Markenschntz. Xo 19.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
19. Auszug aus dem Urteil der 1. Zivila.bteilung
vom 15. Januar 1936 i. S. Gaba A.-G. gegen Xaffee Ha.g A.-G.
M ar k e n r e c h t.
Die Marke Ka Aba für diätetische Nährmittel hat Bestand
neben der Marke Gaba)) für pharmazeutische und kosmeti-
sche Produkte, da es sich um g ä n z I ich ver s chi e den -
art i g e V are n handelt; Art. 6 Abs. 3 MSchG.
Bei der Frage der gänzlichen Verschiedenartigkeit darf nicht auf
Waren abgestellt werden, für welche die Marke zwar eingetra-
gen, aber innert der Frist von 3 Jahren nach Art. 9 MSchG
nicht gebraucht wor!len ist: Verbot von D e f e n s i v -
marken.
Der Ablauf der Frist von Art. 9 MSchG kann auch w i der -
k
lag e -oder ein red ewe i s e gegenüber der Verletzungs-
klage geltend gemacht werden.
A'U8 dem Tatbestand :
A. -Die im Jahre 1917 gegründete Gaba A.-G. in Basel
befasst sich gemäss dem in den Statuten und im Handels-
registereintrag angegebenen Zweck mit der Herstellung
und dem Vertrieb pharmazeutischer, chemischer, kosme-
tischer und diätetischer Produkte und von Nährpräpara-
ten; durch Statutenänderung vom Juli 1934 wurde die
Zweckbestimmung erweitert, indem als Gesellschaftszweck
auch die Herstellung von Genussmitteln aufgeführt wurde.
Die Gaba A.-G. ist Inhaberin der Wortmarke ( Gaba ,
die sie am 31. Januar 1918 hat eintragen lassen für hygie-
nische, pharmazeutische, chemische, kosmetische, diäte-
tische Produkte und Präparate, sowie Zuckerwaren. Am
18. Juli 1928 und 20. März 1931 wurde die Eintragung
erneuert unter Ausdehnung des Warenkreises auf Tabak-
waren, Getränke, Genussmittel, Lebensmittel und auf
Reklameartikel für die sämtlichen eingetragenen Waren.
Unter der Marke Gaba bringt die Gesellschaft seit
ihrer Gründung die bekannten Wyberttabletten in den
Markenschutz. N° 19.
Verkehr ; in der Folge verwendete sie die Marke auch für
einen Melissenbalsam , eine Hautcreme Turgol , sowie
eine Creme und ein Puder Aronal , und vom August 1934
an schliesslich auch noch für ein Frühstücksgetränk
Querkopin .
B. -Am 12. April 1934 liess die Kaffee Hag A.-G. in
Feldmeilen die Wortmarke Ka-Aba eintragen für die
Waren Kakao, Schokolade, Kaffee, coffeinfreien Kaffee,
Tee,
deren Surrogate oder Kombinationen diätetischer
Produkte und Zuckerwaren.
Unter dieser Marke bringt sie ein schokoladeähnliches,
aus Kakao sowie verschiedenen leichtverdaulichen Zucker-
arten (insbesondere Traubenzucker) bestehendes Präparat
in den Handel, das als Plantagentrank bezeichnet und
als diätetisches Nährmittel charakterisiert wird, das leicht
'Verdaulich sei und nicht stopfe.
G. -Die von der Gaba A.-.G. wegen Verwechselbarkeit
der beiden Marken gegen die Kaffee Hag A.-G. erhobene
Löschungs-, Unterlassungs-und Schadenersatzklage wurde
von allen Instanzen abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
2. -Wäre die Frage der gänzlichen Verschiedenheit der
Waren nun auf Grund der beiderseitigen Einträge im
Markenregister zu entscheiden, so müsste sie ohne jeden
Zweifel verneint werden; denn Kakao, Schokolade usw.,
sowie
Kombinationen diätetischer Produkte, für welche
die Marke Ka-Aba eingetragen ist, fallen unter die
Begriffe Getränke, Genussmittel, Lebensmittel, sowie diä-
tetische Produkte, für welche die Klägerin die Marke
Gaba beansprucht.
Nun dürfen aber als Vergleichsobjekte auf Seiten der
Klägerin die Begriffe Getränke, Genussmittel, Lebens-
mittel und diätetische Produkte gerade nicht herange-
zogen werden, weil die Klägerin nach den Feststellungen
der Vorinstanz Waren dieser Art innert der dreijährigen
Frist des Art. 9 MSchG von der am 20. März 1931 erfolgten
Eintragung der Marke an nicht hergestellt, die Marke also
lIIarkenschutz. No 19.
für solche Warnm nicht gebraucht und eine Rechtfertigung
dieser
UnterlaJ;lsung nicht einmal versucht hat. Infoige
dieses Nichtgebrauches steht der Klägerin für Waren der
genannten Art kein Schutzrecht zu, da wegen ihres Ver-
haltens anzunehmen ist, sie habe das Zeichen für die in
Frage stehenden Waren nicht in der Absicht eintragen
lassen, es
zu gebrauchen, sondern lediglich zur Freihaltung
dieser Warengattungen, also zu rein defensiven Zwecken.
Diese
auf Grund des Gesetzes sich ergebende Vermutung
kann nicht entkräftet werden durch den Hinweis auf die
in den Statuten enthaltene Zweckbestimmung der klä-
gerischen Gesellschaft. Die Eintragung von blossen Defen-
sivmarken
ist jedoch nicht statthaft nach dem der schwei-
zerischen Markenschutzgesetzgebung
zu Grunde liegenden
Prinzip, dass das Recht an einer Marke auf ihrem tatsäch-
lichen Gebrauche beruht, während dem Eintrag im Marken
register lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt
(vgl. BGE 53 II S. 361, 56 II S. 464). Dieses fundamentale
Prinzip des Gebrauchszwanges wurde auch bei der Geset-
zesrevision
von 1928 nicht fallen gelassen, wie das Bundes-
gericht
in Band 57 II S. 610 ff. unter Heranziehung der
Entstehungsgeschichte des revidierten Art. 9 mit einläss-
licher
Begründung, auf die hier verwiesen werden kann,
entschieden hat. Danach sollte der Gebrauchszwang ledig-
lich einigermassen gemildert werden
durch die Einräu-
mung der Möglichkeit, in einem gerichtlichen Verfahren
den Nichtgebrauch der Marke während der drei Jahre zu
rechtfertigen und unter Umständen eine Erstreckung der
Karenzfrist zu erwirken, während nach dem vorherigen
Rechtszustand der Fristablauf unweigerlich den Verlust
des Schutzrechtes nach sich gezogen hatte.
Dabei ist die Formulierung des Art. 9, dass das Gericht
auf Klage einer interessierten Partei die Löschung der
Marke anordnen könne, nicht etwa so zu verstehen, dass
der Markenschutz trotz dem Ablauf der 3 Jahre auf Grund
des Eintrages ohne weiteres bis zur Löschung durch den
Richter fortdauere, so dass die Beklagte. im vorliegenden
Fall,
um sich auf den Fristablauf berufen zu können,
Markenschutz. No 19.
zuerst die Löschung der Marke hätte verlangen müssen,
bevor sie mit dem Gebrauch ihrer Marke Ka-Aba über-
haupt hätte beginnen dürfen. Vielmehr kann, in ähnlicher
Weise, wie dies
für die Geltendmachung der Nichtigkeit
eines
Patentes nach Art. 16 PatG. der Fall ist, das Dahin-
fallen des Schutzrechtes zufoige Ablaufes der Karenzzeit
auch durch Widerklage gegenüber der Klage wegen Ver-
letzung des klägerischen Markenrechtes oder sogar durch
blosse Einrede geltend gemacht werden.
3. -... Dass die Klägerin Anfang August 1934, also
nach Ablauf der Karenzzeit und nachdem die Beklagte
ihren Plantagentrank auf den Markt gebracht hatte, das
Frühstücksgetränk ( Querkopin unter ihrer Marke Ga-
ba herzustellen begann, ist trotz der Gleichartigkeit der
beiden Produkte ohne Einfluss, da die Beklagte sich diesem
Produkt der Klägerin gegenüber auf ihren früheren Ge-
brauch des Zeichens Ka-Aba berufen kann, wie auch
die Vorinstanz zutreffend
annimmt.
4. -Bezüglich derjenigen Waren, für welche die Klä-
gerin im massgebenden Zeitpunkt die Marke Gaba
tatsächlich verwendete, hat die Vorinstanz mit Recht ent-
schieden, dass sie gänzlich verschieden seien von den mit
der Marke Ka-Aba geschützten Produkten.
Denn bei den von der Klägerin tatsächlich hergestellten
Waren handelt es sich ausschliesslich um Heil-oder
Schönheitsmittel,
um pharmazeutische oder kosmetische
Produkte. Der Plantagentrank Ka-Aba der Beklagten
dagegen
ist ein Nährmittel. Es wird allerdings als diäteti-
sches
Nährmittel bezeichnet unter Hinweis darauf, dass es
nicht stopfe und leicht verdaulich sei. Allein das ändert
nichts daran, dass es eben doch in erster Linie ein Nähr-
mittel ist, dem lediglich zur Vermeidung gewisser nachtei-
liger Wirkungen seines
Hauptbestandteils, des Kakaos,
verschiedene
andere Stoffe zugesetzt worden sind. Es
verhält sich nicht etwa so, dass das Produkt als solches,
wie dies bei
den Gabatabletten und dem Melissenbalsam
der Klägerin der Fall ist, zur Heilung bestehender Leiden
oder
zur Vorbeugung gegen die Entstehung solcher be-
Gi Sehuldbetreibungs-und KOllkursrecht.
stimmt ist. Dass in der Reklame und auf der Packung auf
den besondere Nährwert des Produktes hingewiesen wird
und gewisse fÜr den Aufbau des Körpers notwendige Stoffe
besonders
erwähnt werden, vermag das Produkt noch nicht
zu einem Heilmittel im eigentlichen Sinn zu stempeln.
Wollte man der Ansicht der Klägerin hierin folgen, so
käme man schliesslich dazu, dass jedes Nahrungsmittel
als Heilmittel angesehen werden müsste, sobald seine Zu-
träglichkeit für die Gesundheit wegen der in ihm enthal-
tenen Aufbaustoffe bei der Werbung irgendwie hervor-
gehoben würde. In diesem Sinne ist daher auch die Rüge
der Klägerin unbegründet, die Vorinstanz nehme in akten-
widriger Weise an, der Plantagentrank der Eeklagten
werde nicht um einer heilenden oder vorbeugenden Wir-
kung willen empfohlen.
Selbst wenn nun die Produkte der beiden Parteien zum
Teil in gleichartigen Geschäften erhältlich sind, wie die
Klägerin behauptet, nämlich in Drogerien, Spezereihand-
lungen usw., so sind doch, allgemein betrachtet, Heil-und
Schönheitsmittel einerseits und Nahrungsmittel anderseits
zu verschiedenartige Dinge, als dass das kaufende Publi-
kum auf die irrtümliche Annahme verfallen könnte, es
handle sich bei Produkten mit einigermassen ähnlich klin-
genden Namen um Waren ein-und desselben Herstellers ;
diese
Gefahr wäre aber unumgängliche Voraussetzung für
die Verneinung einer gänzlichen Verschiedenartigkeit im
Sinne des Art. 6 Abs. 3 (BGE 56 II S. 406). Ob die Klägerin
mit ihren Fabrikationseinrichtungen und kraft ihrer finan-
ziellen
Mittel in der Lage wäre, allenfalls auch Nahrungs-
mittel herzustellen, ist demgegenüber ohne entscheidende
Bedeutung.
VIll. SCHULDBETREmUNGS-UNDKONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Ill. Teil No. 12. -Voir Ille partie n° 12.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
20. Arrit da Ia II" Section eivile du a ami 1936
dans la cause D. contre T.
Presomption de paterniM en cas de naissance apres terme.
A. -Par exploit du 6 novembre 1933, Helime T. et son
fils illegitime,
ne le 19 mai 1933, ce dernier represente par
son curateur, ont ouvert action contre D., en concluant ace
qu'il fut condamne, en sa qualite de pere illegitime de
l'enfant, a payer :
a) a la demanderesse, la somme de 300 francs pour frais
de couches,
entretien avant et apres la grossesse et autres
depenses occasionnees par la grossesse et l' accouchement ;
b) a l'enfant, une pension mensuelle de 45 francs des
la naissance et jusqu'a ce qu'il ait atteint l'age de 10 ans
revolus et de 60 francs des lors et jusqu'a ce qu'il ait atteint
rage de 18 ans revolus.
Les
demandeurs alIeguaient en substance que le defen-
deur avait eu des relations sexuelles avec la mere de l'en-
fant des l'automne 1931 et le 16 aout 1932 encore.
Le defendeur a conclu au rejet de la demande. TI a con-
venu avoir eu des relations sexuelles avec la deman-
deresse, mais il a soutenu que les dernieres avaient eu lieu
le 22
juillet 1932. TI a allegue en outre divers faits tendant
a demontrer, selon lui, que la demanderesse n'avait pas eu
une conduite exemplaire et qu'elle s'etait meme donnee a
un ouvrier boulanger italien en eM 1932.
B. -Par jugement du 9 janvier 1936, le Tribunal a
condamne le defendeur a payer :
AS 62 II -1936 5