BGE 62 III 33
BGE 62 III 33Bge11 févr. 1935Ouvrir la source →
32 Staatsverträge C. Pfandnachlassverfabren. Procedure de concordat hypothecaire. Siehe Nr. 7. -Voir N0 7. D.. Staatsverträge. TraiLes internationaux. Siehe Nr. 1. -Voir N° 1.
34 Sohuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 10. Causa ~natasi con una transazione in form della quale la massa riconosce i diritti delI'attore. Le spese giudiziali -tanto nel caso in cui 10. mMSa fu condannata a pagarle quanto in quello in cui accettO di prenderle a suo carico -costituiscono un debito della massa di eui essa non puo piu liberarsi anche se avesse riservato il diritto degli altri creditori d'impugnare la nuova graduatoria modificata. L'esito della causa relativa a queste. nuova graduatoria non ha nessuna influenza sulle spese della causa anteriore. Art. 250 LEF e 66 reg. &mm. fall. Das Konkursamt Bern hat als Verwaltung des Kon- kurses der Bauunternehmung Buser & Oie in Bern einige der angemeldeten Forderungen im Kollokationsplan abge- wiesen, dann aber in dem von den betreffenden Änsprechern angehobenen Kollokationsprozesse nachträglich anerkannt unter Vorbehalt der N euaufle"gung des entsprechend geänderten Kollokationsplanes und des Rechtes der andern Gläubiger, die dergestalt anerkannten Forderungen ihrer- seits durch Kollokationsklage anzufechten (Art. 66 KV). Die der Masse in jenen Prozessen gerichtlich auferlegten oder von ihr durch Vergleich übernommenen Prozesskosten erachtet die Konkursverwaltung als endgültige Masse- verbindlichkeiten, und sie hat dieselben teilweise bereits beg1ichen. Ein Konkursgläubiger beschwert sich über dieses Vorgehen mit dem Antrag, die Konkursverwaltung sei anzuweisen, diese Kosten bis nach endgültiger Erle- djgung der Kollokationen in den nun zwischen dritten Gläubigern als Klägern und den nachträglich zugelassenen als Beklagten hängigen Prozessen nicht zu bezahlen und bereits bezahlte Beträge der Masse zurückzuerstatten. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 6. Februar 1936 abgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibunga-'Und Konkurakammer zieht in ErwäffUng : Wird der von einem im Kollokationsplan abgewiesenen Gläubiger gegen die Masse angehobene Prozess durch rechtskräftiges Urteil zu Gunsten des Ansprechers ent- Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 10. 311 schieden, so ist diese Erledigung der Sache auch für die andem Konkursgläubiger verbindlich. Der Kollokations- plan ist im Verteilungsverfahren gemäss dem Urteil zu berichtigen, ohne dass die Änderung noch der gerichtlichen Anfechtung durch andere Gläubiger unterliegt. Bietet dagegen die Konkursverwaltung Hand zu einer andem Art der Erledigung, indem sie die streitige Ansprache in einem Vergleich oder durch Unterziehung ganz oder teil- weise anerkennt, so darf dies nur unter Vorbehalt der Neu- auflegung des gemäss dem Prozessausgang zu ändernden Kollokationsplanes geschehen (Art. 66 KV). Dadurch wird erreicht, dass die an jenem Streit nicht beteiligten kon- kurrierenden Gläubiger ihr Anfechtungsrecht gegenüber der nachträglichen Kollokation gerade so ausüben können, wie wenn schon im ursprünglichen Kollokationsplan so verfügt worden wäre. Ein Konkursgläubiger, der die nachträgliche Kollokation seinerseits gerichtlich anficht, hat also mit dem vorausgegangenen Prozess gegen die Masse nicht zu tun. Es handelt sich nicht um die Fort- führung des Prozesses gegen die Masse in irgendeinem Stadium seines Verlaufes, sondern um einen neu zu be- ginnenden Prozess eines konkurrierenden Gläubigers, der sein selbständiges Anfechtungsrecht als Kläger ausübt. Der Prozess der Masse ist mit dem Vergleich oder der Unterziehung abgeschlossen, und eine der Masse auferlegte Kostenpflicht ist endgültig; sie stellt keine (dem Gemein- schuldner gegenüber entstandene) gewöhnliche Konkurs- forderung (5. Klasse), sondern eine (im Konkursverfahren gegenüber der Masse entstandene) Masseverbindlichkeit dar. Gegenstand der Neuauflegung ist natürlich nur die nun zugelassene Forderungs-, Rang-oder Pfandansprache und keinesfalls der Prozessaufwand, bei dem es sein Be- wenden haben muss. Unterliegt ein allfälliger neuer Kollo- kationskläger, so kann er nicht auch noch mit den der Masse auferlegten Kosten ihres Prozesses belastet werden, und siegt er ob, so wird dadurch am Ausgang des gegen die Masse gerichteten Prozesses nichts geändert. Der vom an-
36 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11. fechtenden Gläubiger erstrittene Prozessgewinn dient ja in erster Linje zu seiner eigenen Befriedigung, und wenn der Masse ein allfälliger Überschuss zurallt, so ist das einzig eine Frucht des vom Gläubiger geführten Prozesses (Art. 250 Abs_ 3 SchKG)_ Hat die Konkursverwaltung da- durch, dass sie unnütze Prozesskosten hat auflaufen lassen die Interessen der Masse nicht genügend gewahrt, so wird sie schadenersatzpflichtig. Aber die Masse selbst kann gegenüber dem Kostenforderer, der sich auf einen rechts- kräftigen Kostenentscheid stützt, nicht auf dem vom Rekurrenten ins Auge gefassten Wege entlastet werden. Demnach erkennt die Sch1ddbe;tr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. Entscheid vom 6. Mirz 19S6 i. S. Birrer. Art und Weise der Pfändung und Verwertung eines neu e r r ich t e t e n S c h u 1 d b r i e fes, in dessen Aus- händigung an den Gläubiger der Schuldner-Pfandeigentümer nicht eingewilligt hat, während Schwebens des bezüglichen Prozesses. Saisie et r6a1isation en cours d'instance d'une cedule hypothooaire nouvellement constituee que le debiteur-proprietaire du gage n'a pas consenti a remettre au creancier_ Pignoramento e realizzazione 9i una cartella ipotecaria nuova a11a cui consegna al creditore il debitore proprietario deI pegno s'i) opposto mentre e pendente la causa relativa. A. -F. Aebersold verkaufte Ende 1932 dem A. Schmid eine Liegenschaft in Schaffhausen und sollte an Zahlungs- statt einen darauf zu legenden Inhaberschuldbrief von 10,000 Fr. im dritten Rang erhalten. Als das Grundbuch- amtdiesen Schuldbrief eben am 10. Januar 1933 ausge- fertigt hatte, widersetzte sich der eine Preisminderung beanspruchende Schmid der Aushändigung desselben an Aebersold, weshalb er auf dem Grundbuchamt zurück- blieb. Darauf erhob der durch den Rekurrenten vertretene Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. :No 11. 37 Aebersold anfangs 1933 gegen Schmid Klage mit dem An- trag, dieser sei zu verpflichten, den beim Grundbuchamt Schaffhausen liegenden Schuldbrief von 10,000 Fr. unbe- schwert an ihn herauszugeben bezw. das Grundbuchamt hiezu anzuweisen. In verschiedenen, u. a. auch vom Rekurrenten gegen Aebersold geführten Betreibungen pfändete das Betrei- bungsamt Schaffhausen anfangs 1934 auf Requisition des- jenigen von Kloten den erwähnten Schuldbrief, den es auf 10 Fr. schätzte und in Verwahrung nahm. Als der Rekur- rent anfangs 1935 dessen Verwertung verlangte, stellte das damit beauftragte B.etreibungsamt Schaffhausen folgende Steigerungsbed:ingungen auf: « 1. Es wird versteigert: Eine dem Schuldner F. Aeber- sold aus dem Schuldbrief ... gegenüber Adolf Schmid ... zustehende Forderung in der Höhe von 10,000 Fr. Die Forderung wird gänzlich bestritten und es ist bezüglich derselben beim Kantonsgericht Schaffhausen ein Prozess anhängig. Es kann daher nur die im Prozess liegende For- derung versteigert werden, und es hat der Ersteigerer der- selben an Stelle des Gläubigers Aebersold in den schweben- den Prozess einzutreten. Irgend welche Rechte am Schuldbrief werden dem Ersteigerer der Forderung nicht übertragen, sondern es verbleibt der Schuldbrief beim Betreibungsamt Schaffhausen hinterlegt, und er wird nach Abschluss des Prozesses der obsiegenden Partei ausgehän- digt resp. demjenigen, der sich dem Betreibungsamt Schaffhausen gegenüber als berechtigter Ansprecher aus- weisen kann. 2. Der Zuschlag der Forderung, nicht die Übertragung von Rechten am Brief, erfolgt gegen Barzahlung ... » Die Steigerung vom 11. Februar 1935 führte zu der fol- gendermassen verurkundeten « Forderungsübertragung : Gestützt auf die betreibungsamtliche Versteigerung vom 11. Februar 1935 ist dem ErsteigererWilhelm Abegg ... die dem Schuldner Fritz Aebersold .. , als Gläubiger aus dem Schuldbriefe ... gegenüber Adolf Schmid ... zustehende
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