BGE 62 II 194
BGE 62 II 194Bge26 févr. 1935Ouvrir la source →
194 Familienrecht. N° 50. qu'il fame repondre par la negative. En effet, le demandeur a l'action a, en pareil cas, un interet moral evident a ne pas figurer dans les registres de l'etat civil comme pere d'un enfant qui n'est pas issu de ses amvres. En outre, malgre le deces de l'enfant, certaines personnes peuvent avoir un interet materiel a l'exercice de cette action, particulierement en cas d'exberedation du pere presume intervenant avant le deces de l'enfant ou lorsque le pere presume est decede avant l'enfant. Il convient enfin de remarquer que le systeme adopte par le jugement dont est recours conduit en l'espece a une solution des moins heureuses : vienne l'enfant desavoue Rene-John a etre reconnu par son pere naturei, les deux jumeaux seraient inscrits aux registres de l'etat civil comme issus de deux peres differents. Pm' ces nwtifs, le Tribunal jei1eral prononce : Le recours est admis et le jugement attaque reforme en ce sens que les conclusions du demandeur sont integrale- ment admises, 50, Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1936 i. S. Ufena.st gegen Erbengemeinschaft Ofenast. Die Vereinbarung zwischen (unter Güterverbindung lebenden) Ehegatten auf Herausgabe eines Teils des eingebrachten Frauengutes und deren Vollzug bedarf der Zustimmung im Sinne des Art. 177 Abs. 2 ZGB nicht. Für das herausgegebene Frauengut haftet der Ehemann trotz faktischer Weiterver- waltung desselben nicht mehr nach Art. 201. A. -Zwischen den Eheleuten Ufenast-Denzel, die unter Güterverbindung lebten, kam im Januar 1926 eine Verein- barung zustande, wonach von dem eingebrachten Frauen- gut ein Betrag von Fr. 20,000.-ausgeschieden und der Ehefrau zur freien Verfügung überlassen werde. Demge- mäss legte der Ehemann Obligationen im Nominalwerte von Fr. 20,000.-(Zürch. Kantonalbank Fr. 15,000.-, I t f Familienrecht. N0 50. 195 Gewerbekasse Baden Fr. 4000.-, Freistaat Baden Fr. 1000.-) in ein Safe (NI'. 48) auf seinen Namen bei der Gewerbekasse Baden, zu dem auch der Ehefrau ein Schlüs- sel ausgehändigt wurde ; die Legitimationskarte trug den Vermerk (( Frau Ufenast hat Vollmacht». Am 1. Januar 1926 stellte die Ehefrau folgende eigenhändige « Bescheini- gung) aus: «( Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, von ihrem Ehemann Jakob Ufenast die Summe von Fr. 20,000.- Zwanzigtausend Franken in Obligationen erhalten zu haben. Dieser Betrag kommt von meinem Frauengut in.Abzug, sodass sich dieses nunmehr auf Fr. 56,822.25 reduziert. Ich enthebe meinen Ehegatten von jeder Verantwortung für den mir ausbezahlten Betrag von Fr. 20,000.-. Baden, den 1. I. 1926. Beatrice Ufenast. )} Die Verwaltung dieser ausgeschiedenen Titel besorgte im Einvernehmen mit Frau Ufenast der Ehemann; er kassierte jeweilen die Coupons ein und übergab den Betrag der Ehefrau. Im September 1930 liess er verfallene Obli- gationen aus dem Safe im Betrage von Fr. 17,000.-ein- lösen und schaffte dafür hochverzinsliche ausländische Werte an (Fr. 6000.-Republik Chile, Fr. 7000.-süd- amerikanisehe Elektrizitätsgesellschaft, Fr. 5000.-Soc. Idroelettrica Piemonte, ferner Fr. 500.-Schweiz. Bank- gesellschaft) . Im Jahre 1931 erhob Ufenast Ehescheidungsklage, zog sie aber wieder zurück. In den Präliminarverhandlungen gab die Ehefrau am 10. Dezember 1931 die Erklärung ab, dass ihr Ehemann ihr Fr. 20,000.-in Wertpapieren über- geben habe. Da die im Jahre 1930 erworbenen Titel im Kurse erheb- lich gesunken waren, erhob nach dem Tode des Ufenast im September 1933 die auf den Pflichtteil gesetzte Witwe gegen die· Erbengemeinschaft, mit Einschluss der vom Erblasser als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Zür-
196 Familienrecht. No 50. cher KantonaJbank, Klage auf Herausgabe des eingebrach - ten Frauenglits von Fr. 76,822.25, wovon bestritten Fr. 20,000.-~ nebst Zins in mündelsicheren Wertpapieren oder in bar, eventuell Feststellung, dass das Abkommen, bezw. die Bescheinigung vom 1. Januar 1926 zwischen den Ehegatten betreffend Rückzahlung von Fr. 20,000.-un- gültig sei. Sie begründete den Anspruch mit folgenden Behauptungen: a) Sie sei vom Ehemanne zur Abgabe der Bescheinigung vom 1. Januar 1926 gezwungen worden, b) das Abkommen vom gleichen Tage sei ungültig, weil die dazu nötige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB fehle, c) die Vereinbarung sei überdies nicht vollzogen worden, d) der Ehemann sei bis zu seinem Tode im Besitze und Genuss der Wertpapiere geblieben und habe die Verantwortung für die Verwaltung und Konversion getragen. Die Beklagten widersetzten sich dieser Klage, soweit sie über die Fr. 56,822.25 hinausgeht, und behaupteten, die Klägerin müsse sich die im Tresorfache liegenden Titel (Inventar Nr. 41-46) zum Werte von Fr. 20,000.-anrech- nen lassen. B. -Mit Urteil vom 24. April 1936 hat das aargauische Obergericht, in Bestätigung desjenigen des Bezirksgerichts Baden, die Klage gegenüber allen Beklagten abgewiesen, gegenüber der Zürcher Kantonalbank wegen Fehlens der Passivlegitimation. O. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagten tragen auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
198 Familicnrecht. ","0 50. nicht yerlangt:werden, weil sonst eine Eigentumsübertra- gung an Gegezmtänden des gemeinsamen Haushalts gar nicht möglich :wäre. Insofern übrigens der Ehemann da- durch, dass die Titel in sein Safe bei der Gewerbekasse gelegt 'wurden, zu dem er ebenfalls einen Schlüssel besass, an denselben Mitbesitz behielt, war es ein Besitz für die Ehefrau und geeignet, seinerseits eine Konstitutsübereig- nung zu bewi.-rken, da der Ehemann seinen Mitbesitz auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses (Art. 924 Abs.
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der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser
Verwaltungshadlung des Mannes erblickt werden. Wenn
sie mit der Koversion nicht einverstanden war, so hatte
sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als Tresor-
bevollmächtigte
auch die Möglichkeit, jederzeit eigen-
mächtig,
ohne Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage
wieder
zu ändern. Nicht nur tat sie dies nicht, sondern sie
nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe
bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte
von Fr. 20,000.-in Empfang und erklärte auch in ihrer
Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der Ehemann habe
ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember
1931) Fr. 20,000.-an Wertpapieren übergeben, aus wel-
cher Datierung hervorgeht, dass sich die Wertangabe von
Fr. 20,000.-auf den Inhalt des Safe na c h der Kon-
version, nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht.
War demnach die Klägerin damals mit der Zusammen-
setzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils einver-
standen, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann
für die Konversion verantwortlich machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des
Kantons Aargau vom 24. April 1936 bestätigt.
öl. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. September 1936
i. S. Baeriswyl gegen Bula. (Kutter und Xmd).
Durch eine von der Klägerschaft nie h t a n gen 0 m m e n e
Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher
Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit
den Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB nie h t
aus g e s chI 0 s sen.
A. -Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit Init
der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Einen
Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935,
schrieb er der Klägerin :
Familienrecht. N° 51.
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« VOUS certifiez de n'avoir eu aucune relation avec
personne d'autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai
20 fr. par mois, jusqu'a majoriM ou jusqu'a votre
mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du
bruit et pour que personne le sache. Si j'ai Soup90nne
de vous d'avoir eu des relations avec d'autres, c'est que
vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien.
Mais pour ne pas faire honte a mes parents, je ne vais
pas plus loin. »
B. -Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die
Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200.-
an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von
Fr. 35.-an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf
die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die
Anerkennung
des Beklagten im eben zitierten Passus des
Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete,
die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm
bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand
vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom
26. Februar 1935 geschrieben habe; seine Anerkennung
beruhe daher auf einem Irrtum. Im übr;gen habe die
Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüch-
tigen Lebenswandel geführt.
O. -In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die
kant. Instanz aus : Die Anerkennung des Beklagten vom
26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten
verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten
werden.
Er habe in diesem Briefe selbst die Beziehungen
der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben,
daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn ver-
sichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche
Beziehungen
gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter
gehen. Er habe daInit die Behauptung, dass die Klägerin
mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf
verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315
zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr
zurückkommen.
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