Yachlassverfahren über Banken. No 22.
E. Nachlassverfabren üher Banken.
Proc4dure de concordat pour les banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
22. Entscheid vom 14. Apri11936
i. S. The B nk of London Ltd. in Liq.
Aus I ä. n dis ehe Ban k e n mit Zweigniederlassung in der
Schweiz können nicht das schweizerische N ach las s
verfahren in Anspruch nehmen.
Las banqtUB itrangerfJ8 qui ont des succursales en Suisse ne peuvent
Mneficier du concordat institue p!lr la loi suisse.
Le banche straniere che banno delle succursali in Svizzera non
hanno diritto alla proccdura concordataria istituita dalIs
legge SViZ7,eT8 .
Der Liquidator der kürzlich in Liquidation getretenen
Bank of London Limited mi.t Sitz in' London ersuchte bei
der Banken-Nachlassbehörde von Luzern um die Bewilli-
gung einer Nachlasstundung für ihre Luzerner Filiale und
erneuert dieses Gesuch mit dem vorliegenden Rekurs,
nachdem die Schuldbetreibungs-und Konkurskommission
des Obergerichtes des Kantons Luzern am 21. März 1936
nicht darauf eingetreten ist.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer ziehtl
in Erwägung:
Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
und die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen
Nachlassverfahren über Banken. N0 22.
stellen Vorschriften darüber auf, in welcher vom SchKG
abweichenden Weise eine Bank zum Abschluss eines
Nachlassvertrages gelangen kann (und wie ein solcher
Nachlassvertrag auszuführen ist). Diese Vorschriften
geben keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass sie auch einer
solchen Bank den Abschluss eines Nachlassvertrages
ermöglichen wollen, welche auf Grund der allgemeinen
Vorschriften des SchKG über den Nachlassvertrag über-
haupt nicht in der Lage (gewesen) wäre, in der Schweiz
einen gerichtlichen Nachlassvertrag abzuschliessen; mit
andern Worten : nicht diese Sondervorschriften, sondern
die allgemeinen Normen des Nachlassvertragsrechtes
bestimmen, 0 b eine Bank in der Schweiz einen Nach-
lassvertrag abschliessen könne. Mit Recht ist daher die
Vorinstanz davon ausgegangen, dass sich für das Gesuch
der Rekurrentin nichts aus Art. 2 des Bankengesetzes
herleiten lasse, wonach dessen Bestimmungen sinnge-
mässe Anwendung auf die von ausländischen Banken in
der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen usw.
finden.
Gemäss Art. 50 SchKG können im Auslande wohnende
Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsnieder-
lassung besitzen, für die auf Rechnung der letzteren
eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben be-
trieben werden, gegebenenfalls auch auf Konkurs. Unter
dieser Voraussetzung kann also auch über einen im Aus-
lande wohnenden Schuldner, insbesondere über eine
Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland, in der Schweiz
der Konkurs eröffnet werden, der freilich regelmässig
kraft der Territorialität des Konkurses auf die Liquidation
des in der Schweiz befindlichen Vermögens jenes Schuld-
ners beschränkt bleiben wird. Ein solches in der Schweiz
über einen nicht hier wohnenden Schuldner durchgeführtes
Konkursverfahren ist darauf angelegt, zu verhindern,
dass dessen in der Schweiz befindliches Vermögen an eine
ausländische
Konkurs-oder sonstige Liquidationsmasse
abgeliefert werde, was zum Schaden der schweizerischen
Nachlassverfahren über Banken. No 22.
Gläubiger aUßschlagen könnte. Indessen steht das schwei.
zerische
KOI .kursrecht nicht entgegen, dass die schwei-
zerischen
aIiubiger ihren im hiesigen Konkurs erlittenen
Ausfall am ausländischen Wohnort bezw. Sitz des Schuld-
ners, insbesondere
bei einer dortigen Konkurs-oder
sonstigen Liquidation geltend machen, um zu weiter-
gehender Befriedigung zu gelangen.
Schon
aus diesen wenigen Hinweisen ergibt sich zur
Genüge, dass aus der Konkursfähigkeit des ausländischen
Schuldners
in der Schweiz nicht ohne weiteres auch auf
desi'len Fähigkeit geschlossen werden darf, in der Schweiz
einen
Nachlassvertrag abzuschliessen. Zweck des letzteren
ist irgendeine Beschränkung der Gläubigerrechte ;. eine
solche
aber nur für den Zugriff auf das in der Schweiz
und nicht auch auf das im Ausland am Wohnort (Sitz)
des Schuldners befindliche Vermögen
anzuordnen, wäre
geradezu widersinnig, weil sie
dem Schuldner nicht. die
erforderliche
Erleichterung zu verschaffen vermöchte.
Anderseits wäre es nicht zu rechtfertigen, dass die schwei-
zerischen Nachlassbehörden
Hand dazu böten, die schwei-
zerischen Gläubiger eines ausländischen Schuldners
irgendwelchen
Beschränkungen in der Belangung des
Schuldners (für den Ausfall) im Ausland zu unterwerfen,
denen dessen ausländische Gläubiger
nicht ebenfalls
unterworfen werden.
Etwas derartiges könnte höchstens
in Frage kommen, wenn die Insuffizienz des Gesamt-
vermögens des
Schuldners, also insbesondere auch seines
am ausländischen Wohnort (Sitz) befindlichen, feststünde.
Indessen
wird eine schweizerische Nachlassbehörde nie in
die Lage kommen, eine derartige Feststellung mit der
zum Schutze der schweizerischen Gläubiger unerlässlichen
Zuverlässigkeit
zu treffen. Hier behauptet jedoch der
Liquidator der Rekurrentin selbst das Gegenteil, nämlich
dass das nicht in der Schweiz befindliche Vermögen der
Rekurrentin zur vollen Bezahlung sämtlicher Schulden,
auch an die schweizerischen Gläubiger, hinreiche, und
dass nur die in der Schweiz befindlichen Aktiven hiefür
NachIassverfahren über Banken. No 22.
nicht genügen. Könnte somit die Rekurrentin .gar keinen
Nachlassvertrag vorschlagen, der nicht einfach zum Nach-
teil der schweizerischen Gläubiger ausschlagen würde, so
muss
ihr schon die N achlasl:!tundung verweigert werden,
die
zu keinem andern Zweck als zur Vorbereitung eines
bestätigungswürdigen Nachlassvertrages
gewährt werden
darf, worauf jedoch die Rekurrentin selbst erklärt, nicht
angewiesen zu sein. Ist sie nicht zahlungsunfähig, so mag
sie sich der Konkurseröffnung in der Schweiz durch
Bezahlung der hier drängenden hiesigen Gläubiger erweh-
ren, wodurch,
unter der erwähnten Voraussetzung, die
gleichmässige Befriedigung
der schweizerischen Gläubiger ja
nicht beinträchtigt wird, ebensowenig wie übrigens durch
eine allfällige Konkurseröffnung in der Schweiz. Sollte
es
richtig sein, dass schweizerische Gläubiger, welche sich
an einem allfälligen Konkurs in der Schweiz beteiligen
oder ihn gar selbst herbeigeführt haben, für den hier
erlittenen Ausfall von der Anteilnahme an der Liquidation
des im Ausland, zumal am Sitz in England befindlichen
Vermögens der Rekurrentin ausgeschlossen werden, so
muss es
jedem einzelnen schweizerischen Gläubiger über-
lassen bleiben, wie
er angesichts der Insuffizienz des in
der Schweiz befindlichen Vermögens und des drohenden
Ausschlusses vom übrigen Vermögen sein . Verhalten
einrichten wolle. Ganz ausserhalbder Aufgabe der Nach-
lassbehörden endlich liegt die Bestellung eines Sachwalters,
in Verbindung mit der Bewilligung einer Nachlasstundung,
zum Zwecke der gemeinsamen Wahrung der Interessen
der schweizerischen Gläubiger in der Liquidation des
Vermögens
der Rekurrentin am Hauptsitz in London.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.