BGE 62 II 276
BGE 62 II 276Bge19 déc. 1935Ouvrir la source →
276 Obligationellrecht. No 7 L jections intravt:ineuses. Il en resulte que le Dr B. a incon- testablement commis une faute en procedant par injections sous-cutanees. bar ou bien il connaissait le mode d'emploi de la Trypaflavine, et alors il ne devait sous aucun pre- texte s'en ecarter ; ou bien, il ne le connaissait pas et alors il devait se renseigner, avant d'utiliser ce produit, ce qu'il aurait pu faire dans la journee du 7 juillet 1930. Vainement l'intinH explique-t-il que toute injection intraveineuse etait contre-indiquee, vu l'etat des reins du malade; si tel etait le cas, il fallait renoncer a la Trypaflavine, et non l'injecter d'une fac;on contraire au mode d'emploi normal. Vainement aussi le Dr B. aIIegue-t-il que ce remMe lui etait impose par le malade; les conseils, les ordres memes du patient ne dispensent pas le medecin de procooer selon les regles de l'art. ny a donc eu faute de la part du Dr B., et rette faute entralne sa responsabilite, car iln'est pas conteste que les troubles dont se plaint le recourant sont les consequences de la malencontreuse injection. Par ces motifs, le Tribunal f61bal prononce : Les recours sont rejetes et l'arret cantonal est entiere- ment confirme. 71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1936 i. S. Berner Schachtelkä.sefabrik A.-G. und Fromagerie Le Castel S. Ä. gegen Schweizerische Xiseunion. Boykott. I. Der Boykott als Kampfmassnalnne einer M ehr h e i t von Personen, die statutarisch oder vertraglich ge bunden sind. Erw. 1. 2. Der Zweck des Boykottes kann u.U.auch die Vernichtung der wi rts chaftlichen Existenz des Boykottierten Iechtfertigen. Erw. 3. A. -Die Beklagte, Schweizerische Käseunion in Bern, ist eine Genossenschaft, der als Mitglieder schweizerische Obligatiollenrecht. N? 71. 277 Unternehmungen der Käsebranche, der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und der Schweizerische Milchkäuferverband angehören. Sie verfügt zufolge ihrer Organisation und auf Grund von Verträgen über den weitaus grössten Teil der schweizerischen Käseproduktion. Den Käsehandel betreibt sie durch ihre Mitglieder. Diese besorgen den Einkauf im Namen und auf Rechnung der Genossenschaft. Ebenso führen sie den Weiterverkauf zu den von der Genossenschaft festgesetzten Preisen und Bedingungen durch, aber auf eigenen Namen und eigene Rechnung. B. -Einen beträchtlichen Teil des Käses von II a Qualität und von deklassierter Ia Ware liefert die Käse- union auf die dargestellte Weise an die schweizerischen Schachtelkäsefabriken. Diese Ware bildet das Rohmaterial für die Herstellung von Schachtelkäse. Da die Konkurrenz unter den Schachtelkäsefabriken auf dem inländischen und dem ausländischen Markt zu Preisunterbietungen und andern Auswüchsen ührte, ergriff die Käseunion im Jahre 1933 die Initiative zur Zusammenfassung aller Schachtelkäsefabriken in einem Syndikat. Am 11. Januar 1934 kam das Syndikat in Form einer Genossenschaft unter der Firma Verband Schwei- zerischer Emmentaler-Schachtelkäsefabrikanten zustande. Es traten ihm alle Fabriken bei mit Ausnahme der beiden Klägerinnen und der später gegründeten Egger Käse A.-G. in Meilen, der Lieferantin der Migros A.-G. Um sämtliche Schachtelkäsefabriken zum Eintritt in das Syndikat zu veranlassen, setzte die Käseunion die Preise, welche die Aussenseiter für das Schachtelkäse-Rohmaterial zu bezahlen hatten, bis zu 40 % höher an als für die Syndikatsmitglieder . O. -Die beiden Klägerinnen strengten gegen die Käse- union vorliegenden Prozess an, indem sie verlangten :
278 Obligationenrecht. No 71. 2. Die BeJpa.gte sei zu angemessenem Schadenersatz an die Rlägerllrunen zu verurteilen. Am 19. Dezeinbel' 1935 traten die Rlägerinnen dem Syn- dikat bei, mit· der Wirkung, dass ihnen seither von der Beklagten der gleiche Käsepreis gewährt wird wie den ursprünglichen Syndikatsmitgliedern. Die Klägerllrunen liessen demgemäss das erste Klagebegehren fallen. Durch Urteil vom 31. Januar 1936 gab der Appellations- hof des Kantons Bern der Beklagten davon Akt, dass die Klägerllrunen das erste Klagebegehren zurückgezogen haben, und wies das zweite Begehren als unbegründet ab. D. -Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung des Schadenersatzbegehrens. Erwägungen:
280 Obligationenrecht. Xo 71. deshalb nichtdestoweniger nach den nämlichen Grund- sätzen beurteilt werden, was die Vorinstanz denn schliess- lich auch geta.n hat. 2. -(Kriterien des unzulässigen Boykottes: Wider- rechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder der Mittel, Missverhältnis zwischen Schaden und angestrebtem Vorteil. Unzulässigkeit verneint hinsichtlich Zweck und Mittel.) 3. - Es fragt sich also nur noch, ob zwischen dem den Klägerinnen durch den Boykott angerichteten Schaden und den von der Beklagten angestrebten Vorteilen nicht ein offensichtliches Missverhältnis bestand. Die Klä- gerinnen behaupten, ihre wirtschaftliche Existenz wäre vernichtet worden, wenn sie unter dem Druck der Preis- sperre nicht schliesslich nachgegeben hätten und in das Syndikat eingetreten wären. Allein nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes kann der Zweck eines Boykotts unter Umständen auch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Boykot- tierten rechtfertigen (BGE 54 II 174 und dort angeführte Urteile; 62 II 105 f.). Für den vorliegenden Fall stellt nun das angefochtene Urteil fest, dass' die Zustände, welche vor der Gründung des Syndikates auf dem Schachtelkäsemarkt herrschten (l\Iisstände im Preiswesen, in der Aufmachung und in der Qualität der Ware), geeignet waren, namentlich im Ausland das Ansehen der schweizerischen Schachtel- käseproduktion ernstlich zu gefährden und damit der gan- zen schweizerischen Käseprorluktion zu schaden, weshalb die Regelung des Marktes nicht nur im Interesse der Schachtelkäsefabrikanten und der Beklagten lag, sondern auch im Interesse der schweizerischen Käse-und Milch- produktion und der ganzen schweizerischen Volkswirt- schaft. Diese Feststellungen, gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht ohnehiri verbindlich, finden in den bei den Akten liegenden Korrespondenzen, Gesandtschafts-und Konsularberichten, Zeugendepositionen usw. ihre Bestä- tigung. Es genügt, auf die Deposition des Direktors der Obligationenrecht. N° 71. 281 Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartementes, Dr. Käppeli, hinzuweisen; er bezeichnete die Zustände in der Fabrikation und im Ver- kauf von Schachtelkäse als Chaos, in das der Bundesrat eingegriffen hätte, wenn die gesetzlichen Grundlagen vor- handen gewesen wären. War also die Regelung des Marktes, welche das Syndikat sich zur Aufgabe machte, ein dringendes volkswirtschaft- liches Gebot, so musste sie auch gegen die beiden Klä- gerinnen durchgesetzt werden, und zwar selbst dann, wenn für diese die Fortdauer jener ungeordneten Verhält- nisse eine Existenzfrage bildete. Das Interesse ganzer Volkswirtschaftszweige und der schweizerischen Volks- wirtschaft überhaupt ging den Sonderinteressen einzelner Aussenseiter vor. Dem halten die Klägerinnen freilich entgegen, dass sie sich dem Beitritt zum Syndikat nicht grundsätzlich widersetzten, sondern lediglich einzelnen damit verbundenen Bedingungen. Die Ordnung des Marktes konnte aber, wenn sie wirksam sein sollte, nicht gerade in den wichtigsten Fragen, im Preis-, Kaliber-und Markenwesen, wieder durch allerlei individuelle Wünsche und Ausnahmen durchbrochen werden. Die Ablehnung dieser Bedingungen durch die Klägerinnen kam daher einer grundsätzlichen Weigerung gleich. Damit fällt die Frage, ob die Preissperre tatsächlich zur Vernichtung der klägerischen Betriebe geführt hätte, als unmassgeblich dahin ; die Sperre müsste auch dann, wenn sie diese Wirkung gehabt hätte, als berechtigt anerkannt werden. Demnach erke1mt das BundeIJgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 3l. Januar 1936 bestätigt.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.