BGE 61 I 86
BGE 61 I 86Bge4 avr. 1936Ouvrir la source →
!'i6 Staatsrecht. instance subordonnant la prononciation du jugement dalll3 la cause civile Tremblet contre d' Auriol et Faillite Grenard & Cle au paieluent prealable des droits d'enregistrement sur les actes vises dans ledit jugement apparalt comme un acte de coercition exerce sur le recourant en vue de l'as- treindre au paiement d'un impöt. Aucun lien direct n'existant, en conformire de ce qui a ere dit ci-dessus, entre cet impöt et l'activiM du juge dans le prooos, cette sanction, que les art. 240 et 241 de la loi genevoise sur les contri- butions publiques invoques par les autorites cantonales ne prevoient d'ailleurs meme pas, restreint, dans une mesure incompatible avec l'art. 4 Const. fed., le droit constitu- tionnel du recourant d' obtenir un jugement. Des 10rs, elle doit etre annulee. Ce n'est qu'en se oonformant aux regles de la loi federale sur la poursuite pour dettes et en parti- culier a l'art. 43, lequel presorit que la poursuite pour impöts « a t.oUjOU1·S lieu par voie de saisie ou de realisation de gage )), que le canton pourra poursuivre, le cas echeant, le recouvrement de sa creance d'impöt sur le recourant. 4. -Le recourant n'ayant pas fait valoir que la decision attaquee porterait atteinte a la force derogatoire du droit federal en violant l'art. 10 Ce, le Tribunal federal n'il, pas a examiner cette question. Pat· ces motils, le Tribunal lI/Urat admet le recours et invite le Tribunal de premiere instance de Geneve a prononcer son jugement dans la cause Trem- bIet contre d' Auriol. 12. Orteil vom 16. März 1935 i. S. Dr. Griininger und Dr. Eramer und Gen. gegen Basel-Stadt. Frage der Verletzung der Rechtsgleichheit durch einen kanto- nalen Gesetzeserlass, speziell durch die einem Steuergesetz beigefügte· Rückwirkungsklausel. Eine volle Rückwirkung eines Steuergesetzes liegt nicht vor, wenn es auf Steuern angewendet wird, für die die Veranlagung erst nach seinem Inkrafttreten stattfindet (Erw. 7). Gleichheit vor dem Gesetz (Roohtsverweigerung). N0 I!. 87 Zulässigkeit der Rückwirkung eines Steuergesetzes auf die im Jahre seines Erlasses veranlagten Steuern für das vorher- gehende Jahr (Erw. 8). Unzulässigkeit der Rückwirkung, wenn sie in zahlreichen Fällen wegen Todes oder Wegzuges der Steuerpflichtigen nicht durchgeführt werden kann (Erw. 8) ? A. -Das basel-städtisohe Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 6. April 1922 enthält in § 17 folgende Bestim- mungen: Abs. 1 : « Steuerbar ist . der Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen, Erwerb und Gewinn, namentlich : .... (Pos. 4) Kapitalgewinn und Kapitalzuwaohs auf Vermögensobjekten, ..... )) Abs. 3: « Bei Ausmittlung des Gesamteinkommens können abgezogen werden: •.... (Pos. 5) die im Laufe des Steuer jahres erlittenen Kapitalverluste, sowie die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen auf Vermögensobjekten ..... » Aha. 6: ..... Seit einigen Jahren schliessen die Staatsrechnungen ·des Kantons Basel-Stadt mit grossen Defiziten ab. In der Grossratssitzung vom 1./2. Februar 1934 wurde daher anlässlioh der Budgetberatung eine Kommission beauf- tragt, u. a. zu prüfen, ob die Vorsohrift des Steuergesetzes, durch welche der Abzug von Kapitalverlusten am Ein- kommen gestattet wird, aufzuheben sei. Der Grosse Rat erliess dann am 25. Oktober 1934 ein Gesetz, woduroh die erwähnten Gesetzesvorsohriften folgendermassen abge- ändert wurden: Aha. 1 (Pos. 4) : ..... Aha. 3 (Pos. 5) : « vom Ertrag wirtschaftlioher Un- ternehmungen, welche zur Führung kaufmännischer Büoher verpflichtet sind oder solohe führen, die ;ge- sohäftsmässig begründeten Abschreibungen I). Ferner wurde neu eingefügt : § 17 a: « Von allfälligen Kapitalgewinnen und vom Kapitalzuwachs im Sinne von § 17 Aba. I, sowie von .
88 Staatsrecht. anfälligem Einkommen aus dem Vermögen können die im Verlaufe des Steuerjahres erlittenen Kapitalverluste abgezogen werden. . .... Als abziehbare Kapitalverluste gelten nur solche Ver- luste, welche bei Veräusserung von Vermögensobjekten oder bei einem Todesfalle in Erscheinung treten oder welche offensichtlich als dauernd betrachtet werden müssen. Nicht abziehbar sind solche Verluste, die sich nur aus der Minderbewertung von Vermögensobjekten ergeben ; vorbehalten bleibt § 17, Abs. 3, Pos. 5, betref- fend geschäftsmässig begründete Abschreibungen. . . . . » Dieser Gesetzesrevision wurde unter Ziff. III folgende Bestimmung beigefügt : « Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft; es erhält Rück- wirkung auf den 1. Januar 1934. Soweit an der Einkommenssteuer pro 1933 und pro 1934 Abzüge vorgenommen worden sind, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze unzulässig sind und den Betrag von 2000 Fr. übersteigen, ist die Steuerveran- lagung neu vorzunehmen.» B. -Gegen dieses Gesetz haben eine Anzahl Einwohner des Kantons Basel-Stadt, nämlich Dr. Grüninger und 6 Genossen ..... , Dr. Kramer und 89 Genossen ..... die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Dr. Grüninger und Konsorten beantragen: « Es sei Ziff. 111 des Gesetzes ..... , soweit darin die Einkommens- steuertaxationen pro 1933 als ungültig erklärt und Neu- veranlagungen pro 1933 vorgeschrieben werden, wegen Verletzung von Art. 2 und 4 der Bundesverfassung aufzu- heben ». Dr. Kramer und Konsorten beantragen: « Es sei Ziff. III des. . . .. Gesetzes ..... , soweit darin die Rückwirkung auf den 1. Januar 1934 festgelegt und bestimmt wird, dass die Steuerveranlagungen für die Einkommenssteuer pro 1933 und 1934 wieder aufgehoben werden, als verfassungs- widrig aufzuheben». Dr. Grüninger und Konsorten begründen ihren Antrag Gleichheit 'or ,lem (kelz (R,·"htsvpnn·igerllllg). Xe 12. &.9 im wesentlichen folgendermassen : Nach dem hasel- tädtischen Steuergesetz (§ 18) seien die Steuererklärungen alljährlich im :'Ionat März « für Einkommen und Erwerb des verflossenen Kalenderjahres )) einzugeben. Die Taxa- tion durch die Steuerverwaltung erfolge dann im April ..... Soweit sich die Rückwirkungsklausel der Steuergesetzno- velle vom 25. Oktober 1934 auf das steuerbare Einkommen pro 1934 beziehe, sei sie daher selbstverständlich. . Soweit sie aber das steuerbare Einkommen pro 1933 betreffe, das von der Steuerverwaltung im April 1934 ordnungsgemäss eingeschätzt worden sei, werde die willkürliche Ausnahme- behandlung einer kleinen Zahl von Steuerpflichtigen ver- sucht. Von der Rückwirkung seien nämlich alle jene Ein- kommenssteuerpflichtigen ausgenommen, die nicht mehr als 2000 Fr. an ihrer Einkommenssteuer wegen Kapital- verlusten abgezogen hätten. Da -bei Zugrundelegung des höchsten Steuersatzes -ein Steuerabzug von 2000 Fr. einem abgezogenen Einkommen von 16,000 Fr. entspreche, gehe der Wohltat des bisherigen Gesetzes nur jene kleine Zahl von Steuerpflichtigen verlustig, die an ihrem steuer- baren Einkommen einen Kapitalverlust von mehr als 16,000 Fr. abzuziehen genötigt gewesen seien. Eine Rück- wirkung, die eine so offenbare Rechtsungleichheit zur Folge habe, widerspreche dem Art. 4 BV. Da sich die Rück- wirkung bis Anfang 1933, also auf einen Zeitraum von über I 3/4 Jahre, erstrecke, liege nicht -wie im Falle Fölmli (BGE 47 I S. 15 ff.) -eine « mässige Rückwirkung )) vor. Ein weiterer Unterschied zum Falle Fölmli bestehe auch insofern, als im vorliegenden Falle der Gesetzesentwurf nicht auf die Zeitspanne seiner Rückwirkung zum voraus bekannt gewesen sei. Bei der Anwendung der Rückwir- kungsklausel trete eine Rechtsungleichheit insofern ein, als die neue Veranlagung bei jenen Steuerpflichtigen, die seit dem 1. Januar 1933 nach andern Kantonen verzogen sind, fraglich, in Todesfällen und insbesondere bei nach dem Ausland Verzogenen völlig illusorisch sei. Mit dem Hinweis darauf, dass eine mässige Rückwirkung unter
90 Staatsrecht. gewissen Voraussetzungen nicht willkürlich sei, lasse sich die . angefochtene Klausel auch deshalb nicht halten~ weil es sich nicht um eine neue oder vermehrte Steuer auf dem Einkommen des Jahres 1933. sondern um die nachträg- liche Aufhebung der im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erlasEenen und in Rechtskraft erwach- senen Steuerverfügungen pro 1933 handle .. '" Dr. Kramer und Konsorten ..... führen .. '" folgendes aus: ..... Die Anwendung der angefochtenen Rück- wirkungsklausei führe auch zu einer rechtsungleichen Behandlung der Steuerzahler. Wer nach der Zahlung der Einkommenssteuer für 1933 von Basel fortgezogen sei, könne keiner nachträglichen Veranlagung mehr unter- liegen. Ähnlich verhalte es sich bezüglich der im Jahre 1934 Verstorbenen. Von den ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wohnenden Erben könne die in der Steuer- gesetznovelle vorgesehene Nachzahlung nicht verlangt werden ..... G. -Der Regierungsrat beantragt die Abweisung beider Beschwerden ; er führt im wesentlichen folgendes aus : Nach dem bisherigen basel-städtischen Steuerrecht sei es zulässig gewesen, nicht nur die effektiv durch Verkauf von Aktiven entstandenen, sondern auch die lediglich aus ihrer niedrigern Bewertung sich ergebenden Kapitalver- luste vom Gesamteinkommen, gleichgültig ob dieses aus Vermögen oder Erwerb herrühre, abzuziehen. Ein Steuer- pflichtiger, dessen Vermögen im Laufe eines Jahres infolge Sinkens der Börsenkurse von einer Million Franken auf 900,000 Fr. zurückgegangen sei, habe bis anhin auch dann keinen Rappen an EinkommeIlEsteuer zu bezahlen gehabt, wenn er im betreffenden Jahre ausser dem Vermögemer- trag von 40,000 Fr. durch Erwerbstätigkeit noch 55,000 Fr. verdient habe. Es gebe im Kanton Basel-Stadt zehn Steuerpflichtige, die ein Einkommen von mehr als 100,000 Franken besitzen und im Jahre 1934 keinen Rappen Ein- kommeIlEsteuer bezahlt haben. Dies sei stossend ..... Der Gesetzgeber habe jene Fälle, in denen die Abzüge Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtaverweigerung). N° 12. 2000 Fr. nicht übersteigen, von der Revision ausschliessen dürfen. Hiebei handle es sich nicht, wie von den Beschwer- deführern angenommen werde, um Abzüge an der Steuer, sondern um Abzüge an dem zur Steuer deklarierten Ein- kommen. Die Steuerveranlagung desjenigen, der weniger als 2000 Fr. Kapitalverlust am Einkommen abgezogen habe, sei -wie sich aus den Beratungen ergebe -der Revision deshalb nicht unterstellt worden, weil die Durch- führung einer Revision sich in solchen Bagatellfällen gar nicht lohne und weil man gleichzeitig auch habe Rücksicht nehmen wollen auf die kleinen Leute, die im Jahre 1933 speziell auf ihren Volksbankanteilen Verluste erlitten hätten. Von den Beschwerdeführern werde behauptet, die Steuergesetzesnovelle habe nicht nur Rückwirkung auf den 1. Januar 1934, sondern auf den 1. Januar 1933, da die im Jahre 1934 bezahlte Einkommenssteuer die Steuer « pro 1933 » sei. Eine solche Argumentation sei nicht ver- ständlich. Eine solide Einkommenssteuer werde sich stets auf das effektive Einkommen eines abgeschlossenen Jahres stützen und könne -wenn dies z. B. das Jahr 1933 sei -als Einkommenssteuer « pro» 1933 bezeichnet werden. Gleichwohl sei sie dann die Steuer « des » Jahres 1934 und werde auch in der Basler Staatsrechnung pro 1934 gebucht. Der Bundesbeschluss betreffend die Krisen- abgabe stelle auf die zwei letzten, dem Beginn der Abgabe- pflicht (1. Januar 1934) vorangegangenen Jahre ab und doch könne man nicht sagen, er habe Rückwirkung auf den 1. Januar 1932. Wolle man einen Unterschied zwi- schen mässiger und übermässiger Rückwirkung machen, so müsse die Anwendung eines im Jahre 1934 beschlos- senen Steuererlasses auf die in diesem Jahr zahlbaren Steuern als mässig bezeichnet werden. Möglich sei, dass der eine oder andere Steuerpflichtige, der das Kantons- gebiet im Jahre 1934 verlassen habe, zur Revision der Steuerveranlagung nicht mehr herangezogen werden könne. Dies lasse. sich nicht vermeiden.
Das Bundesge'i'kht zieht in Erwägung: .. • •• • • • .. .. • .. .. .. .. .. .. 4 .. .. • .. 6. -Auf Grund von Art. 4 BV kann das Bundesgericht gegen einen kantonalen Gesetzeserlass nicht schon dann einschreiten, wenn dieser auf gesetzgebungspolitischen Erwägungen beruht, die es für materiell unzutreffend erachtet, sondern nur dann, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt (BGE 49 I S.230), sinn-und zwecklos ist (vgl. z. B. BGE 48 I S. 268) oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund aus den tatsächlichen Verhältnissen schlechterdings nicht abgeleitet werden kann (vgl. z. B. BGE 38 I S. 372/3). Nach diesen Grundsätzen ist auch die einem Steuergesetz beigefügte Rückwirkungsklausel zu beurteilen, wenn sie unter Berufung auf Art. 4 BV angefochten wird (vgl. BLUMENSTEIN, Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, Vierteljahresschrift für Steuer-und Finanzrecht, Bd. IV (1930) S. 343, Anm. 61 ; nicht publizierter Ent- scheid i. S. Gasparini v. 25. Nov. 1933, Erw. 4). Auf einen andern Boden hat sich das Bundesgericht auch im Falle Fölmli (BGE 47 I S. 15 ff.) nicht gestellt. Es hat damals lediglich erklärt, dass die mässige Rückwirkung eines Steuergesetzes auf Tatbestände, die schon vor seinem InkrafUreten existent geworden seien, jedenfalls dann nicht gegen Art. 4 BV verstosse, wenn das Gesetz während der Zeitspanne der Rückwirkung in Beratung stand und eine Umgehung des Gesetzes durch die Rück- wirkung verhindert werden kann. Damit ist aber nicht gesagt, dass einzig beim Vorliegen dieser Voraussetzungen die einem Steuergesetz beigefügte Rückwirkungsklausel vor Art. 4 BV standhalte. Es ist vielmehr in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung aller Verhältnisse zu prüfen, ob die Beifügung der Klausel eines haltbaren Grundes entbehrt, sinn-und z\vecklos ist oder Rechts- ungleichheiten schafft, die sich durch keine vernünftigen Clründe rechtfertigen lassen. Gleichheit vor dem Gesetz (flechtAver,,'eigerllng). :,0 12, 7. -Im Kanton Basel-Stadt wird das Einkommen auf Grund des im Steuerjahr effektiv erzielten Einkommens besteuert. Die Veranlagung erfolgt in der Regel im .Monat April na c h Ablauf des Steuerjahres (§ 18 des Steuer- gesetzes). Hernach ist die Steuer in drei Raten zu bezahlen, wovon die erste im April, die zweite im August und die dritte im November fällig wird (§ 13 der Vollziehungsver- ordnung). Nur wenn ein Steuerpflichtiger vor Eintritt dieser Termine stirbt oder aus dem Kanton Basel-Stadt fortzieht, wird die Steuer früher, nämlich nach dem Todestage, vor der Verteilung der Erbschaft, bezw. am Tage vor dem Wegzuge, fällig und daher auch dann -wenn dies noch nicht geschehen ist -bestimmt. Für die gros se .Mehrzahl der Steuerpflichtigen wurde daher die Einkommenssteuer pro 1933 erst im Jahre 1934 fällig und festgesetzt. Gleichwohl ist aber hiebei das Einkommen des Jahres 1933 nicht blosse Bemessungsgrundlage, son- dern Steuerobjekt. Dadurch unterscheidet sich die Basler Einkommenssteuer wesentlich von der eidgenössischen Krisensteuer ; bei dieser sind die Vorjahreseinkommen nur Bemessungsgrundlage. Die Steuergesetznovelle vom 25. Oktober 1934 soll nach der ihr beigefügten übergangsbestimmung sowohl auf die Einkommenssteuer pro 1933, wenigstens soweit deren Veranlagung erst nach dem 1. Januar 1934 stattgefunden hat oder stattfindet, wie auch auf die -für die grosse .Mehrzahl der Steuerpflichtigen erst im Jahre 1935 fällig werdende -Einkommenssteuer pro 1934 Anwendung finden. Die Beschwerde von Dr. Kramer und Konsorten kann nun jedenfalls, soweit damit die Wirkung auf die Steuer für 1934 angefochten wird, nicht gutgeheissen werden. Diese Steuer wird für die Beschwerdeführer erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Oktober 1934 veran- lagt und fällig, da sie alle in diesem Zeitpunkt im Kanton Base17Stadt wohnhaft waren und auch nicht etwa behaup- ten, eine im Laufe des Jahres 1934 im Kanton Basel-Stadt
94 Staatsrecht. verstorbene Person beerbt zu haben. Eine volle Rück- wirkung eines. Steuergesetzes -auf einen bereits abge- schlossenen Tatbestand -liegt aber nicht vor, wenn es auf Steuern angewendet wird, für die die Veranlagung erst nach seinem Inkrafttreten stattfindet; denn ein kon- kreter Steueranspruch entsteht erst mit der Veranlagung, auch wenn die diese begründenden Tatsachen schon vorher bestehen (BGE 33 I S. 696; 34 I S. 27 ; 50 I S. 362). Betrachtet man aber auch die Anwendung der Steuer- gesetznovelle auf die Einkommenssteuer der Beschwerde- führer für 1934 als Rückwirkung, so ist sie jedenfalls dermassen mässig, dass sich eine Aufhebung nur dann rechtfertigen würde, wenn sich aus dieser Rückwirkung Rechtsungleichheiten ergeben würden, die sich in keiner Weise rechtfertigen liessen. Dies trifft aber nicht zu, wie für die Steuerjahre 1933 und 1934 gemeinschaftlich unter Ziff. 8 ausgeführt werden wird. 8. -Die Einkommenssteuer für 1933 wurde für die gros se Mehrzahl der Steuerpflichtigen erst im Laufe des Jahres 1934 veranlagt und fällig und diente dann insoweit auch zur Deckung der Staatsausgaben dieses Jahres. Sie gehört daher in einem gewissen Sinne doch erst dem Jahre 1934 an. Dann aber liegt darin, dass auf sie eine noch in diesem Jahre in Kraft getretene Steuergesetznovelle ange- wendet wird, eine Rückwirkung, die nicht schon einzig und allein wegen ihrer Dauer gegen Art. 4 BV verswsst. Ein solcher Verstoss läge nur dann vor, wenn sich keine beachtenswerten Gründe für diese Massnahme anführen liessen oder wenn sie zu stossenden Rechtsungleichheiten führen würde. Für die Rückwirkung auf die Steuer pro 1933 lassen sich nun aber beachtenswerte Gründe anführen. Die Rech- nungen des Kantons Basel-8tadt schliessen seit mehreren Jahren mit grossen Defiziten ab. Auch das Budget pro 1934 sah wiederum ein bedeutendes Defizit vor. Mass- nahmen zur Sanierung der Staatsfinanzen waren daher dringend geworden. Dann durfte aber ein diesem Zweck dienendes Steuergesetz, das gegen Ende des Jahres 1934 Gleichheit vor dem Ge""LZ (Rechtsverweigerung). N° 12. 95 erlassen wurde, auf die in diesem Jahre veranlagten Steuern anwendbar erklärt werden. Wenn es in einer Zeit der Budgetdefizite zulässig ist, für die Sanierung des Staats- haushaltes notwendige Erlasse, die in normalen Zeiten der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, in Not- verordnungen zu kleiden und auf diese Weise der Volks- abstimmung zu entziehen (vgl. z. B .. den nicht publizierten Entscheid i. S. Hardegger und Konsorten vom 22. Sep- tember 1933 Erw. 4), so muss es auch zulässig sein, eine auf dem Gesetzgebungswege erlassene Massnahme dieser Art rückwirkend in Kraft zu setzen. Die eidgenössischen Räte haben in den letzten Jahren wiederholt Beschlüsse, die eine Vermehrung der Staatseinnahmen bezweckten, rückwirkend in Kraft gesetzt (vgl. z. B. den Bundes- beschluss betreffend die Erhöhung der Tabakzölle vom 24. Juni 1921, AS Bd. 37 S. 517 ff.). Für die Beifügung der Rückwirkungsklausel sprach im vorliegenden Falle auch noch der Umstand, dass die Unbilligkeiten, die die Ge- setzesnovelle beseitigen wollte, in den Jahren 1933 und 1934 infolge des allgemeinen Sinkens der Börsenkurse besonders deutlich hervortraten und sich daher gerade für diese Jahre eine Abänderung der Vorschriften über den Abzug der Kapitalverluste aufdrängte. Die Steuergesetznovelle schreibt eine Revision nur für jene Steuerveranlagungen pro 1933 und 1934 vor, bei denen die nach der Novelle nicht mehr zulässigen Abzüge den Betrag von 2000 Fr. übersteigen. Die Zulässigkeit dieser Einschränkung bestreiten die Beschwerdeführer für den Fall, dass nur jene Steuerpflichtigen neu veranlagt würden, die pro 1933 (eventuell 1934) nach der Gesetzes- novelle eine um 2000 Fr. höhere Einkommenssteuer zu bezahlen hätten als nach der bisherigen Gesetzgebung. Damit unterstellen aber die Beschwerdeführer der Novelle einen unrichtigen Sinn. Da diese nur Abzüge vom Ein- kom m e n und nicht von der Ein kom m e n s - s t e u e r im Auge hat, können die Worte: « Soweit an der Ein kom m e n s s t e u e r pro 1933 und pro 1934 Abzüge vorgenommen worden sind..... » nur den
Staatsrecht. Sinn haben: «: Soweit bei der Ver a n lag u n g zur Ein kom m e n s s t e u e r pro 1933 und pro 1934 Ab- züge vorgenommen worden sind)). Ob aber das Gesetz, wenn es die pro 1933 und 1934 der Revision unterliegenden Steuerpflichtigen in dieser Weise umschreibt, gegen Art. 4 BV verstösst, braucht -da diese Frage von den Beschwer- deführern gar nicht aufgeworfen wird -nicht geprüft zu werden. übrigens wäre die Frage zu verneinen. Denn es lassen sich dafür, dass die Fälle, in denen der Abzug weniger als 2000 Fr. beträgt, nicht in die Revision einbe- zogen werden, beachtenswerte Gründe anführen, wie sich aus den im tatsächlichen Teil wiedergegebenen Ausführun- gen des Regierungsrates ergibt. Die Steuergesetznovelle soll nach dem \Vortlaut der ihr beigefügten Rückwirkungsklausel auf die seit dem 1. Ja- nuar 1934 vorgenommenen Steuerveranlagungen pro 1933 und 1934 auch Anwendung finden, wenn der Steuerpflich- tige vor dem Inkrafttreten der Novelle aus dem Kanton Basel-Stadt weggezogen oder gestorben ist und die Erben ausserhalb des Kantons wohnhaft sind. Doch dann ist entweder die von der Gesetzesnovelle vorgesehene Zusatz- steuer nicht erhältlich oder die Zulässigkeit ihrer Auflage doch sehr zweifelhaft, abgesehen von den Fällen, wo der Steuerpflichtige oder seine Erben noch Vermögen im Kanton besitzen. Ein Steuergesetz dürfte kaum auf Per- sonen angewendet werden, die zur Zeit seines Inkrafttre- tens der Hoheit des betreffenden Gemeinwesens in keiner Weise mehr unterstehen. \Vären diese Fälle zahlreich, in denen die durch die Rück,\irkungsklausel vorgeschriebene Revision nicht durchgeführt werden kann, so wäre es freilich fraglich, ob die Klausel sich vor Art. 4 BV halten liesse. Es geht kaum an, dass einem Steuergesetz in derart weitgehendem Masse rückwirkende Kraft beigelegt wird, dass ein wesentlicher Teil der darnach Steuerpflichtigen infolge der inzwischen eingetretenen Änderungen (\i'egzug. Tod ete.) nicht mehl' erfasst werden kann. Doch die Resehwel'lleführel' behaupten nieht, dass in zahlreichen Gleichheit vor dem Gesetz (Reßhtsverweigerung). Xo 13. 97 Fällen die Revision der Steuerveranlagungen pro 1933 und 1934 nicht mehr möglich sei. Es ist dies auch nicht anzu- nehmen. Jene Steuerpflichtigen, die grössere (2000 Fr. übersteigende) Kapitalverluste erleiden, gehören wohl durchwegs zu jener Bevölkerung, die ihren Wohnsitz selten wechselt. Handelt es sich aber nur um vereinzelte Fälle, so kann dies nicht zur Aufhebung der Rückwirkungs- klausel führen. Denn sonst könnte kaum je einem Steuer- gesetz rückwirkende Kraft beigelegt werden. Beinahe immer wird es einige Personen geben, die in der Zeitspanne der Rückwirkung -mag diese auch noch so kurz sein- das Gebiet des betreffenden Gemeinwese verlassen und daher nicht mehr erfasst werden können. Wollte man in solchen Fällen die Rückwirkungsklausel als ungültig be- trachten, so müsste sie im vorliegenden Falle auch insoweit aufgehoben werden, als sie sich auf die vor dem Inkraft- treten der Steuergesetznovelle vorgenommenen Veran- 1agungen für das Steuerjahr 1934 bezieht. Es wäre nun aber höchst unbefriedigend, wenn die Übergangsbestim- mung, auch soweit sie sich auf die für die grosse Mehrzahl der Steuerpflichtigen erst im Jahre 1935 fällig werdende Steuer pro 1934 bezieht, aufgehoben werden müsste. Dies fühlt auch ein Teil der Beschwerdeführer. Dr. Grüninger und Konsorten betrchten die Übergangsbestimmung, so- weit sie sich auf das Jahr 1934 bezieht, als unanfechtbar. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerden werden abgewiesen. 13. Orteil vom 4. April 1936 i. S. Bachmann gegen WalUserwein-EeUerel A..-G. Eine kantonale Bestimmung, wornach der Kläger im Zivil- prozess auch bei Erteilung des Arm e n r e c h t s die K 0 s t e n der G e gen par t e i ohne Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit sie her z u s tell e n hat, ver- stösst gegen Art. 4 BV. AS 61 I -1935
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