BGE 62 III 46
BGE 62 III 46Bge23 févr. 1935Ouvrir la source →
Nachlassverfahren über Banken. No 13. ~. lachlassverfahren über Banken. Procdduro de concordaL ponr les banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIDUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:fJTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 13. Entscheid vom l_a. Kirz 19S6 i. S. Ba.nk in Zofingen. Bankengesetz Art. 15 u. 54, bundesrätliehe Vollziehungsverord- nung dazu Art. 45 : Das Konkursvorreeht der Spareinleger kann keinesfalls nur noch auf einzelne Nachzügler in einem bei Inkrafttreten des Bankengesetzes bereits hängigen Verfahren angewendet werden. Art. 15 et 54 de la loi fooerale sur les banques. Art. 45 du reglement d'execution pour cette loi. Dans une procedure engagee avant l'entree en vigueur de la loi sur les banques, il ne saurait etre question d'appliquer le privi- lege que eette loi aceorde aux depots d'epargne, pour en faire benefieier seulement quelques retardataires. Art. 15 e 54 della legge federale sulle banehe. Art. 45 deI regolamento d'esoou.zione di detta legge. Il privilegio ehe la legge delle banehe accorda ai depositi di rispar- mio non puö essere concesso in una procedura gia pendente all' epoca dell'entrata in vigore della legge summenzionata quando se ne avvantaggerebbero solo alcuni ereditori ritar- datari. Die Bank in Zofingen hat vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes einen Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung abgeschlossen, und es ist daraufhin der Kolloka- tionsplan ebenfalls noch wenige Tage vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes, am 23. Februar 1935, aufgelegt wor- den. Einer Anfechtungsklage des Liquidators auf Wieder- Nachlassverfabren über Banken. N0 13. 47 einzahlung von anfechtbar zurückgezogenem Sparguthaben gegenüber wird nun eingewendet, die Forderung wäre ohnehin privilegiert gewesen gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und 54 des Bankengesetzes, die lauten : « Die Spareinlagen jedes Einlegers geniessen bis zum Betrage von 5000 Fr. ein Konkursvorrecht in der dritten Klasse »bezw. « Art. 219 SchKG erhält folgenden Zusatz: Dritte Klasse: b. Die -durch den Ausdruck Sparen in irgendeiner Wortverbindung gekennzeichneten ... Einlagen bei Banken bis zum Betrage von 5000 Fr. für jeden Einleger ... ». Im Hinblick hierauf hat der Liquidator den Antrag gestellt, « das Bundesgericht möge verfügen, dass für den in unserem Nachlassverfahren gemäss Art. 30 der bundesgerichtlichen Verordnung auf- zustellenden Kollokationsplan die Vorschriften von Art. 15 Abs. 2 und 54 des Bankengesetzes über das Konkursprivileg II!. Klasse für Sparkasseneinlagen nicht anwendbar sind ». Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 45 Abs. 2 der bundesrätlichen Vollziehungsverord- nung zum Bankengesetz bestimmt, auf ein bei Inkraft- treten des Bankengesetzes hängiges Konkurs-oder Nach- lassverfahren können die Bestimmungen des Bankengesetzes und der Vollziehungsverordnung ebenfalls angewendet wer- den, soweit die VerhäItnisse es rechtfertigen. Dabei han- delt es sich nicht einfach um eine Frage der Rechtsanwen- dung, zu deren Entscheidung jede Behörde (Nachlassbe- hörde, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon- kurs, Gericht oder sogar die Liquidationsorgane) berufen wäre, der die Rechtsanwendung in einem gegebenen Falle obliegt ; denn auf diese Weise könnte es zu verschiedenen Entscheidungen der gleichen Rückwirkungsfrage im glei- chen Nachlassliquidationsverfahren kommen, was nicht als im Sinne des Art. 45 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung gelegen erachtet werden darf. Vielmehr kann eine gleich- mässige Entscheidung über die Rückwirkung, sei es auch bloss im einzelnen Nachlassverfahren, nur durch Inan-
48 Xachlassverfahren über Banken. No 13. spruchnahm€! der Zuständigkeit für das Bundesgericht garantiert werden, die in der Linie der dem Bundesgericht durch Art. 36 Abs. 2 und 3, Art. 37 Abs. 3 des Banken- gesetzes, Art: 54 Abs. 5 und 55 Abs. 2 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung übertragenen Kompetenzen liegt, die wesentlich der durch Art. 15 SchKG dem Bundesgericht im Schuldbetreibungs-und Konkurswesen eingeräumten Stellung entsprechen. Nichts steht entgegen, dass das Bundesgericht von dieser Kompetenz auch in der Weise Gebrauch mache, dass es zur Behebung von Zweifeln aus- sprechen kann, dass diese oder jene Bestimmung des Bankengesetzes oder der Vollziehungsverordnung auf ein bei Inkrafttreten des Bankengesetzes hängiges Konkurs- oder Nachlassverfahren n ich t angewendet werden könne. Der vorliegellde Antrag dieser Art ist sachlich wohl begründet. Nachdem infolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung der Bank in Zofingen der Kolloka- tionsplan bereits vor dem Inkrafttreten des Bankenge- setzes aufgelegt worden und alsbald rechtskräftig geworden ist, als noch nicht in Frage kam, die eingangs erwähnten Bestimmungen des Bankengesetzes, über dessen Inkraft- treten damals noch gar nicht (sondern erst drei Tage später) Beschluss gefasst worden war, anzuwenden, verbietet es die das Nachlassverfahren beherrschende par conditio creditorum, diese Bestimmungen zum Vorteil einzelner Gläubiger und zum Nachteil der allgemeinen Masse auf die vereinzelten Kollokationsverfügungen anzuwenden, die aus diesem oder jenem Grunde nachträglich noch erforderlich werden mögen, z. B. allfällig infolge Wieder- auflebens von anfechtbar getilgten Spareinlageforderungen. Demnach beschliesst die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Dem Gesuch wird entsprochen. A. Schuldbetreibungs-und Konkursrechl Poursuite eL faillite. I. KREISSCHREmEN DES GESAMTGERICHTES CIRCULAIRES DU TRmUNAL FEDERAL 14. ltreisschreiben, Circll1atre, Circolare No 2G vom 4. IV. 1936. Verrechnungsverkehr (Clearing) mit dem Ausland. Compensation des paiements (clearing) avec l'etranger. Traffico di compensazione (clearing) coIl'estero. 49 Seit Erlass unseres Kreisschreibens Nr. 25 vom 15. Ja- nuar d. J. sind Vorgänge zu unserer Kenntnis gekommen, die uns, im Anschluss an jenes Kreisschreibens, zu folgen- den weiteren Anordnungen veranlassen : Werden an das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung eines betreibenden Gläubigers geleistet, der in einem Lande wohnt, mit dem die Schweiz ein Verrechnungs-bzw. Clearingabkommen geschlossen hat, oder wird einem sol- chen Gläubiger Erlös aus Verwertung im Betreibungs-oder Konkursverfahren oder infolge Nachlassvertrages mit Ver- mögensabtretung zugeteilt, so ist die schweizerische Ver- rechnungsstelle in Zürich unter Angabe der Parteien und des Forderungsbetrages und -grundes anzufragen, ob die eingezogene oder zugeteilte Geldsumme vom V errech- nungsabkommen betroffen werde oder nicht, und im Falle der Bejahung ist der Gegenwert an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen, bei welcher hiefür spezielle Formulare zu beziehen sind. In diesem Sinn ist auch die im letzten Kreisschreiben angeordnete Abgabe « an die AB 62 III -1936
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