30 Obligationenrecht. Xo 9.
Einführungsrecht pag. 231 e seg. ; SCACCHI, Le ipoteche
legali nella legislazione ticinese pag. 13).
Le ragioni di
questa limitazinne sono ovvie poiche, se essa non esistesse,
l'ipoteca legale non iscritta e prevalente in grado su
tutti i pegni immobiliari potrebbe in determinati casi
(quando
per esempio rimpetto alla sostanza mobile gli
stabili non costituiscono che una piccola parte deI patri-
monio deI contnbuente) compromettere gravemente i
diritti dei creditori ipotecari privati, privandoli malgrado
ogni loro diligenza deJla sicurezza che credevano
di tro-
vare nell'ipoteca e che e la funzione precipua di quest'isti-
tuto legale (cfr. in proposito, per quanto riguarda gli
inconvenienti
gravi dell'ipoteca legale estesa alla sostanza
mobiliare ed alla rendita, SCACCHI, op. cit. pag. 17 e seg.).
Poiche Ia
ricorrent ha riconosciuto al Comune di
Locarno il diritto all'ipoteca legale per la parte del-
l'imposta comunale sulla sostanza corrispondente aUo
stabile gravato, la causa dev'essere rinviata al giudice
cantonale affinche
determini questa parte.
Il Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e ammesso e Ia causa e rinviata al Tribunale
d'appello deI
Cantone Ticino affincM proceda ad un
nuovo giudizio nel senso dei considerandi.
IV. OBLIGATIONEN EOHT
D OIT DES OBLIGATIONS
9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom . Februar 1936 i. S. Kotorwagenfabrik Berna. A.-G.
gegen Eschmann.
Abzahlungsgeschäfte mit E i gen t ums vor b e haI t oder
R ü c k tri t t sr e c h t des Verkäufers, Art. 226/27 OR,
Art. 716 ZGB.
I
Obligationenrecht. Xo 9. 31
'Der Verkäufer muss sich den Wert der Sache im Zeitpunkt der
Rücknahme anrechnen lassen, soweit dieser Wert zusammen
mit dem Mietzins und der Abnützungsentschädigung den
Kaufpreis übersteigt.
Macht bei Abzahlungsgeschäften mit Eigentumsvor-
behalt der Verkäufer infolge Zahlungsverzugs des Käufers
gemäss Art. 226 0 sein Eigentum geltend, so ist nach
Art. 227 Abs. 10 in Verbindung mit Art. 716 ZGB jeder
Teil
verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück-
zuerstatten, wobei der Verkäufer Anspruch auf einen ange-
messenen Mietzins
und auf eine Entschädigung für Ab-
nützung der Sache hat (die gleiche Wirkung tritt nach
Art. 227 Abs. 2 OR ein bei Abzahlungsgeschäften ohne
Eigentumsvorbehalt,
aber mit Rücktrittsrecht des Ver-
käufers).
a) Die Klägerin hat somit, was der Beklagte aner-
kennt, in erster Linie Anspruch auf Herausgabe des Wagens
Dieser
Anspruch steht nicht mehr im Streite.
Sodann kann die Klägerin einen angemessenen Mietzins
und eine Entschädigung für Abnützung des Wagens ver-
langen. Dabei liegt
aber auf der Hand, dass der Verkäufer
an Miete und Abnützungsentschädigung zusammen mit
dem Wert der zurückgenommenen Sache nicht mehr
erhalten soll, als er bei Erfüllung des Kaufvertrages in
Form des Kaufpreises erhalten hätte. Der Verzug des
Käufers hat seinen Grund regelmässig und auch im vor-
liegenden Falle darin, dass er die vereinbarten Abschlags-
zaltlungen nicht aufzubringen vermag. Es wäre daher in
hohem Masse unbillig, wenn der Verkäufer diese Notlage
des
Käufers ausnützen könnte, um sich durch Aufhebung
des Vertrages über den Kaufpreis hinaus Vorteile zu ver-
schaffen. Eine solche Bereicherung des Verkäufers auf
Kosten des ohnehin finanziell bedrängten Käufers soll
durch die Vorschriften des Art. 227 OR und Art. 716 ZGB
gerade
verhindert werden. Sie wäre nichts anderes als
eine
Umgehung des Verbotes der Verfallklausel ; die vom
Gesetze für Miete und Abnützung gegebenen Ansprüche
Obligationenrecht. );"0 10.
müssten in Wirklichkeit dafür herhalten, die Zurückbe-
haltung der Abschlagszahlungen zu verschleiern.
Es ergibt sieb. also m.a.W., dass sich der Verkäufer den
'Yert der Sache im Zeitpunkt der Rücknahme anrechnen
lassen muss, soweit derselbe zusammen
mit dem Mietzins
und der Abnützungsentschädignng den Kaufpreis über-
steigt.
Die Vorinstanz
hat die Ansprüche der Klägerin für
Miete und Abnützung des Wagens auf den Betrag des
Kaufpreises, d.
h. auf 43,500 Fr. festgesetzt, was seitens
des
Beklagten unangefochten geblieben ist. Darnach muss
an diesem Betrag der volle Rücknahmewert des Wagens
in Abzug gebracht werden. Er beläuft sich nach der auf
die Expertise gestützten Schätzung der Vorinstanz auf
9000 Fr., sodass zu Gunsten der Klägerin eine Forderung
von 34,500 Fr. verbleibt.
Die
Klägerin ficht die Bemessung der Miet-und Ab-
nützungsentschädignng als
zu niedrig, die Schätzung des
Vagenwertes als
zu hoch an. Es versteht sich jedoch nach
dem oben Gesagten von selbst, dass der Anpruch für
Miete und Abnützung im Betrag des Kaufpreises seine
obere Grenze findet,
kann er ja doch selbst zusammen mit
dem Wert der Sache nicht über diesen Betrag hinausgehen.
Es erübrigt sich daher, auf die Einzelheiten der klägeri-
schen
Kritik einzutreten. Die Schätzung des Wagens durch
die Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich
(Art.
81 OG).
10. Auszug aus dem TJ'rteil der I. Zivilabteilung
vom II Februar 1936
i. S. Schweiz. '1'abakverband gegen Schmuldersky.
Pr eis bin dun g s ver t rag: K ü nd bar k e i t beim Feh-
len vertraglicher Bestimmungen (Erw. 5).
Begriff des Ver ein s zu nie h t wir t s c h a f t I ich e n
Z w
eck e n ZGB Art. 59,60 (Erw. 1).
J
I
I
Obligationelll'echt. N0 10.
A U8 dem Tatbestand:
Der Beklagte Schmuklersky, Tabakwarenhändler in
Zürich, hatte im Jahre 1928 mit einigen Zigarettenfabriken
ein Abkommen getroffen, laut welchem er sich zur Ein-
haltung der ihm von jenen vorgeschriebenen Detailver-
kaufspreise
verpflichtete; jede Zuwiderhandlung sollte
eine Konventionalstrafe
von 500 Fr. nach sich ziehen.
Eine Kündignngsmöglichkeit sah der Vertrag nicht vor.
Der Beklagte hielt sich jedoch von Ende 1931 nicht mehr
an die vorgeschriebenen Detailpreise; am 29. September
1933 kündigte er den Vertrag auf Ende November 1933.
Seine Vertragspartner nahmen die Kündignng jedoch nicht
an und traten ihre Konventionalstrafansprüche aus dem
Vertrag an den inzwischen gegründeten Schweiz. Tabak-
verband ab, der Schmuklersky für die im Jahre 1934
begangenen
Preisunterbietungen auf eine Konventional-
strafe von 50,000 Fr. belangte. Das Handelsgericht Zürich
schützte die Klage für den Betrag von 20,000 Fr. mit der
Begründung, der Vertrag sei zwar kündbar, aber die Kün-
digung sei erst auf Ende Juli 1934 wirksam geworden.
Das Bundesgericht hat die Berufung beider Parteien abge-
wiesen.
A U8 de:r Begrilndung :
- -Der Beklagte hält der Klage in erster Linie die
Einrede entgegen, dass der Tabakverband im vorliegenden
Prozesse gar nicht als Partei auftreten könne, da ihm die
juristische Persönlichkeit fehle und er somit gar kein
selbständiges
Rechtssubjekt sei; denn er sei nicht ein
Verein zu nichtwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von
Art. 60 ZGB, sondern verfolge wirtschaftliche Interessen
und bedürfe somit nach Art. 59 Abs. 2 ZGB zur Erlangnng
der Rechtspersönlichkeit der Eintragung im Handels-
register, welcher
Formalität er nicht genügt habe.
Diese
Einrede ist jedoch unstichhaltig, wie schon die
Vorinstanz mit Recht entschieden hat. Wenn auch das
vom Tabakverband gemäss 2 seiner Statuten angestrebte
AS 62 11 -1936