zur Schwängetung führen können (gleichwie entsprechend
im Vaterscha(tsprozess gemäss BGE 45 II 487). Dagegen
erachtet die Vnrinstanz als glaubhaft gemacht , dass der
Kläger der Erstbeklagten erstmals schon am 17. Januar
beigewohnt habe. Dass die Umstände des Falles schlech-
terdings nicht auf den von Art. 255 Abs. 2 ZGB geforderten
geringen
Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen
früheren Beiwohnung schliessen lassen, kann nicht gesagt
werden; diese Annahme lässt sich also nicht etwa als
bundesrechtswidrig
beanstanden. Daran scheitert aber
der Nachweis des Klägers, dass er unmöglich der Vater
des Kindes sein könne. Insbesondere hat der Kläger mit
Recht nicht geltend gemacht, dieser Nachweis folge von
Bundesrechts wegen schon aus der Weigerung der Erst-
beklagten, sich der Blutprobe zu unterziehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons vom 5. Oktober 1934 bestätigt.
6. Urteil der II. ZivilabteUung vom 1. Jürz 19815
i. S. Vormundschaftabehörde Bumiswa14 gegen Schiiu.
Art. 157 ZGB : Begehren von Vater oder Mutter um Anordnung
von Änderungen in der Gestaltung der
E I t ern r e c h t e sind gegebenenfalls gegen die Vor -
mundschaftsbehörde zu richten. und diese kann
gegen die Gutheissung Rechtsmittel ergreifen.
A. -Der in Paris wohnende Kläger, Bürger von Sumis-
wald, schloss
am 9. Oktober 1931 mit seiner damaligen
Ehefrau im Hinblick auf die gerichtliche Scheidung ihrer
Ehe) eine Ehescheidungskonvention ) ab, wonach das
am 9. Januar 1928 geborene gemeinsame Kind Rose-Marie
zur Pflege und Ausbildung seiner Mutter anvertraut wurde.
Diese
Konvention wurde durch das Scheidungsurteil des
Amtsgerichtes Trachselwald
vom 11. Dezember 1931 ge-
nehmigt.
Familienrecht. N° 6. 25
Am 15. Juni 1932 starb die Mutter.
Am 10. August 1932 erhob der Kläger beim Amtsgericht
Trachselwald Klage mit dem Antrag, das Scheidungsurteil
sei
in dem Sinne abzuändern, dass das aus der Ehe ent-
sprossene Kind zur Pflege, Erziehung und Ausbildung
seinem
Vater zugesprochen und seiner väterlichen Gewalt
unterstellt wird.
B. -Mit Eingabe ) vom 24. Januar 1933 stellten die
Vormundschaftsbehörde
von Sumiswald und N. Solari
in Mailand (dieser in seiner Eigenschaft als am 28. Oktober
1932 von der Vormundschaftsbehörde Sumiswald dem
Kinde bestellter Vormund) den Antrag: Das Begehren um
Unterstellung des Kindes unter die väterliche Gewalt sei
abzuweisen.
O. -Das Amtsgericht Trachselwald hat am 5. Oktober
1934 die Klage gutgeheissen.
D. -Auf die Appellation der Vormundschaftsbehörde
von Sumiswald und der mütterlichen Grossmutter des
Kindes ist der Appellationshof des Kantons Bern am
5. Dezember 1934 nicht eingetreten.
In den Entscheidungsgrunden wird unter Hinweis auf
ein früheres, inder Zeitschrift des bernischen Juristen-
vereins 61, 276 abgedrucktes Urteil verneint, dass im Ver-
fahren nach Art. 157 ZGB eine Vormundschaftsbehörde
als passivlegitimierte
Partei ins Recht gefasst werden
könne,
und weiter wird verneint, dass aus dem in Art. 157
ZGB festgelegten
Recht der Vormundschaftsbehörde,
Begehren zu stellen, das Recht abgeleitet werden könne,
die
Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu bean-
tragen.
E. -Gegen dieses Urteil hat die Vormundschaftsbehörde
von Sumiswald die Berufung an das Bundesgericht einge-
legt mit den Anträgen, es sei aufzuheben, die Sachlegiti-
mation der Vormundschaftsbehörde sei zu bejahen und
das Klagebegehren unter Aufrechterhaltung der von der
Vormundschaftsbehörde am 28. Oktober 1932 verfügten
Vormundschaft abzuweisen, eventliell sei die Sache zur
materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Fa.milienrecht. No 6.
Das ljJundesgericht zieht in Erwägung :
- -Durch'das angefochtene Urteil wird verneint, dass
nach dem Tode des geschiedenen Ehegatten, welchem ein
Kind zugewiesen worden ist, der andere Ehegatte das
Begehren
um. Zuweisung des Kindes an sich selbst nur
durch gegen die Vormundschaftsbehörde als beklagte Par-
tei zu erhebende Klage geltend machen, und dass die
Vormundschaftsbehörde gegen
ein diesem Begehren statt-
gebendes Urteil ein Rechtsmittel ergreifen könne. Indem
durch solche Verneinung ihrer passiven Sachlegitimation
die materiellen Rechtsbeziehungen
der Vormundschafts-
behörde zu Kindern aus geschiedener Ehe beeinträchtigt
werden, liegt
ein Haupturteil vor, gegen welches die
Vormundschaftsbehörde die Berufung
an das Bundes-
gericht erklären kann (vgl. BGE 48 II 355; 53 11 511 ;
WEIBS, Berufung, S. 40 ff.).
- -Wenn sich die für die Gestaltung der Elternrechte
gegenüber Kindern aus geschiedener
Ehe massgebenden
Verhältnisse verändern und daher der Richter gemäss
Art. 157 ZGB die erforderlichen Anordnungen zu treffen
hat, so ist dies nicht einfach eine Fortsetzung des unter
den (ehemaligen) Ehegatten, von denen übrigens der eine
oder andere inzwischen gestorben sein
kann, geführten
Ehescheidungsprozesses.
Während im Scheidungsprozess
gemäss
Art. 156 ZGB die v: ormundschaftsbehörde bezüg-
lich der Gestaltung der Elternrechte nur (nötigenfalls)
anzuhören ist, verleiht Art.
157 ZGB der Vormundschafts-
behörde ebensogut wie Vater und Mutter das Recht, selbst
Begehren
um. Anordnung der Änderung der bezüglichen
Bestimmungen des Scheidungsurteils oder der
Verein-
barung über die Nebenfolgen der Scheidung zu stellen.
Und zwar ist die Vormundschaftsbehörde in erster Linie
als
aktiv legitimiert aufgeführt, was gegen die Ansicht
spricht,
dass sie darauf beschränkt wäre, bloss in die
Lücke zu springen, wenn ein (anderer) Elternteil nicht mehr
da ist, um eine erforderliche Änderungsanordnung zu
Fa.milienrecht. N° 6 .
begehren, oder es nicht tut, trotzdem es geboten erscheint.
Mit dieser
bei Veränderung der für die Gestaltung der
Elternrechte massgebenden
Verhältnisse der Vormund-
schaftsbehörde zugedachten und hervorgehobenen Rolle,
von sich aus das Gericht anrufen zu können, was doch nur
eine eigentliche Prozesspartei tun kann, würde es im Wider-
spruch stehen, wenn die Vormundschaftsbehörde sich nicht
auch als
Partei einer vom andern Elternteil begehrten
Abänderungsanordnung widersetzen dürfte, sei
es weil
keine für eine Änderungsanordnung zureichende Änderung
der Verhältnisse eingetreten ist, sei es weil zwar eine solche
Änderung
der Verhältnisse eingetreten ist, jedoch die vom
andern Elternteil begehrte neue Anordnung der Vormund-
schaftsbehörde bedenklich erscheint. Wird. der Vormund-
schaftsbehörde um. der Kinderfürsorge willen die Aktiv-
legitimation im Prozess um Abänderung der Elternrechte
zugestanden, wenn
das Interesse des Kindes eine solche
Änderung erheischt,
als ob es um. ein eigenes Recht der
Vormundschaftsbehörde gehe, so
muss ihr aus dem gleichen
Grunde folgerichtig
auch das Komplement, die Passivlegi-
timation, zugestanden werden, wenn das Interesse des
Kindes einer Änderung überhaupt oder doch gerade
der
vom andern Elternteil begehrten Änderung entgegensteht.
Andernfalls könnte
ja das Begehren eines Elternteils um
Neugestaltung der Elternrechte infolge Todes desjenigen
Elternteils, welchem
das Kind zugewiesen worden war, gar
nicht mehr Anlass zu einem Zwei-Parteien-Prozess geben,
der in allen andern von Art. 157 ZGB geordneten Fällen
unerlässlich ist. Dass eine derartige Änderung auf ein-
seitiges Begehren , ohne Parteiverhandlung getroffen wer-
den könne, ist denn auch im Memorial des eidgenössischen
Justiz-und Polizeidepartements vom 24. Juli 1908 nicht
vorgesehen
und hat auch durch das bernische EG z. ZGB
keineswegs angeordnet werden wollen.
In der Tat würde
hier die
in Art. 156 ZGB bloss als fakultativ vorgesehene
Anhörung
der Vormundschaftsbehörde nicht in jedem
Falle
zur erforderlichen Abklärung des Sachverhaltes
genügen. Denntsprechend hat das Bundesgericht, freilich
nur beiläufig" bereits ausgesprochen, dass die Begehren
nach Art. 157 'ZGB gegen den Inhaber der abzuändernden
Gewalt über die Kinder (Elternteil oder Vormundschafts-
behörde) zu richten seien (BGE 42 I 336) ; die Vormund-
schaftsbehörde
wird aber Trägerin der Gewalt nicht nur,
wenn das Kind beiden Eltern entzogen wird, sondern auch
sobald
der Elternteil stirbt, dem es zugewiesen worden ist
(BGE 47 II 380). Ferner hat das Bundesgericht bei Beru-
fungen
in Fällen letzterer Art bisher ohne Bedenken die
Vormundschaftsbehörde als Beklagte und Berufungs-
beklagte
behandelt und ihr insbesondere eine Parteient-
schädigung zugesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 29. April
1923 i.
S. Knapp gegen Chambre pupillaire de Sion). Die
von der Vorinstanz angezogene gegenteilige frühere Ent-
scheidung derselben scheint wesentlich von Bedenken
wegen
der die Vormundschaftsbehörde sonst treffenden
Prozesskostenpflicht
diktiert worden zu sein. Allein auch
wenn die Vormundschaftsbehörde
von Bundesrechts wegen
als Prozesspartei
zu behandeln ist, so steht nichts ent-
gegen, dass das kantonale Zivilprozessrecht oder die kan-
tonalen Gerichte auch allfällig ohne gesetzliche Grundlage
mit Rücksicht darauf, dass die Vormundschaftsbehörden
den Prozess nicht im eigenen Interesse, sondern um der
KindesfürBorge willen führen, diese regelmässig von der
Prozesskostenpflicht befreien.
Sobald aber das Prozessführungsrecht der Vormund-
schaftsbehörde von Bundesrechts wegen anzuerkennen ist,
so folgt
daraus notwendigerweise ihr Recht zur Weiter-
ziehung, insoweit ein Rechtsmittel
überhaupt gegeben ist.
Das Recht zur Appellation, wie übrigens schon das
Recht zur Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren wird,
je nach der kantonalen Ordnung, der Vormundschafts-
behörde verloren gehen können,
wenn sie nicht rechtzeitig
am Prozess teilnimmt. Über diesen hier streitig gebliebenen
Punkt wird die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen
Zivilprozessrechtes noch
zu entscheiden haben, wobei sie
J
l'
i
Familienrecht. NO 1. 29
freilich nicht wird ausser Acht lassen dürfen, dass der
Kläger seine Klage gar nicht gegen die Vormundschafts-
behörde gerichtet hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
5. Dezember 1934 aufgehoben wird, insoweit auf die
Appellation
der Berufungsklägerin nicht eingetreten wurde,
und dass die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird.
7. lJrten cler IL Zivi1 btei1ung vom SI. Kin 1936
i. S. Amrein gegen Stadtrat TOD wem.
Entmündigung wegen Geisteskrankheit,
Bach vers tän digengu tac h ten (Art. 369, 374Abs.2
ZGB). Die Nichtbeachtnng einer kantonalen Verfahrensvor.
schrift, wonach bei Bestreitung der Richtigkeit eines ärztlichen
Gutachtens ein Obergntachten einzuholen ist, berechtigt nicht
zur Anrufung des Bundesgerichts gemäss Art. 86 Ziff. 3 OG,
wenn das erste Gutachten von einem Sachverständigen erstattet
worden war.
Der Stadtrat von Luzern wandelte eine über J. Amrein
wegen
Trunksucht und deren Folgen (Art. 370 ZGB)
verhängte
Vormundschaft in eine solche nach Art. 369 um,
gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach A.
ein Psychopath und zur Besorgung seiner Angelegenheiten
nicht fähig ist. Der Regierungsrat schützte die Verfügung,
ohne ein Obergutachten einzuholen, wie es der Interdizend
unter Berufung auf 48 des luzernischen EG zum ZGB
verlangt
hatte. Wegen dieser Unterlassung erhebt A.
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung der Entmündigung und Rückwei-
sung
der Akten zwecks Einholung eines Obergutachtens
des Sanitätsrates.