BGE 63 I 209
BGE 63 I 209Bge5 mars 1937Ouvrir la source →
208
Strltfrecht.
seulemellt dans :les rapports entre le fisc federal et le fisc
calltollaL mais, aussi dang les rapports entre le fisc et
l'aceuse. Tel n 'etait eependant pas le eas lorsque la loi
elle-meme aGtribuait la eause au canton ; ee n'etait pas
alors l'art. 156, mais l'art. 157 OJ qui s'appliquait, et
eelui-ei ne regissait que les rapports entre la Caisse fede-
rale .et la Caisse eantonale, sans preeiser quand les frais
devaient etre mis a la charge de l'aeeuse. Dans ces hypo-
theses, le droit eantonal faisait regle pour la eondamnation
aux frais (cf. arret eitel.
La nouvelle loi sur la procedure penale federale n'a pas
de dispositions correspondantes a l'ancien artiele 156 OJ.
Les art. 253 et 257 PPF ne eoncernent que les rapports
entre la Confederation et le canton ; i1s ne prevoient nulle-
ment les cas Oll l'accuse peut etre appeIe a supp:lrter les
frais.
Le sens de eette modification ne ressort pas des tra-
vaux preparatoires ; mais il ne peut etre trouve que dans
l'intention du Iegislateur de soumettre la question des
frais au droit cantonal dans toutes les causes penales
deferees au canton, sans egard au fait que la delegation
6mane
du Conseil federal ou de la loi elle-meme.
C'est des 10rs d'apres le droit cantonal qu'il faut decider
en l'espeee si les frais peuvent etre mis a. la eharge du re-
courant, bien que la procedure engagee contre lui ait ete
elose par un non-lieu. 01' il n'appartient pas a. la Cour de
cassation penale f6derale d'examiner si les juridictions
cantonales
ont fait une saine application de ce droit.
Par ces motit8, le Tribunal tt!tMral
declare le recours irrecevable.
V gl. auch NI'. 36. -Voir aussi n° 36.
209
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEm DE JUSTIOE)
42. Urteil vom S. Oktober 1937 i. S. Sohefer
gegen Appenzell A. Rh., Regierungsra.t.
Arm e n r e c h t. Die Bestimmung der Strafprozessordnung des
Kantons Appenzell A. Rh. (Art. 104, Abs. 1), wonach der armen
Partei ein öffentlicher Verteidiger nur bestellt wird bei An-
klagen wegen eines Verbrechens, für welches voraussichtlich
eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt wird, verstösst nicht
gegen Art. 4 BV.
A. -Der Rekurrent, der sich auf Klage des Armen-
vaters J. Dütschler, in Teufen, in einem Ehrverletzungs-
verfahren vor Kriminalgericht Trogen wegen Beleidigung
zu verantworten hat, war um Bewilligung des Armen-
rechts und Bestellung eines Armenanwaltes eingekommen,
wobei
er verlangt hatte, dass ihm als Beistand Rechts-
anwalt Dr. Jos. HättenschwilleI' in St. Gallen beigegeben
werde.
Das Gesuch wurde abgewiesen, zuletzt durch einen
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell
A.
Rh. vom 2. August 1937, weil nach Art. 104 app. a. rho
StrPO dem .A{geklagten ein öffentlicher Verteidiger nur
bestellt werden dürfe, wenn er eine längere Freiheitsstrafe
zu gewärtigen hätte. Mit einer öffentlichen Verteidigung
könnte übrigens nach ständiger Praxis nur ein im Kanton
praktizierender Anwalt betraut werden. -Die Abweisung
des Gesuches ergebe sich somit schon aus Art. 104 StrPO,
AB 63 1-1937 14
210 Staatsrecht. ohne Heranziehung von Art. 55 app. a. rho ZPO (auf den die kantonale ,Justizdirektion die Ablehnung gestützt hatte). B. -Hierüber beschwert sich Schefer mit staatsrecht- licher Beschwerde vom 1. September 1937 und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Art. 55, Abs. 2 app. a. rho ZPO sei bundesverfassungswidrig zu erklären und dem Rekurrenten das Armenrecht zu gewähren. Es sei zu entscheiden, dass grundsätzlich ausserkantonale An- wälte von der unentgeltlichen Verbeiständung ihrer Klienten nicht ausgeschlossen werden dürfen (Art. 33 BV und 5 Üb. B. zur BV). Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Der Grundsatz der Gleichheit des Bürgers vor dem Gesetz enthält keine Verpflichtung des Staates, der be- dürftigen Partei unter allen Umständen, für jedes Ver- fahren, vor Gerichten oder Behörden, in das sie einbezogen wird, auf Staatskosten einen Rechtsbeistand oder Ver- teidiger zu bestellen. Es folgt aus ihm nur der Anspruch auf einen Rechtsbeistand in Fällen, wo die Gefahr besteht, dass die Partei ohne eine solche Hülfe in ihrem Rechte verkürzt würde. Deshalb wird der Anspruch vor allem umfassend anerkannt im Zivilprozess und im Parteiprozess überhaupt, wo die Wahrung ihrer Rechte im Verfahren grundsätzlich' den Parteien überlassen ist und Rechts- kenntnisse erfordert, über die der Nichtfachmann in der Regel nicht verfügt. Anders verhält es sich bei einem Verfahren, in welchem nicht die auf den von den Parteien vorgelegten, sondern die auf den amtlich ermittelten Tatbestand sachlich
212
Staatsrecht ..
zutreffende Encheidung getroffen wird, Tatbestand und
Rechtsfolge von Amtes wegen, unabhängig von der Stel-
lungnahme der :privaten Beteiligten (Parteien) im Prozess
ermittelt werden. Die Garantie für den Schutz der Par-
teien vor Benachteiligung liegt hier in erster Linie im Ver-
fahren selbst ; deshalb kann, jedenfalls unter dem Gesichts-
punkte' des Bundesverfassungsrechts, von den Kantonen
in der Regel nicht gefordert werden, dass sie der armen
Partei darüber hinaus noch einen besonderen Rechts-
beistand beigeben. Dies gilt zunächst für das Verfahren
vor Verwaltungsbehörden, wo nach hergebrachter Übung
der Private selbst auftritt und sich nur ausnahmsweise,
in besondern Fällen, eines Vertreters oder Beistandes be-
dient.
Es kann aber auch grundsätzlich nicht anders sein
im Strafprozess, soweit dieser nach Offizialprinzip durch-
geführt wird.
Ob daraus zu_ folgern wäre, dass im Strafprozess die
Gewährung eines Rechtsbeistandes oder Verteidigers auf
Staatskosten ohne Rechtsverweigerung überhaupt aus-
geschlossen werden darf,
kann dahingestellt bleiben. Die
Strafprozessordnung des
Kantons Appenzell A. Rh. geht
nicht so weit. Sie schränkt die öffentliche Verteidigung ein
auf schwerere Fälle, nämlich auf Verbrechen, für welche
voraussichtlich eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt
wird,
und lässt im übrigen, also in leichten Fällen, den
Angeklagten, der einen Rechtsbeistand nicht zahlen kann,
sich selbst verteidigen, wogegen aus Art. 4 BV nichts ein-
zuwenden
ist. Darauf, ob ein allfälliger Gegner, der Privat-
kläger im Strafprozess, sich auf eigene Kosten eines
Rechtsbeistandes bedient,
kann unter dem System des
Offizialprinzips
nichts ankommen.
4. -
Der Rekurrent hat weder dargetan, noch auch nur
geltend gemacht, dass in seinem Falle eine « längere Frei-
heitsstrafe » in Frage kommen könnte. Aus den Akten ist
überhaupt nicht ersichtlich, wegen welchen Vorhalts er
sich vor Kriminalgericht wird zu verantworten haben.
Man hat daher davon auszugehen, dass die Annahme im
Handels· und Gewerbefreiheit. No 43.
213
angefochtenen Entscheid, es handle sich um einen leichten
Fall, zutrifft.
Dann konnte die Bestellung eines öffent-
lichen Verteidigers abgelehnt werden.
5. -Deshalb
stellt sich die Frage nicht mehr, ob die
Ablehnung eines ausserkantonalen Anwaltes
als Rechts-
beistand zulässig war. Immerhin mag hiefürauf BGE
60 I S. 17, Erw. 2, verwiesen werden.
Demnach erkennt da8 Bundesgerickt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 44. -Voir aussi n° 44.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
43. Arrit du 11 juin 1937 dans la cause 'l'ravelletti
contre Conseil d'ELat du Canton du Valais.
Liberte du commerce: L'interdiction d'employer des machines
teIles qua les pelles mOOaniques est incompatible avec la prin-
cipe da la liberte du commerce at da l'industria, meme lors-
qu'alla a pour but da lutter contra la chömage.
Les mesures qua I'Etat prend pour maintenir l'ordre public doivent
etra adaptees aux circonstances et dirigees contra ceux qui
mettent cet ordre en danger.
Vu les pie du dossier d'on il ressort
en lait:
.A. -Par contrat du 5 mars 1937, le recourant s'est
engage avec J. Rau a executer les travaux de terrasse-
ment pour un batiment que J. Metry et Jos. Bruchez
voulaient edifier a la Place du Midi, a Sion, et pour lequel
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.