I; FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
15. Urteil der 11. Zivila.bteüung vom 6. Aprü 1936
i. S. .!Iberli gegen Bezirksrat Zürich.
Die Bevormundung wegen Freiheitsstrafe
(A r t. 3 7 I Z G B) hat wie jede andere zur Folge, dass
der Bevormundete am Sitze der VormundschaftBbehörde
Wohnsitz erhält (Art. 25). Nach Beendigung der Strafhaft
und Vormundschaft kein Wiederaufleben des früheren Wohn-
sitzes, sondern Weiterbestand desjenigen am Orte der Vor-
mundschaftBbehörde bis zur Begründung eines neuen. Art.
24, 25, 26, 370, 371, 376, 432 ZGB.
A. -Im Dezember 1930 begab sich der aus der Ver-
wahrungsanstalt Regensdorf probeweise entlassene Äberli
nach Paris, kehrte jedoch nach einigen Tagen nach Zürich
zurück, wo
er sich polizeilich anmeldete und verblieb.
Im Februar 1932 wurde er vom Obergericht Zürich zu
14 Monaten Arbeitshaus verurteilt und mit Beschluss
des Bezirksrats Zürich vom 14. April 1932 gestützt auf
Art. 371 ZGB für die Dauer der Strafzeit unter Vormund-
schaft gestellt. Nach Verbüssung der Strafe kam er im
Frühjahr 1934 neuerdings .als .Verwahrungshäftling nach
Regensdorf, worauf der Bezirksrat Zürich am 25. Mai/2.
Juli 1934 wegen lasterhaften Lebenswandels (Art. 370
ZGB) das Bevormundungsverfahren gegen ihn einleitete.-
Die vom Interdizenden erhobene Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit der Zürcher Behörden wurde vom Bezirks-
gericht Zürich geschützt, vom Obergericht mit Entscheid
vom 8. Februar 1935 jedoch verworfen, weil Äberli mit
der -mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen
-Entmündigung vom 14. April 1932 gemäss Art. 25
AB 61 ll-1936
Abs. 1 ZGB in 'Zürich als dem Sitze der Vormundschafts-
behörde Wohnsitz
erhalten und denjenigen in Paris
verloren habe,' sofern er einen solchen dort überhaupt
je begründet und bis zur Bevormundung beibehalten
habe.
B. -Gegen diesen Entscheid erhebt der Interdizend
die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
gestützt auf Art. 87 Zifi. 3 OG mit der Behauptung, die
Zuständigkeitsbestimmung des
Art. 376 ZGB sei ver-
letzt. Da. der Aufenthalt in einer Strafanstalt gemäss
Art. 26 ZGB keinen Einfluss auf den Wohnsitz des
Sträflings
habe, könne auch die Tatsache seiner Be-
vormundung lediglich zufolge der Strafversorgung einen
solchen
nicht ausüben. Jedenfalls könnte eine Wohn-
sitzänderung als Folge dieser Massnahme nur dann ein-
treten, wenn die Behörde, welche die Bevormundung
ausspreche, hiezu auch wirklich örtlich zuständig sei.
Nun sei aber der Bezirksrat Zürich zu der Bevormundung
vom 14. April 1932 gar nicht zuständig gewesen, weil
der Interdizend in jenem Zeitpunkt nicht in Zürich,
sondern noch
in Paris Wohnsitz gehabt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nachdem, wie die Vormstanz feststellt, der Bevor-
mundungsbeschIuss des Bezirksrates
Zürich vom 14. April
in Rechtskraft erwachsen ist, kann heute nicht mehr
untersucht werden, ob die verfügende Behörde damals
örtlich zuständig war oder nicht. -Die Bevormundung
zufolge Freiheitsstrafe' nach Art. 371 ZGB aber unter-
scheidet sich in ihren Wirkungen in nichts von derjenigen
aus andern Bevormundungsgrunden. Die am 14. April
1932 ausgesprochene Entmündigung hatte wie jede andere
zur Folge, dass der Bevormundete seinen selbständigen
Wohnsitz verlor und am Sitze der Vormundschaftsbehörde,
also in Zürich, unselbständigen Wohnsitz erhielt. Ein
Widerspruch zwischen dieser Anwendung des Art. 25
ZGB
und dem Art. 26, wie der Beschwerdeführer ihn
Familienreeht. No 15.
besonders in der Rekursantwort an das Obergeri lht
behauptet, liegt nicht vor. Der Wohnsitzerwerb tritt
nicht infolge der Einweisung in die Strafanstalt, sondern
infolge
der Bevormundung ein. Art. 26 hat keineswegs
den Sinn, dass ein Wohnsitzerwerb nach Art. 25 Abs. 1
dann ausgeschlossen ist, wenn die Bevormundung wegen
Strafhaft erfolgt. Der Hinweis auf EGGER N. 1 zu Art.
25, wo gesagt ist, das schweizerische Recht kenne im Gegen-
satz zum gemeinen Recht keinen abgeleiteten Wohnsitz
für Strafgefangene, geht fehl; denn diese Bemerkung
will
nur sagen, dass Strafgefangenschaft nicht schon an
sich einen unselbständigen Wohnsitz begründet; nicht
aber, dass der be vor m und e t e Strafgefangene
keinen unselbständigen Wohnsitz
habe. Das Obergericht
sagt daher durchaus zutreffend, selbst wenn der Beschwer-
deführer
nicht schon vor dem 14. April 1932 seinen Wohn-
sitz in Zürich gehabt hätte, so habe er mit diesem Tag
zufolge der rechtskräftig über ihn verhängten Bevor-
mundung daselbst Wohnsitz erworben.
Fraglich könnte höchstens sein, ob der für die Dauer
seiner Freiheitsstrafe Bevormundete im Augenblick der
Beendigung der Haft, der zugleich der Augenblick der
Beendigung der Vormundschaft ist (Art. 432), nicht
seinen vorherigen W ohrudtz zurückerhält, sondern den
mit der Bevormundung erworbenen unselbständigen Wohn-
sitz
nun als selbständigen beibehält. Allein nichts spricht
dafür, dass eine Bevormundung wegen Freiheitsstrafe den
bisherigen selbständigen Wohnsitz des Inhaftierten nur
gleichsam suspendiere, sodass er nach Beendigung der
Haft einfach wieder aufleben könnte. Vielmehr muss
angenommen werden, dass
auch der Wohrtsitzerwerb
zufolge
Bevormundung wegen Freiheitsstrafe, wie jeder
andere Erwerb eines neuen Wohnsitzes, den endgültigen
Untergang des bisherigen Wohnsitzes bewirkt. Nach
Beendigung der Strafhaft-und Vormundschaft bleibt der
Ort des Sitzes der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz
des Haftentlassenen fortbestehen, bis dieser selbst einen
Familienrecht. N° 16
neuen Wohnsitz begründet. Diese Auffassung aJlein
entsprich t
der Ordnung unseres Gesetzes, wonach niemand
an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art;
23 Abs. 2) und der einmal begründete Wohnsitz bestehen
bleibt, bis ein neuer erworben wird (Art. 24 Abs. 1).
Einen bloss interimistischen Wohnsitz kennt das ZGB
nicht.
Da der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, seit
seiner Haftentlassung am 3. April 1934 bis zum Bevor-
mundungsbeschluss
am 25. Mai 1934 einen Wohnsitz
ausserhalb
. Zürichs erworben zu haben, so unterliegt es
nach der dargestellten Rechtslage keinem Zweifel, dass
Äberli in jenem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Zürich
hatte und daher die Zürcher Behörden zur Bevormundung
gemäss Art. 376 zuständig sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
16. Sentenza 1 aprile 1936 della IIa sellone civüe
in causa Sena.lli c. Gamboni.
Conierma deUa giurisprudenza giusta la quale il valore di una
causa di constatazione deUa paternita, in cui la paternita iu
attribuita al convenuto senza effetti di stato civile, si computa
in base aUe prestazioni patrinioniali litigiose davanti all 'ultima
istanza cantonale.
La pensione alimentare, cui il convenuto e stato condannato
verso l'infante, va capitalizzata a contare dal costui giorno
di nascita (cambiamento della giurisprudenza).
A. -In seguito ad azione promossa daUe attrici con
petizione deI
27 luglio 1933, il Pretore deI distretto di
Leventina, con sentenza deI 15 dicembre 1933, dichiarava
il convenuto Battista Servalli padre naturale, senza
effetto di stato civile, dell'infante Maria Giamboni, nata
il 28 luglio 1932 da Giamboni Maria e 10 condannava a
corrispondere alla figlia
spuria una pensione alimentare
Familienreeht. 0 111.
mensile, pagabile in rate anticipate, di fr. 25.-, dal 28
luglio 1932 al 28 luglio 1950 (per 18 anni), ed alla madre
fr. 50.-per le spese di puerperio e fr. 200.-per mante-
nimento di quattro settimane prima e dopo il parto
(art. 317 e 319 00).
B. -Da questa sentenza essendosi il convenuto appel-
lato,
il Tribunale d'appello deI OantoneTicino confermava
addi 14 gennaio 1935 il giudizio deI Pretore.
Donde l'attuale ricorso al Tribunale federale introdotto
nei termini e modi di legge, col quale il convenuto con-
chiude all'annullamento deI giudizio querelato ed al
rigetto della petizione.
Considerando in diritto:
- -Per pratica costante (RU 52 II 95; 59 II 341
e seg.); il valore litigioso di una causa di ricerca della
paternita, in cui l'infante e stato attribuito al padre
senza effetti di stato civile, si computa in base alle presta-
zioni di natura economica ancora litigiose davanti all , -
ultima istanza cantonale : nella specie, davanti al Tri-
bunale di appello deI Oantone Ticino (art. 59 OGF).
Nel caso in esame queste prestazioni consistono nella
corrisponsione alla figlia
spuria di una pensione alimentare
anticipata di fr. 25 mensili durante 18 anni e nell'indennizzo
aHa
madre di complessivi fr. 250.
Ohiedesi se, in queste condizioni, la causa raggiunga il
valore appellabile minimo
di franchi 4000.
- -La risposta e diversa, a seconda che la pensione
alimentare di fr. 25 mensili per 18 anni e capitaHzzata
apartire dal giorno stesso della nascita (28 luglio 1932)
odal giorno corrispondente delI' anno seguente (28 luglio
- Giusta le tavole Piccard (tavola 7 della seconda
edizione
tedesca, p. 49), il valore capitaHzzato (al tasso
deI 4 %) di tale rendita raggiunge, nel prima caso, franchi
3492,50, nel secondo, fr. 3587,50. Se, nella prima ipotesi,
ai fr. 3492,50 si aggiunge I'importo di fr. 250 per spese
di puerperio ecc. aggiudicate aHa madre, si raggiunge la