Schuldbetreibungs-und Konkurs:recht N0 40.
Verhältnis deS höchsten Einzelangebotes zur bezüglichen
Schätzungssumme
entspricht).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
40. Entscheid. vom 91. September 1985 i. S. Kaschio.
Wer E i gen tu m san s p r a 0 h e an einer gepfändeten
Sache erhoben hat, ist als G r u p p eng I ä u b i ger von
der Verteilung des Erlöses dieser Sache ausgeschlossen.
Art. 106/9 SohKG (Erw. 1).
Wer g e m ä s s Art. 1 1 1 SohKG Anspruoh auf T eil -
nah m e an der P f ä n dun g macht, welohe Teilnahme
dann aber infolge Bestreitung für einen Teil der Forderung
dahinfällt, ist von der Verteilung des Pro z es s g e w in n e s
gänzlich ausgeschlossen (Erw. 2).
Celui
qui a revendique la propriete d'un objet saisi ne peut recevoir
un dividende -an qualita de crearwier partieipant a la saisie-
dans la distribution du prorluit de cßt objet. Art. 106 a 109 LP
(consid. 1).
Celui
qui a demande a fJarticiper a la saiaie, oonformement a.
l'art. 111 LP, mais qui a vu un or6ancier contester partielle-
mant mais viotorieusement sa pretention, n'a auoun droit clans
la Tepartition du gain du proces (consid. 2).
Chi ha 'l'ivendicato in proprieta un oggetto pignorato non puö
percepire un dividendo -nella veste di creditO'l'e fJarticipante
al pignoramento -nel ripno deI ricavo dalla vendita den'og-
getto stesso. Art. 106 a 109 LEF (consid. 1).
Chi ha chiesto di particifJare al pignO'l'atnento giusta l'art. 111 LEF
oon una pretesa contestata parzialmente, ma con sucoesso
da un creditore, non ha diritto a participare al guadagno con-
seguito oolla oausa di oontestazione (oonsid. 2).
A. -Zugunsten des Rekurrenten und eines anderen
Teilnehmers der Gruppe Nr. 550 vollzog das Betreibungs-
amt Biel am 25. Januar 1935 eine Nachpf'andung gegen
Frau Jean-Petit-Matile. Doch beanspruchten die Kinder
der Schuldnerin die gepf'andeten Sachen als Eigentum.
Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Eigen-
tumsansprachen wurden sie vom Rekurrenten bestritten.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 40.
Auf die Aufforderung an die Kinder zur Erhebung gericht-
licher Klage erklärten diese den Verzicht auf ihre Eigen-
tumsansprachen. Dagegen verlangte nun das Kind Pierre
Renri für 2181 Fr. 95 Cts. und das Kind Antoinette Su-
zanne für 2432 Fr. a Cts. Teilnahme an der Pfändung
gewäss Art. III SchKG, weshalb noch eine Ergänzungs-
pfändung vollzogen wurde. Auf die Ansetzung der Frist
zur Bestreitung dieser Anspruche (die nicht auch gegen-
seitig an die Kinder erfolgte) bestritt der Rekurrent den
Anspruch des Kindes Suzanne für 382 Fr. und den An-
spruch des Kindes Pierre für 357 Fr. Keines der Kinder
erhob binnen der ihnen hierauf angesetzten Frist Klage
auf Zulassung der Teilnahme für die bestrittenen über-
schuss-Beträge.
Im Kollokations-und Verteilungsplan erhielten nur die
Kinder der Schuldnerin Zuteilung auf ihre unbestritten
gebliebenen und privilegierten Forderungs-Teilbeträge;
dagegen erhielt der Rekurrent keine Zuteilung.
Hiegegen
führte der Rekurrent Beschwerde mit dem
(vor Bundesgericht einzig noch aufrechterhaltenen) An-
trag, der von ihm erstrittene Prozessgewinn sei ihm allein
zur Deckung seiner Kosten und seiner Forderungen zuzu-
weisen.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. August
1935 die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Ents lheid hat der Rekurrent an das Bun-
desgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Der Entscheid der Vorinstanz ist an das Präjudiz
in BGE 28 I 372 Sep.-Ausg. 5, 222 angelehnt, in dem
ausgeführt ist : Die Durchführung des Avisierungs-und
Vindikationsverfahrens der Art. 106/9 SchKG, an deren
Unterlassung das Gesetz die Rechtsverwirkung knüpft,
dass das Vindikationsobjekt aus der Pfändung lallt, konnte
dem Gruppengläubiger K., der gleichzeitig der Drittan-
Schuldbetl'E'ibungs-und Konkursrecht No 40.
sprecher des genannten Pfandungsobjektes ist, nicht ob-
liegen, weil
es ein Ding der Unmöglichkeit ist, dass ein
betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem
Rechtsgegner gegenüber
steht. Fällt aber dem K. eine
Unterlassung
in der Ergreifung der gesetzlichen Rechts-
vorkehren der Art. 106/9 SehKG nicht zur Last, so muss
er in seinen betreibungsreehtliehen Befugnissen einem
Gläubiger gleichgehalten werden,
der diesen Vorkehren
nachzuleben
in der Lage gewesen ist und nachgelebt hat.
K. kann also den streitigen Erlös in dem Umfange bean-
spruchen, wie es
ein anderer Gruppengläubiger mit einem
Forderungsbetrage
von gleicher Höhe dürfte, der den
Vindikationsprozess n e ben dem Rekurrenten durchge-
führt hätte.
Indessen erscheint es als unbillig, dass ein Gruppen-
gläubiger,
der durch seine Rechtsvorkehren einen anderen
Gruppengläubiger daran gehindert hat, einen gepfändeten
Gegenstand
der pfandung zu entziehen, den Erlös aus die-
sem Gegenstand
mit jenem anderen Gruppengläubiger
teilen müsse.
Noch unbilliger erschiene es aber, wenn ein
solcher
vigilanter Gruppengläubiger dem andern Gruppen-
gläubiger,
den er daran gehindert hat, einen gepfändeten
Gegenstand
der Pfändung zu entziehen, den ganzen Erlös
aus diesem Gegenstand überlassen müsste, weil jener eine
privilegierte
Forderung hat. Könnte er sich doch nicht
einmal für die Kosten seiner Vorkehren (soweit sie ihm
nicht ersetzt werden bezw. ersetzt werden müssen) erholen,
zu deren Aufwendung es infolgedessen an jedem Anreiz
fehlen würde.
Allein
nicht nur Billigkeitsrücksichten, sondern auch
Rechtsgründe fordern die gegenteilige Entscheidung. Ein
Dritter kann das Eigentum an einem gepfändeten Gegen-
stande nur zum Nachteil sämtlicher, nicht etwa bloss ein-
zelner Gruppengläubiger
für sich beanspruchen. Daher
kann ein Gruppengläubiger selbst eine Eigentumsanspra-
ehe nicht erheben, ohne damit den angesprochenen Gegen-
stand der Pfändung zu entziehen, insoweit sie zu seinen
Schuldbetreibungs-.md Konkul'srecht. No 40.
eigenen Gunsten vollzogen worden ist. Da er als Gruppen-
gläubiger seine eigene EigentUlnsansprache
nicht bestrei-
ten kann, so muss sie ohne weiteres als von ihm anerkannt
gelten. Seine Eigentumsansprache hat also zur Folge, dass
die angesprochene Sache
aus sei n e r Pfändung fällt.
Kommt er auf Bestreitung seines Anspruches durch andere
Gruppengläubiger
der Aufforderung zur Erhebung gericht-
licher Klage
nicht nach, so kann nur noch zugunsten
dieser
anderen Gruppengläubiger angenommen werden,
er verzichte auf seine EigentUlllSansprache, und behalten
ausschliesslich sie das Recht darauf, dass die betreffende
Sache
zum Zweck ihr e r Befriedigung vom Betreibungs-
amt verwertet werde. Ebenso wenn er mit seiner Klage
abgewiesen wird.
Somit kommt er freilich schlechter weg,
als
wenn er von vorneherein keine Eigentumsansprache
erhoben hätte. Allein dass mit einer EigentUlnsansprache,
die sich
nicht aufrechthalten lässt oder als unbegründet
erweist, eine derartige Gefahr verbunden ist, erscheint eher
gerechtfertigt, als dass sich ein Gruppengläubiger mit einer
derartigen Eigentumsansprache einen Vorteil vor denjeni-
gen anderen Gruppengläubigern verschaffen könnte, welche
sie (ebenfalls)
nicht bestreiten, den Vorteil nämlich, sich
am Prozessgewinn der bestreitenden Gruppengläubiger zu
beteiligen Üa ihn gegebenenfalls gestützt auf sein Kon-
kursvorrecht vorwegzunehmen).
2. -
Können die Kinder der Schuldnerin nach dem
Ausgeführten keinesfalls auf Grund ihrer Anschlusspfän-
dung eine Zuteilung aus der Verwertung der am 26. Januar
gepfändeten Sachen beanspruchen, so sind die aus jener
Anschlusspfändung entstandenen Rechtsverhältnisse doch
noch
von Belang für die Verteilung des Erlöses der Gegen-
stände der Ergänzungspfandung vom 14. März, mindestens
derjenigen, welche die
Kinder der Schuldnerin nicht zu
Eigentum angesprochen haben (Nr. 6-9). Für kleine Teile
der Forderungen der Kinder hat der Rekurrent das Teil-
nahmerecht bestritten, und da keines der Kinder deswegen
Klage erhoben hat, ist deren Teilnahme insoweit dahinge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 40
fallen. Infolgedessen hat der Rekurrent den bezüglichen
Prozessgewinn
zu beanspruchen. Dagegen hat das Be-
treibungsamt den Kindern der Schuldnerin keine Fristen
angesetzt, innerhalb deren sie gegenseitig ihre Anschluss-
rechte hätten bestreiten können. Der V orinstanz ist darin
beizustimmen, dass solche Fristansetzungen nicht nachge-
holt werden können, nachdem sich durch die Haltung der
Kinder gegenüber dem Rekurrenten bereits herausgestellt
hat, inwieweit deren Anschlussrechte gefahrlos bestritten
werden könnten. Anderseits geht es schlechterdings nicht
an, den Kindern zugute zu halten, sie würden auf derartige
Fristansetzungen hin ihre Anschlussrechte gegenseitig in
gleicher Weise bestritten haben, wie es der Rekurrent getan
hat. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass
keine
Bestreitungen der Kinder vorliegen. Wenn sie gel-
tend machen wollen, sie haben die Bestreitungen lediglich
wegen des Ausbleibens
der Fristansetzungen versäumt und
seien insofern geschädigt worden, so bleibt ihnen nur übrig,
die Wiedergutmachung
auf dem Wege der Schadenersatz-
klage gegen den Betreibungsbeamten zu suchen.
Endlich kann aus den in Erw. 1 angeführten, mutatis
mutandis auch hier geltenden Gründen keine Rede davon
sein, dass jedes der Kinder neben (oder wegen der eigenen
Privilegierung sogar
vor) dem Rekurrenten Anspruch
auf den Prozessgewinn aus der Bestreitung seines eigenen
Anschlussrechtes
für den ebenfalls angemeldeten, jedoch
dann nicht gerichtlich verfolgten Teilbetrag seiner For-
derung habe. Nimmt ein Gruppengläubiger mit mehr als
einer Forderung an der Pf"andung teil -was übrigens hier
nach dem Tatbestande nicht einmal zutriift -, so kann
seine Teilnahme mit der einen oder andern Forderung nur
noch zugunsten weiterer Gruppengläubiger gemäss Art. 111
Abs. 2/3 SchKG dahinfallen, nicht auch zugunsten der
unbestritten gebliebenen eigenen Forderung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt.
Schuldbetreibung und Konkursrecht No 41.
- Entscheid vom 12. Oktober 1936 i. S. Buber.
Ans chI u s s P f ä n dun g. Voraussetzung für den Pfändungs-
anschluss nach Art. HO SchKG ist ein korrekt gestelltes
Pfändungsbegehren. wozu auch gehört. dass der Kostenvor-
schuss dafür geleistet ist.
La participation a la saune d'apres l'art. 110 LP suppose une
requisition reguliere, laquelle exige aussi l'avance des frais.
La participazione al pignoramento secondo l'art. 110 LEF esige
una domanda regolare, per 1a quale pure debbono essere anti.
cipate le spese.
A. -In seiner Betreibung gegen J. Laubi verlangte der
Rekurrent am 8. April 1935 beim Betreibungsamt Fort-
setzung durch Pfändung einer dem Schuldner zufallenden
Nachlassdividende,
mit der Bemerkung, die Kosten
könnten per Nachnahme erhoben werden. Auf Auf-
forderung des Betreibungsamts vom 10. April stellte der
Rekurrent am 16. April ein neues Begehren unter Vor-
schussleistung, worauf am 29. April die Pfändung erfolgte.
Gegen diese beschwerte sich
am 29. Juni der Rekurrent
mit der Behauptung, infolge der rechtswidrigen Zurück-
weisung seines Fortsetzungsbegehrens vom 8. April sei die
Pf"andung verspätet vorgenommen und ihm zu Unrecht der
Anschluss an die erste Pfändungsgruppe, für die die Nach-
lassquote am 10. März 1935 gepfändet worden war, versagt
worden. Er verlangte Aufnahme in diese Gruppe.
B. -Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Be-
schwerde wegen Verspätung nicht ein, weil der Rekurrent
aus der Pfandungsurkunde vom 29. April in Verbindung
mit der Zuschrift des Betreibungsamts vom 10. April habe
ersehen können, dass er an der für zwei andere Gläubiger
erfolgten
ersten Pfändung nicht teilnehme, und nicht innert
10 Tagen seit Empfang der pfändungsurkunde Beschwerde
erhoben
habe. -Eine Beschwerde gegen diesen Nicht-
eintretensentscheid wies die kant. Aufsichtsbehörde ab.
Sie führt u. a. aus, das Betreibungsamt sei befugt gewesen,
die verlangte
Pfandung erst nach Leistung des Kosten-