BGE 61 III 102
BGE 61 III 102Bge30 janv. 1934Ouvrir la source →
102 8dlUltlbetreibnng~. und KonkUl'Sl'Ccht. No 29. 29. Entscheid. vom a3. Ma.i 1935 i. S. Borer. Dem Gläubiger ist auch dann ohne weiteres gemäss Art. 1 01) Sc h K G F I' ist zur K 1 a g e anzusetzen, wenn nur der Schuldner den Dritten, bei dem sich die gepfändete (lmkörper- liehe) Sache befindet, als deren Eigentümer bezeichnet. Be- nützt von mehreren Gruppengläubigern einer die Frist nicht, sei es auch, weil er weiss, dass der Dritte das Eigentum gar nicht beanspnlCht, so gilt der Anspruch des Dritten doch als von ihm zum Vorteil der anderen Gruppengläubiger anerkannt. Le delai prevu par l'art. 109 LP doit etre fixe au creancier mame dans le cas 01'1 e'est le debiteur qui allegue que le bien saisi (bien incorporel), qui se trouve en la possession d'un tiers, est la propriete de ce dernier. Si Fun des creanciers d'une serie n'utilise pas 1e delai, mt-ce meme parce qu'il sait que le tiers ne l'evendique en realite aucun droit sur 1e bien en question, le droit allegue par le debiteur doit etre neanmoins tenu pour reconnu par 1edit creaneier au profit des autres ereaneiers de la serie. n termine pre'O-isto dell'art. 109 LEF dev'essere assegnato al ere- ditore anehe quando si eildebitore ehe pretende, essere la eosa (eosa ineorporea), in possesso d'un terzo, proprietit. di quest'ultimo. Se uno dei ereditori di un gruppo non proeede entro il termine -anche perche sa. ehe il terzo stesso non rivendica a1eun diritto sul bene in questione -il diritto allegato dal debitore deve nondimeno ritenersi come ricono- sciuto da quel creditore a vantaggio degli altri creditori deI gruppo. A. -In der Betreibung des Franz Buri gegen Josef Borer pfändete das Betreibungsamt Bern am 25. Januar 1934 in Anwesenheit des Schuldners vom monatlichen Lohn desselben von 450 Fr. je 100 Fr. Die Ehefrau des Schuld- ners erklärte, an dieser Pfändung für 71,412 Fr. 50 Cts. teilnehmen zu wollen ; doch wurde ihr Anspruch von Buri bestritten und musste sie deswegen Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Laut der Pfändungsurkunde erschien der Schuldner am 30. Januar 1934 auf dem Be- treibungsamt und erklärte, « dass er die vorgenommene Lohnpfändung unter keinen Umständen anerkennen könne, da eine Lohnabtretung vom 14. August 1933 von 200 Fr. Schuldbetreibungs. Ulld Konkmsrecht. ::\0 20. 103 per Monat existiere zugunsten Frau Karoline Krug in Graz, vertreten durch Dr. Gerber, Fürsprecher in Bern, und zwar für einen Betrag von zirka 26,000 Fr.» Darauf- hin setzte das Betreibungsamt gemäss Art. 109 SchKG den Gläubigern eine Frist von 10 Tagen an, innerhalb wel- cher sie betreffend dem Abtretungsanspruch der Frau Karoline Krug in Graz beim zuständigen Gericht Klage erheben können, mit dem Beifügen : « Stillschweigen gilt als Anerkennung ». Eine solche Klage wurde nur von Buri erhoben, nicht auch von der Ehefrau des Schuldners. Auf die Zustellung der Klage hin erklärte Frau Krug, sie mache keinerlei Anspruch auf die bei Borer gepfändeten 100 Fr. und habe einen solchen Anspruch bis heute auch nie erho- ben, eine allfällige anderweitige Erklärung Borers berühre sie (Frau Krug) nicht, worauf das Gericht den Prozess als gegenstandslos erklärte. Als das Betreibungsamt vom Ergebnis der Pfändung nichts an die Ehefrau des Schuldners zuteilte, führte diese Beschwerde mit dem Antrag, der bezügliche Kollokations- und Verteilungsplan sei aufzuheben und die Aufstellung dieses Planes zu sistieren, bis der hängige Prozess um ihr Anschlussrecht rechtskräftig beurteilt sei. Zur Begrün- dung machte sie geltend : « Gestützt auf die Mitteilung Borers (vom 30. Januar 1934) erfolgte die Fristansetzung an die Gläubiger zur Bestreitung des derart angemeldeten Drittanspruchs. In dem darauf zwischen Buri und Frau Krug vor dem Richteramt II Bern eingeleiteten Wider- spruchsprozess gab die letztere die Erklärung ab, dass sie von der Anmeldung ihres Drittanspruchs durch J osef Borer keine Kenntnis gehabt habe, dass sie auf die ge- pfandeten Lohnbetreffnisse von 100 Fr. nie einen Anspruch erhoben habe, noch einen solchen erhebe. Der Prozess wurde def'halb als gegenstandslos beim Richteramt abge- schrieben. In Tat und Wahrheit besass Frau Krug, die Mutter der Beschwerdeführerin, von JosefBorer eine Lohn- abtretung von 200 Fr. pro Monat. Mit keinem Worte hat sie jedoch jemals zum Ausdruck gebracht, dass sich diese
w+ Schuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 29. Abtretung auf das gepfändete Betreffnis beziehe. Da Frau Krug auf den gepfändeten Lohn nie einen An- spruch erhob,' war die Ansetzung einer Frist zur gericht- lichen Bestreitung eines solchen Anspruchs gegenstandslos und konnte durch die Unterlassung einer solchen Bestrei- tung der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil erwachsen. Das Ergebnis der Lohnpfändung ist daher zwischen Buri und Frau Borer je nach dem Ausgang des heute noch hängigen Prozesses gemäss Art. lU SchKG zu verteilen. )) B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. April die Beschwerde abgewiesen. Den im übrigen auf Art. 109 Schlussatz und JAEGER, Note 20 zu SchKG 106, gestützten EntscheidungsgrÜllden ist zu entnehmen : « lVIit Bezug auf die fraglicbe Lohnpfändung muss die Beschwerdefübrerin ein monatliches Einkommen des Schuldners von nur 250 Fr. gegen sich gelten lassen, das bei dem geschilderten Sach- verhalt -Familie bestehend aus den Ehegatten und einem zwölf jährigen Kind, monatliche Wohnungsmiete 120 Fr.- eine Lohnpfändung offenbar nicht ermöglichte.)) O. -Diesen Entscheid bat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 109 SchKG sieht zwar die Einleitung des Wider- spruchsverfahrens nur im Falle vor, dass der Dritte, bei dem sich die gepfändete Sache befindet, selbst das Eigen- tum oder ein Pfandrecht an derselben beansprucht, während Art. 106 SchKG hiefür schon genügen lässt, dass der Schuldner die gepfändete Sache a1s Eigentum oder Pfand eines Dritten bezeichnet. Allein die Pfändung unkörperlicber Sachen, zumal von Forderungen, die als im Gewahrsam eines Dritten befindlich anzusehen sind, setzt nicht voraus, dass der Betreibungsbeamte den Pfändungsvollzug bei diesem Dritten vornehme, und gibt somit dem Dritten keinen besonderen Anlass, seine Dritt- ansprache zu erheben. Infolgedessen muss auch in diesem Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ]1\0 29. }f';; Falle für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch Aufforderung 2.ur Klage an den betreibenden Gläubiger schon genügen, dass der Schuldner, auf dessen Angaben hin die Pfandung ohne weiteres vollzogen werden kann, den gepfändeten Vermögensgegenstand als Eigentum oder Pfand des dritten Gewahrsamsinhabers bezeichnet. Erhält der betreibende oder ein sonstwie an der Betreibung teil- nehmender Gläubiger eine solche Klagaufforderung, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als (entweder Beschwerde zu führen, wenn er geltend machen will, dass die gepfändete Forderung oder derg!. nicht im Gewahrsam des Drittan- sprechers sei und daher die Parteirollen anders zu verteilen seien, oder) binnen der gesetzten Frist gegen den als Dritt- ansprecher bezeichneten Gewahrsamsinhaber gerichtliche Klage zu erheben. Benützt er diese Frist nicht, so muss die vom Schlussatz des Art. 109 SchKG angedrohte Sanktion platzgreifen, dass der vom Schuldner angegebene Anspruch des Dritten als anerkannt gelte, und zwar, wenn der Dritte auch gar keinen Anspruch für sich erheben will, doch zum Vorteil eines konkurrierenden Gläubigers, welcher seinerseits die ihm angesetzte Klagefrist benützt hat. Eine solche an eine Drittansprache anknüpfende Klage- fristsetzung des Betreibungsamtes darf auch derjenige Gläubiger nicht einfach in den Wind schlagen, welcher weiss, dass der vom Schuldner bezeichnete Drittansprecher gar keine Ansprache erheben will, jedoch nichts tut, um den Dritten zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass die Klageaufforderung zurückgezogen und dadurch eine nutz- lose Klageerhebung seitens anderer Teilnehmer an der . Pfändung vermieden werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konl.;urskammei' Der Rekurs wird abgewiesen.
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