:Staatsrecht.
diretta. federale.: cantonale e comunale sul reddito e sul
patrimollio a tutti i redcliti 0 benefici ehe una persona
domiciliata
nel Regno Unito e senza domieilio in Isvizzera
ritira direttamehte 0 indirettamente da un'agenzia in
Isvizzera, eome pure ai patrimoni posseduti 0 impiegati
da questa persona in Isvizzera aHo seope di realizzare
questi
redditi 0 benefici.
In concreto i ricorrenti, domiciliati in Inghilterra, non
hanno un'agenzia in Isvizzera ove, secondo le loro diehiara-
zioni,
non esercitano nessuna attivita commerciale, e non
possono quindi prevalersi deI disposto dell'art. 2.
Ne si puo inferire dal divieto d'imposizione dei redditi
ehe una persona domiciliata in Inghilterra trae da un'agen-
zia in Isvizzera, ehe 10 stesso divieto debba valere a fortiori
anehe per i redditi realizzati in Inghilterra da una persona
domiciliata
in quel paese : osta infatti ad una simile illa-
zione
la circostanza gia rilevata che, eolla eonvenzione
170ttobre 1931, gli Stati contraenti non hanno, eon deli-
berato proposito, inteso eliminare tutti i casi di doppia
imposizione ehe possono sorgere neUe loro relazioni, ma
solo quelli relativi alle agenzie. La convenzione non toglie
dunque al Cantone Tieino la faeolta, saneita daU'art. 17
della legge tributaria eantonale che erea un domieilio
fiscale necessario
nel Cantone ai tieinesi residenti all'estero
inseritti nei cataloghi elettorali 0 nei registri dei fuochi,
d'assoggettare,
in virtu e nei limiti previsti da questa
disposizione, i ricorrenti, suoi cittadini domieiliati in
Inghilterra, all'imposta sulla sostanza e sulla rendita nel
Cantone.
II Tt'ibunale tede1"ale pronuncia :
Il ricorso e respinto.
47. Auszug aus dem 'tTmU vom 6. NOTember 19S6
i. S. Wittmer gegen Daege.
Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland.
Rechtliche Bedeutung und Tragweite einer in einem zivilrecht-
Staatsverträge. No 47.
lichen Vertrag enthaltenen Gerichtstandsklausel. Sie gilt auch
für Streitigkeiten darüber, ob der Vertrag wegen absichtlicher
Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche darau, .J
für die getäuschte Partei entstehen. Die Ungültigkeit des Ver-
trages zieht nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der Gericht-
standsvereinbarung nach sich.
A. -Am 24. Februar 1933 schloss der Rekursbeklagte
Daege
in Berlin mit dem Rekurrenten Wittmer, der in
Basel wohnt, einen Vertrag ab, wodurch jener sich ver-
pflichtete, sich bei
der Verwertung einer Erfindung des
Wilhelm
Hotz betr. eine automatische Zugsicherung mit
Ka,pital zu beteiligen und zwar vorläufig mit ungefahr
70,000 Fr. Der Vertrag enthält folgende Klausel: Als
Gerichtstand ist zwischen uns Berlin vereinbart worden .
Der Rekursbeklagte bezahlte den erwähnten Betrag und
später noch weitere 10,000 RM. Im Dezember 1934 erhob
er vor dem Landgericht in Berlin Klage auf Zahlung von
82,000 Fr. gegen den Rekurrenten und vier andere Per-
sonen. Er machte geltend, dass er durch Betrug der
Beklagten zur Beteiligung bei der Verwertung der Erfin-
dung veranlasst worden sei. Der Rekurrent und die
übrigen Beklagten, die sich
am Verfahren beteiligten,
erhoben die
Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des
Landgerichtes Berlin. Dieses
erklärte sich jedoch für die
Klage gegen einzelne Beklagte,
darunter den Rekurrenten,
zuständig. Es verpflichtete am 2. Januar 1936 den
Rekurrenten und einen andern Beklagten, dem Rekurs-
beklagten als Gesamtschuldner
70,000 Fr. Schadenersatz
zu bezahlen, indem es davon ausging, dass Betrug vorliege.
Der Rekursbeklagte leitete für die Forderung von
70,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juni 1936 in Basel die
Betreibung ein gegen
den Rekurrenten. Nachdem dieser
Rechtsvorschlag
erhoben hatte, gewährte das Dreiergerieht
des
Kantons Basel-Stadt dem Rekursbeklagten auf Grund
des Urteils des Landgerichtes Berlin am 17. August 1936
die definitive Rechtsöffnung.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Wittmer die staats-
reehtlieheBeschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei
:!32
tHn.tnl'peht.
aufzuheben unnl das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.
Der Rekurrent macht geltend: Das Dreiergericht habe
die Rechtsöffnung gewährt gestützt auf die Gerichtstands-
klausel des Vertrages vom 24. Februar 1933 und Art. :!
Ziff. 2 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkom-
mens. Durch die erwähnte Klausel habe der Rekurrent
für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Vertrag vom
24. Februar 1933 und über die Ausleglmg dieses Vertrages
auf den Richter seines Wohnsitzes verzichtet. Ausgehend
von den Entscheiden des Bundesgerichtes i. S. TobleI'
gegen Blaser Söhne vom 7. Oktober 1933 und i. S.
Brütsch gegen Krick vom 23. Juni 1933 habe das Dreier-
gericht angenommen, dass diejenigen, die in einem Ver-
trag einen Gerichtstand vereinbart hätten, diestlm für
sämtliche mit dem Vertrag zusammenhängenden Rechts-
beziehungen unterworfen seiml. Der in Berlin geführte
Rechtsstreit habe aber mit dem Vertrag vom 24. Februar
1933 nur in der entfenltesten Weise etwas zu tun. Der
Rekursbeklagte habe nicht auf Nichtigkeit des Vertrages
und Rückgabe seiner Leistungen geklagt, sondern behaup-
tet, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er
nicht durch absichtliche Täuschung vom Rekurrenten
dazu bewogen worden wäre, habe also eine neben dem
Vertrag laufende unerlaubte Handlung geltend gemacht.
Die Handlung unter Betrug sei einem Handeln ohne
Urteilsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit oder unter Zwang,
wofür das Bundesgericht eine Ausnahme gemacht habe,
völlig gleichzustellen. Die Gerichtstandsklausel in einem
zivilrechtlichen Vertrage, die nur im Zusammenhang mit
diesem einen Sinn habe, könne sich nicht auf den Fall
einer Betrugsklage, wie die vorliegende, beziehen. Für
die Auslegung eines Vertrages, der sich vorsichtig abfassen
lasse, könne eine Partei ohne Bedenken eine Gericht-
standsvereinbarung abschliessen. Niemand wolle aber auf
den Schutz des einheimischen Richters für den Fall ver-
zichten, dass ihm Betrug vorgeworfen und deshalb Scha-
denersatz verlangt werde. Für eine solche Klage könne
I Luutsvcrträgt'. Xo 47.
(( jede wilde Behauptung aufgestellt .verden ,) und dann
wäl'e der Beklagte jeder Willkür ausgeliefert .
G. -...................... .
Der Rekursbeklagte hat die Ahweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in E1'1.vägunf :
2.-Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die
Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933
für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder
über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des
Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen
hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands-
klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin
erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der
Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal-
tes nicht ; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen
den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden.
Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom
24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf
Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete
zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels
einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein-
schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie
auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages
gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher
Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus
für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht
hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o
(BGE 59 I S. 224 ; Entscheid i. S. Brönnimann g. l Iöbel-
Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I
S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut-
schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam-
melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS,
Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. 38 II
Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus-
schluss einer ;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer
Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er-
scheint nicht als stichhaltig.
Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill
zwischen
den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages
drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung
unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die
auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-
erstatten seien, ist klar.
Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen
als ungültig anzusehen, weil
nach dem Urteil des Land-
gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich
ist.
Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-
scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f. ;
Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom
27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und
Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff. ;
STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen
Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-
dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-
rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal
des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit
dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-
standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn
die Ungültigkeitsgründe den Haupt-und den Gericht-
standsvertrag zugleich treffen. Die absichtliche Täu-
schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung
des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung
vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich
nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat-
sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-
standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und
unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch
eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der
Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-
trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache
verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte
Staatsverträge. Xo 48.
handlungs-oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-
regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-
trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch
nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-
liche
Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-
den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-
men, dass sich
der Rekurrent durch eine ausdrückliche
Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin
unterworfen habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
48.
Urteil vom 4. Dezember 1936 i. S. Nelson gegen Barret.
Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an-
wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind.
Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität illld
der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim-
milllg ist der schweizerische Richter illlZuständig für eine
Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines
an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen.
Für blasse vorsorgliche Massnahmen in Beziehilllg auf bestimmte
Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages
der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen.
Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögl3nsgegenstände, die
die
Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des
Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe
belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören illld deshalb
dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter
des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden.
Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzilllg wegen
Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben
werden soll.
A. -Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der
Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm
glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der
im Gesetze genannten Grünäe sich rechtfertigt. Solche
Gründe sind :