Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
gers ist jedoch nicht Voraussetzung der verlangten Pf"an-
dung (wie irrtümlicherweise aus BGE 58 TII 184 ff. her-
ausgelesen werden könnte), sofern er nur nicht etwa zum
vornherein auf die Pfändung gewisser im Gewahrsam der
Schuldnerin befindlicher Gegenstände verzichtet oder
deren Zugehörigkeit zum eingebrachten Gut anerkannt
hat. In manchen Fällen wird ihm ja erst der Pfändungs-
vollzug Aufschluss über die vorhandenen Gegenstände
geben; es kann ihm daher nicht zugemutet werden,
schon vorher verbindlich zu erklären, was er als Sondergut
der Ehefrau ansehen wolle. Es muss also genügen, dass
der Gläubiger die Pfändung verlangt. Werden gepfandete
Gegenstände vom Ehemann der betriebenen Schuldnerin
als zum eingebrachten Frauengut gehörig bezeichnet, so
ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sofern nicht
etwa inzwischen die Vollschuldqualität der in Betreibung
gesetzten Forderung rechtskräftig festgestellt oder aner-
kannt wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KookuTskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betrei-
bungsamt Schaffhausen angewiesen wird, alle im Mit-
gewahrsam der Schuldnerin . befindlichen (pfändbaren)
Gegenstände zu pfänden und, soweit der Ehemann sie
als eingebrachtes Gut beanspruchen sollte, das Wider-
spruchsverfahren einzuleiten.
3.
Entscheid vom 8. Februar 1935 i. S. Drexel.
War bei der Pfändung kein pfänd bares Vermögen
vorhanden, so darf nicht nach vorausgegangener Zustellung
der Pfändungsurkundenabschrift an den Gläubiger noch ein
Verlustschein mit späterem Datum ausgestellt werden.
Si, lors de la saisie, il n 'y avait pas de biens saisissables et qu 'une
copie du proces-verhal le constatant eut et6 communiquee
au creancier, l'office ne doit pas lui adresser plus tard encore
un acte de dMaut de biens.
j
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
Se all'atto deI pignoramento non si riscontrarono dei beni pigno-
rabili ed una copia dei verbale di pignoramento venne trasmessa
al creditore, l'ufficio non deve rilasciare piu tardi a costui
anche un attestato di carenza di beni.
A. -In einer gegen den Rekurrenten geführten Be-
treibung stellte das Betreibungsamt Horgen am 10. Juli
1934 die Pfändungsurkunde zu, in der es in der Rubrik
Gegenstände heisst :
Pfändung gemäss Verfügung des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 22. März 1934: Vom Gesamtein-
kommen des Schuldners auf die Firma Müller... werden
gepfändet 45 Fr. pro Monat mit Wirkung vom 1. November
1933, bis der Betrag von 4560 Fr. erreicht ist, d. h. längstens
auf die Dauer eines Jahres. Horgen, den 15. Mai 1934.
Aufhebung der Lohnpfändung. Mit Eingabe vom 5. April
1934 erklärt der Schuldner, dass er ab 1. Februar einen
Lohnabbau von 50 Fr. per Monat zu verzeichnen habe. Das
Betreibungsamt verfügt, dass die Lohnpfändung mit Wir-
kung vom 1. April 1934 aufgehoben ist. Horgen, den
8. April 1934.
Am 9. Oktober 1934 versandte das Betreibungsamt eine
weitere Pfändungsurkunde, mit vorgedruckter überschrift
Verlustschein , in der es in der Rubrik Gegenstände
heisst:
( Schuldner besitzt kein pfändbares Vermögen. Horgen,
den 22. Juni 1934. Vollzug: vormittags 8 Uhr im Amts-
lokal.
Nota. Gestützt auf diesen Verlustschein kann der Gläu-
biger innert sechs Monaten, ohne neuen Zahlungsbefehl,
die Betreibung fortsetzen. Derselbe begründet jederzeit
das Recht des Arrestes. Die Verlustscheinforderung
beträgt ... Horgen, den 9. Oktober 1934.) In der Rubrik
Bemerkungen) ist der Monatslohn des Schuldners auf
500 Fr. angegeben und beigefügt: Gemäss Entscheid des
Obergerichts vom 22. März 1934 ist das Existenzminimum
des Schuldners für sich und seine Familie auf 500 Fr. fest-
gesetzt worden. Da das Einkommen des Schuldners das
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3.
festgesetzte Existenzminimum nicht erreicht, kann eine
Lohnpfändung nicht vorgenommen werden. ))
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der
Schuldner Aufhebung des Pfändungsverlustscheines vom
22. Juni/9. Oktober 1934.
G. -Nachdem sich das Betreibungsamt zur Ergänzung
herbeigelassen hatte : ( Dieser Verlustschein wird ausge-
stellt auf Grund eines Konkursverlustscheines dat. 16. Sep-
tember 1932. Horgen, den 28. Oktober 1934 I), anderseits
der Beschwerdeführer erklärt hatte, er könne sich nur
eventuell mit diesem Verlustschein abfinden, dann näm-
lich, wenn angeordnet werde, dass die Wirksamkeit am
8. April 1934 beginne, hat die kantonale Aufsichtsbehörde
am 10. Januar 1935 die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-
desgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet
die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des
Art. 149 (SchKG Art. 115 Abs. I). Nicht nur bedarf es
in diesem Falle keiner besonderen Ausstellung eines Ver-
lustscheines, sondern auch keiner Umwandlung)) der
Pfändungsurkunde . in einen Verlustschein durch einen
bezüglichen
Vermerk, sondern bloss der unzweideutigen
Verurkundung in der Pfändungsurkunde, dass kein pfänd-
bares Vermögen vorhanden war. Diese Feststellung war
nun aber schon in der ersten, am 10. Juli 1934 versandten
Pfändungsurkunde enthalten, laut welcher die Aufhebung
der Lohnpfändung ja eigentlich dem Vollzug derselben
vorausgegangen
war; denn es kann unmöglich angenom-
men werden, dass der nachträgliche Vollzug noch hätte
Rückwirkung auf rückständige Lohnguthaben entfalten
können, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Rekurrent
von seinen das Existenzminimum in den letzten Monaten
nicht und vorher nur wenig übersteigenden Lohnguthaben
I
Schuldbetreibungs. und Konkul'Srecht. No 4.
H
'etwas stehen gelassen habe. (In der Tat wird durch die
zweite
Pfändungsurkunde bestätigt, dass die Feststellung,
der Schuldner besitze kein pfändbares Vermögen, schon
am 22. Juni 1934, also vor dem Versand der ersten Pfän-
dungsurkunde, zutraf.) Hatte aber der Gläubiger schon
seit
dem 10. Juli eine das Fehlen pfändbaren Vermögens
verurkundende Pfändungsurkunde, also einen Verlust-
schein, in den Händen, mit dem er sofort die Rechte eines
Verlustscheingläubigers
ausüben konnte, so lief die in
Art. 149 Abs. 3 SchKG bestimmte Halbjahresfrist für die
Fortsetzung der Betreibung von diesem Datum an, also
sechs Monate
später ab, und konnte nicht durch die spä-
tere Ausstellung eines förmlichen Verlustscheines bezw.
einer förmlichen leeren
Pfändungsurkunde neuerdings in
Lauf gesetzt werden. Wollte aus irgendwelchem Grunde
später eine solche neue Urkunde ausgestellt werden, so
durfte sie doch nicht mit einem späteren, die erwähnte
Frist (scheinbar) verlängernden Datum versehen, sondern
musste auf ilIr das Datum angebracht werden, an welchem
erstmals eine
Pfändungsurkunde ausgestellt wurde, laut
welcher kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Daher
ist die zweite Pfändungsurkunde in diesem Sinne richtig-
zustellen,
während für deren vollständige Aufhebung frei-
lich kein zureichender
Grund besteht, wenn es auch der
nachträglichen Ausstellung eines förmlichen Verlust-
scheines
gar nicht bedurft hätte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
das
Betreibungsamt angewiesen wird, den Verlustschein
auf den 10. Juli (statt 9. Oktober) 1934 zu datieren.
4. Entscheid vom 16. Februar 1936 i. S. Lenzin.
Die R e t e n t ion s u r k und e für M i e t z ins e ist zu
beschränken auf soviele Gegenstände, als zur Deckung der
Swnme nötig ist, für welche deren Aufnahme stattfindet,