gen kann ihm Qicht zugestanden werden, sich alle Vorteile
der Erhebung der gemeinsamen Klage, insbesondere die
Sperre des den.Bodenwert übersteigenden Verwertungsan-
teiles jedes vorgehenden Pfandgläubigers (bis
zur Höhe der
Klagesumme ) zu sichern, jedoch den Prozessweg doch
eigentlich nur gegenüber demjenigen vorgehenden Pfand-
gläubiger bessern Ranges zu beschreiten, bei welchem er
auf den geringsten Widerstand zu stossen hofft, und die
verbleibende schwierigere Prozessführung gegen vorge-
hende Pfandgläubiger schlechteren Ranges einfach diesem
zu überlassen. Daher durfte die Vorinstanz nicht von der
gegen alle vorgehenden Pfandgläubiger gemeinsam erho-
benen Klage zunächst ausschliesslich die gegen den vor-
gehenden Pfandgläubiger bessern Ranges geriohtete beur-
teilen. Vielmehr mussten, nachdem einmal diese gemein-
same Klage erhoben worden war, mindestens die objek-
tiven Erfordernisse, welche gegenüber allen Beklagten die
gleichen sind,
auch gegenüber allen Beklagten gemeinsam
erörtert werden, und wenn das gleiche nicht auch bezüglich
der subjektiven Erfordernisse tunIich erschien, so durfte
allfällig nur in umgekehrter Weise zur Teilung und Sistie-
rung des Verfahrens geschritten werden. In der Tat kann
ein solches Vorgehen unter Umständen geeignet sein, zur
Vereinfachung der Prozessführung beizutragen, weil der
Prozess durch die Gutheissung der Klage gegenüber einem
vorgehenden
Pfandgläubiger hintern Ranges endgültig
erledigt würde. Unzulässig ist es dagegen, aus einer ge-
meinsamen Ersatzklage gegen mehrere vorgehende Pfand-
gläubiper die gegen denjenigen bessern Ra.nges erhobene
herauszugreifen
und vorab zu beurteilen. Die daherige
Sistierungsverfügung
der Vorinstanz unterliegt gemäss
Art. 58 Abs. 2 OG der Berufung mit der Hauptsache.
Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
damit sie über die Klage gegen die Volksbank und Meie;
mindestens gleichzeitig mit oder allfällig vor der Klage
gegen Gyax entscheide. Die Gutheissung der Klage gegen
Gygax
kommt alsdann nur in Betracht, wenn und insoweit
die Klage gegen die Volksbank und Meier abgewiesen wird.
Insofern es nach der kantonalen Prozessordnung (noch)
zulässig
ist, wird sich der Beklagte Gygax dem Kläger als
Nebenintervenient anschliessen oder wird der Kläger
dem Beklagten den Streit (soweit er gegen die Volksbank
und Meier geht) verkünden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
10. Januar 1936 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
28. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung
vom l . Februar 1936
i. S. EIL Schweiger-Hauser gegen Schweiz. Tabakverbana..
Preisbindungsvertrag zwischen einem Kartell und
einem Aus sen sei t er:
P r eis kar tell in der Form des Ver ein s ; Nichterlangung
der juristischen Persönlichkeit wegen Unsittlichkeit und Wider-
rechtlichkeit des Zweckes (ZGB Art. 52 Abs. 3)? In casu
Kartellzweck erlaubt, da keine Ausbeutung der Kundschaft
beabsichtigt. (Erw. 3.)
U n z u I ä s s i g k e i t der zur Erreichung eines erlaubten
Zwecks verwendeten Mit tel: Vertragliche Bindung des
Aussenseiters und Überwachung desselben? Übe r w a -
c h u n g zulässig erklärt ; ebenso ver t rag I ich e Bin-
dun g, da keine übermässige Beschränkung der Persönlich-
keit (OR Art. 20, 41,49; ZGB Art. 27, 28). (Erw.4.)
U n ver bin d 1 ich k e i t, wegen D roh u n g, des Vertrages,
der unter dem Druck des Boy kot t s zustande gekommen
ist ? Verneint, zufolge rechtlicher Erlaubtheit des in Frage
stehenden Boykotts. Grundsätze über die Zulässigkeit des Boy-
kotts. (OR Art. 29, 30, 41). (Erw. 5).
AS 62 II -1936
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger, der Schweiz. Tabakverband, ist ein Verein
der Fabrikanten und Händler von Tabakwaren, der die
Sanierung der Preis-und Rabattverhältnisse im Detail-
handel bezweckt. Zur Erreichung dieses Zweckes schlossen
die Vereinsmitglieder
unter sich eine sog. Konvention ab,
laut der sich die Händler zur Einhaltung der von den
Fabrikanten vorgeschriebenen Detailverkaufspreise ver-
pflichteten; die Verletzung der übernommenen Verpflich-
tungen sollte gewisse, aus den folgenden Erwägungen er-
sichtliche Sanktionsmassnahmen nach sich ziehen.
Da der Beklagte Schweiger, Tabakwarenhändler in
Zürich, der dem Verband nicht angehört, es ablehnte,
den Weisungen
des Verbandes nachzukommen, wurde über
ihn ein Boykott verhängt, worauf er durch Unterzeichnung
des
sog. Spezialverpflichtungsscheins mit dem Tabakver-
band eine Vereinbarung schloss, laut welcher er die Kon-
vention als für sich verbindlich anerkannte und verschie-
dene weitere, aus
den Erwägungen ersichtliche VerpHich-
tungen übernahm. Als Garantie "Ur die Einhaltung seiner
Verpflichtungen hinterlegte
er Akzepte für 20,000 Fr., die
im Falle einer gerichtlich festgestellten Vertragsverletzung
als Konventionalstrafe verfallen sollten.
Wegen Verletzung
der übernommenen Verpflichtungen
belangt,
wurde der Beklagte vom Handelsgericht Zürich
zur Bezahlung der Konventionalstrafe von 20,000 Fr. ver-
urteilt.
Das Bundesgericht wies seine Berufung gegen die-
sen Entscheid
ab.
Aus den Erwägungen:
3. -
Der Beklagte streitet dem Kläger das Recht der
Persönlichkeit ab mit der Begründung, der Kläger verfolge
einen
unsittlichen und widerrechtlichen
Z w eck und habe daher nach Art. 52 Abs. 3 ZGB das
Recht der Persönlichkeit überhaupt nicht erlangen können.
a) Massgebend für die Entscheidung dieser Frage ist
nach der klaren und eindeutigen Fassung des Art. 52 Abs. 3
ZGB einzig
und allein der Z w eck des Verbandes, wäh-
rend auf die Mittel, deren sich der Verband zur Erreichung
seines Zweckes
bedient, in diesem Zusammenhang nichts
ankommen
kann. Wird ein an und für sich erlaubter
Zweck mit widerrechtlichen oder unsittlichen Mitteln ver-
folgt,
so steht dies der Erlangung der RechtsperBÖnIichkeit
nicht im Wege, sondern dieses Vorgehen stellt lediglich eine
unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar, die
eine Schadenersatzpflicht des Vereins
und der für ihn
handelnden Organe nach sich zieht; ferner sind Rechts-
verhältnisse, die unter Anwendung unerlaubter Mittel
zustandegekommen sind, unter Umständen auf Grund von
Art. 20 OR wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit
nichtig (vgl.
BGE 54 II S. 164; HAFTER, Anm. 25, und
EGGER, Anm. 8 zu Art. 52 ZGB) ...
Worin der Zweck eines Vereins bestehe, ist auf Grund
seiner Statuten zu beurteilen, es sei denn, dass der Verein
in Wirklichkeit andere als die in den Statuten genannten
Zwecke verfolge,
in welchem Fall für die Entscheidung über
die Rechtmässigkeit ohne Rücksicht auf die Statuten der
wirklich verfolgte Zweck massgebend ist (EGGER a.a.O.) ...
b) Nach Art. 2 seiner Statuten bezweckt der klägerische
Verband
die Sanierung der Preis-und Rabattverhält-
nisse beim Verkauf an die Konsumenten der schweizeri-
schen
Tabakbranche . Was unter dieser Sanierung zu ver-
stehen
ist, geht aus Art. I der Konvention hervor:
Es soll erreicht werden, dass die Tabakwarenhändler beim
Verkauf an die Konsumentenschaft die von den Fabriken
für ihre Produkte festgesetzten Detailverkaufspreise ein-
halten und darauf verZichten, durch Preisunterbietungen
und Rabattgewährung in grossem Masstabe die Kund-
schaft an sich zu ziehen versuchen, wie dies im Laufe der
Zeit infolge des überaus scharfen Konkurrenzkampfes im
Detailhandel üblich geworden war. Durch diese Zweck-
bestimmung charakterisiert sich
der klägerische Verband
ale ein P r eis kar 1; e 11. Der angestrebte Zweck der
Obligationenreeht. N° 28.
Einflussnahme auf die Preisgestaltung innerhalb einer be-
stimmten Branche unter teilweiser Ausschaltung der freien
Konkurrenz il3t nun an sich weder widerrechtlich, noch
verstösst er gegen die guten Sitten, wie das Bundesgericht
schon in zablreichen Fällen entschieden hat (vgl. BGE 54 11
S. 164 ff. ; 39 11 S. 251). Insbesondere ist die Auffassung
des
Beklagten irrtümlich, dass jedes Kartell seiner Natur
nach widerrechtlich sei, weil eine derartige Bindung mit
dem in Art. 31 BV aufgestellten Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit in einem unvereinbaren Widerspruche
stehe. Art. 31 BV bezieht sich, wie das Bundesgericht schon
wiederholt entschieden hat (vgl. BGE 32 11 S. 368; 52 11
S. 384; GYSIN, Grundlinien des schweizerischen Kartell-
rechts, in der Zeitschrift für Schweiz. Recht ll, Neue
Folge, Band 49 S. 428), lediglich auf das Verhältnis des
Bürgers zum Staate, gegen dessen Eingriffe jener durch die
Aufstellung des erwähnten Verfassungsgrundsatzes ge-
schützt werden soll. In welchem Umfang die tatsächliche
Einschränkung der freien Konkurrenz durch private Mono-
polgebilde
vor dem Rechte Bestand hat, beurteilt sich
dagegen, solange spezielle
Bestimmungen nach der Art
der ausländischen Kartellgesetze im schweizerischen Recht
fehlen, ausschliesslich nach den allgemeinen Grundsätzen
des Obligationenrechts.
Ein Preiskartell wird nach der Praxis des Bundesgerich-
tes erst dann unerlaubt, we:Qll durch die Einflussnahme auf
die Preisgestaltung eine künstliche, durch nichts gerecht-
fertigte
Hochhaltung der Preise angestrebt wird in der
Absicht, die Käuferschaft in wucherischer Weise auszubeu-
ten, und zwar gilt dies in ganz besonderem Masse dort, wo
lebenswichtige Nahrungsmittel in Frage stehen (BGE 5411
S. 168; 37 11 S. 211 ; 33 11 S. 117; 31 11 S. 915). Diese
Voraussetzungen
sind im vorliegenden Falle jedoch nach
keiner Richtung erfüllt: Der Tabak ist kein lebenswichti-
ger,
unentbehrlicher Stoff, sondern ein ausgesprochenes
Genussmittel,
und das vom Verband angestrebte Ziel
besteht nicht in einer wucherischen Ausbeutung der Käu-
i
J
l
Obligationenreeht. No 28.
fersehaft, sondern es soll nur gewissen Auswüchsen der
freien Konkurrenz gesteuert werden ...
Steht somit der Zweck des klägerischen Verbamies mit
der Recht.sordnung nicht im Widerspruch, so hat dieser
die Rechtspersönlichkeit erlangt.
4. -a) Wie bereits erwähnt wurde, schliesst der Um-
stand, dass der vom klägerischen Verband angestrebte
Zweck weder rechtswidrig noch unsittlich ist, nicht ohne
weiteres aus, dass die Mittel, deren sich der Verband zur
Durchsetzung seiner Bestrebungen bedient, den Rahmen
des rechtlich Erlaubten überschreiten können. Dies ist
nach der Auffassung des Beklagten der Fall ...
b) Grosses Gewicht legt der Beklagte sodann auf seine
Behauptung, der luägerische Verband verwende bei der
Verfolgung seiner Ziele u ein Spionage-und Schmiergelder-
system , indem der einzelne Geschäftsinhaber durch be-
zahlte Aufpasser bespitzelt und überwacht werde ... Nun
ist allerdings richtig, dasE! das Bundesgericht in Band 57 11
S. 342 f. die von einem Berufsverband angeordnete Über-
wachung und Bespitzelung eines Aussenseiters als wider-
rechtlichen
Einbruch in die Geheimsphäre der wirtschaft-
lichen Persönlichkeit (Art. 49 OR in Verbindung mit
Art. 28 ZGB) bezeichnet hat. Allein im vorliegenden Fall
liegt die Sache ganz anders : Der Beklagte war nicht Aus-
senseiter im eigentlichen Sinn des Wortes; er hatte, ohne
dem klägerischen Verband als Mitglied beizutreten, sich
doch
vertraglich zur Beobachtung eines bestimmten Ver-
haltens in seinem Geschäftsgebaren verpflichtet, und auf
die Einhaltung dieser Verpflichtungen hatte der klägerische
Verband Anspruch. Eine wirksame Kontrolle hierüber
war aber gar nicht anders denkbar, als eben durch eine
eingehende Überwachung durch Spione und Spitzel, sO
unsympathisch derartige Erscheinungen im allgemeinen
auch
anmuten mögen. Als unstatthaft wäre ein solches
Vorgehen
dei! Verbandes allenfalls dann zu bezeichnen,
wenn er nicht den geringsten Anlass gehabt hätte, an der
Vertragstreue der Gegenpartei zu zweifeln; wie jedoch
aus den Akten ervorgeht, hatte der Beklagte schon wieder-
holt ähnliche Verpflichtungen eingegangen und mit dem
heiligsten Ehrenwort bekräftigt, um sie unmittelbar
darauf wieder in gröblicher Weise zu verletzen ...
e) Der Spezialverpflichtungsschein, den der Kläger in
Verfolgung seines Zweckes vom Beklagten bat unter-
zeichnen lassen, weist nach der Ansicht des letzteren einen
rechtswidrigen und unsittlichen Inhalt auf und soll darum
nichtig sein ...
Es ist nun ohne weiteres zuzugestehen, dass die darin
vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen (Einhal-
tung vorgeschriebener Preise, Unterlassung der Belieferung
von gesperrten Firmen, Befolgung der sonstigen gegen-
wärtigen und zukünftigen Weisungen des Verbandes,
Überbindung aller die er Verpflichtungen auf einen Ge-
schäftsnachfolger) in ihrer Gesamtheit betrachtet einen
ausserordentlich
tief einschneidenden Eingriff in die wirt-
schaftliche Bewegungsfreiheit des Beklagten bedeuten.
Wäre diese Bindung als auf unbeschränkte Zeit einge-
gangen zu verstehen, wie der Kläger dies behauptet, so
müsste sie wohl als zu weitgehend und mit Art. 27 ZGB
nicht mehr vereinbar bezeichnet werden. Mit Rücksicht
darauf, dass im Spezial-Verpflichtungsschein die Konven-
tion zUm Vertragsbestandteil erhoben wurde, ist jedoch
mit der Vorinstanz anzunehmen, dass damit auch die in
Art. 10 der Konvention vorgesehene Kündigungsmöglich-
keit je auf Ende des Jahres Unter Einhaltung einer drei-
monatigen KündigungsfrJst, für die Verpflichtungen des
Unterzeichners des Spezial-VerpfIichtungsscheins gelten
sollte, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung der
Kündigungsmöglichkeit im Schein selber bedurft hätte.
Mindestens aber wäre nach den im Falle Schmuklersky
(BGE62 II S. 35) vom Bundesgericht aufgestellten Grund-
sätzen die Kündbarkeit als stillschweigend vereinbart zu
betrachten, weil nicht vorausgesetzt werden darf, dass die
Parteien einen nichtigen Vertrag zu schliessen beabsichtigt
hätten.
Wird aber von der Kündbarkeit des Vertrages ausge-
gangen, so überschreiten
die Bindungen des Beklagten die
Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht :
Die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgeschriebenen
Detailverkaufspreise (die sog.
Preisbindung der zweiten
Hand) ist vom Bundesgericht schon wiederholt als zu-
lässig erklärt worden (BGE 24 II S. 437; 54 II S. 172;
GYSIN, a.a.O.,S. 415). Ebensowenig lässt sich etwas Stich-
haltiges einwenden gegen die Verpflichtung des Beklagten,
die Belieferung ihm bekanntgegebener gesperrter Firmen
zu unterlassen, da mit dieser Massnahme, wie im folgenden
zu zeigen sein wird, nicht die Vernichtung derselben be-
zweckt wurde, was allerdings über den Rahmen des Er-
laubten hinausgegangen wäre. Die Verpflichtung, den
bestehenden und kommenden Weisungen und Beschlüssen
des Schweiz. Tabakverbandes ... restlos und loyal nachzu-
leben und solche auszuführen , die der Beklagte in ganz
besonderem Masse als unsittlich empfindet, bedeutet ihrem
wahren Sinn nach eine Selbstverständlichkeit, da sie nichts
anderes besagen will, als was schon in der Anerkennung
der Konvention liegt. Die dort vorgesehene Einschränkung
der persönlichen Freiheit des Einzelnen im Interesse des
gesamten Verbandes aber ist unumgängliche Voraussetzung
für die Wirksamkeit jeden Zusammenschlusses zur Ver-
fechtung gemeinsamer Interessen und daber nicht zu ver-
meiden. Eine andere, hier jedocb nicht zu prüfende
Frage ist dagegen, wie weit diese Gehorsamspflicht eines
Mitgliedes
und damit auch des Beklagten reiche. Zur Aus-
führung willkürlicher oder gar widerrecbtlicher Anord-
nungen verpflichtete sich der Beklagte durch seine Aner-
kennung selbstverständlich nicht. Dass er bei der Fassung
der Verbandsbeschlüsse, denen er sich durch seine Ver-
pflichtung unterwarf, kein Mitspracherecht hatte, ist nichts
ungewöhnliches, sondern ergibt sich daraus, dass er eben
nicht Mitglied des Verbandes war. Die Bestimmung, dass
der Beklagte bei einem Gescbäf:.sverkauf die übernom-
menen Verpflichtungen dem Erwerber überbinden müsse,
104 Obligationenrecht. No 28.
ist bei Kündbarkeit des Vertrages auch nicht zu beanstan-
den. Bestimmringen dieses Inhalts sind nicht selten bei-
Milch-, Käsereigenossenschaften
und dgl. ; ja Art. 839 des
Entwurfes von 1928 zum rev. Gesellschaftsrecht sieht sogar
vor, dass dort, wo die Mitgliedschaft bei einer Genossen-
schaft vom Eigentum oder der Bewirtschaftung eines
Grundstücks abhängig gemacht ist, in den Statuten für
den Fall der Handänderung oder der Betriebsübernahme
der automatische Übergang der Mitgliedschaft bei der
Genossenschaft angeordnet werden könne -immerhin
unter Vorbehalt des Kündigungsrechtes des Erwerbers
bezw. Übernehmers ...
Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe und deren
SichersteIlung durch Hinterlage von Akzepten des Be-
klagten endlich ist eine durchaus gebräuchliche Form,
die Erfüllung übernommener Verpflichtungen zu garan-
tieren, die im vorliegenden Falle um so unbedenklicher als
zulässig bezeichnet werden darf, als ja die Wechsel nicht
nach dem Ermessen des klägerischen Verbandes in Umlauf
gesetzt werden sollten, sondern erst nach rechtsgültiger
Feststellung in einem Gerichtsverfahren,.dass der Beklagte
seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe.
5. -Der Beklagte nimmt weiter den Standpunkt ein.
der Verpflichtungsschein sei für ihn unverbindlich, weil er
ihn nur unter dem Zwang des Boykotts unterzeichnet
habe ...
b) Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Der
erzwungene Vertrag wäre für ihn nämlich nur unter der
Voraussetzung unverbindlich, dass er durch eine w i der -
r e c h t
I ich e Drohung zu dessen Abschluss veranlas'3t
worden wäre. Eine solche liegt aber nicht schon vor, wenn
einer Partei für den Fall, dass sie einen Vertrag nicht
abschliesse, die Zufügung eines Übels in Aussicht gestellt
wird, sondern für die Widerrechtlichkeit ist überdies erfor-
derlich,
dass die Zufügung des Übels entweder geradezu
eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar-
stelle oder doch zum mindesten nicht als das nach den
,
j
. J
Gepflogenheiten des Lebens geeignete Mittel erscheine,
den Willen der Gegenpartei zu beeinflussen (OSER-SCHÖ-
NENBERGER, Anm. 11 ff., insbes. 18 zu Art. 29 OR). Da
im vorliegenden Fall das Übel, mit dessen Zufügung der
Kläger dem Beklagten drohte, in der Verhängung bezw.
Fortsetzung des bereits verhängten Boykotts bestand, so
ist für die Entscheidung über die Einrede der Drohung
letzten Endes massgebend, ob die vom Kläger bereits ange-
wendeten und weiter in Aussicht genommenen Boykott-
massnahmen unter dem einen oder andern der beiden oben
genannten Gesichtspunkte als unerlaubt qualifiziert werden
müssen.
Wie das Bundesgericht schon in zahlreichen Fällen er-
kannt hat, ist der Boykott an sich ein zulässiges wirtschaft-
liches Kampfmittel und nicht etwa schon deshalb wider-
rechtlich oder unsittlich, weil er die ökonomischen Inte-
ressen des von ihm Betroffenen beeinträchtigt (vgl. BGE
51 II S. 529 ; 56 II S. 435 ; 57 II S. 341 und 488 ; 58 II
S. 225 Erw. 2). Unzulässig wird er erst unter gewissen
Voraussetzungen,
nämlich dann, wenn entweder der ange-
strebte Zweck oder die zur Erreichung desselben angewen-
deten Mittel rechtswidrig oder unsittlich sind, oder endlich,
wenn der dem Boykottierten zugefügte Schaden in keinem
Verhältnis steht zu der Bedeutung der vom andern Teil
verfolgten Interessen (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 40 ff.
zu Art. 41 OR und dort erwähnte Entscheide). In der
Frage, unter welchen Umständen diese Voraussetzungen
als
erfüllt zu betrachten seien, hat sich die Auffassung im
Laufe der Zeit gewandelt, und auch heute noch ist die
Rechtssprechung über dief;len Punkt nicht restlos gefes1 igt :
Nach der früheren Praxis des Bundesgerichtes wurde näm-
lich ein Boykott, der auf die Vernichtung der wirtschaftli-
chen Existenz des Betroffenen abzielte oder doch zufolge
der angewandten Mittel geeignet war, dieses Resultat her-
beizuführen, unter allen Umständen als widerrechtlich
betrachtei , da die wirtsohaftliche Existenz des Einzelnen,
sein
Recht auf Betätigung der wirtschaft1ichen Persön-
106 Obligationen.renht. No 28.
lichkeit, höher::einzuschätzen sei als irgendwelche an sich
ebenfalls berechtigte Berufsinteressen
einer Standesorga-
nisation (vgl. statt vieler BGE 40 II S. 619). In der neueren
Rechtssprechung dagegen wurde die Frage der Zulässigkeit
des Boykotts nicht so sehr unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung der wirtschaftlichen Persönlichkeit, als viel-.
mehr unter demjenigen des Verstosses gegen die guten
Sitten beurteilt, was dazu führte, dass unter Umständen
auch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines
andern als schutzwürdiger Zweck und zweckgemässes
Mittel
zur Erreichung eines erlaubten Zieles betrachtet
werden kann (BGE 54 II S. 174 und dort zitierte Entschei-
de ; BOLLA, Il boicottagio nel diritto civile svizzero, in
Zeitschrift für schweiz. Recht Neue Folge 47 S. 243 a).
Welcher dieser beiden Theorien
der Vorzug zu geben sei,
kann indes für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben,
da der über den Beklagten verhängte, bezw. angedrohte
Boykott nach keiner der beiden Auffassungen als unzu-
lässig erscheint. Was der klägerische Verband mit dem
Boykott des Beklagten bezweckte, war nicht dessen wirt-
schaftliche Vernichtung, sondern seine Unterwerfung, das
Bestreben, ihn zur Mitwirkung an der vom Verband einge-
leiteten Aktion zur Sanierung der Preisverhältni8se im
Detailhandel zu veranlassen, also zur Mitwirkung an einem
Unternehmen, das gemäss den oben gemachten Ausführun-
gen durchaus erlaubt war. Ebenso waren die Mittel, die
der Kläger bei der Durchführung des Boykotts anwandte
und in Zukunft anzuwenden gedachte, nicht dazu angetan,
die Existenz des Beklagten zu vernichten. Es wurde ja
über ihn nicht die vollständige Belieferungssperre verhängt
und eine solche Massnahme war auch nicht in Aussicht ge-
nommen für den Fall einer Weigerung, den Verpflichtungs-
schein
zu unterzeichnen. Die Boykottmassnahmen bestan-
den vielmehr darin, dass die Bezugspreise für den Beklagten
um zirka 10 % erhöht wurden, um ihm die weitere Preis-
unterbietung zu verunmöglichen, ferner dass er zur Er-
leichterung der Kontrolle nur noch durch die Fabriken
beliefert werden sollte, unter Ausschluss des Engros-und
I
Migroshandels, sowie dass die Belieferung nur gegen Voraus-
bezahlung erfolgen sollte. Alle
diese Massnahmen bedeu-
teten zweifellos eine gewisse Erschwerung der geschäftli-
. ehen
Tätigkeit des Beklagten ; wieso l!ie aber zu dessen
Ruin zu führen geeignet gewesen wären, ist nicht einzu-
sehen.
Der Beklagte macht ja selber nicht geltend, die
Preiszuschläge seien
derart gross gewesen oder wären es
in Zukunft geworden, dass er nicht mehr zu den regulären
Preisen, wie sie von der Grosszahl der übrigen Detail-
geschäfte eingehalten wurden,
hätte verkaufen können und
deshalb zum vorneherein konkurrenzunfähig geworden
wäre,.. Schliesslich war auch das vom klägerischen Verband
angestrebte Ziel, die Bekämpfung der Preisschleuderei zur
Sicherung der Existenz der ihm angeschlossenen Detail-
händler, von derart grosser Bedeutung, dass nicht gesagt
werden kann, die dem Beklagten durch die erwähnten
Boykottmassnahmen verursachte Erschwerung des wirt-
schaftHchen Fortkommtms stehe in keinem vernünftigen
Verhältnis
dazu; denn es liegt auf der Hand, dass die
Sanierungsaktion
nur dann Aussicht auf Erfolg haite,
wenn alle oder doch eine stark überwiegende Mehrheh, der
Detaillisten sich an ihr beteiligten, so dass die Mitwirkung
oder Nichtmitwirkung jedes einzelnen Händlers für das
gesamte Unternehmen von der grössten Bedeutung war
und darum auch die Anwendung gewisser Druckmittel
rechtfertigte.
Dass
sodann die Androhung und Verhängung eines sich
im Rahmen des rechtlich Erlaubten haltenden Boykotts
nach den Gepflogenheiten des Lebens das geeignete Mittel
war, den Beklagten zum Abschluss der vom Tabakver-
band erstrebten Vereinbarung zu bringen, kann nicht
bezweifelt werden; auf welche andere Weise der klägerische
Verband, ausser
dem bereits erfolglos versuchten Erheben
gütlicher Vorstellungen unter Appellierung an die Berufs-
solidarität des Beklagten, auf dessen Entschliessung hätte
einwirken können, lässt sich überhaupt kaum denken ...