. Mirs 1937 i. S. GmÜl'
gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.
Zulässigkeit des Übe rho I e n s; Pflicht. zur S i g n a I gab e
beim Überholen ? Art. 46 VV z. MFG ; Art. 20 MFG.
A. -Der Beschwerdeführer Gmür fuhr amJ6. Mai 1936
abends 6 Uhr 30 mit seinem Personenauto auf der 8.60 m
breiten Überlandstrasse durch Bremgarten gegen Zürich.
Vor ihm fuhr eine Gruppe yon 6-7 Radfahrern, welche
annähernd die halbe Strassenbreite in Anspruch, nahmen,
da sie zu Dritt nebeneinanderfuhren. Dieser Gruppe
wollte Gmür,
der eine Geschwindigkeit von 30-40. km
hatte, vorfahren. Zu diesem Zwecke schwenkte er nach
links hinüber. Bevor er sich jedoch auf gleicher Höhe
mit dem hintern Ende der Radfahrergruppe befand,
tauchte von der Gegenseite her der Radfahrer Hügli auf,
der auf seiner Halbrenn-Maschine mit gesenktem Kopf in
scharfer Fahrt ungef'ahr in der Strassenmitte daherkam.
Da er unmittelbar vorher aus einer Seitenstrasse heraus
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 15.
'in die Überlandstrasse eingefahren war, hatte ihn Gmür
vorher nicht .sehen können; als er nun plötzlich seiner
ansichtig wurde, riss er seinen Wagen nach rechts und
hielt hinter der Radfahrergruppe an. Sein Wagen stand
schräg nach rechts gewendet in der Strasse, vorn 3.80 ,
hinten 3.20 m vom linken Strassenrand entfernt, bezw. 1m
Abstand von 2 m und 1.40 m von den Geleisen der Brem-
garten-Dietikon-Bahn, die dort auf der St:asse verlanen,
aber mit Rillenschienen in die Fahrbahn emgelassen smd.
Der Radfahrer, der nicht mehr nach rechts auszuwenchen
vermochte, weil er das haltende Auto zu spät erblickte,
fuhr auf dieses auf und erlitt erhebliche Verletzungen.
Ein Signal hatte Gmür weder gegeben, als er sich zum
Vorfahren anschickte, noch als er den Radfahrer Hügli
auftauchen sah.
E. -Wegen dieses Unfalles wurde Gmür vom Ober-
gericht des Kantons Aargau der Widerhandlung gegen
Art. 20 MFG und 46 VV zum MFG, sowie der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig
erklärt und zu Fr. 40.-Geld-
busse
verurteilt.
O. ---- . Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezem-
ber 1936 hat Gmür die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht ergriffen, mit der er die Aufhebung des ange-
fochtenen
Entscheides und seine Freisprechung beantragt.
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau
beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene
Verletzung des
Art. 46 VV zum MFG damit, dass der
Beschwerdeführer der Radfalrrergruppe wegen des ent-
gegenkommenden Radfahrers überhaupt nicht hätte vor-
fahren dürfen,
da der ca. 4 m breite Strassenstreifen
zwischen der Radfalrrergruppe und dem Strassenrand zum
gleichzeitigen Überholen und Kreuzen nicht ausgereicht
habe zumal dem entgegenkommenden Radfahrer wegen
der Gefahr des Stürzens nicht zuzumuten gewesen sei,
Stra.fre ht.
ganz rechts auf das Strassenbahngeleise abzuschwenken.
Hiebei
lässt die Vorinstanz jedoch ausser Acht, dass die
linke
Strassenl äJfte für Gmür frei war, als er sich zum
Überholen anschickte, da ja der Radfahrer erst kurz vor
der Unfallstelle plötzlich aus einer Seitenstrasse heraus
auftauchte. Ganz abgesehen hievon kann übrigens der
Ansicht der Vorinstanz schon deshalb nicht beigepffichtet
werden, weil diese den Verkehrserfordernissen nicht Rech-
nung trägt. Eine freie Fahrbahn von 4 m genügt für ein
Personenauto, das in der Regel nicht mehr als 1.60 m breit
ist, vollkommen zum Kreuzen mit einem Radfahrer'
dass dieser zum Ausweichen den Bahnkörper der Strassen:
bahn hätte in Anspruch nehmen müssen, ist unerheblich,
da es sich ja um eingelassene Rillenschienen handelt, die
von einem Radfahrer ohne Schwierigkeit überquert wer-
den können. Die Vorillstanz stellt denn auch in anderm
Zusammenhang selber fest, dass es dem Radfahrer bei
aufmerksamem Fahren leicht möglich gewesen wäre, noch
rechts am Auto vorbeizukommen.
2. -Die Verletzung der Pflicht zur Signalgabe nach
Art. 20 MFG erblickt die Vorinstanz darin, dass der Be-
schwerdeführer den Radfahrern vorfahren wollte, ohne
Signal zu geben. Auch dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig.
Gewiss
ist es für einen Automobilisten ein Gebot der Vor-
sicht, eine Radfahrergruppe, die
er überholen will, durch-
ein Signal auf seine Absicht aufmerksam zu machen.
Allein dieses Signal muss nicht etwa schon dann gegeben
werden, wenn
der Lenker sein Fahrzeug zur Einleitung des
Überholungsmanövers
nach links hinübersteuert, nachdem
er sich davon überzeugt hat, dass die linke Strassenhälfte
frei ist und das Überholen gestattet. Es genügt vielmehr,
wenn er das Signal unmittelbar vor dem eigentlichen
Überholen gibt, so dass
der zu überholende Strassenbenüt-
zer noch rechtzeitig davor gewarnt wird, etwa noch weiter
nach links zu geraten. Dieser Moment für die Signalgabe
war hier aber für Gmür noch nicht erreicht : Er befand
sich noch
etwas hinter der Radfahrergruppe und schickte
Motorfahrzeug-und Fahrra.dverkehr. N° 15. 63
'sich erst an, seine Geschwindigkeit zum Überholen zu
steigern, während er bis dahin wenig schneller als die
Radfahrer gefahren sein dürfte. Durch das plötzliche
Auftauchen des
Radfahrers Hügli wurde er nun veranlasst,
auf das beabsichtigte Vorfahren zu verzichten. Unter dem
Gesichtspunkt des Überholens hatte er somit keinen
Anlass mehr,
Signal zu geben. Dass er kein Signal gab,
um den mit gesenktem Kopf dahersausenden Radfahrer
zu warnen, legt ihm die Vorinstanz selber nicht zur Last.
Mit Recht; denn in diesem Moment höchster Gefahr war
es sicher zweckmässiger, den Wagen nach rechts zu reissen
und anzuhalten, um den Zusammenstoss zu verhüten oder
doch abzuschwächen.
3. -Von der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und
Art. 46 VV zum MFG ist Gmür somit freizusprechen.
Damit ist auch der Verurteilung wegen fahrlässiger Kör-
perverletzung der Boden entzogen, da diese auf der Voraus-
setzung
beruht, dass der Beschwerdeführer durch vor-
schriftswidriges
Fahren Anlass zum Unfall gegeben habe
(BGE 61 I 213).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde
wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember
1936 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der An-
klage
der Übertretung von Art. 20 MFG und Art. 46 VV
z. MFG freigesprochen wird; hinsichtlich der Anklage
wegen fahrlässiger Körperverletzung
wird die Sache zur
Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
VgL Nr. 14. -Voir n° H.