a Familienrecht. N° 24.
Erleben bekamit sein muss. So bedenklich es erscheinen
möchte,
zumal angesichts der strengen Beweisvorschrift
des
Art. 254 ZGB, lediglich auf glaubwürdig erscheinende
Aussagen des beweisbelasteten
Klägers abzustellen, so
wenig
verbietet sich die Berücksichtigung solcher Aussagen
der beklagten Ehefrau, wenn sie, wie es hier nach dem
kantonalen Urteil zutrifft, kein eigenes Interesse an einer
Unehelicherklärung des
Kindes hat. Ob solche Aussagen
im einzelnen Falle vollen Beweis zu schaffen vermögen,
ist eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung
durch das Bundesgericht nicht unterliegt. Hier lagen
übrigens eine Reihe von Umständen vor, die, wenn sie auch
nicht für sich allein den geforderten Beweis erbringen, bei
der Würdigung der entscheidenden Aussagen der Kinds-
mutter mit in Betracht gezogen werden durften.
Verstösst demnach die tatbeständliche Feststellung, die
Ehegatten hätten zur Zeit der EmpIangnis nicht miteinan-
der verkehrt, gegen keine eidgenössische Beweisregel, und
folgt daraus die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehe-
mannes, so erweist sich die Berufung des beklagten Kindes
als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 6. März 1936 be-
stätigt.
Sachen,recht. N° 25.
11. SACHENRECHT
DROITS REELS
25. Auszug aus dem Urteil der Ir. ZivilabteUung
vom a. April 1936 i. S. Eurmann und Wüest 84 Oie
gegen Ea.nton Luzern.
H a f tun g des K a n ton s für feh I e r h a f t e G run d-
b u c h f ü h run g (Art. 955 ZGB): Der Kanton ist nicht nur
zum Ersatz des Wertes des wegen uurichtiger Grundbuch.
führung nicht gewahrten Rechtes verpflichtet, sondern auch
zum E r s atz der K 0 s t e n eines um das Recht ge-
führten Pro z e s ses, vorausgesetzt dass der Ansprecher
den Prozess in guten Treuen aufnehmen durfte, wie namentlich,
wenn er dem haftbaren Kanton den Streit verkündet und dieser
ihn nicht zum Abstand veranlasst hatte. Die Haftung für die
Kosten besteht auch, wenn sich das streitig gewesene Recht
nachträglich als wertlos erweist.
Aus dem Tatbestand :
Die Kläger sind als Kollokationsbeklagte in drei Pro-
zessen um ein ihnen vermeintlich zustehendes Bauhand-
werkerpfandrecht unterlegen, weil das Pfandrecht zufolge
unrichtiger Ausführung einer richterlichen Verfügung
durch den Grundbuchführer nicht rechtsgültig begrün-
det worden war. Sie belangen nun den Kanton auf Ersatz
der Kosten. dieser Prozesse als einzigen Schaden, nachdem
bei der Verwertung der Pfandliegenschaft nicht soviel
gelöst worden ist,
dass noch etwas auf das streitig gewesene
Pfandrecht hätte entfallen können.
Aus den Erwägungen:
(1.) -Wird ein dingliches Recht an unbeweglicher Sache
deshalb gerichtlich aberkannt, weil es zufolge fehler-
hafter grimdbuchlicher Behandlung nicht zur Entstehung
gelangen konnte, so ist das Unterliegen des Ansprechers
AS 62 11 -1936
82 Sachenrecht. NI 26.
und die dadur bedingte Kostenpflicht jedenfaJIs in dem
Sinne jenem Fehler der Grundbuchführung zuzuschreiben,
dass der Prozessausgang eben darauf zurückzuführen ist.
Es verhält sich damit wie mit einem Entwehrungsprozess,
dessen Folgen,
namentlich auch hinsichtlich der Kosten,
der unterlegene Käufer dem gewährspflichtigen Verkäufer
als Schaden zur Last zu legen befugt ist (Art. 195, beson-
ders
Züf. 30R). Da Art. 955ZGBdie Kantone für 80 11 e n
aus der Führung des Grundbuches entstehenden Schaden
verantwortlich erklärt, steht nichts entgegen, ebenso die
Kosten eines wegen unrichtiger Grundbuchführung ver-
lorenen Prozesses um ein Recht, das im Grundbuch hätte
begründet oder gewahrt werden sollen, gegenüber dem
hiefür verantwortlichen . Kanton geltend zu machen.
Dabei ist freilich vorauszusetzen, dass der Prozess in guten
Trauen aufgenommen werden durfte, also nicht etwa wegen
offensichtlich ungenügenden
Grundbuchbestandes aus-
sichtslos oder wegen WertlOsigkeit des streitigen Rechtes
zwecklos erscheinen musste. ffier lässt sich. weder von
Aussichtslosigkeit des Widerstandes gegenüber den Kollo-
kationsklagen sprechen, indem die Rechtslage für beide
Parteien zweifelhaft war, noch war von vornherein ein das
streitige Pfandrecht allenfalls noch deckendes Verwertungs-
ergeb . auszuschliessen. Die heutigen Kläger haben
übrigens, nachdem die Kollokationsklagen eingereicht.
waren,
dem Kanton Luzern den Streit verkündet, worauf-
hin dieser, fern davon, die Unwirksamkeit der angefoch-
tenen Grundbucheinschreibung anzuerkennen, die Verant-
wortlichkeit für einen die heutigen Kläger treffenden Ver-
wertungsausfall zu übernehmen und sie zur Preisgabe der
streitig gewordenen Pfandansprache anzuhalten, gegenteils.
gemä.ss 65 der luzerriischen ZPO an ihrer Seite am
Rechtsstreite teilnahm und sogar selber Rechtsmittel ein-
legte. Will solcherweise der für Fehler der Grundbuch-
führung verantwortliche Kanton einen gerügten Fehler.
nicht gelten lassen, und veranlasst er dadurch die ange-
griffene Partei zur Durchführung des Prozesses, so hat.
er, wenn der Prozess wegen unrichtiger grundbuohlicher
Behandlung des streitigen Rechtes verloren wird, auoh für
die Kosten aufzukommen. War der Prozess auch keine
unmittelbare, zwangslä.ufig eingetretene Folge der feh-
lerbaften Grundbuchführung, so musste er doch ange-
sichts der Stellungnahine des Kantons unternommen
werden, der nicht zugab, dass das Recht ohne Kampf preis-
gegeben und ohne weiteres seine Haftpflioht in Anspruch
genommen werde. Der Prozess wurde solchenfalls geführt,
um wenn möglich (auch im Interesse des verantwortlichen
Kantons) das Recht selbst, im Falle des Unterliegens aber
den Rückgriff auf den Kanton zu wahren .. Damit ist ein
vom Kanton zu vertretender, adäquater Zusammenhang
des Prozessaufwandes mit dem Fehler der Grundbuch-
führung gegeben. Es braucht hier nicht geprüft zu werden,
. unter welchen Voraussetzungen dieser Zusammenhang
allenfalls auch ohne Streitverkündung hätte bejaht werden
können.
Dass sich das streitige Recht bei der Verwertung der
Pfandliegenschaft als wertlos erwiesen hat, steht der
ltendmachung der Prozesskosten nicht entgegen. Dieser
Umstand hatte auf den Gang und das Ergebnis der Pro-
zesse . keinen Einfluss ; namentlich sah sich ja auch nicht
etwa der Kanton Luzernin Voraussicht eines sOlchen
Verwertungsergebnissesveranlasst, seine Stellungnahme
wAhrend der Hängigkeit der Prozesse zu ändern, 1Un wei-
tere Kosten zu vermeiden. Endlich kann dem bekla.gten
Kanton nicht zugegeben werden, dass diese ProZ6sskosten
.
keinesfalls für sich allein, ohne Hauptforderung, Gegen-
standeines Rückgriffes bildenkönnen . Die Ersatzpflicht,
die sich nach dem Gesagten sowohl auf den Wert des
Pfandrechtes wie auch auf die Prozesskosten bezieht, ent-
fällt in letzterer ffinsicht nicht, wenn, wie hier, die be-
treffende PfandsteIle völlig
ungedeoktgeblieben ist und
daher, zum Glück für den Kanton, der endgültig erwiesene"
Schaden nur im Prozessaufwand besteht.