Sinn haben : (I Soweit bei der Ver a n lag u n g zur
Ein kom III e n s s t e u e r pro 1933 und pro 1934 Ab-
züge vorgenommen worden sind)).
Ob aber das Gesetz,
wenn es die
pro 1933 und 1934 der Revision unterliegenden
Steuerpflichtigen
in dieser 'Yeise umschreibt, gegen Art. 4
BV verstösst,
braucht -da diese Frage von den Beschwer-
deführern
gar nicht aufgeworfen wird -nicht geprüft zu
werden. Übrigens
wäre die Frage zu verneinen. Denn
es lassen sich dafür, dass die Fälle, in denen der Abzug
lNeniger als 2000 Fr. beträgt, nicht in die Revision einbe-
zogen werden, beachtenswerte
Gründe anführen, wie sich
aus den im tatsächlichen Teil wiedergegebenen Ausführun-
gen des Regierungsrates ergibt.
Die Steuergesetznovelle soll
nach dem Vortlaut der ihr
beigefügten Rückwirkungsklausel auf die seit dem 1. Ja-
nuar 1934 vorgenommenen Steuerveranlagungen pro 1933
und 1934 auch Anwendung finden, wenn der Steuerpflich-
tige
vor dem Inkrafttreten der Novelle aus dem Kanton
Basel-Stadt weggezogen oder gestorben ist und die Erben
ausserhalb des Kantons wohnhaft sind. Doch dann ist
entweder die von der Gesetzesnovelle vorgesehene Zusatz-
steuer nicht erhältlich oder die Zulässigkeit ihrer Auflage
doch
sehr zweifelhaft, abgesehen von den Fällen, wo der
Steuerpflichtige oder seine Erben noch Vermögen im
Kanton besitzen. Ein Steuergesetz dürfte kaum auf Per-
sonen angewendet werden, die zur Zeit seines Inkrafttre-
tens der Hoheit des betreffenden Gemeinwesens in keiner
'Veise mehr unterstehen. 'Vären diese Fälle zahlreich, in
denen die durch die Rückwirkungsklausel vorgeschriebene
Revision
nicht durchgeführt werden kann, so wäre es
freilich fraglich,
ob die Klausel sich vor Art. 4 BV halten
Hesse. Es geht kaum an, dass einem Steuergesetz in derart
weitgehendem l Jasse rückwirkende Kraft beigelegt wird,
dass ein wesentlicher Teil
der darnach Steuerpflichtigen
infolge
der inzwischen eingetretenen Änderungen ( Yegzug.
Tod ete.) nicht mehr erfasst 'werden kann. Doch die
Beschwerdeführer behaupten nicht, dass in zahlreichen
. Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). Xo 13. !i7
Fällen die Revision der Steuerveranlagungen pro 1933 und
1934 nicht mehr möglich sei. Es ist dies auch nicht anzu-
nehmen. Jene Steuerpflichtigen, die grössere (2000 Fr.
übersteigende) Kapitalverluste erleiden, gehören wohl
durchwegs
zu jener Bevölkerung, die ihren Wohnsitz
selten wechselt. Handelt es sich aber nur um vereinzelte
Fälle, so
kann dies nicht zur Aufhebung der Rückwirkungs-
klausel führen.
Denn sonst könnte kaum je einem Steuer-
gesetz rückwirkende Kraft beigelegt werden. Beinahe
immer wird es einige Personen geben, die in der Zeitspanne
der Rückwirkung -mag diese auch noch so kurz sein -
das Gebiet des betreffenden GemeinweseIlS verlassen und
daher nicht mehr erfasst werden können. Wollte man in
solchen Fällen die Rückwirkungsklausel als ungültig be-
trachten, so müsste sie im vorliegenden Falle auch insoweit
aufgehoben werden, als sie sich
auf die vor dem Inkraft-
treten der Steuergesetznovelle vorgenommenen Veran-
lagungen
für das Steuerjahr 1934 bezieht. Es wäre nun
aber höchst unbefriedigend, wenn die Übergangsbestim-
mung, auch soweit sie sich auf die für die grosse Mehrzahl
der Steuerpflichtigen erst im Jahre 1935 fällig werdende
Steuer pro 1934 bezieht, aufgehoben werden müsste. Dies
fühlt auch ein Teil der Beschwerdeführer. Dr. Grüninger
und Konsorten betrp,chten die Übergangsbestimmung, so-
weit sie sich auf das Jahr 1934 bezieht, als unanfechtbar.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden werden abgewiesen.
13.
Urteil vom 4. AprillS36
i. S. Bachmann gegen Wallllerwein-XeUerei ,A.-G.
Eine kantonale Bestimmung, womach der Kläger im Zivil-
prozess auch bei Erteilung des Arm e n r e c h t s die
K 0 s t e n der G e gen par t e i ohne Rücksicht auf
seine Leistungsfähigkeit sie her z u s tell e n hat, ver-
stösst gegen Art. 4 BV.
AB 61 I -1935
Staatareeht.
A. -Die Zivilpronessordnung des Kantons Solothurn
vom 5. Juli 1891/4. November 1900 schreibt in 12 vor:
(Abs. I :) Wenn der Kläger nicht in unserem Gebiete
wohnt oder während des Prozesses aus dem Kanton
wegzieht, so ist der Beklagte befugt, Sicherheit für die
Prozesskostenzu fordern. Gleiches Recht hat der Beklagte
auch gegen jeden fruchtlos gepfandeten oder in Konkurs
geratenen Kläger.
(Abs. 3:) Würde die Sicherheit nicht sogleich nach
Eröffnung der Klage gefordert, so kann es später nicht
mehr geschehen.
(Abs. 4:) Bis sie geleistet ist, kann der Beklagte
jede Einlassung verweigern.
Im Gebührentarif des solothurnischen Regierungs-
rates vom 25. November/3. Dezember 1920 sind über
das ArIDenrecht der unbemittelt.en Zivilprozesspartei
folgende Vorschriften
enthalten :
12. Diejenige Prozesspartei, welcher der unentgelt-
liche Rechtsbeistand gewährt worden ist, hat die von ihr
verursachten Gebühren und Auslagen nicht zu bezahlen
und demzufolge auch keine Vorschüsse zu leist.en.
Ausnahmsweise, wenn besondere Umstände es recht-
fertigen, kann die Partei bloss von der Entrichtung der
Gebühren entbunden werden.
13. Über die Gewährung oder Entziehung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet bis zum
Schlusse der Prozesseinleitung der Instruktionsrichter,
nachher das zuständige Gericht. ...
14. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist zu bewil-
ligen,
wenn durch Ausweise dargetan wird,dass die
gesuchstellende
Partei vermögenslos ist oder dass sie mit
ihrem Einkommen nicht in der Lage ist, nebst den Bedürf-
nissen für sich und Familie die Kosten für einen Prozess
aufzubringen,
und wenn die vorläufige Prüfung der
Streitsache ergibt, dass nicht grundlos Prozess geführt
wird ....
B. -Heinrich Bachmann reichte beim Richteramt
Gleichheit vor dem Gesetz (R!,lchtsverweigerung). N° 13.
Dorneck-Thierstein gegen die Walliserwein-Kellerei A.-G.
Klage auf Änderung des Lastenverzeichnisses in einer
Grundpfandverwertung ein. Gleichzeitig stellte er das
Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands. Der Amtsgerichtspräsident erliess auf Ersuchen
der Beklagten folgende Verfügung ( 1. Die Klagpartei
wird aufgefordert, bis 15. August 1934 gemäss 12 ZPO
eine Kostenversicherung für die Beklagtschaft von 700 Fr.
und für Gerichtskosten von 300 Fr ... zu leisten, mit
der Androhnung, dass im Nichtleistungsfalle die Klage
aus dem Recht gewiesen wird. 2. Über die Erteilung
des Armenrechts an die Klagpartei und Fristansetzung
zur Einreichung der Klage wird erst nach Erledigung
von Verfügung sub Ziff. 1 verfügt.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich Bachmann
beim solothurnischen Obergericht mit den Anträgen, sie
sei
aufzuheben und der Instruktionsrichter anzuweisen,
a) vorerst über die Bewilligung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu entscheiden, b) im Falle der Bewilli-
gung desselben das Kostensicherheitsbegehren der Beklag-
ten abzuweisen . Der Rekurrent gab zu, dass gegen ihn
provisorische Verlustscheine bestünden und dass er daher
zu den fruchtlos gepfäudeten Schuldnern im Sinne
von 12 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehöre. Auch sei ihm bekannt,
dass nach der Praxis dessolothurnischen Obergerichts die
Bewilligung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands nicht
von der Pflicht zur Sicherstellung der gegnerischen
Prozesskosten befreie,
wenn im übrigen die Voraussetzun-
gen von 12 ZPO gegeben seien. Diese Praxis und die
darauf gestützte angefochtene Verfügung bedeuteten aber
eine bundesrechtswidrige Rechtsverweigerung. Der unbe-
mittelten Partei werde dadurch, wenn gegen sie auch
nur provisorische Verlustscheine vorhanden seien, der
Rechtsweg kurzerhand abgeschnitten ;. es werde ihr das
rechtliche Gehör verweigert bloss deswegen, weil sie
infolge
ihrer Mittellosigkeit nicht in der Lage sei, die
Kosten der Gegenpartei sicherzustellen.
f'Uult :re("ht.
Das solothurnische Obergericht erkannte: 1. Die
Beschwerde
ist, soweit sie sich gegen die Sicherheits-
leistung
für die Gerichtskosten wendet, gutgeheissen, im
übrigen aber als unbegründet abgewiesen; 2. Von der
Festsetzung einer Gerichtsgebühr ist Umgang zu nehmen.
Die Begründung des Entscheides verweist in bezug auf
die Vorschussleistmlg für die gegnerischen Kosten auf die
vom Beschwerdeführer selber erwähnte Praxis des Ober-
gerichts, wornach die Bewilligung des Armenrechts nicht
von der VersichermIg dieser Kosten befreit. Die Kritik,
die der Beschwerdeführer hieran übe, sei nicht berechtigt.
Die Vorschrift des 12 (offenbar Abs. 1 Satz 2) käme
gar nie mehr zur Anwendung, wenn seine 'Wirkung bei
der Gewährung des Armenrechts ausgeschaltet würde;
denn der zahlungsunfähige Schuldner wird fast ausnahms-
los für die Prozessführung das Armenrecht nachsuchen.
Dagegen sei die Beschwerde, soweit sie sich gegen die
verlangte Gerichtskostenversicherung wende, gutzuheissen,
da der Instruktionsrichter nur die Sicherstellung der
Kosten verlangen könne, die der Kläger allenfalls der
Beklagten zahlen müsse.
G. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwe:fde
beantragt Bachmann die Aufhebung des obergerichtlichen
Entscheides wegen Verletzung.
von Art. 4 BV (rechtsun-
gleiche
Behandlung und Rechtsverweigerung). Zur Be-
gründung wiederholt er im wnsentlichen die Ausführungen
seiner kantonalen Beschwerde ffild verweist noch besonders
auf die bundesgerichtliehe Praxis : BGE 57 I S. 343 ff.
ffild 60 I S. 182 ff. Nach den vom Bffildesgericht aufge-
stellten Grundsätzen müsse die Pflicht des zahlungsun-
fähigen Klägers
zur Sicherstellung der gegnerischen
Parteikosten weichen, sobald bei ihm die Voraussetzffilgen
für die Bewilligffilg des Armenrechts erfüllt seien. Das
Obergericht hätte daher seinen Entscheid über die streitige
Verfügung
nicht treffen dürfen, bevor das Armenrechts-
gesuch des Rekurrenten materiell behandelt war.
D. -Das solothurnische Obergericht und die Rekurs-
Gki('hheil YOl' dem Gesetz (Rechtsnrweigerung). N0 13.
beklagte Walliserwein-Kellerei A.-G. beantragen die Ab-
weisung
der Beschwerde. Aus der Vernehmlassung des
Obergerichts
ist hervorzuheben: Die Gegenpartei eines
zahlungsunfähigen Klägers
habe einen Anspruch auf
Sicherstellung. Es könnte z. B. sonst ein zahlffilgs-
unfähiger Kläger auf ein absolut vermeintliches Recht
klagen ffild zwar schon von vornherein mit der Absicht,
der Beklagtschaft Schaden zuzufügen, und mit der Berech-
nIDlg, dass von ihm sowieso nichts zu holen sei. Solchem
Unfug vorzubeugen besteht die berechtigte Vorschrift des
12 ZPO.
Dais Bundesgericht zieM in Erwägltng :
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts
ergibt sich schon aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger
gewährl eisteten staatlichen Rechtsschutz, dass der Richter
sein Tätigwerden nicht von der vorhergehenden Erlegung
der Prozesskosten abhängig machen darf, wenn diese
Kosten von der Partei, die einen begründeten oder doch
wenigstens
nicht aussichtslosen privatrechtlichen Anspruch
. verfolgen will, wegen nachgewiesener Armut nicht auf-
gebracht werden können (BGE 57 I S. 343 ff. ; 58 I S.
288 ff. ; 60 I S. 182 ff.). Das gilt für die richterlichen
Gebühren ffild Auslagen (BGE 57 I 343: Kosten des
Beweisverfahrens ; 58 I
288 : Gerichtskosten; 60 I 182 :
erstinstanzliche Gerichtskosten bei
Anrufung der Appel-
lationsinstanz),
nicht weniger aber für die der Gegen-
partei daneben entstehenden (aussergerichtlichen) Prozess-
kosten ; denn die Erwägungen, die zur Ausbildung der
genannten bundesgerichtlichen Praxis geführt haben,
treffen für beide Fälle gleich zu (so umfasste im Ent-
scheide Bd. 58 I 288 die aufgehobene Kautionsauflage
nach 59 zürch. ZPO ausser den Gerichtskosten auch die
allfällige
Prozessentschädigung an die Gegenpartei).
Ein Kläger, dem trotz seiner Mittellosigkeit die Sicher-
stellffilg der gegnerischen Parteikosten auferlegt wird,
verliert hiedurch genau so wie bei Auflage einer Gerichts-
StastBreeht.
kostensicherheit den ihm zustehenden Rechtsschutz und
wird damit in verfassungswidriger Weise schlechter
gestellt als
der Begüterte. Offenbar um diese Folge zu
vermeiden, sehen denn auch eine Reihe kantonaler Pro-
zessordnungen die Befreiung des Armenrechtsklägers von
jeder Vorschussleistung, betreffe sie Gerichtskosten oder
Parteikosten, ausdrücklich vor (s. 82 zürch. ZPO, Art.
81 bern. ZPO, 174 baselst. ZPO, Art. 104 st. gall. ZPO;
ebenso das deutsche Zivilprozessrecht : ROSENBERG, Lehr-
buch, 3. Auf I. 82 III 1 bund 81 I 2 aß). Wenn dem-
gegenüber 12 Abs. 1 Satz 2 der soloth. ZPO gemäss
der obergerichtlichen Auslegung unabhängig von einer
allfälligen
Erteilung des Arnlenrechts gelten soll, so liegt
hierin
nach dem Gesagten ein Verstoss gegen Art. 4 BV ;
zulässig wäre
vor dieser Verfassungsbestimmung die
Anwendung
von 12 Abs. 1 Sanz 2 auf einen armen
Kläger nur dann, wenn nach dessen finanzieller Lage
ihm zwar nicht die Sicherstellung der gesamten Prozess-
kosten, wohl
aber wenigstens die Leistung eines Vor-
schusses für die gegnerischen Parteikosten zugemutet
werden könnte (BGE 57 I S. 349 ; 60 I S. 186/87 ; ROSEN
BERG, 1. c. 82 II I). Die Befürchtung des Obergerichts,
dass bei Ausdehnung des Armenrechts auf die Partei-
kostenversicherung der missbräuchlichen Prozess führung
durch unbemittelte Kläger Vorschub geleistet würde, ist
unbegründet, da der Ansp:mch auf Befreiung von der
Vorschusspflicht nur für Klagen gilt, die nicht als aus-
sichtslos erscheinen (vgl. die
erwähnten bundesgerichtli-
chen Urteile
und ähnlich 14 des solothurnischen Gebüh-
rentarifs). Aus
dem gleichen Grunde ist es übrigens von
vornherein unzutreffend, dass bei der fraglichen Aus-
dehnung des Armenrechts die Bestimmung von 12
Abs. 1 Satz 2 ZPO bedeutungslos würde; sie wird auf
jeden Fall dann nach wie vor angerufen werden können,
wenn ein zahlungsunfähiger Kläger einen aussichtslosen
Prozess durchführen
will.
Da die angefochtene Entscheidung den 12 Abs. 1
Vereinsfreiheit. No 14.
Satz 2 in dem als verfassungswidrig erkannten weiten
Sinne anwendet, ist sie im streitigen Umfang aufzuheben,
und es sind die kantonalen Behörden anzuweisen, vor der
Beschlussfassung über die verlangte Parteikostensicherung
das Armenrechtsgesuch des Rekurrenten materiell zu
behandeln (s. BGE vom 25. Januar 1935 i. S. Dresel).
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Beschwerde
wird im Sinne der Erwägungen. gut-
geheissen.
H. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
14. Urteil vom 3. April 1935
i. S. Nationale Front gegen Zürich.
Art. 56 BV und Art. 3 zürch. KV: Die Gewährleistung der
Vereinsfreiheit, bezw. der Vereins-und Ver.
sammlungsfreiheit gilt nur unter Vorbehalt der
allgemeinen pol i z eil ich e n B e s c h r ä n ku n gen.
Gegenüber Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, für
die der ö f f e n t 1 ich e G run d beansprucht wird, haben
die Behörden eine fr eie reS tell u n g. wenn es sich
darum handelt, die Interessen des Verkehrs und überhaupt
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu wahren. -
Anwendung dieser Grundsätze auf das vom zürcherischen
Regierungsrat erlassene Verbot n ä c h t1 ich e r pol i t i.
scher Umzüge und Versammlungen im
Freien.
A. -Am 5. November 1934 stellte die Nationale
Front ) beim Polizeivorstand der Stadt Zürich das Gesuch
um Bewilligung eines Fackelzuges, der am Samstag den
17. November 1934 abends 20 Uhr 15 im Stadtkreis
Zürich I als Demonstration für die (am 24. Februar
1935 zur Abstimmung gelangende) eidgenössische ( Wehr-
vorlage) durchgeführt werden sollte. Der Polizeivorstand