BGE 62 I 193
BGE 62 I 193Bge4 févr. 1853Ouvrir la source →
192 Strafrecht. il ne peut etre m;is en contravention pour les avoir violees, et, s'il est condamne en pareil cas par les autorites canto- nales, il pourra se pourvoir en nullite aupres de la Cour de cassation du Tribunal federaI (art. 269 LFPP). Les dispositions de l'arrete valaisan du 6 avril 1935 relatives a la limitation du tonnage et de la largeur des vehicules automobiles sont des regles de la seconde cate- gorie. Selon ce qui vient d'etre dit, elles ne sont donc applicables, conformement a l'art. 4 al. 1 LA, que sur les routes ou les autorites cantonales ont pris soin de faire placer des signaux ad hoc, en vertu de l'ordonnanc du 17 octobre 1932, notamment de l'art. 3 de Iadite ordonnance. Or iI est constant que les signaux N°s 15 et 16 n'etaient pas places sur la route de Viege a Stalden le 17 aoftt 1935. Des lors, les vehicules plus lourds que 7,5 tonnes et plus larges que 2,10 metres pouvaient passer par cette route, sans que le detenteur ou le conducteur fUt passible d'lIne amende. La condamnation infligee par le Conseil d'Etat valaisan a la S. A. des Autobus Lausannois viole donc l'art. 4 al. 1 LA et, par ce motif, elle doit etre annulee. Cette annulation entraine Ia liberation totale, que la Cour de ceans peut prononcer eIle-meme sans avoir besoin de renvoyer l'affaire aces fins a l'autorite cantonale (art. 276 al. 3 LFPP). Par ces motits, le Tribunal t&Ural pronome : Le pourvoi est admis. La decision prise le 25 octobre 1935 par le Conseil d'Etat duCanton du Valais est annulee. La S. A. des Autobus Lausannois est liberee de toute peine. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 iO. 193 40. Urteil des Xassassionshofes vom 1~. Oktober 1936 i. S. Donat gegen Aargau, Sta.a.tsanwa.ltschaft, und Isler. Leg i tim a t ion ues Privatstrafklägers zur Kassationsbe- schwerde. (Art. 270 BStrP.) Vor tri t t s r e c h t: Begriff der Gleichzeitigkeit. (Art. 27 MFG.) A. -Am 24. Juli 1935 fuhr Donat mit seinem Auto auf der Nebenstrasse von Anglikon her gegen die Über- landstrasse Lenzburg-Wohlen, in der Absicht, nach links (Richtung W ohlen) in dieselbe einzuschwenken. Obgleich er auf derselben aus der Richtung von Lenzburg her ein Automobil heranfahren sah, vollzog er die Einschwenkung in der Annahme, er habe noch genügend Zeit hierzu. In der Tat gelang es ihm, noch auf die rechte Fahrbahn -ob vollständig oder nur ungefähr steht dahin -zu gelangen, als sein Wagen ungefähr 22 m nach der Ein- mündung der Seitenstrasse vom Auto Isler hinten rechts angefahren und beschädigt wurde. Isler hatte vor dem einschwenkenden Wagen -22 m vor der Kreuzung - abgestoppt, aber bei der eingehaltenen Geschwindigkeit nicht vor dem Zusammenstoss anhalten können. Die angehobene Untersuchung führte zur Anklage gegen Donat, während der Staatsanwalt Einstellung des Ver- fahrens gegenüber Isler beantragte, worauf Donat als Privatstrafkläger vorging. B. -Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 22. Mai 1936 wurde Donat der Übertretung der Art. 27 Abs. 2 und 25 Abs. 1 MFG schuldig erkannt und zu einer Busse von 20 Fr. verurteilt, Isier dagegen freigesprochen. Zur Begründung führt es aus, dass Donat das Vortritts- recht Islers nicht genügend beobachtet habe ; nach den Umständen habe er sich sagen müssen, dass das Auto Isler, das er heranfahren sah, eine bedeutende Geschwin- digkeit haben müsse (welche die Vorinstanz auf jener ausgezeichneten Landstrasse nicht als unzulässig be- AS 62 1-1936 13
194 Strafrecht. urteilte), so das es in spätestens 10 Sekunden die Kreu- zungsstelle erreiht haben würde. Wenn er unter diesen Umständen sich doch noch den Eintritt in die Haupt- strasse erzwingen wollte, so bedeute dies einen Verstoss gegen die Regeln des Vortrittsrechtes und ein Wagnis, auf das sich ein vorsichtiger Automobilist nicht eingelassen hätte. G. -Gegen dieses Urteil hat Donat Kassationsbe- schwerde eingereicht, mit welcher er seine Freisprechung und die Bestrafung Islers beantragt. Die Staatsanwaltschaft und !sIer beantragen Abweisung der Kassationsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
196 St,rafrecht. ausserorts, auf der jede Geschwindigkeit erlaubt ist, weil der darauf Fahrende bei der Übersichtlichkeit der Haupt- strasse vom Sei~nweg aus damit rechnen darf, dass er von jedem Fahrzeugführer von dort aus wahrgenommen wird, wie ihn ja unbestrittenermassen der Beschwerde- führer auch gesehen hat. Wenn gesagt wird, dass der Vortrittsberechtigte mit der Möglichkeit ungeschickten Verhaltens des andern rechnen und sich darauf einstellen müsse, so ist darauf zu erwidern, dass es hier eine Grenze gibt, und diese wäre überschritten, wenn man dem Fahr- zeugführer auf der übersichtlichen Hauptstrasse zumuten wollte, dass er auf die Missachtung seines Vortritts- rechtes aus jedem Seitenweg heraus gefasst sein müsse. Vielmehr genügt er seiner Führerpflicht, wenn er sich vorkehrt, sobald er besondern Anlass hierzu hat. Dass aber Isler, als er die gegen alle Erwartung unternommene Einschwenkung Donats gewahrte, nicht s 0 f 0 r t das Erforderliche vorgekehrt, nämlich gebremst habe, ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird abgewiesen. 111. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT DES ACCORDS INTERNATIONAUX POUR LE REGLEMENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX 41. Urteil des Xa.ssationshofes vom 10. Juli 1936 i. S. Jawetz gegen Sohweizerisohe Verreohnungsstelle. Verrechnungsverkehr mit Deutschland (Ab- kommen vom 26. Juli 1934 und 17. April 1935, BRB vom 27. Juli 1934 mit Ergänzungsbeschlüssen und BRB vom 28. Juni 1935): Durchführung von Devisenabkommen. No 41. 197 Dieser Verrechnungsverkehr erfasst auch den Bezug deutscher Waren durch Vermittlung eines in einem D r i t t I a n d W 0 h n end e n L i e f e r a n t e n und gleichgültig auf wel- chem Wege die Ware in die Schweiz gelangt ist (Erw. 1). Die vorsätzliche wie auch die f a h r I ä s s i g e W i der h a n d - I u n g ist strafbar (Erw. 2). Die Pflicht zur Einzahlung des Kaufpreises an die Schweizerische Nationalbank wird durch eine anderweitige Zahlung nicht hin fäll i g. Verurteilung zur Einzahlung durch den Straf- richter von Amtes wegen. Stellung der Schweizerischen Ver- rechnungsstelle im Strafverfahren (Erw. 3). Der S t r a fan s p r u c h aus der Widerhandlung besteht neben dem Anspruch auf nachträgliche Er füll u n g der Einzahlungspflicht (Erw. 4). Der Kaufmann Samuel Jawetz in Basel ist von den Bas- ler Strafgerichten (Urteil des Polizeigerichts vom 25. Okto- ber, durch das Appellationsgericht bestätigt am 25: No- vember 1935) der vorsätzlichen und fahrlässigen Wider- handlung gegen die Bestimmungen des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr schuldig erklärt und a) in Anwendung von Art. 11 des Bundesrats- beschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung dieses Abkommens und Art. 33 des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 zu 400 Fr. Busse eventuell 40 Tagen Gefangnis, b) zu den Verfahrenskosten, und c) in Anwen- dung von Art. 4 des erwähnten Bundesratsbeschlusses auf Begehren der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Ein- zahlung von 726 Fr. 65 Cts. und dem Gegenwert von 4616 RM 90 an die Schweizerische Nationalbank verurteilt worden. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be- antragt er beim Kassationshof des Bundesgerichts Auf- hebung des kantonalen Urteils, Freispruch und Abweisung des Einzahlungsbegehrens der Schweizerischen Verrech- nungsstelle. Der Kassationshof zieht in Erwägung "
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