Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
Ill. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
59. Urteil vom 91. November 1935
i. S. La.ndwirtschaftliche Genossenschaft Sempach
gegen. Bundesamt. für Sozialversicherung.
- Eine Handelsunternehmung, die schwere Waren in grossen
Mengen lagert und. ich zu deren Transport eines elektrischen
Aufzugs bedient, UIitersteht der obligatorischen Unfallver'
sicherung, wenn sie wenigstens einen Arbeiter beschäftigt.
- Ob dieser Arbeiter als versicherter Arbeiter zu gelten hat, ist
im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betreffend die
Unterstellung nicht zu erörtern.
A. -Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sempach,
eine Einkaufsgenossenschaft, welche
den gemeinsamen
Bezug landwirtschaftlicher Betriebsmaterialien und Kon-
sumartikel betreibt (SRAB Nr. 112 vom 21. November
1885, S. 722), hat neben dem Hauptgeschäft in Sempach
5 Filialen, wovon die bedeutendste in Rothenburg. Die
Suva unterstellt.e diese Filiale der Unfallversicherung nach
Art. 17, Ziff. 2 VO I UV gestützt auf einen Revisionsbe-
richt ihres Kontrollbeamten, wonach in dem .neuen, 1933
eröffneten Magazingebäude
ein elektrisch betriebener Wa-
renaufzug von 500 kg Nutzlast verwendet und damit
Einzelkolis bis 100 kg (Totallast 500 kg) transportiert
werden. Als Lagerbestand waren gemeldet worden:
Futterwaren 30-40 Tonnen, Dünger 10-20, Streue 5-6,
Torfmull 2-3,
Heu 2-3. Die Arbeiten würden von einem
Magaziner
im Vollamt ausgeführt. Dieser werde nach dem
Umsatz (Quantum) entschädigt und erziele ein jährliches
Einkommen von 2500-3000 Fr.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat einen Rekurs
gegen die Unterstellungsverfügung abgewiesen. In dem
Entscheide wird u. a. bemerkt, die Unterstellung sei nur
Sozialversicherung N° 59.
deshalb nicht schon früher angeordnet worden, weil die
Verwendung des Aufzuges
den Behörden nicht bekannt war
und die Unterstellung bis dahin gegenstandslos gewesen
wäre, weil
in dem Magazin keine unter die Versicherung
fallenden
Personen beschäftigt wurden, was jetzt anders
geworden sei.
B. -Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sempach
beschwert sich rechtzeitig.
Sie beantragt Aufhebung des
angefochtenen
Entscheides und Feststellung, dass ihre
Filiale Rothenburg der obligatorischen Unfallversicherung
nicht unterstehe. Allerdings bediene sie sich eines elek-
trischen Aufzuges. Aber die Waren, die sie in ihrem Maga-
zin in Rothenburg lagere, seien keine schweren Waren
im Sinne der Verordnung, da es sich dabei ohne Ausnahme
um Waren handle, die in Ballen (von 50-a kg) oder
Säcken (von 25-100 kg), also nicht offen, gelagert und
transportiert würden. Auch komme keine Lagerung in
grossen Mengen vor. In den Jahren 1932-1935 sei der
niedrigste Lagerbestand am Ende der Geschäftsjahre
000 kg (Wert 2300 Fr.), der höchste 66000 kg (Wert
9300 Fr.) gewesen. Bei einem Lager von durchschnittlich
kaum 40000 kg im Werte von nicht einmal 5000 Fr. könne
nicht von einer Lagerung in grossen Mengen die Rede sein.
Der Warenumsatz sei von I 900000 kg (1931/32) auf
1400000 kg (1933/34) zurückgegangen. -Unrichtig sei
auch die Annahme der Vorinstanz, dass der Magaziner im
Dienste der Genossenschaft voll beschäftigt sei.
O. -Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 17, Ziff. 2 VO I UV ist die obliga-
torische Versicherung
anwendbar auf Handelsunterneh-
mungen, die schwere Waren, wie Kohle, Holz, Metalle oder
Fabrikate aus solchen oder Baumaterialien in grossen
Mengen
lagern und sich zu deren Transport maschineller
Einrichtungen, wie Kranen, Elevatoren u. dgl. bedienen.
AS 61 I -1935
Verwaltungs-und DisziplinarrechtspflegE'.
Als Einkaufsgenot!senschaft ist die Rekurrentin eine
Handelsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung. Sie
bedient sich zum Transport ihrer Waren maschineller Ein-
richtungen, nämlich eines elektrisch betriebenen Aufzuges.
Sie ist demnach der Versicherungspflicht unterworfen,
sofern sie schwere
Waren in grossen Mengen lagert. Dies
ist zu bejahen.
a) Ballen und Säcke im Gewichte bis zu a und 100 kg
dürfen gewiss als schwere Waren im Sinne der Verordnung
gelten, ebenso
spezifisch leichte Waren, wie Torfmull und
ähnliches, die wegen ihres geringen Gewichtes in grosse,
unhandliche
und daheI' schwer zu transportierende Ballen
geformt sind. Die Annahme der Rekurrentin, die Verord-
nungsvorschrift beziehe sich
nicht auf verpackte Waren,
wird durch die Bestimmung selbst widerlegt, die neben
gewissen Rohmaterialien, die allerdings meist unverpackt
transportiert werden, auch Fabrikate erwähnt.
b) Ob eine Lagerung in grossen Mengen stattfindet, ist
aus dem Lagerbestand an einem bestimmten Stichtag
allein nicht ohne weiteres erkenntlich, besonders nicht aus
dem Lagerbestand auf das meist in eine geschäftsstille Zeit
verlegte Ende des Geschäftsjahres von Handelsunter-
nehmungen. Bei einer landwirtschaftlichen Genossen-
schaft bringt es sodann die Natur des Betriebes mit sich,
dass die Grösse und Zusammensetzung des Lagers erheb-
lichen,
saisonmässig bedingten. Schwankungen unterworfen
ist.
Die Verordnung beruht auf dem Gedanken, dass die
Versicherungspflicht
dort anzunehmen sei, wo die Art des
Geschäftsbetriebes für die darin Beschäftigten eine Ge-
fahrenquelle
für Unfälle bedeuten kann. Der Wille des
Gesetzgebers war, die
in unselbständiger Stellung be-
schäftigten Personen vor den ökonOInischen Nachteilen
der mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu schützen und
sie deshalb in die Versicherung einzubeziehen, wenn solche
Nachteile irgendwie
zu gewärtigen sind.
Zieht
man den starken Wechsel in Betracht, den das
Vasserrecht. No 60.
Lager der Filiale Rothenburg der Rekurrentin nach den
darin erzielten UIDSätzen (1,5-2000000 kg) aufweist so
rec fentigt sich. die Annahme, dass solche versicherngs
bedürftIge BetrIebsgefabren wirklich bestehen, was die
Unterstellung unter die Versicherung rechtfertigt. Das
Hauptgeschäft der. Rekurrentin in Sempach unterliegt
denn auch unbestrIttenermassen der Versicherung.
.. 2. -.Zur Rechtfertigung der Unterstellung an sich ge-
nngt die Feststellung, dass inder Filiale Rothenburg
ahrend de assgebenden eit ein Arbeiter (der Maga-
zIller) beSChäftIgt war. Für die Unterstellung unerheblich
und denhalb nicht zu erörtern, ist die Stellung dieses Ar-
beIters
1m Geschäftsbetrieb. Ob er als versicherter Arbei-
ter zu gelten hat, ist nur für die Prämienberechnung von
Bedeutung. Hierüber ist aber im Beschwerdeverfabren
vor.
Bundnsgericbt, das sich einzig auf die Unterstellung
beZIeht, mcht zu befinden (Urteil vom 30. März 1932 in
Sachen Grauwiler, Erw. 2, nicht publiziert).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
60. Auszug a.us dem Urteil vom 91. November 1936
i. S. Gemeinie Klosters und Konsortell
gegen A.-G. Bündner Kraftwer.lte.
- Art
k
22.WZY über die Wasserzinsberechnung bei Akkumulier-
wer en IS ene Ansnahmebestimmung gegenüber Art. 51, Abs. 3
WRG. SIe hält slCh im Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz
(Art. 51, Abs. 4) erteilten Ermächtigung und ist deshalb
anwendbar (Erw. b, d-i).