Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.
a la vente d'un bien saisi est tenu, nonobstant la revendica-
tion ulterieure de ce bien par un tiers, de considerer la
requisition comme valable et d'y donner suite de lui-meme,
(c'est-a-dire sans nouvelle demarche du creancier), si la
revendication vient a etre ecartee, ou si, au contraire,
il lui est loisible da la rejeter en laissant au creancier le
soin de la renouveler au moment on il pourra y etre fait
droit.
Le Tribunal ne peut que se ranger a la solution adoptee
par l'autorite cantonale. La pretention des recourantes se
concevrait, il est vrai, si les autorites judiciaires pouvaient
etre tenues d'aviser d'office les preposes de l'issue des
proOOs en revendication engages ensuite de la mise en ceuvre
de la procooura fixee aux art. 106 et suiv. LP Mais le
rapport entre la poursuite proprement dite et les proOOs
en revendication n'est pas si etroit qu'on puisse leur
imposer cette obligation en vertu du droit fooeral. Celles
qui suivent cette pratique le font vraisemblablement en
vertu de prescriptions de droit cantonal. La pretention des
recourantes aurait donc POur resultat d'obliger l'office des
poursuites a une surveillance pour ainsi dire constante
de Ia marche des proces en revendication, et cette surveil-
lance sort incontestablement de leurs attributions. Cette
tache imposerait d'ailleurs aux 9ffices des arrondissements
urbains une charge excessive. Force est donc de laisser au
creancier le soin de formuler a nouveau sa requisition au
moment on il pourra y etre donne suite. C'est la du reste
un soin tout naturel. Ainsi qu'on l'a deja juge, l'ouverture
de l'action suspend de droit la poursuite, et il est des lors
normal que celui qui entend qu'il y soit donne suite
apporte la preuve que la suspension a pris fin et que rien
des lors ne s'oppose plus a ce qu'elle soit continuee.
En vain voudrait-on arguer de ce que le prepose serait
tenu, dans certains cas, de procooer d'office a la date a
Iaquelle la suspension a pris fin. En effet, il s'agit de cas
on le prepose est en general en etat de fixer d'avance la
date a laquelle la poursuite pourra reprendre son COurS,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.No 25. 83
tandis qu'en matiere d'instances judiciaires, il lui est
impossible de savoir combien de temps durera le proces.
Lors donc qu'un proOOs en revendication surgit au cours
d'une poursuite, apres Ia requisition de vente, rien n'em-
peche 1e prepose de faire savoir au creancier qu'il ne
donnera pas suite a Ia requisition de vente. Un tel procooe
presuppose cependant une decision formelle de l'office, car
il importe evidemment que le creancier ne soit pas Iaisse
dansl'ignorance du sort de la requisition.
Ce qui preOOde ne se rapporte naturellement pas au cas
on la requisition est formulee pendant les delais fixes par
l'office an creancier ou au debiteur pour se determiner sur
la revendication. En pareil cas, en effet, la requisition est
manifestement prematuree et l'office doit la rejeter.
La Ohambre des poursuites et des fuiUites prononce :
Le recours est rejete.
25. Entscheid. vom 30. Juni 1936
i. S. Schweiz. Baube3a.rf A.-G.
Auch wenn eine Forderung im Kollokationsplan als M ass a -
s c h u I d vorgemerkt worden ist, kann die Konkursver-
waltung bezw. die Gläubigerversammlung bis zur Auflegung
der Verteilungsliste darauf zurückkommen und die Forderung
als gewöhnliche Konkursforderung kollozieren, in welchem
Falle der Kollokationsplan neu aufzulegen ist. Dessenunge-
achtet steht dem Gläubiger immer noch das Recht zu, im
Ver t eil u n g s verfahren Beschwerde zu führen mit dem
Begehren, die Forderung sei als Massaschuld vorab voll zu
befriedigen. (Art. 262 Abs. 1 ; 245 ff. SchKG).
M ne Iorsqu'une creance a 13M annotee a l'etat de collocation
comme deU6 de la mas86, l'administration de la faillite ou
l'assemblee des cr6anciers peut, jusqu'au depot de l'etat de
repartition, revenir sur cette decision et colloquer cette creance
comme creance ordinaire. Il faut, dans ce cas, deposer un
nouvel etat de collocation. Quoi qu'il en soit, le cresucier a
toujours Je droit, au cours de la procedure de repartition, de
porter plainte pour faire prononcer que 1a cresuce doit etre
payee de preference comme dette de la masse (art. 262 aI. 1 ;
245 et ss. LP).
Schuldbetreibungs. Und Konkursreoht. No 25.
Anche se un cnedito e stato aIUlotato in graduatoriaquali;l
debito della massa, l'amministrazione deI fallimento 0 l'assem-
blea dei creditori puo ritornare, fino al deposito dello stato di
ripartizione, 'su questa deeisione e iserivere il credito quale
credito ordinario. In questo oaso una nuova graduatoria dev'es-
sere depositata. Comunque al creditore spetta sempre il diritto
d'interporre, durante la procedura di ripartizione, un reclamo
per ehiedere ehe il eredito sia estinto integralmente quale
debito della massa (art. 262 cp. 1 ; 245 e seq. LEF).
A. -Im Konkurse Schenk OIe, Baugeschäft in Her-
zogenbuchsee, hatte das Konkursamt eine Anzahl von
Verbindlichkeiten, die während der dem Konkurse voraus-
gegangenen
Nachlasstundung der Gemeinschuldnerin unter
Aufsicht des Sachwalters eingegangen worden waren, im
Kollokationsplan nach den Pfandforderungen und vor der
I. Klasse als Massaschulden vorgemerkt. Der Kolloka-
tionsplan wurde nicht angefochten. Die dritte Gläubiger-
versammlung erhob jedoch Einspruch dagegen, dass diese
Verpflichtungen als Massaschulden behandelt würden, und
verlangte, dass sie nachträglich noch als gewöhnliche Kon-
kursforderungen in der V. Klasse kolloziert werden. Das
Konkursamt verfügte am 17. April 1936 im Sinne dieses
Gläubigerbeschlusses
und legte einen entsprechend abge-
änderten Kollokationsplan auf. Hiegegen erhoben drei
der betroffenen Gläubiger rechtzeitig Beschwerde mit dem
Begehren, die Verfügung des Konkursamtes sei aufzu-
heben und die Neuauflage des Kollokationsplans zu
annullieren. Sie machten geltend, das Konkursamt habe
den rechtskräftigen Kollokationsplan nicht mehr abändern
können, es wäre denn auf Begehren eines verspäteten
Gläubigers (Art. 251 SchKG); Das Konkursamt habe über
die Behandlung der Forderungen verbindlich verfügt ; den
andern Gläubigern sei daher nur die Anfechtung des Kollo-
kationsplans bezw. die Beschwerde gegen die Verteilungs-
liste zur Verfügung gestanden.
B. -In ihrem die Beschwerde abweisenden Entscheide
führt die kantonale Aufsichtsbehörde aus, die Berufung
der Beschwerdeführer auf die Rechtskraftwirkung des
Sohuldbetreibungs. uild Konkursreoht. No 25. 86
'Kollokationsplans gehe fehl. Der Streit gehe nicht um den
Kollokationsplan, sondern um die Frage, ob die während
der Nachlasstundung entstandenen Forderungen der Re-
kurrenten Massaschulden seien oder nicht. Diese Frage
berühre dnn Kollokationsplan nicht, da Massaschulden
gar nicht zu kollozieren seien. Ungeachtet der Vormer-
kung der fraglichen Forderungen im Kollokationsplan
hätten die Konkursgläubiger deren allfallige Behandlung
als Massaschulden im Ver teil u n g s verfahren an-
fechten können und zwar mit Erfolg. Für die Frage, ob
angemeldete Massaforderungen vom Konkursamt als sol-
che
anzuerkennen seien oder nicht, sei das Kollokations-
verfahren auf jeden Fall unerheblich. Es sei aber zu
begrüssen, dass das Konkursamt schon im vorliegenden
Stadium des Verfahrens zu dieser Frage eindeutig Stellung
genommen habe, da dadurch ohne Verletzung der Rechts-
schutzinteressen Beteiligter eine Beschleunigung des Ver-
teilungsverfahrens erzielt
werden könne. Die Neuauflage
des Kollokationsplans mit den in V. Klasse kollozierten
Rekurrenten endlich könne höchstens die Interessen der
übrigen Konkursgläubiger dieser Klasse, nicht aber die der
Rekurrenten beeinträchtigen.
O. -Mit dem vorliegenden Rekurse halten die drei
Gläubiger
an Antrag und Begründung fest und führen
weiter aus, die Vorinstanz habe die Beschwerde aus
Zweckmässigkeitsgründen abgewiesen, um zu verhindern,
dass im Verteilungsstadium von Gläubigerseite eine Be-
schwerde
erfolge; die Rekurrenten haben aber ein grosses
Interesse an einer Beschwerdeführung im Verteilungsver-
fahren indem es für sie darauf ankomme, festzustellen,
,
wer überhaupt Beschwerde führen werde.
Die SchUldbetreibungs-und Konkul'skammer
,zieht in Erwägung :
Bei der Behandlung von Forderungen, die Massaschuld-
charakter beanspruchen, ist zu unterscheiden einerseits
die
Frage nach dem Bestand bezw. der Höhe der For-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25.
derung, andererseits die Frage nach ihrer RangsteIlung bei
der Verteilung.
Die
letztere Frage fällt nach der Praxis in die Zustän-
digkeit der Aufsichtsbehörden, welche darüber zu befinden
haben, ob eine -bezüglich Bestand und Höhe nicht
bestrittene -Forderung als Massaverbindlichkeit vorab
gleich den Kosten aus der Masse zu befriedigen, oder ob
sie als gewöhnliche Konkursforderung auf die Dividende
angewiesen sei.
Der Entscheid hierüber gehört daher ins
Verteilungsverfahren (BGE 48 In 224; 56 In 181 H.).
Die Frage nach Bestand und Höhe der Forderung (in
deren Entscheidung unter Umständen zugleich schon der
Entscheid über ihre Qualifikation als Massaschuld liegen
kann, BGE 56 In 116) dagegen gehört vor den Richter
(BGE 57 In 185). Darüber, wie der Entscheid über den
Bestand herbeigeführt werden soll, wenn ein gegen die
Masse selbst ergangenes gerichtliches Urteil noch nicht
vorliegt, hat sich die Praxis bis jetzt noch nicht grund-
sätzlich auszusprechen gehabt. Im vorliegenden Falle
scheint die Konkursverwaltung das Kollokationsverfahren
dazu benützen zu wollen, indem sie bereits, dem Vertei-
lungsverfahren vorgreifend, den Forderungen den Cha-
rakter von Massaschulden abspricht und sie im Kolloka-
tionsplan unter die Forderungen V. Klasse mit den von
ihr anerkannten Beträgen aufgenommen hat.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob ein solches Vorgehen
noch zulässig war, nachdem im ursprünglichen Kollo-
kationsplan die Forderungen als Massaschulden vorge-
merkt worden waren. Die Frage ist zu bejahen. Die
( Vormerkung der Forderungen als Massaschulden am
Eingang des Kollokationsplans hat den sie geltend ma-
chenden Gläubigern, trotzdem eine Anfechtung des Kollo-
kationsplans gemäss Art. 250 bezüglich dieser Vormerkung
nicht erfolgt ist, doch keinen rechtlichen Anspruch auf
die Stellung als Massagläubiger gegeben ; denn über diese
Frage des Massaschuldcharakters ist gar nicht im Kollo-
kat ion s p 1 an, sondern erst bei der Verteilung zu
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 25. 81
entscheiden. Auf die in der Vormerkung liegende ver-
frühte Erklärung konnte daher das Konkursamt immer
noch zurückkommen, solange die Verteilung nicht statt-
gefunden hat, und es konnte auch die Gläubigerversamm-
lung zu dieser Frage eine andere Stellung einnehmen als
die Konkursverwaltung. Enthielt demnach die Vormer-
kung noch gar keine verbindliche Verfügung in der -erst
im Verteilungsplan zu entscheidenden -Frage der Quali-
fikation
der streitigen Forderungen, so ist die an die
Vorinstanz gerichtete, auf Aufhebung der nachträglichen
Korrektur und Festhalten an der ursprünglichen Vor-
merkung gehende Beschwerde mit Recht abgewiesen
worden.
Es ist auch, nachdem die Konkursmasse unzweideutig
ihren Willen dahin geäussert hat, diese Forderungen als
ge w ö h n 1 ich e Konkursforderungen zu behandeln,
nichts dagegen einzuwenden, dass sie nun als solche im
Kollokationsplan aufgeführt sind. Denn wie die Konkurs-
verwaltung die Möglichkeit gehabt hätte, sie ziiIernmässig
abzuerkennen und zu reduzieren (Art. 2(5), so muss auch
jedem einzelnen Konkursgläubiger die Möglichkeit oHen-
stehen, sie in Bezug auf ihren Bestand anzufechten (Art.
250). Daher war eine Neuauflage des Kollokationsplans
hinsichtlich dieser
Forderungen, so wie es hier geschah,
durchaus am Platze. Es wird dadurch die Frage nach dem
Bestand derselben zur Abklärung gebracht werden können.
Zur Wahrung der Rechte der Rekurrenten (und der übri-
gen vorgemerkt gewesenen Gläubiger) genügt es voll-
kommen,
wenn diese Kollokation als bedingte insofern
bezeichnet wird, als
jenen das Recht noch immer oHen-
steht, bei Anlass der Auflegung der Ver t eil u n g s -
li s t e vor den Auf s ich t s b e hör den den Stand-
punkt zu verfechten, dass sie für ihre hinsichtlich Bestand
so festgestellten Forderungen nicht mit. einer Konkurs-
dividende abzufinden, sondern als Massagläubiger aus
dem Erlös vorab und voll zu befriedigen seien.
Es hätte immerhin nichts entgegengestanden, diese
88 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.N0 26
Frage auch jetzt schon zu entscheiden; allein ein dahin-
zielender Antrag liegt nicht vor. Die Rekurrenten haben
vor der Vorinstanz lediglich beantragt, es sei die V erfü-
gung des Konlrnrsamtes vom 17. April 1936 (nachträg-
liche Kollozierung in Klasse V) aufzuheben und die Neu-
auflage des Kollokationsplans zu annullieren . In diesem
Begehren
liegt nie h t ein Antrag um Anerkennung der
fraglichen Verbindlichkeiten als Massaschulden ; denn wenn
in Gutheissung desselben die Kollokation rückgängig
gemacht und die Vormerkung wiederhergestellt würde,
so wäre
damit über die Frage Massaschuld oder Kon-
kursforderung keineswegs verbindlich entschieden. So
aber wie der Antrag gestellt ist, kann er aus den oben aus-
geführten Gründen nicht zugesprochen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u Konkurskamme1' .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
26.
Entscheid vom 30. Juni 1936 i. S. Siegel.
Art. 93 SchKG. Für U n t er haI t s f 0 r der u n gen An-
geh ö r i ger kann, auch wenn der Lohn des Betriebenen den
Notbedarf nicht übersteigt, ein verhältnismässiger Teil ge-
pfändet werden. Dieses Vorrecht entfällt, wenn solche For-
derungen zu einem Kap i tal angewachsen sind, das dem
besondern Zweck der Befriedigung ties laufenden Unterhalts
entfremdet ist. Doch kann in. diesem Fall eine Aus s c h e i -
dun g getroffe werden und derjenige Teil der Gesamtfor-
derung, dem allenfalls der Charakter von Unterhaltsleistungen
zukommt, als bevorrechtet behandelt werden.
Art. 93 LP. Pour les aliments dus aux parents, une partie pro-
. portionnelle du sala.ire peut etre saisie meme si Ie salaire du
debiteur poursuivi ne depasse pas Ie montant de ce qui lui
est indispensable. Ce privilege cesse lorsque la. dette alimentaire
arrier6e represente un capital qui n'est plus en rapport avec
Ies besoins alimentaires courants du creancier. En ce cas,
toutefois, il Y 0. lieu de faire sur Ie total du le deport de ce qui
constitue des prestations alimentaires et d'accorder au
creancier le privilege pour cette fraction.
Art. 93 LEF. Uno. quota dei salario pub essere pignorata per gli
alimenti dovuti a parenti anehe se il salario non supero. i
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NO 26.
limiti di ci ehe e indispensabile 0.1 debitore. Questo privilegio
non e peru concesso quando il debito alimentare o.rretrato
costituisce un capitale che eccede quanto e necessario per il
sostento.mento attuale deI creditore. In questo caso bisogna
distinguere e accordare 0.1 creditore il privilegio solo per 10. parte
deI credito ehe ha carattere alimentare.
In der Betreibung für rückständige Alimente eines
unehelichen
Kindes seit der am 12. Mai 1927 erfolgten
Geburt im Betrage von 2415 Fr., nach Abzug erhaltener
Zahlungen, beschwert sich die Gläubigerschaft über die
mit Unpfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG begründete
Ablehnung jeglicher Lohnpfändung. Die kantonalen In-
stanzen haben die Beschwerde in Anlehnung an BGE 1932
III 76 ff. abgewiesen, weil die in Betreibung gesetzte
Summe ein eigentliches Kapital darstelle, das nicht mehr
als zur Befriedigung laufender Bedürfnisse dienende
Unterhaltsfordernng angesehen werden könne und für
das daher eine Lohnpfändung in der Tat nur in den
Schranken des Art. 93 SchKG zulässig wäre, wofür hier
angesichts des den Notbedarf des Schuldners und seiner
Familie nicht einmal erreichenden Betrages seines Arbeits-
einkommens die Voraussetzungen fehlen. Indessen hält
die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entscheidung nicht
für befriedigend; sähe sie nicht in jenem Präjudiz ein
Hindernis, so
würde sie nicht zögern, die Alimente eines
Jahres als laufend zu bezeichnen und demgemäss, da der
Lohn des Schuldners 2/3 des Notbedarfs der ganzen
Familie mit Einschluss des betreibenden Kindes betrage,
2/3 des auf la Fr. im Jahr veranschlagten Notbedarfes
dieses (sechsten) Kindes, also monatliche Lohnquoten von
10 Fr. für den erwähnten Zeitraum als pfändbar zu erklären.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht
ersucht die Gläubigerschaft um Entscheidung in diesem
Sinne.
Die
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Das angezogene Präjudiz betraf eine Betreibung für
rückständige Alimente dreier Kinder (aus geschiedener