BGE 63 I 291
BGE 63 I 291Bge20 août 1936Ouvrir la source →
290 Staatsreoht. de l'art. 56 CF. Aussibien la loi neuchateloise de 1937 emploie elle-meme indifferemment l'un et l'autre terme (art. l er « sont declares ... ilIegaux ... » ; « les organisations illicites »). Autre est la question de l'opportunite de pareille mesure. Cette question d'appreciation doit etre laissee a la decision souveraine du canton. Les recourants font valoir en vain que le caractere de leur association etait identique dans les annees prec6dentes et que les autorit6s neuchateloises, cependant, ne l'ont pas prohiMe. En vain aussi releveraient- ils que, dans d'autres cantons, ces memes organisations n'ont pas eM interdites. Il appartient en effet au pouvoir competent de mesurer, suivant le temps et le lieu, si un parti revolutionnaire presente un danger effectif suffisant pour que l'Etat l'interdise au lieu d'intervenir dans chaque cas particuIier ou un acte subversif serait commis ou immi- nent. Le danger effectif varie suivant l' etat des esprits, suivant les circonstances politiques et economiques et suivant le milieu ou agit la propagande communiste. Dans les regions et dans les periodes ou la crise economique est plus aigue, ou le chömage sevit particuIierement et ou une partie de la population eprouve des difficultes a sub- Bister, la propagande revolutionnaire trouve plus facile- ment des adeptes prets a envisager le bouleversement de I'ordre par la violence. De teIles conjonctures exigent, de la part de l'Etat, plus de vigilance. Les autorites canto- nales en sont juges. Le Tribunal federal n'a pas a se pro- f noncer. 5. -Les recourants pretendent que le pouvoir Iegislatif neuchatelois a outrepasse ses attributions constitution- nelles et empiete sur le domaine du pouvoir judiciaire en prohibant en particulier le parti communiste, ce qui im- pliquerait du meme coup une violation de l'art. 4 Const. fed. Ces griefs ne sont pas foncles. La portee de la loi neu- chateloise est toute generale.Son art. 6 le montre claire- ment, comme on l'a deja releve. Le Iegislateur n'a pas Derogatorische Kraft des Bundesrechts. XO 57. 291 rendu une decision dans une affaire concrete ; il a etabli des regles pour un nombre indetermine de cas et, etant donne le danger particulierement grand que lui ont paru presenter les organisations communistes, il a edicte une regle precise pour les prohiber. Ce pouvoir lui a pp artient'l Comme REGELSBERGER le note, il a le droit d'etablir des ( Individualrechtssätze » (Pandekten I p. 121 et 122), lorsqu'il peut estimer sans arbitraire, ce qui est le cas en . l'espece, que de la sorte il atteint plus surement le but qu'il se propose (mettre fin a l'activite des associations subver- sives). On ne pourrait parler d'inegalite devant la loi que si le Iegislateur -ce qui n'est pas demontre -avait ornis de prohiber expressement d'autres organisations mani- festement aussi dangereuses pour l'ordre etabli que les organisations communistes. Or, au contraire, il a pris soin a I'art. 6 de eiter les ({ groupements anarchistes » comme tombant sous le coup de la loi. Pour que le principe de l'egaliM soit respecte, il suffit que la regle instituee soit applicable dans tous les cas ou les circonstances justifient un traitement identique (cf. RO 6 p. 172;. 36 I p. 179; 38 I p. 372 ; 41 Ip. 64 ; 48 I p. 4). L'art. 6 de la loi neucha- teloise a precisement POur but d'assurer cette egalite. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 57. Urteil vom 19. November 1937 i. S. Gebrüder Keyer gegen Einwohnergemeinde und Ka.nton Bem.
292 Staatsrecht.
verbindliche F1röffnung des Entscheides, dessen Vollstreckung
beantragt wird.
De~ Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen,
ob die Voraus"setzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind.
2. Steuerforderungen an eine Kollektivgesellschaft sind im Kon-
se der Gesellschaft als Konkursforderungen einzugeben,
rucht durch Betreibung in die Konkursmasse einzufordern.
A. -Am 16. Juni 1936 wurde über die Kollektivgesell-
schaft Gebr.
Meyer, Gipeer-und Malergeschäft, Weissen-
steinstrasse
26, in Bern, der Konkurs eröffnet. Die Firma
wurde im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht
(SHAB NI'. 154 vom 4. Juli 1936, S. 1633, und NI'. 173 vom
27. Juli 1936, S. 1821). In der Folge schlossen die frühem
Gesellschafter einen Nachlassvertrag ab unter Abtretung
sämtlicher Aktiven an die Gläubiger der erloschenen
Gesellschaft zur Selbstliquidation,
worauf die Firma
wieder im Handelsregister eingetragen wurde (SHAB
NI'.
41), vom 1. März 1937, S. 478).
B. -Die Kollektivgesellschaft Gebr. Meyer hatte vor
Konkurseröffnung eine Steuererklärung für die bernische
Einkommenssteuer 1936 eingereicht
und darin das steuer-
bare Einkommen in beiden Klassen mit 0 angegeben.
Sie wurde für ein Einkommen I. Klasse von Fr. 20,000.-
veranlagt. Der Taxationsentscheid wurde am 6. August
1936
mit eingeschriebenem Brief zugestellt an die Adresse
Gebrüder Meyer. Er blieb unangefochten. Im Konkurse
der Kollektivgesellschaft wurde die Steuerforderung rJcht
eingegeben. Die Steuerverwaltung hatte sich darauf be-
schränkt, eine Rechtsverwahrung bezüglich allfälliger
Steuerforderungen
für Einkommen 1936 einzulegen.
G. -Sie fordert auf Grund der erwähnten Einschätzung
Fr. 2539.75 Staats-und Gemeindesteuern pro 1936 und
hat dafür gegen die Liquidationsmasse Gebrüder Meyer
Betreibung eingeleitet. Der Gerichtspräsident II von
Bern hat ihr durch Entscheid vom 1. September 1937 die
definitive Rechtsöffnung
für die Steuerforderung samt
Zins und Betreibungskosten bewilligt. Der Appellation
hof des Kantons Bern hat den Entscheid am 22. September
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 5i. 293
1937 bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die
Steuerschatzung
vom 6. August 1936 stelle einen Rechts-
öffnungstitel
im Sinne des Art. 81 SchKG dar. Die Ein-
rede der Tilgung zufolge Nachlassvertrages sei unbegrün-
det, da die Forderung nicht vor dem 6. August 1936, also
nach Konkursausbruch, entstanden sei und deshalb nicht
unter den im Konkursverfahren abgeschlossenen Nach-
lassvertrag falle.
D. -Der Liquidator hat namens der Firma Gebrüder
Meyer, Kollektivgesellschaft
in Liquidation, die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung des angefochtenen
Urteils wegen Verletzung von
Art. 4 BV und Art. 2 üb. Best .. zur BV.·
E. -Der Appellationshof des Kantons Bem verweist
auf die Akten. Die Steuerverwaltung der Stadt Bem
beantragt Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge.
Sie führt aus, die Forderung, die sich auf die Einschätzung
vom 6. August 1936 stützt, habe zur Zeit der Konkurs-
eröffnung noch
nicht bestanden, sie habe deshalb auch
erst später verfallen können. Der Nachlassvertrag sei im
Anschluss an den Konkurs abgeschlossen worden. « Es
wird wohl kein Zweifel darüber zulässig sein, dass durch
diesen Nachlassvertrag die Konkursmasse denjenigen
Gläubigern
zur Verfügung gestellt wurde, deren Forderung
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung rechtlich existent und
zugleich im Kollokationsplan aufgenommen worden waren,
dass aber Gläubiger neuer Forderungen, die erst nach der
Konkurseröffnung existent wurden, daran nicht teilhaben
sollen, und dass die Konkursgläubiger sich die Beteiligung
solcher
neuer Gläubiger am Konkurssubstrat nicht ge-
fallen lassen müssen.
-In diesem Falle muss aber die Exe-
kution der Forderung auf dem Wege der Schuldbetreibung
zulässig sein, sobald das Konkursverfahren geschlossen
und der Nachlassvertrag bestätigt ist. Die Firma konnte
trotz des Konkursverfahrens Einkommen realisieren und
zwa.r auf neue Rechnung, d. h. der Ertrag ihrer Arbeit
nach der Konkurseröffnung fallt nicht in die Konkurs-
294 Staatsrecht. masse. Die Firina hat sich übrigens neu in das Handels- register eintragen lassen, was als Beweis dafür angesehen werden kann, dass sie ihre geschäftliche Tätigkeit fortge- setzt hat und mithin aus deren Ertrag steuerpflichtig ist. » Das Bundesge1-icht zieht in Erwägung :
Das Bundesgericht hat sich übrigens von jeher auf den Standpunkt gestellt, dass Verwaltungsentscheidungen Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 5i. 295 und -beschlüsse über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen kantonalen Rechts nur dann als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80, Abs. 2 und Art. 81 SchKG anerkannt werden dürfen, wenn sie, wie gerichtliche Urteile, das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft nach den dafür geltenden allgemeinen Grund- sätzen aufweisen. Vor allem wird gefordert, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit geboten worden war, die gesetzlichen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 60 I S. 358 f., Erw. 4 und Zitate). Die Rechtsöffnung wurde beantragt gegenüber der Verwaltung der Liquidationsmasse Gebrüder Meyer. Weder dieser, noch deren Rechtsvorgängerin, der Kon- kUl'Sverwaltung Gebrüder Meyer, war die Steuerschatzung eröffnet ·worden. Es kann daher ihr gegenüber auch nicht der An:3pruch auf Vollstreckbarkeit erhoben werden. Die trotzdem gemäss Art. 35 bern. StG erteilte Rechtsöffnung widerspricht daher auch dem Grundsatz der derogato- rischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kanto- nalen Recht. 3. -Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Zustellung der Steuerschatzung vom 6. August 1936 nicht jeder Rechtswirksamkeit ent- behre.Eine solche könnte sich allenfalls höchstens er- geben für den oder die früheren Gesellschafter, die -wie zu vermuten ist -die Sendung entgegengenommen haben. Ein Vollstreckungstitel gegenüber der Liquidationsmasse liesse sich daraus nicht ableiten. 4. -Bei dieser Rechtslage musste die Rechtsöffnung verweigert werden. Darauf, ob die Forderung, wenn sie rechtskräftig festgestellt gewesen wäre, unter den Nach- lassvertrag fiele oder nicht, kommt nichts mehr an. Übrigens hätte der Entscheid des Appellationshofes zur Voraussetzung, dass die Forderung der Steuerverwaltup.g eine Massaschuld wäre. Hievon kann aber offensichtlich nicht die Rede sein, da es sich weder um eine Schuld handelt, die aus einer Handlung der Konkurs-oder der
296 Staatsrecht. Nachlassverwaltung hervorgegangen ist, noch um eine Steuer, die das' Vermögen der Konkurs-oder Nachlass- masse oder den: Ertrag aus deren Liquidation betrifft und die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurser- öffnung neu entstanden wäre (vgl. hiezu aber BGE 52 I S. 211 ff.; über die Frage selbst sodann BLUMENSTEIN, Steuerrecht, S. 669). Die Annahme des Appellationshofes, dass die Steuerforderung zur Zeit der Konkurseröffnung nicht bestanden habe und aus diesem Grunde nicht unter Art. 197 SchKG fallen könne, müsste dazu führen, die Steuerpflicht überhaupt zu verneinen, weil zur Zeit der Veranlagung das Steuersubjekt, als solches käme für die Einkommenssteuer nur die Kollektivgesellschaft in Be- tracht, infolge Konkurses aufgelöst, weggefallen war. Eine Steuerpflicht der Kollektivgesellschaft wäre nur denkbar bis zum Konkursausbruch. Sie hätte zur Voraussetzung, dass die Steuerpflicht kraft Gesetzes entsteht unabhängig von der Veranlagung, wobei diese lediglich der Feststellung der bereits bestehenden Steuerpflicht nach Mass und Um- fang dienen würde. Soweit die kantonale Steuergesetz- gebung auf diesem Boden steht, können Steuerforderungen an eine KoUektivgesellschaft im Konkurse noch geltend gemacht werden, auch wenn die Veranlagung erst nach dessen Eröffnung vorgenommen wird. Solche Forderungen sind im Konkurse einzugeben, wie alle übrigen Forderun- gen.Eiue Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderun- gen, besonders solcher aus der Steuerpflicht des Konkur- siten, kennt das Konkursrecbt nicht (JAEGER, Komm. Bd. n S. 18 f.). 5. -Aus der Äusserung zum vorliegenden Rekurs scheint nun aber hervorzugehen, dass die bernische Steuer- verwaltung mit ihrem nach dem Gesagten völlig haltlosen Rechtsöffnungsbegehren nicht eine Massaforderung an den Nachlass verfolgen, sondern sich den Zugriff auf einen Liquidationsüberschuss sichern möchte. Es ist nicht er- sichtlich, welchen praktischen Wert ein solches Vorgehen bei von vorneherein überschuldeten Konkurs-und Liqui- dationsmassen haben könnte. Staatsverträge. N° 58. 297 Auf unklaren Vorstellungen über die Rechtslage beruht die Bemerkung, dass die Firma trotz des Konkursver- fahrens Einkommen erzielen könne. Es mag in dieser Beziehung aufBGE 52 I S. 211 ff. verwiesen werden. Die Wiedereintragung der Firma Gebrüder Meyer wurde ange- ordnet zur Liquidation der im Nachlassvertrage abgetre- tenen Aktiven, nicht zur Weiterführung des frühern Geschäftsbetriebes der Kollektivgesellschaft. Sollten da- bei Erträgnisse erzielt werden, so könnte sich unter Um- ständen die Frage einer Steuerpflicht der Liquidations- masse stellen. Mit der Rteuerforderung, für die das Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde, hat sie indessen nichts zu tun. De/lnnack erkennt das Bunde8gerickt : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. September 1937 aufgehoben. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 58. t1rteU vom aa. Oktober 19S7 i. S. Stein gegen Bieser 10 Co. Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art. J, Zifl. 2, Vorbehalt der öffentlichen Ordnung: Urteile des Wiener Börsenschiedsgerichts für landwirtschaftliche Produkte sind in der Schweiz zu vollstrecken, obschon sie nach österreichischem Recht nicht wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit angefochten werden können. Der schweizerische Richter darf auch seiner- seits nicht prüfen, ob der Schiedspruch auf Willkür oder akten- widriger Anna4me beruhe, A. ~ Eduard Stein in Wien verkaufte am 20. August 1936 dßf Firma Rieser & Oie in St. Gallen 1000 kg öster- reichische Walnusskeme. Die Parteien vereinbarten, dass die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in
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