BGE 63 I 147
BGE 63 I 147Bge24 juil. 1936Ouvrir la source →
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Staatsrecht.
A la suite ~ cette derniere condamnation, le Departe-
ment genevois, de justice et police a expulse le recourant
du territoire 'Cantonal et le Conseil d'Etat a contirme
cette mesure par arrere du 30 juillet en considerant que
le recourant avait « subi de nombreuses condamnations»
et que, « par la repetition des delits commis », il avait
« demontre un penchant inne a troubler l'ordre et la
tranquillire publies », ce qui rendait « sa presence a Geneve
indtSsirable
».
Le recourant concIut a I'annulation de l'arrere du
Conseil d'Etat par le motif qu'il n'a pas 13M condamntS
pour delits graves (art. 45 CF).
OonsiiMram
en droit "
Contrairement a la maniere de voir du recourant,
certains des delits pour lesquels il a 13M puni avant de
s'tStablir a Geneve ont la gravite exigee par l'art. 45,
al.
3 CF; il a 13M notamment condamntS aZurich en
1933 pour vol qualifie a deux mois d'emprisonnement
et a Berne la· meme annee a dix mois et demi de maison
de correction pour complicite de brigandages, favorisation
d'escroquerie
et detournement. Par consequent, la seule
condition
pour que le recourant puisse etre, expulstS de
Geneve suivant les principes poses par la jurisprudence,
c'est que, depuis son etablissement dans ce canton, il
ait Bubi au moins une condation pour delit grave.
Cette condition n'est pas reaIistSe en l'espece.
11 ne suffit evidemment pas pour le retrait de l'etablisse-
ment garanti par la Const. fed. que la presence d'un indi-
vidu soit « indesirable» ni qu'il ait commis a reirerees
reprises des delits sans graviM, la seule « repetition» de
pareils dtSlits ne pouvant les transformer en un delit
grave au sens de l'art. 45 CF. Il faut de plus que le dtSlit
puni apres l'etablissement Boit en lui-meme grave. Ce
n'est pas le cas d'nne resistance passive opposee a la
force publique. L'arret du 15 janvier 1937 en l'afIaire
Scioberet contre O0n8eil d'Etat vaudois a meme considere
eomme n'ayant pas la gravite voulue la resistance « achar-
Doppelbesteuerung. N° 33.
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Uoo» d'un individu ivre a un agent qu'il avait «injurie,
menace des poings et tenn par les mains en Iui foulant
1m doigt», sans toutefois se livrer sur Iui a de veritables
voies
de fait et en ne Ie mell39ant pas non plus comme
un homme devenu furieux qui constitue un rool danger
pour son entourage.
Pour justitier une mesure aussi rigoureuse que I'expul-
sion,
la resistance aux agents doit etre accompagnee de
circonstances aggravantes. Elles font defaut en l'espece.
Des pieces du dossier il ressort simplement que Ie recourant,
inviM a se rendre au poste de gendarmerie, a « oppose
une vive resistance» et y a eM « conduit avec difficulM ».
L'acte le pus reprehensible qu'on puisse Iui reprocher,
celui
d'avoir arrache le reticule a une compagne avec
laquelle il faisait une tournee de cafe, ne suffit pas a faire
du scandale ainsi cause un delit grave. Au surplus, les
peines
de deux jours d'emprisonnement et dix francs
d'amende infligees au recourant montrent que le juge
Iui-meme n'a pas juge grave l'infraction commise.
Par ces moti/s, le Tribunal f6Ural
admet le recours et annule l'arreM attaque.
m. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
33. Urtell .om 24. September 1987 i. S. Kanton Basellanclschaft
gegen Kanton Baaelstadt. und i. S. Bosenm1U1cl, Spycher, J'enny
gegen Baaelstaclt..
Der «Arbeitsrappen », den das base1städtische Gesetz vom
H. September 1936 über dringliche Massnahmen zur Mil-
derung der Wirtschaftskrise vorsieht, ist eine Steuer. Er darf
daher von den in andern Kantonen wohnenden und in Basel
beschäftigten unselbständig Erwerbenden nicht erhoben wer-
den, auch nicht in }'orm der « Ausgleichsabgabe », zu der nach
148 Staatst"E'cht. § 3 des gel\UIlIlten Gesetzes die baselstädti><Chen Arbeitgeber ausserkantonalel' Angestellten und Arbeiter herangezogen werden sollen. A. -Am 11. September 1936 hat der Grosse Rat von Basel-Stadt ein Gesetz « über dringliche Massnahmen zur Milderung der Wirtschaftskrise im Kt. Basel-Stadt)l erlassen, das in der Volksabstimmung vom 3./4. Oktober 1936 angenommen worden ist. Es sieht die Aufnahme von « Arbeitsbeschaffungsanleihen » bis ZUIll Höchstbetrage von 24 Millionen Franken vor, die aus dem Ertrag des « Arbeitsrappens » verzinst und getilgt werden und der Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheit dienen sollen. Die vom A r bei t s rap p e n selbst handelnden Be- stimmungen des Gesetzes lauten, soweit hier wesentlich, wie folgt: « § 1. Der Arbeitsrappen ist ein Opfer der in Arbeit stehenden Bevölkerung zu Gunsten der Arbeitslosen. Er bezweckt die Ermöglichung zusätzlicher Arbeitsbeschaf- ftmg. » « § 2. Der Abgabe unterliegt alles im Kt. Basel-Stadt vom 1. Oktober 1936 an erzielte Einkommen aus unselb- ständiger Arbeit, das Personen erwächst, die der basel- städtischen Steuerhoheit unterworfen sind. ... Abgabe- pflichtig ist die Person, die das Einkommen erzielt hat. » « § 5. Die Abgabe beträgt einen Rappen vom Franken (1 %) des Einkommens.» . « § 7. I. Die Zahlung der aus unselbständiger Arbeit geschuldeten Abgabe an den Staat hat, soweit die Verord- nung zu diesem Gesetz nichts anderes vorschreibt, durch den Arbeitgeber zu erfolgen und zwar jeweilen gleichzeitig mit der Ausrichtung des Lohnes oder Gehalts an den Arbeitnehmer für die entsprechende Periode. III. Ist der Lohnabzug erfolgt, 80 ist der Abgabepflich- tige gegenüber dem Staat in allen Fällen befreit. IV. Nimmt der Arbeitgeber den Abzug des Arbeits- rappens nicht vor, so fällt die Abgabe zu seinen Lasten. Ein nachträglicher Lohnabzug ist nicht zulässig. )} Jl 1 Doppelbesteuerung. No 33. 149 « § 8. I. Die nach § 7 zur Zahlung von Abgaben ver- pflichteten Arbeitgeber sind zur Führung von Lohnlisten gehalten, aus denen sich für jeden Arbeitnehmer die Höhe des Lohnes und des als Arbeitsrappen abgezogenen Be- trages ergibt.. » « § 3. Für das Ein kom m e n aus uns e I b - s t ä n d i ger A r bei t, das i m K a n ton B ase I - S t a d t von Per s 0 n e n erz i e I t wir d, die der hiesigen Steuerhoheit nicht unter- J i e gen, ist ein e e n t s p r e c h end e Aus - gleichsabgabe durch den Arbeitge- b erz u e n tri c h t e n. » {( § 10. Für die Z a h I u n g der na c h § 3 geschuldeten Ausgleichsabgabe geIten di e Vor s c h r j f te n der §§ 7 A b s. 1 und 8. ) « § 12. Hat ein dem Arbeitsrappen nach § 2 dieses Gesetzes unterliegender lediger Abgabepflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres, unter Einschluss seiner sämtlichen übrigen Einkünfte, nachweislich ein Gesamteinkommen von weniger als Fr. 1000.-erzielt, so hat ihm die Staats- kasse auf sein Begehren die als Arbeitsrappen geleisteten Beträge zurückzuerstatten. Ist der Abgabepflichtige ver- heiratet, ßO steht ihm dieses Rückforderungsrecht zu, so- fern sein Gesamteinkommen weniger als Fr. 1500.-be- tragen hat; diese Summe erhöht sich für jedes nichter- werbstätige minderjährige Kind um Fr. 100.-. Unter der gleichen Voraussetzung entsteht zu Randen des Arbeitneh- mers ein Rückforderungsrecht für den Ar bei t g e bel', der u n te r übe rw ä lz u n g auf den Arbeitnehmer eine Ausgleichs- a b gab e g e m ä s s § 3 gel eis t e t hat, und tritt Befreiung von der in § 4 genann- t e n Aus g lei c h s 80 b gab e ein.» « § 4. Einer Ausgleichsabgabe unterliegt ferner alles vom gleichen Zeitpunkt (1. Oktober 1936) an erzielte Ein- kommen aus selbständiger Arbeit. das natürlichen Per-
150 Staatsrecht. sonen erwächs,t, die der baselstädtischell Steuerhoheit unterliegen. )) [m Eingang-des Gesetzes wird als Motiv für dessen Erlass auch erWähnt, dass nach einer Vereinbarung vom i. September 1936 zwischen den Beteiligten die Fortdauer der bisherigen Tarifverträge im Bau-, Holz-und Metall- gewerbe des Kantons gesichert sei, wobei die Unter- stellung noch weiterer Tarifverträge unter die gleicpe Vereinbarung ofienstehe. Die fragliche Vereinbarung, unterzeichnet von den in Betracht kommenden Arbeit- geber-und Arbeitnehmerverbänden, bestimmt in der Tat in Art. 1, dass alle im Bau-, Holz-und Metallgewerbe des Kantons bestehenden Gesamtarbeitsverträge mit Gültig- keit für die Dauer der Erhebung des Arbeitsrappens ohne grundsätzliche Veränderung neu abgeschlossen werden. Für Änderungen, die eine Partei während der Vertrags- dauer beantragt und über die keine Einigung innert Monatsfrist zwischen den Parteien und innert 14 Tagen vor dem Einigungsamt zustandekommt, wird ein Schieds- gericht eingesetzt, dessen Entscheidung die Parteien als endgültig anerkennen : die Abänderungsbegehren können sich beziehen auf eine generelle Anpassung der Löhne oder der Arbeitszeit oder auf die Berücksichtigung in einzelnen Gewerben eingetretener technischer oder materieller Ver- änderungen (Art. 2-7). Art. 10 bestimmt: «Um die Beschäftigung einer möglichst grossen Zahl von Arbeits- losen zu sichern, übernehme~ die Parteien die Verpflich- tung, dass, soweit Aufträge aus der Arbeitsbeschaffungs- aktion zusätzliche Einstellung von Arbeitern erforderlich machen, diese Arbeiter nach einiger Zeit ausgewechselt werden. Für die z u sät z li c h e Ein s tell u n g, deren Freiheit gewährleistet ist, kom- me n nur A r bei t n e h m e r i n B e t ra c h t, die e nt we der B a sie r B ü r ger 0 der mi n- des t e n s sei t 1. J a n u a r 1 9 3 4 in B a 8 e 1 W 0 h n h a f t s i n d und sich durch einen baselstädti- schen Arbeitslosenausweis legitimieren.» I Doppelbesteuerung. N° 33. liH Der Ratschlag (Bericht) des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurfe enthält auf S. 12/13 zu § 3 folgende Ausführungen : « Einer Abgabe aus unselbständigem Arbeitseinkommen ist an sich nur solches Einkommen zugänglich, das durch Personen erzielt wird, die der baselstädtischen Steuerho- heit unterliegen. Demgemäss müsste der im Kanton Basel- Stadterzielte unselbständige Arbeitserwerb von Personen, die einer auswärtigen Steuerhoheit unterworfen sind, abgabefrei bleiben. Diese Konsequenz haben bereits die Initianten als stossend empfunden; sie sehen deshalb . hiefür eine Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber vor, in der Meinung, dass der Abschluss von Vereinbarungen es dem Arbeitgeber ermöglichen werde, den Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Der Regierungsrat stimmt dieser Auffassung zu, da es in der Tat nicht zu rechtfertigen wäre, dass Personen, die ihren Verdienst im Kantonsgebiet erzielen und zufolge ihres auswärtigen Wohnsitzes an die Lasten unseres Staatshaushaltes nicht beizutragen haben, auch noch von der Entrichtung des Arbeitsrappens befreit werden ... » B. -Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 175 Zifi. 2 OG hat der Kanton Baselland am 3. November 1936 gegenüber dem Kanton Basel-Stadt die Begehren gestellt: «Es sei festzustellen, dass Basel-Stadt nicht berechtigt ist, den « Arbeitsrappen » in Form einer Ausgleichsabgabe oder eines Lohnabzuges von den in Baselland wohnenden in Basel-Stadt beschäftigten unselbständig Erwerbenden zu erheben oder erheben zu lassen und es seien demgemäss die § § 3 und 10 des baselstädtischen Gesetzes vom 11. Sep- tember 1936 und die daInit zusammenhängenden weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie der BV wider- sprechen und die Steuerhoheit des Kantons Baselland ver- letzen, als unwirksam und ungültig zu erklären. » Ferner haben am 3./4., bezw. 6. November 1936 eine gröBsere Anzahl im Kanton Baselland (in zwei Fällen im Kanton Aargau) wohnender, aber in Basel-Stadt angestell-
1st Stant",rccht. tel' Arbeitnehmer, denen die Ausgleichsabgabe des § 3 des erwähnten Gesetzes von ihren Arbeitgebern. am Lohn abgezogen wir(l, Albert Rosenmund und Genossen, E. Spy- eher-Meier und Genossen und Dr. A. Jeuny, beim Bundes- gericht staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Ziff.3, Art. 178 OG erhoben und beantragt, die genannten Ge- setzesbestimmungen seien als verfassungswidrig aufzu- heben; die darnach bereits bezogenen Beträge seien den Arbeitgebern zuhanden der betreffenden Angestellten und Arbeiter zurückzuerstatten. C. -Zur Begründung der Klage des Kantons Basel- land und der staatsrechtlichen Beschwerden wird geltend gemacht, dass die streitige Ausgleichsabgabe nichts anderes sei als eine gegen Art. 46 II BV vers1;ossende Ein- kommenssteuer auf dem Arbeitserwerb der in einem anderen Kanton wohnhaften, aber im Kanton Basel· Stadt angestellten Arbeitnehmer. D. -Der Kanton Basel-Stadt hat die Abweisung der Klage von Baselland und der verschiedenen staatsrecht- lichen Beschwerden dort wohnhafter Arbeitnehmer bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
den bei den Bauten, die aus dem Abgabeertrag erstellt werden, verwendeten Arbeitern - in Gestalt von Lohn- bezügen (Arbeitseinkommen) zugutekommen, so ist dies ebenfalls nichts besonderes : dasselbe kann auch bei den lediglich zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates ohne nähere Zweckbegrenzung erhobenen Steuern, wie den ordentlichen Einkommens-und Vermögens- steuern, eintl'eten und ist tatsächlich in weitem Umfange Doppelbesteuerung. N0 3:1 •. 11m 'der Fall. Keine Rolle spielt es ferner, dass das Gesetz erst erlassen wurde, nachdem durch eine Vereinbarung zwischen den betreffenden Arbeitgeber-und Arbeitnehmer- verbänden das Fortbestehen der bisherigen Gesamtar- beitsverträge in einer Anzahl von Gewerben des Kantons für die Geltungsdauer des Gesetzes gesichert war. Das Wesen der Abgabe als Steuer vermöchte dadurch höch- '3tens berührt zu werden, wenn sie sich infolgedessen als Äquivalent für die hieraus den Abgabepflichtigen ent- stehenden Vorteile ansehen liesse und damit als eine Art Beitrag an die staatlichen Baumassnahmen, deren Inaus- sichtstehen den fraglichen Vorteil (die Verlängerung der Tarifverträge) ermöglicht habe. Davon kann indessen, abgesehen von dem sehr entfernten Zusammenhang zwischen dem angerufenen Vorteil und einer s t a a t - I ich e n Lei s tun g, der alsdann für den Beitrags- charakter als genügend erachtet werden müsste, schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Kreis der Abgabe- pflichtigen sich keineswegs mit den jenen Gewerben ange- hörenden Arbeitnehmern· deckt; gerade die sämtlichen heutigen Beschwerdeführer zählen unbestrittenermassen nicht zu diesen. Zudem hat auch sogar die erwähnte Vereinbarung das bisherige {( Lohnniveau » keineswegs fest für die Zeit des Bestehens des Gesetzes gewährleistet ; sie schliesst eine Abänderung der Löhne während dieses Zeit-. raumes nicht aus,· sondern stellt dafür nur bestimmte Voraussetzungen und ein besonderes Verfahren auf. Geradesogut wie in einel' Erhöhung der Lohnsätze hätte sich aber die betreffende Klausel ohne die inzwischen er- folgte Abwertung des Frankens auch in einer Herabsetzung auswirken können, wenn sich die an das Gesetz geknüpften Hoffnungen auf einen wirtschaftlichen Aufschwung im Kanton nicht verwirklicht hätten. Die Richtlinien für das kaufmännische Personal, deren Zustandekommen übrigens keineswegs als Voraussetzung für· das Inkrafttreten und die Geltung des Gesetzes erklärt worden ist, haben nach der vom Kant-on Basel-Stadt selbst vorgelegten Veröffentli-
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Staatsrecht.
ühung nicht diß Bedeutung eines verbindlichen Gesamt.-
arbeitsvertra.ge~, sondern einer . bIossen Empfehlung an
die Arbeitgeber., die solches Persona.l beschäftigen; zudem
wären auch hielnit noch nicht alle Personen umfasst. denen
§ 2 des Gesetzes die Abgabepflicht auferlegt. .
2. -Würde § 2 des Gesetzes als abgabepflichtig in dem
hier umschriebenen Sinne allgemein die im Kanton Basel-
Stadt, d. h. in dortigen Betrieben angestellten Arbeitneh-
mer ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz erklären, so
müsste deshalb hierin inbezug auf die Abgabepflichtigen
mit Wohnsitz in einem anderen Kanton ohne Frage ein
Eingriff
in die Steuerhoheit des Wohnsitzkantons . und
infolgedessen gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern
selbst eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gesehen
werden.
Das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung
von jeher anerkannte und vom Kanton Basel-Stadt nicht
in Zweifel gezogene ausschliessliche Besteuel'lillgsrecht des
Wohnsitzkantons für das Einkommen seiner Einwohner
aus unselbständigem Arbeitserwerb umfasst dieses Ein-
kommen schlechthin, unabhängig von der Zweckbestim-
mung einer vom Kanton des Arbeitsort-es beanspruchten
Steuer,d. h. von der gesetzlich vorgesehenen Verwendung
des Steuerertrages, wie denn eine Differenzierung der
Steuerhoheit hienach im interkantonalen VerhäItnis schon
deshalb praktisch nicht durchführbar wäre. weil vielfach
die Kantone in ihrer Steuergesetzgebung eine solche
Zweckbindung
der Steuereimiahmen überhaupt nicht ken-
nen. Das haben die Bundesbehörden von Anfang an fest-
gehalten in einem Falle, wo eine Abweichung bedeutend
näher gelegen hätte als hier, nämlich bei den Armen-
steuern. Auch die Befllgnis zur Erhebung einer solchen
vom beweglichen Vermögen und Einkommen einer Per-
son ist :Q.ur dem Woh:qsitkanton zuge;3tanden ·worden,
unter AU!3f!chluss de Rßimatkfl.nto:qs, obwohl der Heimat-
k/i!.utou ll:Q.d Ilicht der Woit*antoll dli} !J.s'n der
1\fmenunt1'lf&tützOOg (wenigstens der dIt1um4ell) trjigt
fBGlJ)26 I S. 7 ff, insbesondere I:> ff. unter c ; 4 I S, 666/7 ;
Doppelbesteuerung. No 33.
151
49 I S. 243 Erw. 3; 54 I S. 20 Abs. 2). Dann muss dies
aber noch vielmehr in einem Falle wie dem vorliegenden
gelten, wo
ein solcher Lastenausgleich, der der Erhebung
der Abgabe auch vom auswärts wohnenden Arbeitnehmer
zu Grunde liegen würde, zugegebenermassen überhaupt
nicht in Betracht kommt. Denn die Lasten der Arbeits-
losenfürsorge,
um die es sich dabei allein handeln könnte.
treffen auch gegenüber dem zuletzt in einem bestimmte
Kanton angestellt gewesenen Arbeitnehmer nach dem heu-
tigen Stande der Gesetzgebung nicht diesen Kanton, son-
dern den VVohnsitzkanton.
3. -Gleich verhielte es sich, wenn zwar das Gesetz
die Abgabe von 1 % des Lohns des Arbeitnehmers, falls
dieser
in einem andern Kanton wohnhaft ist, nicht ihm
sondern dem Arbeitgeber auferlegte, den letzteren aber
ermächtigen würde, den entsprechenden Betrag bei der
Lohnauszahlung von der Lohnsumme abzuziehen. Denn
auch dann wäre das Abgabeobjekt, der Tatbestand, der
durch die Besteuerung in Wahrheit getroffen werden soll,
nicht die Tatsache der Auszahlung gewisser Lohnsummen
durch ein geschäftliches Untemehmen, sondern das daraus
de m Lo h n bez üger z uflie S8 ende E inko m-
me n und der Lohnbezüger, der die Steuer auch rechtlich
endgiltig zu tragen hat, das wirkliche Steuersubjekt, wäh-
rend der Arbeitgeber sie lediglich als sein Vertreter in der
Steuerentrichtung für ihn auslegt. Andererseits träfen
infolgedessen auch die Überlegungen, welche nach Erw. 1
oben dazu führen, die Abgabe selbst als Steuer und nicht
als eine Leistung anderer Art zu betrachten, in gleicher
VVeise zu. In jenem Sinne hat denn auch das Bundes-
gericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen gegen-
über der Gesetzgebung einzelner Kantone erkannt, welche
den Grundeigentümer die Vermögens-(Grund-) steuer vom
vollen Werte des Grundstückes entrichten liessen mit der
Befugnis, einen der hypothekarisch belasteten Wert quote
entsprechenden Teil des Steuerbetrages mit den Hypothe-
kenzinsen zu verrechnen ; es wurde darin eine verschleierte
158 Staatsrecht. Besteuerung der Hypothekarforderung am Orte des Unter- pfandes und f,olglich ein Übergriff in die ausschliessliche Steuerhoheit des Wohnsitzkantons des Forderungsträgers für alle Forderungen, mit Einschluss der grundpfandver- sicherten, erblickt (BGE 41 I 187 fi. mit Zitaten; 43 I 195 ff. Erw. 2). Nicht anders wäre auch eine Regelung wie die oben angedeutete zu beurteilen -die Erhebung einer Abgabe vom Arbeitgeber auf den an auswärts wohn- hafte Arbeitnehmer ausbezahlten Löhnen mit der gesetz- lichen Befugnis zu einem entsprechenden Lohnabzuge. 4. -Die Rechtslage ändert sich aber, was die interkan- tonale . Ausscheidung der Steuerhoheiten anbetrifit, auch dadurch nicht, dass das angefochtene Gesetz in § 3 davon absieht, dem Arbeitgeber einen solchen Abzug einzuräu- men, d. h. die Unterziehung darunter dem Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Rechtssatz als öffentlich- rechtliche Pflicht aufzulegen. Gleichwohl bleibt Abgabe- objekt, Tatbestand, der durch die Abgabe belastet werden soll, das aus der Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer (Lohnbezüger) erwachsende Einkommen. Die Behauptung des Kantons Basel-8tadt, wonach in Wahrheit eine Be- steuerung des Arbeitgebers für den Gewinn vorliegen würde, den er dadurch mache, dass infolge des von den ansässigen Arbeitnehmern zu tragenden Arbeitsrappens auch die auswärtigen Arbeitskräfte um den gleichen Prozentsatz billiger würden, Jst nicht haltbar. Sie gerät einmal schon in Widerspruch zu § I des Gesetzes : der Bezeichnung des « Arbeitsrappens » als Opfer der in Arbeit stehenden Bevölkerung zu Gunsten der Arbeitslosen, wobei unter « Arbeitsrappen » nach dem Zusammenhang und der Überschrift des anschliessenden Abschnittes TI § § 2-5 augenscheinlich a 11 e in den letzteren Vorschriften vor- gesehenen Abgaben verstanden sind. Es widerspricht dieser Deutung aber auch der § 3 selbst, wonach die Abgabe geschuldet ist vom « Einkommen », das ausserhalb des Kantons wohnhafte Arbeitnehmer aus unselbständiger Arbeit hier erzielen, also auf den ihnen zukommenden Doppelbesteuerung. No 33. 169 'Löhnen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter dem Betrage ßtehen, den ein im Kanton wohnhafter Arbeitnehmer zuzüglich des Arbeitsrappens erhalten würde, d. h. ob der Arbeitgeber ohne die Ausgleichsabgabe des § 3 die in Frage stehende Ersparnis wirklich machen würde. Endlich ist damit auch § 12 II des Gesetzes un- vereinbar: das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers « zuhanden des Arbeitnehmers », wenn dessen Einkommen im Laufe eines Kalenderjahres einen gewissen Mindest- betrag nicht erreicht hat. Denn eine solche Rückerstattung verträgt sich nur mit einer Abgabe, die gewollt das Lohn- einkommen des Arbeitnehmers belasten soll,' keinesfalls mit einer Gewinnbesteuerung des Unternehmers in dem behaupteten Sinne. Zugleich wird dadurch auch die weiter versuchte Konstruktion einer Besteuerung des' Arbeit- gebers auf den von ihm ausgelegten Lohnsummen als einem Faktor seines Betriebes von vorneherein ausge- schlossen. Es kann dies übrigens noch aus anderen GrÜll- den nicht die Meinun.g des Gesetzes sein. Hätte man etwas derartiges beabsichtigt, so wäre die Abgabe auch im Falle des § 2 dem Arbeitgeber auferlegt worden. Bloss die Be- triebe, die auswärtige Arbeitskräfte beschäftigen, einer solchen (Lohnsummen-) Steuer zu unterwerfen, liesse sich durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen und würde deshalb gegen Art. 4 BV (die Rechtsgleichheit) verstossen. Da dabei die Beziehung des Betriebes noch zu einem· an- deren Kanton, wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes des Lohngläubigers, zum Ausgangspunkt einer stärkeren Besteuerung gemacht würde, als sie die Betriebe ohne solche Beziehung trifit, so wäre dadurch ausserdem Art. 46 II BV verletzt (s. für einen anderen solchen Fall -Besteuerung des' Grundeigentümers auch für den hypo- thezierten Teil des Grundstückswerts, wenn der Grund- pfandgläubiger in einem anderen Kanton wohnt und des- halb im Kanton des Unterpfandes nicht erfasst werden kann -BGE 49 I 528 fI.). Der danach allein denkbare Wille des Gesetzes -aus dem Gesichtspunkte einer Lei-
160 Staatsrecht.
stung der im: Kanton arbeitenden Personen für dessen
Arbeitslose
die Belastung auf alle diese Personen schlecht-
hin auszudehnen -wird denn auch im regierungsrätlichen
Ratschlag zur Gesetzesvorlage, bei Erörterung von § 3
unumwunden zugestanden. Wenn bei der Abgabe des
§ 3 nicht, wie bei derjenigen des § 2, der Arbeitnehmer als
Abgabepflichtiger bezeichnet worden
ist, so erklärt sich
dies also
nicht aus einer Verschiedenheit des Abgabe-
objektes, sondern lediglich
daraus, dass eine solche Vor-
schrift ohne offene Verletzung von Art. 46 II BV nicht
hätte aufgestellt werden können. Es sollte damit das
Hindernis umgangen werden, das sich aus dieser Verfas-
sungsnorm für die dem Wesen der Sache allein entspre-
chende Besteuerung des Arbeitnehmers selbst ergab.
Bei diesem Sinn und Zweck der Abgabe ist 'es aber not-
wendig gegeben, dass der Arbeitgeber sie nicht an sich
tragen, sondern durch Abzug vom Lohne dem Arbeit-
nehmer überbürden wird, auch wenn ihn das Gesetz nicht
ausdrücklich hiezu ermächtigt. Die Überwälzung, die
sich dergestalt vollzieht,
ist nicht nur eine zufällige Be-
gleiterscheinung der wirtschaftlichen Verhältnisse, einer
überragenden wirtschaftlichen Machtstellung des Arbeit-
gebers, die
es ihm gestattet, sich von einer ihm zugedachten
Belastung durch Bezahlung eines geringeren Preises für
Leistungen Dritter zu entlasten, deren er in seinem Betriebe
bedarf. Sie
stellt sich vielmehr als eine notwendige Folge
des Wesens
der Abgabe selbst dar, die nach der Beschaffen-
heit des Abgabeobjekts nicht ihn treffen soll, sondern nur
deshalb bei ihm erhoben wird, weil das Subjekt, dem sie
zugedacht
ist, wegen mangelnder steuerrechtlicher Zu-
gehörigkeit
zum Gemeinwesen unmittelbar nicht erfasst
werden
kann. Der Ratschlag zur Gesetzesvorlage betrach-
tet denn auch dieses Vorgehen des Unternehmers als
derart selbstverständlich, dass er gerade damit die Vor-
schrift rechtfertigt, weil die -zu vermeidende -Gefahr
einer fiskalischen Mehrbelastung der Betriebsinhaber (des
Gewerbes) selbst infolgedessen nicht bestehe. Wenn das
Doppelbesteuerung. No 3:1. 161
Gesetz den fraglichen Lohnabzug dem Arbeitnehmer nicht
geradezu auferlegt, so geht es übrigens doch selbst in zwei
B.es.tim.mungen
davon aus, dass er erfolgen werde, und
bIlligt ihn damit. Einmal in dem schon erwähnten § 12 II
durch das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers « zu
Handen des Arbeitnehmers» für die vom Lohn abgezo-
genen Abgabebeträge, wenn
das Jahreseinkommen des
Arbeitnehmers
unter einer gewissen Mindestsumme bleibt.
Sodann in § 10, wo die Vorschrift des § 8, nämlich die Ver-
pflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Lohnlisten
aus denen sich für jeden Arbeitnehmer die Höhe des Loh~
und des als Arbeitsrappen abgezoge-
n e n B e t rag e s ergibt, als auch für die Zahlung der
Ausgleichsabgabe des § 3 geltend erklärt wird.
Die
Wirkung der streitigen Besteuerung des Arbeit-
gebers sowohl
für die verbleibende Steuerkraft der be-
treffenden
Einwohner eines andern Kantons als für di
E
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I' e
lllze wirtschaft der letztern ist demnach durchaus die
nämliche, wie bei der Erhebung der Steuer vom Arbeit-
nehmer selbst im Arbeitskanton, mit der sich die Recht-
sprechung bisher allein zu befassen hatte. Es ist deshalb
zwischen
den beiden Arten der Belastung auch, was die
Frage des Eingriffs in die Steuerhoheit des Wohnsitzkan-
tons und der Doppelbesteuerung betrifft, kein Unterschied
zu machen. Der Kanton Basel-Stadt, der jene Wirkungen
durch herbeiführt, dass er den Arbeitgeber für ein
ObJekt besteuert, zu dem nicht dieser, sondern nur der
Arbeitnehmer in einer für die Belastung mit einer Steuer
eheblichen Beziehung steht, kann sich demgegenüber
mcht darauf berufen, dass rechtlich die Abgabepflicht nur
auf dem Arbeitgeber ruhe.
Unerheblich ist ferner, dass vielleicht in einzelnen Fällen
der Arbeitgeber doch die Abgabeleistung auf sich nehmen
mag, ohne sich
durch einen Lohnabzug zu entlasten. Nach
der unbestritten gebliebenen Angabe der Beschwerde-
führer geschieht dies nur in Betrieben, in denen auch von
einem Abzug des Arbeitsrappens der im Kanton ansässigen
AS 63 1-1937
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162 Staatsrecht. Arbeitnehmer:vom Lohne trotz der ausdrücklichen dahin- gehenden Vorschrift des Gesetzes, abgesehen wird. Und auch für die Zukunft ist nach dem Gedanken, der gemäss § 1 des Gesetzes sowohl der Abgabe des § 2 als derjenigen des § 3 zu Grunde liegt, nichts anderes zu erwarten. So gut es sich im letzteren Falle (Arbeitsrappen der ansäs- sigen Arbeitnehmer) um eine ausserhalb der gesetzlichen Ordnung der Abgabe selbst liegende Erscheinung handelt, die deren Wesen nicht zu berühren vermag, so trifit dies aber alsdann auch im Verhältnis zur Ausgleichsabgabe des § 3 zu. Auch kann nichts darauf ankommen, ob eine stärkere Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte allenfalls künftig den Arbeitnehmern gestatten könnte, allgemein die Übernahme beider Abgaben durch die Arbeitgeber zu erlangen und so entgegen der Absicht des Gesetzgebers die Belastung des Arbeitseinkommens wirtschaftlich in eine solche der gewerblichen Betriebe umzuwandeln. Mass- gebend kann allein sein, wie sich nach den heute gegebenen, dem Erlass des Gesetzes zu Grunde liegenden Verhält- nissen und nach dem Willen des letzteren selbst die Be- steuerung auswirkt und auswirken soll. Sollten auch im Falle der Beseitigung der Abgabe des § 3 die baselstädtischen Arbeitgeber gleichwohl zu einer entsprechenden Verkürzung des Lohnes ihrer auswärtigen Arbeitnehmer schreiten, so wäre dies nicht mehr die Folge einer vom Kanton Basel-Stadt eingeführten, nur mit Rücksicht auf bundesrechtliche Hindernisse formell dem Arbeitgeber auferlegten, in Wirklichkeit aber dem Arbeit- nehmer zugedachten fiskalischen Belastung. Vielmehr hätte man es mit einer davon unabhängigen privaten Entschliessung der betreffenden Unternehmer inbezug auf die Regelung der Lohnverhältnisse ihres Personals zu tun, worüber sich auch die dadurch beeinträchtigten Arbeit- nehmer ausschliesslich mit ihren Dienstherren auseinander- zusetzen hätten. Der Kanton Basel-Stadt kann daraus nicht die Berechtigung ableiten, eine solche Verkürzung der Lohnzahlungen durch eine Steuer auf· denselben her- Doppelbesteuerung. j'\n :13. 163 beizuführen, die unter den gegebenen Verhältnissen und gewolltermassen diese Wirkung haben muss. Es ist übrigens auch keineswegs sicher, dass die Arbeitgeber so vorgehen und nicht (gleich der baselstädtischen Arbeit- nehmerschaft ) zu der richtigen Einsicht zu bringen sein werden, dass die Auszahlung eines um 1 % höheren Lohn- betrages an die in einem anderen Kanton wohnhaften Arbeitnehmer noch keineswegs eine ungerechtfertigte Begünstigung der letzteren gegenüber den ansässigen Arbeitskräften bedeutet. Es wird bei dieser Argumen- tation übersehen, dass die auswärtigen Arbeitnehmer zu den öffentlichen Lasten bereits in ihrem Wohnsitzkanton beizutragen haben und zwar unter Umständen in erheblich stärkerem Masse als die entsprechenden Einkommens- kategorien in Basel-Stadt; so verhält es sich gerade für die in Baselland wohnenden wegen der bedeutend höheren Steuersätze der dortigen Gesetzgebung für die unteren und mittleren Einkommen. Baselland stellt aber den weitaus grössten Teil der in B~l-Stadt arbeitenden auswärts wohnhaften Personen. Dazu kommt, dass der Erhebung des Arbeitsrappens von den ansässigen Arbeitskräften auch eine entsprechende Fürsorgepflicht für sie im Falle . des Arbeitsloswerdens gegenübersteht, die gegenüber den auswärts wohnenden nicht besteht und vorgesehen wird (auch nicht einmal in Form der eventuellen Beschäftigung bei den aus dem Abgabeertrag finanzierten zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten). Wenn gleichwohl die auswärtigen Arbeitnehmer gewisser Gewerbe sich durch die vom Kan- ton Basel-Stadt angerufenen Gesamtarbeitsverträge (unter der Einwirkung ihrer baselstädtischen Berufsgenossen) einer solchen Kürzung ihrer Lohnbezüge, auch für die Eventualität des Fallens der Abgabe nach § 3 des Gesetzes zu unterziehen erklärt haben, so kann das den übrigen, für die dies nicht zutri1lt, nicht entgegengehalten werden und ebensowenig dem Einspruche Basellands gegen die Er- hebung der streitigen Abgabe vom Arbeitseinkommen seiner Einwohner.
von der Besteuerung des Grundbesitzes und seines Ertrages abgesehen -nicht auf die internationale Doppel- besteuerung bezieht. Es war denn auch, wie aus der Beschwerdebegrundung hervorgeht, trotz der allgemeinen Fassung der Beschwerdebegehren offenbar nicht der Wille der Beschwerdeführer, die streitigen Gesetzesvorschriften auch nach dieser Richtung anzufechten. Die Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht erst gegen eine den Einzelnen persönlich betreffende gesetzes a n wen den d e Verfügung, sondern schon gegen den Er]ass eines verfas- sungswidrigen Gesetzes selbst (Art. 178 Ziff. 2 OG) hat, wie nie in Zweifel gezogen worden ist, die Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mit einer solchen Beschwerde nicht bloss die Nichtanwendung des angefochtenen Gesetzes auf ihn, sondern dessen Aufhebung überhaupt verlangen kann. Zur Beschwerdelegitimation genügt es dabei, dass der angeblich verfassungswidrige Erlass auch für den Besohwerdeführer verbindliohe Kraft beansprucht: der Naohweis eines aktuellen, bereits verwirkliohten Eingriffs in seine persönliohe Reohtsstellung kann nioht gefordert werden (BGE 48 I 265 Erw. I, 501 ff. Erw. 1). Dem muss Doppelbesteuerung. N° 33. 165 es aber im vorliegenden Falle gleichgestellt werden, dass jedenfalls für die baselstädtischen Arbeitgeber. in § 3: 10 des angefochtenen Gesetzes eine solche allgemem verbmd- liche Norm (Steuerpflicht) aufgestellt wurde, die für die Arbeitnehmer gewollt und notwendig die oben erörterten Rüokwirkungen nach sich zieht. Kann mit Rücksicht auf diese Auswirkung die Erfassung des Arbeitseinkom- mens des Unselbständigerwerbenden ausserhalh seines Wohnsitzkantons durch die Erhebung einer Steuer davon beim Arbeitgeber, vom Standpunkt des Art. 46 BV, der Doppelbesteuerung und interkantonalen Abgrenzung der Steuerhoheiten, materiell nicht anders beurteilt und be- handelt werden als die Besteuerung des Arbeitnehmers selbst, so lässt sich auoh den heutigen Besohwerdeführern die Legitimation zur Beschwerde nicht deshalb absprechen, weil das beanstandete Gesetz ein rechtliches Gebot unmit- lbar· nur gegenüber dem Arbeitgeber aufstelle. 6. -Der weitere Beschwerdeantrag auf Rückerstattung der bereits vom Einkommen der Beschwerdeführer bezo- genen « Ausgleichsabgaben» im Sinne von § 3 des angefoch- tenen Gesetzes ist dadurch gegenstandslos geworden, dass Basel-Stadt sich verpflichtet hat, diese Rückerstattung für alle von den Arbeitgebern der Beschwerdeführer auf deren Einkommen entrichteten Steuerbeträge vorzunehmen. Mehr als die Rückerstattung an ihre Arbeitgeber haben aber die Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Stadt nioht verlangt. Diese Arbeitgeber ihrerseits zur Aushändigung der zu- rückerhaltenen Beträge an die Beschwerdeführer zu ver- pflichten, ist das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht befugt. Sollte die Aushändigung nioht erfolgen, so muss es den Beschwerdeführern überlassen bleiben, sie durch die geeigneten rechtlichen Schritte gegenüber ihren Arbeit- gebern zu erwirken. Ebensowenig sind die schwerde führer legitimiert, die Rückerstattung auch mbezug auf die Abgabe vom Lohn an der e r Arbeitnehmer zu verlangen, die sich der Beschwerdeführung nioht ange- schlossen haben; es war und ist Sache dieser Personen
166 Staatsrecht·.
selbst ihre Interessen zu wahren, soweit dies heute noch
mög1ih sein sllte. Der Kanton Baselland hat ein solches
Begehren
inbazug auf die vom Einkommen dortiger Ein-
wohner bereits bezogenen Ausgleichsabgaben nicht ge-
stellt. Er wäre dazu auch nicht befugt gewesen (BGE 21
S. 5 Erw. 2; 49 I S. 135 Abs. 2 und die einlässliche
Begründung in dem nicht veröffentlichten Urteil vom
19. Februar 1921 in Sachen Zürich gegen St. Moritz).
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
I. -Die Klage des Kantons Baselland wird gutgeheissen
und festgestellt, dass die Erhebung der Abgabe der §§ 3,
10 des angefochtenen baselstädtischen Gesetzes vom
11. September 1936 unzulässig ist, soweit das Einkommen
aus unselbständigem Erwerb in Baselland domizilierter
Personen
in Frage steht.
II. -1) In Gutheissung der staatsrechtlichen Be-
schwerden Rosenmund und Genossen, Spycher und Ge-
nossen und Dr. Jenny werden die genannten Gesetzes-
bestimmungen
aufgehoben, soweit sie sich auf das Ein-
kommen von Personen beziehen, die in einem' andern
Kanton als Basel-Stadt wohnen.
2)
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Re-
gierungsrat von Basel-Stadt in der Vernehmlassung auf
das Sistierungsgesuch der Rekurrenten Rosenmund und
Genossen und Spycher und Genossen die Erklärung abge-
geben hat, den Rekurrenten,bezw. ihren Arbeitgebern
würden alle auf Grund von § 3 des angefochtenen Gesetzes
vom 11. September 1936 erhobenen Abgabebeträge seit
Beginn
der Abgabeerhebung zurückerstattet, wenn das
Bundesgericht im materiellen Entscheid feststelle, dass die
Erhebung der Abgabe eine bundesrecbtswidrige Bes, eue-
rung der Rekurrenten enthalte. Das mit den Beschwerden
Rosenmund und Genossen und Spycher und Genossen
gestellte
Rückerstattungsbegehren ist damit in diesem
Umfange gegenstandslos geworden; soweit es darüber
hinausgeht, wird es abgewiesen.
Derogatorische Kraft deR Bundesrechts. No :U. 161
IV. DEROGATORISCHE KRAFI' DES
BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
34. Auszug aUI dem Urteil vom aso Kai 1937
i. S. Solothurniacher Schuldner-und Bürgenv.rband
gegen Xantcnsrat von Solothurn.
Vereinbarkeit einer Initiative auf Einführnng einer kantonalen
Hypothekenversicherung nnd teilweise Liegenschaftsent-
schuldnng mit dem eidgenössischen Zivil-nnd Betreibnngs-
recht.
Am 24. Juli 1936 reichte der solothurnische Schuldner-
und Bürgenverband der Staatskanzlei Solothurn eine
Initiative ein, die den Erlass eines kantonalen Gesetzes be-
treffend die Ver s i c he r u ng von G run d p fan d -
s c h u
I den und die teilweise E n t s c h u I dun g von
Li e gen s c haft e n zum Ziel hatte und einen formu-
lierten Gesetzesentwurf enthielt. Die darin vorgesehene
Ordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen : Mit Sitz in
Solothurn wird eine öffentlich-rechtliche « Hypotheken-
versicherungs-
und Entschuldungskasse des Kantons
Solothurn» gegründet (im folgenden Kasse genannt). Ihr
Zweck ist : a) die obligatorische Versicherung von Grund-
pfandforderungen in einem gesetzlich beschränkten Um-
fang auf den im Kanton Solothurn gelegenen unter dieses
Gesetz fallenden Grundstücken und Gebäulichkeiten;
b) die sukzessive Befreiung der Grundpfandbürgen und
Faustpfandgeber auf den versicherten Grundpfandforde-
rungen ;. c) die Entschuldung der mit Grundpfandfor-
derungen überlasteten Liegenschaften innerhalb des im
Gesetz bestimmten Rahmens; d) eine Hilfegewährung an
bedrängte Grundpfandschuldner in den im Gesetz vorge-
sehenen Fällen (§§ 1 und 2). -Die Kasse tritt in ihrem
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