Schuhmacher :E;röhlich gesichert. Dass er zur Zeit, solange
er diese Stelle nicht versehen kann, der Unterstützung
bedarf, ist unenheblich. Wenn der Rekurrent erfahrungs-
gemäss seine Arbeitsplätze jeweilen wegen mangelnder
Arbeits-oder Leistungsfähigkeit bald verlöre, a könnte
es sich allerdings fragen, ob er nicht doch noch als dauernd
unterstützungsbedürftig anzusehen sei. Allein es liegen
keine
genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Rekurrent sich an einem Arbeitsplatz in der Regel nicht
halten kann ...... .
Dass der Rekurrent zur Zeit nicht dauernd der Unter-
stützung bedarf, ist um a eher anzunehmen, als das
Polizeidepartement das erneuerte Niederlassungsgesuch
nicht wegen Unterstützungsbedürftigkeit, sondern ledig-
lich mit dem Hinweis darauf abgewiesen hat, dass die dem
Rekurrenten zugesicherte Stelle von Basler Arbeitslosen
versehen werden könne. Dieser Grund konnte die Ver-
weigerung der Niederlassung nach Art. 45 BV nicht recht-
fertigen.
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates ist
somit aufzuheben. Dem Rekurrenten muss die Nieder-
lassung in Basel gewährt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar
1936 aufgehoben und diese Behörde eingeladen, dem Re-
kurrenten die Niederlassung zu bewilligen.
16.
Urteil vom 20. Juni 1936 i. S. Rohner
gegen Regierungsra.t des Xantons Aargau.
Art. 45 Abs. 3 BV. Wie der hol te gerichtliche Bestrafung
wegen schwerer Vergehen.
- -Friedrich Rohner, von 'Valzenhausen (Appenzell
- Rh.), wohnte früher in Ennetbaden (Aargau). Er
wurde am 23. Mai 1933 yom Bezirksgericht Baden wegen
schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu
vier 'ragen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 5. Juli 1934
sprach ihn das gleiche Bezirksgericht des hetrügerischen
Bankrotts schuldig und verurteilte ihn zur ausgestandenen
Haft von 156 Tagen und zu einem Jahr korrektionellern
Zuchthaus. Auf erfolgte Appellation erklärte das aargau-
ische Obergericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 1934,
dass diejenigen eingeklagten Handlungen, die Rohner vor
der Konkurseröffnung im vorangegangenen Nachlassver-
fahren begangen hatte, nicht zum Tatbestand des betrü-
gerischen Bankrotts gerechnet werden könnten. Dagegen
sprach es den Angeklagten wegen eines Teils dieser Hand-
lungen des Pfändungsbetrugs schuldig. Für das betrü-
gerische Verhalten des Rohner im Konkurs selber änderte
es den erstinstanzlichen Schuldspruch dahin ab, dass er
einerseits auf vollendeten betrügerischen Bankrott gemäss
48 lit. a Einf. ges. zum SchKG in Idealkonkurrenz mit
dem Pfändungsbetrug lautete, anderseits und unabhängig
hievon auf versuchten betrügerischen Bankrott gemäss
48 lit. b des genannten Gesetzes. Hinsichtlich des Straf-
rnasses wurde das erstinstanzliehe Urteil bestätigt.
Als Rohner die verhängte Strafe abgebüsst hatte, ver-
legte er seinen Wohnsitz nach Aarau, wurde aber kurz
darauf, am 28. Februar 1936, vom aargauischen Regierungs-
rat des Kantons verwiesen. Die Begründung des Beschlus-
ses erwähnt das bezirksgerichtliche Urteil yom 5. Juli
1934 betreffend betrügerischen Bankrott, sowie einen
Rapport der aargauischen Polizei vom 5. Februar 1936,
wonach sich Rohner seit seiner Entlassung aus der Straf-
anstalt an eine Frauensperson herangemacht habe in der
offensichtlichen Absicht, sie um ihre Ersparnisse zu brin-
gen. (( Aus diesen Tatsachen ergibt sich, dass die Voraus-
setzungen zum Entzug der Niederlassung im Kanton
gegeben sind. Die schweren Verbrechen, für die Rohner
vom Bezirksgericht Baden bestraft wurde, bieten für sich
schon Grund genug dazu. Ausserdem kann über seine
Gemeingefährlichkeit kein Zweifel bestehen.
B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Rohner, den regierungsrätlichen Ausweisungs-
72 Staatsrecht.
beschluss aufzulJ.eben, da die Voraussetzungen von Art. 45
BV nicht erfüllt seien.
G. -Der Regierungsrat von Aargau beantragt die Ab-
weisung
der Beschwerde. Er verweist darauf, dass Rohner
schon 1933 vom Bezirksgericht Baden wegen schuldhafter
Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes bestraft wurde.
In bezug auf die Anklage des betrügerischen Bankrotts
weiche das obergerichtliche Urteil nur in der Tatbestands-
subsumtion vom vorangehenden bezirksgerichtlichen Er-
kenntnis ab. Diese Vergehen Rohners genügten, um
den Niederlassungsentzug zu rechtfertigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Regierungsrat scheint den angefochtenen
Beschluss ausschliesslich auf die Bestimmung von Art. 45
Abs. 3
BV stützen zu wollen, wornach demjenigen die Nie-
derlassung
entzogen werden darf, welcher wegen schwerer
Vergehen
wiederholt gerichtlich bestraft worden ist. Ein
anderer bundesrechtlich zulässiger Ausweisungsgrund käme
auch nach den Akten nicht in Betracht. Dass der Rekur-
rent die öffentliche Wohltätigkeit beansprucht habe
(Art. 45 Abs. 3 a. E. BV) wird nicht behauptet. Ebenso
liegt kein Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren durch
strafgerichtliches Urteil vor (Art. 45 Abs. 2 BV).
-
Von den gerichtlichen Strafen, die Rohner erlitten
hat, ist nach der Praxis diejenige wegen schuldhafter
Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes nicht für ein
schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV ver-
hängt worden (BGE 58 I S. 162 ff.). Es bleibt demnach
allein die vom Obergericht am 26. Oktober 1934 ausge-
sprochene
Strafe wegen Pfändungsbetrugs und betrü-
gerischen Bankrotts, zumal der Polizeirapport vom 5. Fe-
bruar 1936, auf den der Regierungsrat in seinem Entscheid
hingewiesen hat, eine gerichtliche Bestrafung so wenig zu
ersetzen vermag wie die am gleichen Ort erwähnte Gemein-
gefährlichkeit des Rekurrenten.
3. -Durch das obergerichtliche Urteil vom 26. Oktober
1934 wird aber, obschon es sich auf mehr als einen Delikts-
iederlassungsfreiheit. No 16. 73
tatbestand bezieht und der Pfändungsbetrug und der Ver-
such des betrügerischen Bankrotts bloss in sog. Realkon-
kurrenz zueinander stehen, das Erfordernis wiederholter
gerichtlicher Bestrafung nicht erfüllt. Das ergibt sich
schon
aus dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 BV, entspricht
aber auch dem gesetzgeberischen Zweck der Bestimmung.
Wie früher Bundesrat und Bundesversammlung und seit
1893 das Bundesgericht wiederholt entschieden haben, soll
die fragliche
Vorschrift den zuständigen Behörden er-
möglichen, solche Niedergelassene auszuweisen, die sich
durch eine erste Strafe wegen schweren Vergehens nicht
von der Verübung eines weiteren schwerwiegenden Deliktes
abhalten Hessen und deshalb erneut verurteilt werden
mussten (SALIS, Bundesrecht Bd. II Nr. 621 ; BGE 49 I
S.
114/5). Hievon ausgehend haben sowohl die frühern
eidgenössischen Rekursinstanzen wie später das Bundes-
gericht die Ausweisung wegen wiederholter gerichtlicher
Bestrafung sogar dann als unzulässig erklärt, wenn ein
Niedergelassener zweimal wegen schwerer Vergehen ver-
urteilt wurde, die zweite Strafe aber ein Delikt betraf, das
er vor der ersten begangen hatte (vgl. die eben erwähnten
Entscheidungen, sowie den nicht veröffentlichten BGE vom
20. September 1935 in Sachen Nagel Erw. 2). Umsomehr
muss die Ausweisung im heutigen Fall unterbleiben, wo
überhaupt nur ein Strafurteil mit einer einheitlichen Strafe
ergangen ist. Die gegenteilige Entscheidung wäre hier
auch deshalb noch besonders ungerechtfertigt, weil der
Pfändungsbetrug und der versuchte betrügerische Bank-
rott des Rekurrenten immerhin in tatsächlicher Hinsicht
so eng zusammenhängen, dass sie das Bezirksgericht Baden
auf Grund einer etwas abweichenden Auslegung des kan-
tonalen Strafrechtes als Teile ein e s Deliktes behandelte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 28. Februar
1936 aufgehoben.