Art. 15 I MVG; Steuerfreiheit von Leistungen der Militärversicherung bei Kapitalabfindung: Ist die Leistung als Kapitalabfindung ausgerichtet, so ist nicht nur die ausbezahlte Summe, sondern auch der entsprechende im Vermögen des Steuerpflichtigen noch vorhandene Gegenwert von der Vermögens- bzw. Ertragsbesteuerung freigestellt. Der Steuerfreiheit unterliegen namentlich Ersatzwerte und durch Schuldentilgung bewirkte Erhöhungen des Reinvermögens; unerheblich ist, ob der Gegenwert in angeschafften Vermögensobjekten oder in verminderten Passiven besteht. Nicht erfasst sind dagegen Verwendungen für laufende Bedürfnisse, fällige Zinsen und andere Aufwendungen ohne Auswirkung auf das steuerbare Reinvermögen (consid. 2, 4).
VerW81tungs-und Disziplinarrechtspfleg('. (p. ex. Iegitimit6 d'un enfant, art. 252 CC), elles ne peuvent trancher que des questions relativement simples, soulevees par l'applicatioll du droit suisse contemporain, notamment par le droit federal en vigueur. En presence de questions complexes ou de difficultes regies, ne serait-ce qu'en partie, par le droit ancien ou le droit etranger, elles peuvent et doivent meme surseoir a l'inscription jusqu'a prononce du juge comperent. Au vu de ces principes, la Direction cantonale de Jus- tice etait en droit de refuser l'ouverture d'un ou de plu- sieurs feuillets a. la familie de Nervo. Elle n'avait a faire oouvre ni de genealogiste ni de juge. 11 ne lui appartenait pas, etant donnee la complexite de la cause, de decider si, independamment de son authenticite, la piece etablissant qu'un ancetre eloigne avait possede la bourgeoisie reven- diquee pouvait remplacer l'acte d'origine requis a defaut d'inscription dans le registre des bourgeois ou d'ordre du juge; et cela d'autant moins que l'opposition de la com- mune pouvait paraitre plausible, soit qu'll y ait eu, au cours des siecles, renonciation a la bourgeoisie, soit que, d'apres l'ancien droit que l'autorite n'avait pas a connaitre, la bourgeoisie put se perdre par d'autres canses que la renonciation, soit enfin que la filiation des requerants ne fut pas suffisamment etablie. L'autorite cantonale n'avait pas a trancher l'ensemble de ces questions de fait et de droit, alors d'ailleurs qu'ellef! sont pendantes devant les tribunaux competents. Les recourants objectent que le Tribunal federal (RO 60 I 76/7), lorsqu'il est saisi d'un recours de droit public contre le refus d'une commune de d,elivrer un acte d'origine, s'est reconnu le droit de trancher la question prejudicielle du droit de bourgeoisie revendique. Mais leTribunal federal a eu soin de preciser, d'une part, que la solution qu'll donne a cette question n'a que le caractere d'un motif a l'appui de sa decision sur la delivrance d'un acte d'origine et n'a pas force de chose jugee et, d'autre part, qu'll ne peut obliger la commune a inscrire le recourant dans son registre de bourgeoisie. Independamment de ces reserves, Befreiung von kantonalen Abgaben. No 39.
. on ne saurait tirer de cette jurisprudence, fondee sur les art. 44 et 45 CF, que l'autorite d'etat civil, requise d'ouvrir un feuillet au registre des familles, est comperente dans tons les cas pour statuer sur un indigenat conteste. Le contraire resulte de J 'interpretation des dispositions legales qui regissent son activite. Quant au Tribunal federal, saisi d'un recours de droit administratif contre le refus d'une inscription, il doit se borner a examiner si l'autorite can- tonale a viole une prescription du droit federal (art. 10 JAD) ; statuant a cet egard comme autorite de surveillance supreme, il n'est tenu de se prononcer sur le droit de bour- geoisie que dans la mesure ou l'office cantonaletait oblige de le faire. Par ces moti/s, le Tribunal /liUral rejette le recours. II. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRffiUTIONS CANTONALES 39. Ä11SI 1g aus dem Urten vom a4. Juni 1937 i. S. F. D. gegen den Kanton Aargau. S t e u e r f r e i h e i t von Lei s tun gen der M i 1 i t ä r ver s ich e run g.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. des Klägers, dernMittel zur Tilgung von Schulden suchte, wurde die Rente im Frühjahr 1933 mit Fr. 8256.-aus- gekauft. Bei der Veranlagung für die kantonalen und Gemeinde- steuern des Jahres 1936 verlangte der Kläger Steuerfrei- heit für Fr. 8000.-Vermögen. Die Bezirkssteuerkom- mission hat das Begehren abgelehnt. B. -Mit Klage vom 16. April 1937 stellt D. beim Bun- desgericht folgenden Antrag: Das Bun:lesgericht wolle feststellen, dass dem Kläger bei der Besteuerung seines Liegenschaftenbesitzes pro 1936 und folgende Jahre ein Betrag von Fr. 8000.-als Leistung der Militärversicherung in Abzug zu bringen ist. Die Klage bezeichnet sich als solche nach Art. 18 a VDG. Sie stützt sich auf Art. 15 I des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 28. Juni 1901. Der Kläger führt aus: Die Leistung der Militärver- sicherung, die steuerfrei sei, sei erfolgt zum Zwecke der Schuldentilgung. Lasse man diese Fr. 8000.-bei der Besteuerung nicht in Abzug bringen, wie sie vorher als Schulden in Abzug gebracht worden seien, so besteuere man tatsächlich die Leistung der Militärversicherung. G. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die Abweisung der Klage beantragt. Er führt aus :
Die Klage sei grundsätzlich unbegründet. Werde die steuerfreie Leistung der Militärversicherung in irgend einer Weise verbraucht, wie das hier geschehen sei, so bestehe sie nicht mehr, und die Steuerfreiheit könne nicht auf an:lere Vermögensobjekte, wenn solche vorhanden seien, übertragen werden. Bei einer Steuerbefreiung aus sozialpolitischen Gründen, wie sie hier in Frage stehe, müsse sich der Gesetzgeber gewisse Beschränkungen auferlegen, um nicht Ungleich- h3iten zu schaffen (BLuMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht 97/8); Eine solche Ungleichheit würde entstehen, wenn man die Steuerfreiheit für die nicht mehr bestehenden Leistungen der Militärversicherung auf andere Vermögens- objekte ausdehnen würde. I Befreiung von kant.onalen Abgaben. No 39.
Eventuell sei die Klage abzuweisen, weil eine Schuld- verminderung auf dem liegenschaftlichen Vermögen gar nicht stattgefunden habe Die grundpfandversicherten Schulden des Klägers seien in den Jahren 1933 bis 1936 unverändert geblieben mit Fr. 29,980.-. Dieser Betrag sei jeweilen voll in Abzug gebracht worden, auch pro 1936. Eine Verminderung durch Abzahlung von Schulden aus der Abfindung der Militärversicherung sei nicht eingetre- ten. Deshalb könne auch der Abzug abbezahlter Schulden nicht in Frage kommen. D. -In der Replik hat der Kläger anerkannt, dass er mit der Abfindungssumme der Militärversicherung keine Hypothekarkapitalschulden abbezahlt hat. Über die Ver wendung des Betrages hat er nähere Angaben gemacht, aus denen hervorgehp, dass er die Abfindungssumme zum Teil zur Tilgung rückständiger Hypothekarzinse und voQ. Darlehens-und anderen Schulden, zum Teil für Anschaf- fu.ngen verwendet hat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-
-Nach Art. 15 I des Bundesgesetzes betreffend die Militärversicherung vom 28. Juni 1901 dürfen die Leistun- gen der MUitärversicherung keiner Steuer unterzogen wer" den (die sachlich übereinstimmende Vorschrift in Art. 14 II des Bundesgesetzes über. die Militärversicherung. vom
Dezember 1914 ist noch nicht in Kraft getreten). Diese Steuerbefreiung beruht auf sozialpolitischen Überlegungen: Der mit der Militärversicherung verfolgte Fürsorgezweck soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass deren Leistungen mit Steuern belegt werden. Ist die Leistung der Militärveraicherung eine Rente, so darf sie nicht als Einkommen (oder kapitalisiert als Vermögen) besteuert werden. Ist sie eine Kapitalabfindung, so ist sie von der- jenigen Besteuerung frei, die auf das Vermögen oder seinen Ertrag gelegt ist.
-Besteht die Leistung der Militärversicherung, wie
202 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. im vorliegenden Fall, in einer Kapitalabfindung, so ist von der Steuer, befreit nicht nur die ausbezahlte Geld- summe, sondern: es sind auch befreit die daraus beschafften Werte (Sparhefte, Wertpapiere usw.) oder erworbenen Ob- jekte, speziell auch Liegenschaften (Urteil Gobet vom 21. März 1935 Erw. 3). Es entspricht jenem sozialpoli- tischen Ziel der Steuerbefreiung, dass auch für die Werte oder Objekte, die im Vermögen des Pflichtigen den Gegen- wert der Versicherungsleistung bilden, keine Besteuerung eintrete. Verwendet ein Pflichtiger mit Reinvermögen die Kapi- talleistung der Militärversicherung zur Abzahlung von Schulden, so hat das zur Folge, dass in der Ökonomie des Empfängers den Aktiven nun weniger Passiven gegen- überstehen und das Reinvermögen entsprechend höher ht. Dieser Mehrbetrag des Reinvermögens stellt dann den Gegenwert der Abfindung dar. Das ist bei der Besteuerung wiederum zu berücksichtigen. Die Besteuerung des ganzen Reinvermögens wäre nichts anderes als eine Mitbesteuerung der Abfindung und daher nach Art. 15 1. c. unzulässig. Steuerfrei nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist nicht nur die Kapitalleistung der Militärversicherung in ihrer ur- sprünglichen Gestalt (in der sie in der Regel nicht verblei- ben wird), sondern der entsprechende im Vermögen vor- handene Wert, und dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Aktiven dur(h Anschaffung von Werten oder Objekten vermehrt, oder die Passiven durch Abzah- lung von Schulden vermindert worden sind. Auch im letztem Fall liegt keine unstatthafte Verlegung der Steuer- freiheit auf andere Vermögensteile vor. Es handelt sich dabei auch nicht darum, dass nicht mehr vorhandene Schulden abgezogen würden ; lediglich der Gegenwert der Abfindung der Militärversicherung im Vermögen soll steuerfrei bleiben. Hören die mit der Abfindung der Militärversicherung erworbenen Objekte auf, Bestandteil des Vermögens zu sein, so kommen für die Steuerbefreiung allIallige Ersatz- -I
Befreiung von kantonaJen Abgaben. N° 39. 203 'werte, wie Verkaufspreis, Versicherungsentschädigung, in Betracht, die dann den Gegenwert der Abfindung oder eines Teils derselben darstellen. Dagegen sind alle diejenigen Verwendungen der Abfin- dungssumme bei der Frage der Steuerbefreiung ohne Be- deutung, die nicht in der angegebenen Weise in einer Er- höhung des steuerbaren Reinvermögens zum Ausdruck kommen gegenüber dem Vermögensstand, wie er ohne die Leistung der Militärversicherung vorhanden wäre. Das trifft zu bei Verwendungen für laufende Bedürfnisse, die normalerweise aus den laufenden Einnahmen bestritten werden. Hieher gehören auch die fällig werdenden Schuld- zinse, während die rückständigen Zinse der Vorjahre das Vermögen vermindern und ihre Bezahlung daher den Vermögensstand verbessert. Die blosse Möglichkeit, dass die Verwendung des Kapitals für laufende Bedürfnisse auf der andern Seite vielleicht Ersparnisse ermöglicht, die dann das Aktivvermögen erh hen, ist nicht zu berücksich- tigen; eine solche Einwirkung ist bereits zu indirekt, um für die Steuer befreiung in Betracht zu kommen. Ferner scheiden hier Verwendungen aus, die in der An- schaffung nicht steuerbarer Objekte bestehen, wie steuer- freier Hausrat. Es ist klar, dass del: Pflichtige sich bei der Steuerveran- lagung darüber ausweisen muss, dass und welcher Betrag seines sonst steuer baren Reinvermögens im gedachten Sinn als Gegenwert der steuerfreien Kapitalleistung der Militärversicherung erscheint. D. -Pro 1936 ist der Rekurrent eingeschätzt worden für Fr. 58,780.-Liegenschaften abzüglich Fr. 29,980.- Grundpfandschulden, für Fr. 3900.-Gewerbefond, wovon Fr. 1000.-stM'lerfrei und für Fr. 6000.-Fahrhabe, wovon Fr. 1500.-steuerfrei. Das steuerbare Reinvermögen be- trägt Fr. 36,200.-. Nach dem Gesagten muss derjenige Teil dieses Reinvermögens steuerfrei bleiben, der nach- gewiesenermassen Gegenwert der Leistung der Militär- versicherung ist, sei es nun, dass auf der Aktivseite sich
Objekte befinden, die daraus angeschafft wurden, sei es,
dass Schulden getilgt wurden, die, wenn noch bestehend,
abzuziehen
wären ....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Kläger für das Steuerjahr 1936 neu zu veranlagen und dass
dabei die Steuerfreiheit der Kapitalabfindung der Militär-
versicherung im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen
ist.
PROTECTION DES MARQUES
DE FABRIQUE
Vgl. Nr. 40. -Voir n° 40.
II. MUSTER-UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODElLES
INDUSTRIELS
40. Auszug aus dem Urteil -des ltasatioDshofs vom
a5. Oktober 1937 i. S. S. Malson'" eIe gegen G. und W. SanClmeier.
M ar k e n s c hut z: Be w u s s t sei n der Re c h t s w i dI-
r i g k e i t ist Voraussetzung der Strafbarkeit.
Mus t e r -und Mo delI s c h-u t z: Neu h e i t s zer s t ö -
ren d ist auch der G e b rau c h des Musters durch den
I n hab e r vor der Hin t e r leg u n g; MMG Art. 12
Ziffer 1.
A. -Die Firma Masson Cle hat am 12. Juli 1934 für
eine von ihr fabrizierte schwarze Zigarre mit hellem Mund-
stück im schweizerischen Markenregister eine kombinierte
Wort-und Bildmarke eintragen lassen, die neben der Be-
zeichnung Masson Negerli eine Abbildung der Zigarre
Muster-uud Modellsehutz. No 40.
20:;
enthält, bei der das helle Mundstück angedeutet ist. Für
die besondere Form der ZigalTe hatte der Rechtsvorgänger
der Herstellerin am 29. Juni 1934 den Muster-und Modell-
schutz erwirkt.
B. -Die Firma Sandag, Cigarrenfabrik A.-G. in Bein-
wil, hat eine Zigarre gleicher Form und Farbe unter der
auf den Zigarrenkistchen aufgedruckten Bezeichnung
Negerli in den Verkehr gebracht. Da Masson Cle
sich dadurch sowohl in ihrem Recht auf die Marke, wie
auf das Muster verletzt fühlten, erhoben sie gegen die
verantwortlichen Organe der Sandag Strafklage gemäss
Art. 24 MSchG und Art. 24 ff. 1 iMG.
C. -Sowohl das Bezirksgericht Kulm, wie das Ober-
gericht des KantoIl8 Aargau haben jedoch die beiden
Angeklagten freigesprochen ...
D. -Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 11. Juni
1937 hat die Firma Masson Cle die KassatioIl8beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung. des angefochtenen Entschejdes und Verurteilung
der Angeklagten gemäss den vor der ersten Instanz ge-
stellten Begehren ...
Die Beschwerdegegnerhaben Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :
I. -Ob die Bezeichnung Negerli ll, angewendet auf
Zigarren, eine des Markenschutzes fähige Phantasiebe-
zeichnung sei, kann in diesem Strafverfahren dahingestellt
bleiben
.. Denn angesichts der verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz über den in der dortigen Gegend geläufigen
Gebrauch des Wortes (( Negerli zur Bezeichnung von
etwas Dunke1fM.rbigem ist auf jeden Fall den Angeklagten
zugute zu halten, dass sie darin vorwiegend eine Qualitäts-
bezeichnung gesehen haben. Dann ist aber das Bewusst-
sein der Rechtswidrigkeit, welche Voraussetzung der
Strafbarkeit einer allenfalls vorliegenden Markenrechts-
verletzung ist, zu verneinen.
2. -Auch die behauptete strafbare Verletzung von