Art. 253 Abs. 2 SchKG, Art. 260 SchKG; Grenzen des Selbstverwaltungsrechts der Gläubigerversammlung bei der Erledigung von Masseansprüchen. Die Gläubigerversammlung darf ihre Mehrheit nicht in einer Weise einsetzen, dass einzelnen Personen ein mit dem Konkurszweck unvereinbarer Vorteil verschafft wird. Ein Vergleich über einen paulianischen Anfechtungsanspruch ist konkurswidrig, wenn gleichzeitig Gläubiger die Abtretung des Anspruchs verlangen und der Masse denselben Betrag anbieten. Der Vergleich ist nicht als Verzicht im Sinne von Art. 260 SchKG zu behandeln, sondern als Form der Geltendmachung des Anspruchs. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch des einzelnen Gläubigers auf Abtretung besteht jedoch nur, wenn die Gläubigergesamtheit auf die Verfolgung des Anspruchs verzichtet hat. Die Sache ist nach Aufhebung des gesetzwidrigen Beschlusses an die Gläubigerversammlung zur neuen Entscheidung zurückzugeben (consid. 1-2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite eL failIiLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:l;;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 37. Entscheid vom 4. September 1935 i. S. Spar- Leihkasse Künsingen und Spar- Leihkasse Thun. I L G I ä u b i ger ver sam m I u n g; Grenzen ihres Selbst- verwaltungsrechts, Beschwerde gegen einen Beschluss. (Art. 253 Abs. 2 SchKG). Als konkurswidrig aufzuheben ist ein Mehr- heitsbeschluss, mit welchem ein paulianischer Anfoohtungsan- spruch gegen einen Nichtgläubiger durch Vergleich erledigt wird, wenn gleichzeitig einzelne Gläubiger die Abtretung des Anfoohtungsanspruchs gemäss Art. 260 verlangt und dafür der Masse ebenfalls die Vergleichssumme angeboten haben. He Assemblee des creanciers. Limite des pouvoirs souverains de cette assemblee. Plainte contre une de ses d6cisions (art. 253 aI. 2 LP). -Est contraire aux regles fondamentales de Ja faillite la d6cision de majorite acceptant une transaction qui liquide une action revocatoire intentee a uIi tiers, alors que certains creanciers ont demande la cession du droit d'action, confor- mement a I art. 260, et ont offert, en contre-partie, de verser a la masse le montant de l'indemnite fixee par la transaction. IIa Assemblea dei creditori. -Limiti dei poteri discrezionali della stessa. -Inconciliabile colla norme fondamentali dei fallimento e la risoluzione, presa daU'assemblea a maggioranza dei voti, colla quale si accetta una transazione concernente pretese soggette all'azione rivocatoria poscia che dei creditori ne hanno chiesta la cessione giusta l'art. 260 LEF ed offerto aUa massa l'ammontare dell'indennizzo previsto dalla transa- zione. AS 61 m -1935 9
128 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37. A. AngeSichts seiner überschuldung infolge von Bürgschaften trat Friedrich Bieri mit Kaufvertrag vom 5. Februar 1934 seine Liegenschaft mit der Grundsteuer- schatzung von 119,270 Fr. und einem Verkehrswert laut Gutachten von ca. 150,000 Fr. um den Kaufpreis von 88,000 Fr. plus 20,000 Fr. für Inventar und Viehware seinem Sohne ab, wobei er für sich und seine Ehefrau ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht darin sich vor- behielt. Nach Erwirkung provisorischer Verlustscheine fochten die Rekurrentinnen mit Klage vom 27. Dezember 1934 gegen den Sohn Bieri den Verkauf an. Am 8. März 1935 liess Bieri sen. den Konkurs über sich eröffnen. An der H. Gläubigerversammlung vom 7. Juni 1935, wo ein Schuldenüberschuss von Fr. 185,090.35 festgestellt wurde, verlangten die Rekurrentinnen Abtretung der An- fechtungsansprüche gemäss Art. 260 SchKG. Demgegen- über bot der Vertreter des Sohnes Bieri vergleichsweise für den Verzicht auf die Geltendmachung der Anfechtungs- ansprüche der Konkursmasse Zahlung von 2000 Fr. an, an welcher Summe zudem Frau Bieri nicht partizipieren würde. Die Rekurrentinnen beantragten Ablehnung dieses Vorschlages und offerierten ihrerseits gegen Abtretung der Ansprüche ebenfalls Zahlung von 2000 Fr. plus den der V. Klasse aus dem Partizipationsverzicht der Frau Bieri zukommenden Mehrbetrag. Die Mehrheit der Gläubiger, vorwiegend aus Gliedern der Familie des Gemeinschuldners bestehend, lehnte den Antrag der Rekurrentinnen ab und nahm den Vergleich mit Sohn Bieri an. Dem von den Rekurrentinnen unter Protest neuerdings zu Protokoll gegebenen Begehren auf Abtretung schloss sich nachträg- lich auch Frau Bieri an. B. -Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung erhoben die Rekurrentinnen Beschwerde mit den An- trägen:
es sei die im Konkurse Bieri Vater in der 2. Gläu- bigerversammlung vom 7. Juni 1935 beschlossene An- nahme der Vergleichsofferte des Fritz Bieri, Sohn, im Betrage von 2000 Fr. als ungültig aufzuheben; Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.
die Konkursverwaltung sei gehalten, den Beschwer- deführerinnen gegen Einzahlung der 2000 Fr. plus den auf die Anweisung der Frau Bieri entfallenden Betrag die Anfechtungsansprüche gegenüber Fritz Bieri Sohn gemäss Art. 260 SchKG abzutreten. Die Konkursmasse beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. O. -Mit Entscheid vom 7. Juli 1935 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese abgewiesen. Sie führt dazu aus, dass gemäss Art. 253 SchKG die Gläubigerversammlung unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Kon- kurses anordnen könne ; dass gegen einen derartigen Be- schluss eine Beschwerde nur dann gegeben sei, wenn er eine flagrante Gesetzesverletzung bedeute oder mit dem Zwecke des Konkursverfahrens sich in offenbarem Wider- spruche befinde, nicht aber wegen Unangemessenheit ; dass die Frage nach dem Werte des Anfechtungsanspruchs, also der Abschätzung des Prozessrisikos, zweifellos Er- messenssache sei ; dass die geltend gemachte Majorisierung der Minderheit durch Angehörige und Freunde des Ge- meinschuldners zu einer Anfechtung eines solchen Be- schlusses nicht genüge, wenn nicht schwererwiegende Ein- griffe in die Stimmfreiheit nachgewiesen seien. D. -Diesen Entscheid ziehen die Rekurrentinnen an das Bundesgericht weiter. Zu ihren Anträgen führen sie weiter aus, der angefochtene Beschluss der 2. Gläubiger- versammlung stelle eine Gesetzesverletzung dar und sei daher nichtig, a) weil der von ihr angenommene Ver- gleich nur den Zweck habe, einzelne Gläubiger um ihr Recht auf Abtretung gemäss Art. 260 zu bringen, b) weil der Beschluss nicht dem Zwecke einer Liquidation, sondern lediglich dem einer Sicherung eines rechtswidrig erworbe- nen Vermögensvorteils diene und die Versammlung somit ihre Kompetenzen überschritten habe, c) weil der Abschluss eines Vergleichs mit dem Begünstigten unter Ablehnung des gleichen Angebots seitens solventer Gläubiger einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 2 ZGB bedeute. Angesichts der zum Werte des Streitgegenstandes in keinem
deren Interessen ein Teil der Interessen der Gesamt- gläubigerschaft und daher vor den Interessen des Dritter- werbers zu berücksichtigen sind -, die Aussicht auf den Prozessgewinn, möglicherweise sogar der Masse selber noch einen Überschuss über die Deckung der Abtretungs- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37. 131 gläubigerinnen hinaus gebracht. Ob die Gläubigermehrheit der Meinung war, die Anfechtung sei aussichtslos, ist uner- heblich. Das Prozessrisiko übernahmen die Abtretungs- gläubigerinnen ; ihre Sache war es daher, die Gewinnaus- sichten abzuschätzen. Die Masse hatte kein Interesse und keinen Anlass, sie vor diesem Risiko zu bewahren. Der Abschluss des Vergleichs mit dem Anfechtungsgegner ist daher als missbräuchlich aufzuheben (vgl. auch BGE 52 III Nr. 19, S. 69). Dagegen kann der weitergehende Antrag der Rekurren- tinnen auf Abtretung der Anfechtungsansprüche an sie nicht gutgeheissen werden. Dass angesichts der Offerte der Rekurrentinnen der Vergleich mit dem Anfechtungs- gegner konkurswidrig war, braucht noch nicht zu bedeuten, dass die Abtretung an diese Gläubigerinnen die einzige mögliche gesetzmässige Erledigung war und daher die Gläubigerversammlung verpflichtet war, gerade diese Lösung zu wählen. Ein Rechtsanspruch des einzelnen Gläubigers auf Abtretung besteht nur bezüglich von Masseansprüchen, auf deren Geltendmachung die Gläubi- gerschaft ver z ich t e t hat. Entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen war das Fallenlassen des Anfechtungs- anspruchs gegen Bezahlung von 2000 Fr. kein Verzicht im Sinne des Art. 260 SchKG, sondern eine vergleichsweise Erledigung, also eine Form der Geltendmachung des An- spruchs (BGE 52 III S. 67 ; JAEGER, zu Art. 260, N. 6). Es ist sehr wohl möglich, dass einzelne Gläubiger dieser Erledigung zwar zustimmten, aber bei Kenntnis ihrer Ungesetzlichkeit entweder die Durchführung der Anfech- tung durch die Konkursmasse selber oder ihrerseits eben- falls die Abtretung verlangt hätten. Ein Gläubiger, nämlich die Ehefrau des Gemeinschuldners, hat ja auch ausdrücklich neben den Rekurrentinnen die Abtretung nachträglich verlangt; eine solche hätte sich daher zum mindesten auch auf sie zu erstrecken. Nachdem der gesetzwidrige Vergleich aufgehoben ist, steht der Ent- scheid darüber, was mit dem Anfechtungsanspruch ge-
Schuldbetreibungs. und Konkursl'echt. No 38. schehen soll, innerhalb der eingangs erwähnten Schranken neuerdings der, Gläubigerversammlung zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. 38. Auszug aus dem Entsoheid. vom 20. September 1936 i. S. Studer. Eine wegen missbräuchlicher oder trö1erischer Beschwerdeführung gemäss Art. 63 Geb.T. auferlegte Bus s e kann bei Nichter- hältlichkeit n ich tin G e f ä n g n iss t r a f e u m g e - w a n d e 1 t werden. L'amende infligee pour cause de p1ainte abusive ou dictee par un esprit da chicane (art; 63 du tarif des frais) ne peut etre con- vertie en emprisonnemant an cas d'impossibilite de 1a faire rentrer. Una mulia inflitta per un ricorso abusivo 0 inrerposto per angheria (art. 63 delIa tariffa) non puö essere convertita nella pena della prigione qualora non si possa ottenerne il pagamento. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht nur wegen trölerischer Beschwerdeführung, sondern auch wegen Verletzung des Anstandes neben den Kanzleikosten eine Busse auferlegt, die zu bestätigen ist. Dagegen kann Art. 8 des Bundesstrafrechtes, wonach bei Ausfällung von Geld- bussen für den Fall, dass dieselben nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten erhältlich sind, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten in dem Urteil zu- gleich die Umwandlung in Gefängnisstrafe ausgesprochen werden soll, nur angewendet werden, wenn die Geldbusse in Anwendung des Bundesstrafrechtes ausgefällt worden ist oder doch in Anwendung eines Erlasses, in dem der erste Abschnitt des Bundesstrafrechtes anwendbar erklärt ist oder auf den er vielleicht sonst sinngemäss Anwendung finden mus s. Weder das eine noch das andere trifft auf blosse Ordnungsbussen zu. Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. 39. Entscheid vom al. September 1985 i. S. Xanton lbank von Dern.
War in den Steigerungsbedingungen vorgesehen, dass getrennt ver p f ä n d e t e G run d s t ü c k e sam t ha f t v e r- s t e i ger t werden, so kann ein Pfandgläubiger nicht nach- träglich Beschwerde gegen den Zuschlag auf den Gesamtruf hin führen aus dem Grunde, dass er vom Erlös weniger als die auf sein Pfand einzeln angebotene Summe erhalte. Ver- ordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken Art. 108, 118. . Lorsque les conditions des encheres prevoyaient la p088ibilitB de vendre en blOß de8 immeuble8 formant des gages distineta, un creancier hypothecaire n'est pas recevable a attaquer une adnudication prononcee pour la totalit6 des immeubles, en- SUIte d'une offre globale, en invoquant commemotif que la somme qui lui est revenue est inferieure a l'offre qui avait eM faite pour celui des immeubles qui etait engage en Ba faveur. ORI an. 108 et llS. Se le condizioni dell'incanto prevedevano la possibilitiI. di vendere in blocco dei fondi costituenti dei pegni distinti, un creditore ipotecario non ha qualitil. per impugnare un 'aggiudicazione della totalitil. dei fondi, in seguito ad offerta globale, allegaudo che l'importo assegnatogli e inferiore all'offerta che ers stata fatta per il fondo costituitogli in pegno. Regolamento sulla realizzazione di fondi (RRF) art. 108 e 118. A. -Im summarischen Konkursverfahren über K. LütoIf-Kohler in Reuti, Hasliberg, brachte das Konkurs- amt Oberhasli gleichzeitig folgende Liegenschaften auf die Steigerung : Nr. 759 Hotel ViktoriamitZugehör undNr.1617 Wasser- kraft, im Schätzungswert von 95,000 Fr. ; Nr. 761 Wohn- haus mit Postbureau, im Schätzungswert von 20,000 Fr. ; Nr. 760 Wiesenland, im Schätzungswert von 400 Fr. ; Nr. 736 Verkaufsmagazin, im Schätzungswert von 5000 Fr. In den Steigerungsbedingungen war vorgesehen: Nr.
und 1617 werden gemeinsam ausgerufen, die andern Grundstücke einzeln. Auf Wunsch folgt ein Gesamtausruf. Die Einzelangebote haften bis zum Ergebnis des Gesamt- ausrufes. In der Steigerungsverhandlung stellte die