BGE 62 III 94
BGE 62 III 94Bge13 juil. 1936Ouvrir la source →
Schuldbetreibungs_ und Konlrursrecht_ N0 28.
Lohnpfändungsjahres ausstellen konnte, ob eine diesbe-
zügliche Beschwerde
nicht innert Frist gegen den zugestell-
ten Verlustschein hätte erhoben werden müssen, und ob
dieser, so wie er vorliegt, überhaupt im Mai 1936 noch im
Sinne des Art. 149 Abs. 3 verwendet werden konnte.
Demnach erkennt die 8cAuldbeir.-u. Konkwrskammer :
Der Rekurs wird a.bgewiesen.
28. Entscheid. vom 7. Juli 1936 i. S. V1lli.
Inder Betreibung a.uf Verwertung eines Dritt-
p. fan des kann der betriebene Schuldner seine per s ö n
11 ehe S c h u I d P f Ii c h t für die Pfandschulden nicht im
La.stenbereinigungsverfa.hren bestreiten.
P fan d aus fall s ehe i ne (für andere a.ls die in Betreibung
gesetzten Pfandschulden ) sind nur auf besonderes Verlangen
gegen den Drittschuldner (statt den Pfandeigentümer ) auszu-
stellen, berechtigen jedoch nicht zur Fortsetzung der Betreibung
gegen ihn ohne neuen Zahlungsbefehl.
Dans la poursuite en rOOJisa.tion du gage propriete d'un tiers,
le debiteur poursuivi n'est pas recevable a. contester dans
l'epuration des charges son obligation personnelle pour la dette
garantie par gage.
Des actes d'insuffisance de gage (pour d'autres dettes garanties
par gagas que les dettes en poursuites) ne sont delivres que sur
requete speciale contre Ie tiers debiteur (au lieu du proprieta.ire
d gage) ; ils ne permettent pas de continuer les pour-
SUltes contre IUl sans nouveau conunandeznent de payer.
Ndl'esecuzione in via di realizzazione del pegno appartenente
a.d un terzo il debitore escusso non ha veste per contestare,
neUa . proceura d'appuramento dell'elenco degli oneri, il
propNo obblgo personale per il debito garantito dal pegno.
Degli attestati d'insufficienza deI pegno (per altri debiti garantiti
da pegno ehe non sono quelli oggetto dell'esecuzione) sono
rilasciati in odio deI terzo debitore (invece deI proprieta.rio
deI pegno) solo dietro apposita domanda 0: essi non conferiscono
perO il diritto di continuare l'esecuzione 'contro di Iui senza un
nuovo precetto esecutivo.
...4. -Der Rekurrent verkaufte im Jahre 1933 seine
Liegenschaft
Sagemattrain Nr. 3 in Luzern, auf der
Schuldbetreibungs-und KonJrursrecht. N0 28.
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16 Schuldbriefe zu 5000 Fr. lasteten, von denen vier im
7. bis 10. Rang der Hülfskasse Grosswangen Bank und
einer im 14. Rang der Volksbank Willisau oder dem
H. Theiler gehören, an M. Gschwendtner, der die Schuld-
pflicht für die Schuldbriefe übernahm. Indessen erklärte
die Hülfskasse Grosswangen Bank dem Rekurrenten, sie
wolle
ihn beibehalten; doch soll sie in der Folge Zinszah-
lungen des Gschwendtner entgegengenommen haben. Als
sie dann im Jahre 1935 ihre Schuldbriefe kündigte und
gegen den Rekurrenten Betreibung auf Grundpfandver-
wertung anhob, erhob dieser nicht Rechtsvorschlag, eben-
sowenig wie
der Dritteigentümer Gschwendtner. Auf den
Schuldenruf in der Steigerungspublikation hin meldete
die Volksbank
Wil1isa.u den Schuldbrief im 14. Rang nebst
Akzessorien an und schrieb Theiler an das Betreibungsamt
(bezw. statt dessen Konkursamt ) : « Insofern durch die
Volksbank Willisau ... keine
Eingabe erfolgte ... O. Willi
wurde im Sinne von Art. 832 ZGB als Schuldner beibe-
halten ... » In dem am 21. April 1936 mitgeteilten Lasten~
verzeichnis wurde dies angemerkt. Am 1. Mai schrieb
der Rekurrent an das Betreibungsamt bezw. Konkursamt,
er bestreite « die Schuldpflicht und Haftbarkeit der im
Lastenverzeichnis ... aufgeführten Schulden im vollen Um-
fange », und verlangte Einstellung des Grundpfandver-
wertungsverfahrens, und als das Betreibungsamt bezw.
Konkursamt dies ablehnte, führte er Beschwerde mit den
Anträgen:
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen und das Grundpfandverwertungsverfahren gegen ihn bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdever- fahrens und der bestrittenen Forderungen einzustellen.
96 Schuldbetreibungs. un4Konkursreeht. 'No 28. B. -Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be- schwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass das Betreibungs- amt bezw. das Konkursamt angewiesen wird, inbezug auf den sub Ziff. 14 des Lastenverzeichnisses angeführten An- spruch das Verfahren nach Art. 140 Abs. 2 SchKG einzu- schlagen, im übrigen abgewiesen. C. -Den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 13. Juni 1936 hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen unter Erneuerung seines ursprünglichen Antrages. Die Schuldbetreibungs-und KonL'Urskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 140 Abs. 2, 156 SchKG wird das Verzeich- nis der Lasten u. a. <lem Schuldner unter Ansetzung einer zehntägigen Bestreitungsfrist mitgeteilt und sind die Art. 106 und 107 SchKG anwendbar. Art. 37, 102 VZG wiederholt dies und führt es näher dahin aus, die Mitteilung erfolge mit der Anzeige, dass derjenige, der einen in dem Verzeichnis 'aufgeführten Anspruch nach Bestand, Um- fang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb zehn Tagen ... zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte. Und Art. 103 VZG fügt bei, wenn das Grundstück einem Dritten gehört, so sei das Lastenverzeichnis a u c h dem Dritteigentümer zuzustellen. fudessen folgt aus der für alle Fälle, auch die sog. Drittpfandverwertungs- betreibung, vorgeschriebene Mitteilung des Lastenver- zeichnisses an den Schuldner, also auch wenn er nicht der Eigentümer der für die Verwertung in Anspruch genom- menen Liegenschaft ist, keineswegs, dass er auf die Mit- teilung hin allfällig auch bloss seine persönliche Schuld- pflicht bestreiten könne oder gar müsse. Das Lastenver- zeichnis wird aufgestellt einerseits auf Grund eines Aus- zuges aus dem Grundbuch über die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten (Art. 140 Abs. 1 SchKG), anderseits unter Berücksichtigung der von den Pfandgläubigern und übri- Schuldbetreibungs. und Konkurarecht. No 28. 97 gen Beteiligten eingegebenen Ans p r ü ehe n a n der Li e gen sc h a f t (Art. 138 Ziff. 3 SchKG) ; auch sind nach dieser letzteren Vorschrift die Nichtangemeldeten nur allf"allig von der Teilnahme am Ergebnisse der Ver- wertung ausgeschlossen, dagegen nicht (ohne weiteres) von der Inanspruchnahme ihres persönlichen Schuldners. Nun ist es aber dem Rekurrenten gar nicht darum zu tun, einen Anspruch an der Liegenschaft nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit zu bestreiten und den einen oder anderen Schuldbriefgläubiger von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung der Liegenschaft Sagemattrain Nr. 3 in Luzern auszuschliessen, sondern er will lediglich seiner persönlichen Inanspruchnahme für einen allfalligen Pfandausfall vorbeugen. Ob seine persönliche Haftung für Pfandschulden überhaupt aktuell werde, wird sich erst aus dem (allfällig ungenügenden) Ergebnis der Liegen- schaftsverwertung ergeben. Daher kann kein :Bedürfnis danach anerkannt werden, dass die richterliche Feststel- lung der allfällig bestrittenen persönlichen Haftbarkeit schon vor der Versteigerung der Liegenschaft, zumal unter Hinausschiebung derselben zum Nachteil aller Pfand- gläubiger bis nach Austrag eines bezüglichen Prozesses, getroffen werde. Freilich wird der Drittschuldner seine Beteiligung an der Steigerung vielleicht als geboten erachten für den Fall, dass er für eine ausfallende Pfand- schuld nachher mit Erfolg belangt werden könnte ; allein ein solches Interesse wird in ständiger Rechtsprechung nie als die Verschiebung der Steigerung rechtfertigendes anerkannt. Auch ist ein solcher Streit, der die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten ganz unberührt lässt, naoh dem Ausgeführten dem Lastenbereinigungsverfahren we- sensfremd. Einzig davor verdient der Nioht-Pfandeigen- tümer geschützt zu werden, dass die Pfandgläubiger auf Grund ihrer Pfandausfallscheine für die aus dem Liegen- schaftserlös nicht gedeckten Pfandforderungen die :Be- treibung auf dem Wege der Pfändung oder des Kon- kurses gegen ihn (weiter)führen können, ohne dass ein AS 62 Irr -1936 7
'98 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28. (neuer) ZahlullgSbefehl erforderlich wäre und ihm überhaupt Gelegenheit geboten würde, seine persönliche Haftung irgendwie zu bestreiten. Hiefür genügt jedoch schon die analoge Anwendung des Art. 121 VZG, wonach Art. 158 Abs. 2 SchKG nicht ausnahmslos, also auch nicht für die Betreibung gegen den Nicht-Pfandeigentümer, An- wendung finden kann. Danach wird das Betreibungsamt in einer sog. Drittpfandbetreibung die Pfandausfall- scheine zwar regelmässig gegen den Pfandeigentümer aus- stellen. Insoweit jedoch die Ausstellung des Pfandausfall- scheines gegen einen angeblichen Drittschuldner verlangt wird, muss er dem entsprechen. Allein eine Betreibung für die ungedeckt gebliebene Forderung gegen diesen Dritten ist dann nach der angeführten Vorschrift auch binnen Monatsfrist nur mit Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls zulässig, es sei denn, dass der Betriebene gegen die ohne vorangegangenes Einleitungsverfahren fortgeführte Be- treibung binnen zehn Tagen seit der Vornahme der Pfän- dung oder der Zustellung der Konj{ursandrohung keine Beschwerde erhoben hat. f.j!t jedoch wie hier die persön- liche Haftbarkeit des Drittschuldners schon in der Eingabe zum Lastenverzeichnis geltend gemacht, im Lastenver- zeichnis erwähnt und binnen zehn Tagen seit dessen Mit- teilung vom Drittschuldner bestritten worden, so hat das Betreibungsamt schon gleich bei der Ausstellung des Pfandausfallscheines dessen Jetzten Satz «( Betreibt er vor dem ... , so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich; es kann in diesem Falle ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung anbegehrt werden») zu streichen. Immerhin ist natürlich solchen Pfandgläubigern, welche selbst Pfandverwertungsbetreibung gegen einen Drittschuldner angehoben und keinen Rechtsvorschlag erhalten oder einen solchen haben beseitigen lassen, ungeachtet einer nach- träglichenBestreitung der persönlichen Schuldpflicht durch den Drittschuldner im Lastenbereinigungsverfahren, wie sie hier auch versucht worden ist, ohne weiteres ein Pfandausfallschein gegen den betriebenen Drittschuldner Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29. 99 auszustellen und können sie diesen binnen Monatsfrist ohne neuen Zahlungsbefehl auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses persönlich belangen. Danach war also die Beschwerde des Rekurrenten gänzlich unbegründet, nicht nur gegenüber denjenigen im vorstehenden unbenannt gebliebenen Pfandgläubigern, die nie etwas von seiner persönlichen Inanspruchnahme haben verlauten lassen und denen gegenüber etwas vorzukehren daher kein Anlass bestand -und nicht nur gegenüber der Hülfskasse Grosswangen Bank, die sich eine nach- trägliche Bestreitung der persönlichen Haftung des Re- kurrenten nicht mehr gefallen zu lassen braucht -, son- dern auch gegenüber der Volksbank Willisau bezw. Thei- ler ; zu Unrecht haben die Vorinstanzen auf die Bestreitung der persönlichen Haftung des Rekurrenten hin das Lasten- bereinigungsverfahren eröffnet. Dieses ist von Amtes wegen aufzuheben, weil die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur dem Rekurrenten und dem Be- treibungsamt bezw. Konkursamt zugestellt worden und daher gegenüber dem andern Beteiligten,· die keine Gele- genheit zur WeiterZiehung erhielten, noch gar nicht rechtskräftig geworden sind. Demnach erkennt die SchuUlbetr.-'U. Konk'Urskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Das Lastenbereinigungs- verfahren wird aufgehoben. 29. Entscheid vom 13. Juli 1936 i. S. Kerker & Co. A.-G. Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforde. rung, welche die in Betreibung stehende Verpflichtung « zu einem bedeutenden Teile» kompensiere, ist eine u n b e - zifierte Teilbestreitung und daher unwirksam. Art. 74 Abs. 2 SchKG. L'opposition motivee par l'existence d'une contre-rooIamation, qui compenserait «pour une part considera.ble» la. crea.nce mise en poursuite, est une opp08ition partielle ituUterminee; comme teile, elle est inoperante. Art. 74 al. 2 LP.
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