Strarreeht.
de ( l'accusateqr prive sont moins etendues, mais il joue
tonjours
dans ie pro ces le röle d'uneparlie, qui possMe,
entre mItres droits, celui de prendre des conclusions ten-
dant a l'application de la loi penale. L'aecusateur prive
est donc nettement distinct d'un plaignant stricto sensu
(( Antragsteller , Anzeiger ).
C'est d'apres les regles de Ia proceclure cantonale qu'on
doit determiner si la victime a in casu le röle d'un accusa-
teur prive. 01', tel n'est jamais le cas dans le canton de
Neuchatel. Le code de procedure penale de ce canton ne
considere
en effet la victime que comme un plaignant
stricto sensu qui, du point de vue penal (c'est-a-dire
abstraction faite des conclusions civiles), n'est jamais une
partie au pro ces et -meme apropos des delits qui ne se
poursuivent pas d'office -n'a jamais qualite pour pour-
suivre l'application de la loi penale a la place du minis-
tere public ou conjointement avec lui.
Or, d'apres l'art. 270 al. 1 LFPP precite, un tel plaignant
n'a qualite pour se pourvoir en cassation au Tribunal
federal que s'il s'agit d'un delit ne se poursuivant que sur
plainte. En outre, s'il s'est porte partie civile, il peut,
d'apres l'art. 271, se pourvoir en nullite en ce qui concerne
l'action civile.
En l'espece, il n'est pas conteste que le delit dont Bre-
guet etait prevenu se poursuit d'office. Il est constant
aussi que Blaser ne s'est pas porte partie civile. 11 n'a donc
pas qualite pour se pourvoii en nullite contre Ia partie
du jugement cantonal qui acquitte Breguet. Dans cette
mesure, son recours est irrecevable. Le ministere public
ne s'etant pas pourvu contre cet acquittement, celui-ci
est donc definitif.
2. -
En revanche, le pourvoi est recevable dans la me-
sure Oll il est dirige contre Ia propre condamnation de
Blaser. Toutefois, il n'est pas fonde ...
Le Tribunal f6Ural prononce :
Dans Ia mesure OU il est recevable, le recours est rejete.
Organisation der BundesrechtsprIege. No 13.
- Urteil des Xassationshofs yom 10. Februar 1936
i. S. Elektr. Ba.hn St. Ga.llen-Gais-Appenzell gegen Schwob.
Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof. Privatstrafkläger
im Sinne des Art. 270 Abs. I (und 278 Abs. 3) BStrP ist nur der-
jenige Geschädigte, der nach dem kantonalen Strafprozessrecht
die Strafanklage a 11 ein, anS tell e eines nicht in
Funktion tretenden öffentlichen Anklägers vertritt.
Aus Art. 32 Abs. 1 des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
vom 23. Dez. 1872 (B ahn pol i z e i) kann unterdemneuen
BStrP eine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr
abgeleitet werden.
A. -Am 27. März 1935 um 10 Uhr 24 kam es in Teufen
'Zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom Angeklagten
Schwob als Chauffeur geführten Personenauto und dem
Zug der elektrischen Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell, wobei
am Auto ein Schaden von Fr. 320.-und am Motorwagen
des Zuges ein solcher von Fr. 30.-entstand. Auf Über-
weisung durch das eidgenössische Justiz-und Polizei-
departement erhob das Verhöramt des Kantons Appenzell-
A. Rh. gegen Schwob Strafklage wegen erheblicher Eisen-
bahngefährdung sowie Übertretung von Art. 25 MFG und
Art. 61 VVo. Die Bahn machte adhäsionsweise einen
Schadenersatzanspruch von Fr. 30.-geltend. Gegen das
den Angeklagten bezüglich beider Delikte von Schuld und
Strafe freisprechende und den Zivilanspruch abweisende
Urteil des Kriminalgerichts appellierte nur die Justiz-
direktion des Kantons Appenzell A. Rh. an das Ober-
gericht, welches den erstinstanzlichen Entscheid mit Ur-
teil vom 28. Oktober 1935 bestätigt hat.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde
der Bahn mit dem Antrag auf
Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz. In ihrer Gegenäusserung
vom 16. Dezember 1935 spricht die Vorinstanz der Bahn
die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde ab mit der
Begründung, als Zivilklägerin sei sie infolge Unterlassung
der Appellation: ans Obergericht ausgeschieden ; mit Bezug
auf den StrafpUnkt aber sei die Bahn ledigHch Verzeigerin
gewesen, als
Ankläger sei -beim Offizialcharakter des
Delikts -der Staat aufgetreten. Sie bezeichne sich daher
zu Unrecht als Privatklägerin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach dem Gesetze über die Bundesstrafrechts-
pflege (BStrP) steht die Nichtigkeitsbeschwerde, abgesehen
vom Angeklagten und vom öffentlichen Ankläger, dem
Privatstrafkläger, bei Antragsdelikten dem Antragsteller
(Art. 270 Abs. 1) und bezüglich des Zivilpunktes dem Ge-
schädigten als Zivilpartei (Art. 271) zu.
a) In letzterer Eigenschaft ist die Beschwerdeführerin
zur vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich
auf den Zivilpunkt bezieht, grundsätzlich legitimiert, falls
sie
vor der letzten kantonalen Instanz den Zivilanspruch
noch
aufrechterhalten hat, worüber angesichts der Ab-
weisung desselben
in Erwägung C des angefochtenen Ur-
teils einerseits, der angeführten Vernehmlassung der Vor-
instanz andrerseits Unklarheit besteht. Se1bst wenn jedoch
der Beschwerdeführerin Zivilparteiqualität zuzuerkennen
wäre, könnte auf ihre gemäss Art. 271 auf den Zivilpunkt
beschränkte Beschwerde nicht eingetreten werden, weil
angesichts
der endgültigen Freisprechung des Angeklagten
im Strafpunkte eine adhäsionsweise Verurteilung im Zivil-
punkte nicht mehr in Frage kommt.
b) Die Legitimation des A n t rag s tell e r s trifft
auf die Bahn nicht zu, da sowohl die Eisenbahngefährdung
als das Vergehen gegen das MFG und die VVo Offizial-
delikte sind.
c) Als P ri v a t s t r a f k 1 ä ger i n kann die Bahn
ebenfalls nicht betrachtet werden, trotzdem sie im kanto-
nalen Verfahren als Anzeigerin und Zivilpartei aufgetreten
ist. -Der Privatstrafkläger als Beschwerdelegitimierter
ist erst in der nationalrätlichen Kommission in den Ge-
setzesentwurf hineingekommen, mit Rücksicht auf ge-
Organisa.tion der Bundesrechtspflege. N0 13. 57
wisse kantonale Bestimmungen , wie die ganze Erklärung
des Referenten im Nationalrat lautete (7. März 1932,
Steno Bull. S. 3.). Der dem kantonalen Strafprozessrecht
angehörende Begriff bedarf nach seinem Eingehen in das
Bundesgesetz einer bundesrechtlichen Definition, denn es
kann nicht vom kantonalen Recht abhängen zu bestimmen,
welchen Umfang er im Sinne des Art. 270 Abs. 1 und 278
Abs. 3
habe. Was man in den Beratungen darunter ver-
stand, erhellt aus den Erklärungen des Bundesanwalts, auf
dessen Antrag die Ergänzung zurückgeht, in der stände-
rätlichen Kommission, wo sich folgende Diskussion ergab:
A m s tal den. Wird nicht das Recht der Legiti-
mation zur Klage ausgedehnt, wenn man unter den zur
Beschwerde Berechtigten den Privatstrafkläger nennt,
so wie dies der Nationalrat tut 1 Es könnte daraus
geschlossen werden, dass jeder Privatkläger auch bei
Offizialklage die Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen be-
rechtigt sei. Ich halte aber dafür, dass der Privatkläger
hiezu nur bei Privatklage berechtigt ist .
S t ä m p f 1 i stimmt Herrn Amstalden bei und
macht ihn darauf aufmerksam, dass man hier unter
Privatstrafkläger nicht etwa den Denunzianten oder den
Antragsteller beim Antragsdelikt versteht, sondern nur
den Strafkläger in eigener Sache, bei der der
S t a a t san wal t n ich tau f tri t t. Der Re-
ferent sollte dann hierauf aufmerksam machen )). (Stän-
derätliche Kommission, In. Session, 18. Oktober 1932,
Prot. S. 10).
Von Seite der deutschen Referenten geschah dies nicht,
und die Erklärungen der französischen in beiden Räten
(Nationalrat 7. März 1932, Steno Bull. S. 3; Ständerat
- März 1933, S. 60) sind nicht eindeutig, wie denn auch
der Zusatz im französischen Texte nicht zum Ausdruck
kommt.
Mit dem Zusatz wollte demnach eine Lücke ausgefüllt
werden
in dem Sinne, dass in den Fällen, wo seitens der
Anklage niemand zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert
wäre, weil ein
'öffentlicher Ankläger des Kantons nicht
vorhanden ist, tn dessen Stelle der private Ankläger legi-
timiert sein soll. N ich t Privatstrafkläger im Sinne des
Art. 270 BStrP ist somit der Privatkläger nach bernischem
Strafprozess (Art.
1, 43, 44, 134 f. usw.), als welcher der
Geschädigte in jedem Falle im Strafpunkte Partei sein
kann, aber nur n e ben dem öffentlichen Ankläger und
in Unterstützung der öffentlichen Anklage des letztern,
niemals allein ohne
Prokurator. Privatstrafkläger im
Sinne des Art. 270 ist nur derjenige Geschädigte, der nach
dem kantonalen Strafprozessrecht die Strafanklage
a
11 ein, anS tell e eines nicht in Funktion tretenden
öffentlichen Anklägers vertritt. Dies ist vor allem der Fall
bei der sub s i d i ä ren P r i v a t s t r a f k 1 a g e, mit
welcher dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafver-
folgung ablehnt oder einstellt, der Geschädigte sie auf
eigene Faust durchführen kann (so in den Kantonen
Zürich, 46-48 StrPO ; Aargau, 117 Abs. 2 StrPO ;
Tessin,
Art. 73 ff. CdPP ; nur für Polizeistraffälle Luzern,
45 StrPO. Vgl. HEER, Prinzipale Privatstrafklage, S. 2 f.).
In Betracht kommt aber auch die p r i n z i p ale P r i -
v a t s t r a f k 1 a g e, die dort vorliegt, wo der Staat die
Verfolgung seines Straf anspruchs nicht nur vom Antrag
des Verletzten abhängig macht, sondern zum vornherein
diesem überlässt. Diesem
in erster Linie für Ehrver-
letzungen bestimmten Verfahren können auch Delikte des
Bundesstrafrechts
unterstellt sein ; so die Vergehen gegen
die Strafbestimmungen
der Bundesgesetze betreffend den
Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums (vgl.
HEER,
S. 18 ff., S. 29 f.). Nur bei der Privatstrafklage der
beiden letztgenannten Arten (subsidiäre und prinzipale)
besteht die Lücke, deren Ausfüllung die an Art. 270 BStrP
angebrachte Ergänzung galt. Wo dagegen neben dem
privaten Strafkläger der öffentliche steht, wie im Berner
System, trifft die ratio legis für die Legitimation des
ersteren zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu ; es genügt,
Organisation der Bundesrechtspflege. No 13.
'wenn der öffentliche Ankläger sie erheben kann, der in
erster Linie zur Wahrung des staatlichen Straf anspruches
bestellt
ist und der über die Zweckmässigkeit der Weiter-
ziehung ein kühleres
Urteil hat als der persönlich an der
Bestrafung Interessierte.
Im vorliegenden Falle hat das kantonale Verhöramt
gemäss Verfügung des eidgenössischen Justiz-und Polizei-
departements vor beiden Instanzen die Anklage vertreten.
Die Bahn ist daher nicht Privatstrafklägerin im Sinne des
Art. 270 BStrP und aus dieser Bestimmung zur Nichtig-
keitsbeschwerde
nicht legitimiert.
2. -Fraglich kann dagegen sein, ob bezüglich des
Delikts
der Eisenbahngefährdung die Legitimation der
Bahn auf Grund des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb
der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 gegeben ist.
Vor dem Inkrafttreten des neuen BStrP ging die Recht-
sprechung dahin, dass der bis dahin die Legitimation zur
Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde regelnde Art. 161
OG diese Frage nicht erschöpfend ordne, sondern dass sich
diese Legitimation
auch aus Spezialgesetzen ergeben könne.
So wurde aus Art. 32 Abs. I des genannten Gesetzes,
wonach
die Handhabung der Bahnpolizei zunächst den
Gesellschaften obliegt, die Legitimation derselben zur
Stellung einer Strafanzeige in lJbertretungsfällen und auch
zur Ergreifung von Rechtsmitteln' abgeleitet (BGE 35 I
ff. ; 36 I 717Erw. I; 46 I 76). Dieser nicht auf aus-
drücklicher Gesetzesbestimmung beruhende, lediglich
auf
dem Wege der Auslegung gewonnene Legitimationsgrund
kann unter der Herrschaft des neuen BStrP nicht mehr als
gegeben
betrachtet werden, nachdem dessen Art. 270/271
die Frage der Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde
offenbar umfassend
und abschliessend geregelt hat und
zwar mit der Tendenz auf Einschränkung dieses Rechts.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.