BGE 61 I 271
BGE 61 I 271Bge2 nov. 1929Ouvrir la source →
270 Staatsrecht. le but et les nioyens sont contraires a l'ordre public. Il en eut ete de meme si les cours mant a la desorganisation des services adininistratifs civils (chemins de fer, postes, telephone, teIegraphe, radio, eaux, gaz, electriciM) avaient pu avoir lieu. Dans ce cas egalement il s'agirait de saper la discipline et la fideliM des fonctionnaires et employes publics. L'incitation a pareille attitude irait a l'encontre de l' ordre public. Le Tribunal peut des lors se dispenser d'examiner si des « formations de combat» devaient etre creees a la suite des « cours marxistes}). On n'arriverait pas a une conclusion differente si l'on jugeait du merite du recours au regard de i'art. 56 Const. fed. ; en ce cas le critere de solution residerait egalement dans le danger que lesdites reunions pr6sentent pour l'Etat. Or ce qu'on vient d'exposer montre que ce danger existe (cf. BURCKHARDT, comment. Const. fed. 3 e edit., p. 524) ... Les recourants invoquent ... l'arret du Tribunal fede- ral du 20 mai 1932 (RO 58 I p. 84) qui a donna raison a. Humbert-Droz contre le Conseil d'Etat neucha.- telois, mais les circonstances etaient differentes. n s'agissait alors d'une propagande generale pour la doctrine communiste, non de la tactique de desorganisation de l'armee ou des services de l'administration publique.· Bans doute, dans un cas comme dans l'autre, le conferen- cier n'a pas pousse ses auditeurs a des actes de violence immediats et sans doute l'arret de 1932 insiste-t-il sur ce fait. Mais cela provient de ce qu'a cette epoque-Ia la nouvelle tactique communiste n'etait pas encore genera- lement connue, ni en discussion. Sinon le Tribunal ne se serait pas borne a opposer a. la theorie revolutionnaire la pratique revolutionnaire consistant dans des actes de violence commis par des insurges qui agissent en masse. n aurait parIe d'actes illicites en general. Ce qui importe en effet pour juger du bien-fonde de l'interdiction, c'est de constater qu'il ne s'agit pas d'un simple expose de Staatsvertr~. N° 40. 271 doctrine du parti communiste, mais de provocation a une attitude illicite immediate des soldats communistes enrOles dans l'armee ... IX. STAATSVERTRÄGE TRAITEs INTERNATIONAUX 40. A'IIZ11g &US aem 17rteU vom 15. Noyember 1986 i. S. C. A. lriohstn B. A. gegen B. Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich und Art. 1 Abs. 2 litt. e des Genfer Abkommens über Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Vollstreckung eines Urteils oder Schiedsspruches darf verweigert werden, wenn die Urteils· forderung auf Geschäften mit Spielcharakter im Sinne von Art. 513 OR beruht, nicht aber schon dann, wenn das Gericht, das den Urteilsspruch erlassen hat, die Einrede des Spieles nicht geprüft hat (Erw. 2). Art. 81 Abs. 3 SchKG. Wenn für eine Forderung auf Geldzahlung nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich oder nach dem Genfer Abkommen die Vollstreckung eines staatlichen Urteils oder privaten Schiedsspruchs begehrt und demgegen. über bestritten wird, dass die staatsvertraglichen Voraus- setzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen, so ist hierüber im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob hiefür grössere Beweiserhebungen er· forderlich sind (Erw. 3). A. -Der Rekursbeklagte B. stand im Sommer /Herbst 1933 mit der Rekurrentin Firma C. A. Erichsen S. A. inPam, die dort ein Börsenkommissionsgeschäft betreibt, in Geschäftsverbindung, indem er ihr sukzessive eine grös- sere Anzahl Aufträge zum Kauf von Waren verschiedener Gattungen auf Termin an amerikanischen Börsen ert.eilte. Alle Geschäfte wurden jeweilen vor dem Lieferungstermin durch· entsprechende Gegengeschäfte liquidiert, teils noch auf Ordre des Rekursbeklagten selbst, teils einseitig durch die Rekurrentin, nachdem der Rekursbeklagte ihren
Staatsrecht. unter dieser Androhung ergangenen Mahnungen, den Vedust aus eiI1zelnen bereits liquidierten Verträgen zu zahlen und die Kursmargen auf den noch laufenden Engagements zu decken, innert gesetzter Frist nicht nachgekommen war. Aus der von der Rekurrentin dem Rekursbeklagten zugestellten Schlussabrechnung ergab sich ein Saldo zu seinell Lasten von 107,125 franz. Fr. 55 Ots. In den sämtlichell, vom Rekursbeklagten im Doppel unterzeichnet zurückgesandten Kaufauftragsbestä- tigungen fand sich die Klausel, dass Streitigkeiten « aus dem gegenwärtigen Vertrage» dem endgiltigen Schieds- spruch der Ohambre arbitrale (Börsenschiedsgeri\ht) VOll Paris unterstellt sein sollten. Auf Klage der Rekurrentill verurteilte die Ohambre arbitrale durch Schiedsspruch vom 26. Juni 1934 den Rekursbeklagten an die Rekurrentin den Betrag von 107,125 franz. Fr. 55 Ots. nebst gesetz- lichem Zins ab 21. November 1933 sowie' weitere 80n franz. Fr. als von der Klägerin vorgeschossene Kosten des Schiedsverfahrens zu bezahlen. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 1934 betrieb die Rekurrentin den Rekurs- beklagten in Zürich für diese beiden Posten, in schweiz. Währung umgerechnet 21,639 Fr. 35 Ots. und-161 Fr. 60 Ots. mit Zinsen zu 6 % vom ersten seit 21. November l033 und vom zweiten seit 1. Januar 1934, und stellte nach erhobenem Rechtsvorschlag das Begehren um definitive Rechtsöffnullg, unter Berufung auf Art. 15-17 des schweizerisch -französischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 und das Genfer Abkommen über Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (A. S. 46 S. (88). Der Rekursbeklagte widersetzte sich dem Begehren, indem er -neben anderen heute nicht mehr aufrechtgehaltenen Einwendungen -geltend mach- te: Die Urteilsforderung beruhe auf Verträgen mit Spielcharakter, nicht klagbaren Differenzgeschäften im Sinne von Art. 513 11 OR, der Schiedsspruch sei deshalb nach Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages und Art. lAbs. 2 lit. e des Genfer Abkommens in der Schweiz Stant .. verträgo. N° 40. nicht vollstreckbar. Die nämliche Einrede hatte er schon im Verfahren vor der Ohambre Arbitrale erhobcn Der Schiedsspruch wies sie indessen zurück, weil nacl1 Art. 1 des französischen Gesetzes vom 28. März 1885 der Spiel- einwand gegenüber den VOll anerkannten Firmen an dell \Varenhörsen ausgeführten Termingeschäften grundsätz- lich ausgeschlossen sei. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich erachtete die Berufung auf Art. 513 OR als begründet und verweigerte demnach durch Verfügung vom 29. November 1934 die Recht.söffnung. Einen von der Firma O. A. Erichsen S. A. hiegegen ergrif- fenen Rekurs hat das Obergericht des Kant.ons Zürich IY. Kall11ner durch Entscheid vom 31. Januar 1935 abgewiesen mit der Begründung: Eine ausdrückliche Abrede, wodurch Recht und Pflicht. zu 'wirklicher Lie- ferung und Annahme der gehandelten\Varen ausge- schlossen worden wäre, sodass nur die Kursdiflerenz den VertragsgegellStand gebildet hätte, sei zwar nicht nachgewiesen. Es sei das aber auch nicht nötig, da diese Vereinbarung auch stillschweigend geschehen und aus den Umständen gefolgert werden könne. Ob sie hier angenommen· werden dürfe, sei zur Zeit nicht abgeklärt. « Die Prüfung der Spiel einrede setzt .... eine eiI1gehende Würdigung von der Gegenpartei grösstenteils bestrittener tatsächlicher Verhältnisse voraus, die im summarischen Verfahren, wo im allgemeinen nur leweise durch Urkun- den, amtliche Berichte und persönliche Befragung des Gegners zulässig sind (§ 281 Abs. 1 und § 282 ZPO), nicht genügend klargesteIIt werden könnon. Da die Spieleillrede erhoben ist und dUJ'rh Anführung best iJümter 'I'atsacIWllzu stützen versucllt wurde, so erscheint das Vollstreckungsbegehren als iIli4Uid und ist die Rechts- öffnung mit dem Yorderrichter zu verweigern ; der Streit gehört in das ordenilirhe Verfahren (vgI. Z. R. ]5 NI. 199). » Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- AB 61 I -1935 11'1
274 Staatsrecht. richter hat also die zweite Instanz den Spieleinwand nicht. bereits als zutreffend erachtet, sondern die RechtsöfInungs- klägerin auf den ordentlichen ProzeSs verwiesen, um dessen Unbegründetheit ~d das Fehlen des Vollstreckungs- hindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweizerisch-franzö- sischen Gerichtsstandsvertrages und Art. 1 Aha. 2 lit. e des Genfer Abkommens feststellen zu lassen. B. -Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde hat die S. A. C. A. Erichsen beim Bundesgericht die Anträge gestellt :
-Sowohl nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frank- reich von 1869 (Art. 17 Ziff. 3) als nach dem Genfer Ab- kommen vom 26. September 1927 (Art. 1 11 lit. e) darf die Vollstreckung eines unter diese Verträge fallenden Urteils oder Schiedsspruches, selbst beim Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen dafür, verweigert werden, wenn dessen Anerkennung der öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes des Landes wider-
IStaat8recht.
sprechen würde, indem die Vollstreckung begehrt wird.
Dass
hierunter für die Schweiz auch die Einwendung
fällt, die Urtilsforderung beruhe auf Geschäften mit
Spiel charakter im Sinne von Art. 513 OR, kalll ach
den Erwägungen der öffentlichen Ordnung, die dieser
Vorschrift
zu Grunde liegen, und ihrem daraus folgenden
zwingenden
Charakter nicht zweifelhaft sein und ist
denn vom Bundesgericht auch schon in dem (nicht ver-
öffentlichten) Urteile in Sachen Simpere gegen Lanzreill
vom 21. November 1930 angenommen worden. Anderer-
seits will der Rekursbeklagte zu Unrecht auf Grund
der fraglichen Staatsvertragsbestimmungen dem vor-
liegenden Schiedsspruch schon deshalb die Vollstreck-
barkeit abgesprochen wissen, weil das Schiedsgericht den
vor ihm ebenfalls erhobenen Spieleinwand ullgeprüft
gelassen
hat als durch die auf das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien grundsätzlich anwendbare franzö-
sische
Gesetzgebung bei Börsentermingeschäften ausge-
schlosse Ii. Gegen die inländische öffentliche Ordnung
versteisst ein Urteil oder Schiedsspruch inhaltlich erst,
wenn durch die Anerkennung der darin ausgesprochenen
Leistungspflicht ein
Rechtsverhältnis verwirklicht würde,
dem das Recht des Vollstreckungsstaates aus solchen
Rücksichten die Giltigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbar-
keit versagt (s. die entsprechende Fassung von Art. 4,
des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommeu,,,!
vom 2. November 1929). Die Tatsache allein, dass der
ausländische Richter in dem zu vollstreckenden Urteil
zu dem betre.ffenden Einwand nicht materiell Stellung
genommen
hat, vermag das in Frage stehende staats-
vertragliche Vollstreckungshindernis noch nicht zu be-
gründen. Es ist Sache der zur Gewährung der Vollstrek-
kung berufenen inländischen Behörde, zu prüfen, ob durch
die Erzwingung der urteilsmässigen Leistung ein derartiger
im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellter inlän-
discher Rechtssatz missachtet würde. Wenn sie sich
hiezu
in einem gewissen Umfang und Sinn auch auf das
materielle Streit verhältnis unter den Parteien einlaflsen
muss,
80 ist das die notwendige Folge der Zulassung der
erwähnten Einrede gegen das Volli'trockullgsbegehren
durch den Staatsvertrag.
3. --Gleich dem Gerichtsstalldsyertrag von 1869 hat
daR Genfcr Abkommen von 1927 das Verfahren nicht
geregelt, in
dem die Vollstreckungsbewilligung nachzn-
sudlen ist. Beide begnügen sih, in dieser Hinsicht auf
die V mfahrensvorschriften des Landes zu verweisen, in
dem der Schiedsspruch geltend gemacllt wird (Art .. I des
Abkommens), bezw. (für die Schweiz)
auf die Entscheidung
durch die nach der interuen Gesetzgebung hiezu kompe-
tente Behörde in der gesetzlich bestimm.ten Form (Art. 16
des Gerichtsstandsvert,rages). Die internrechtlicheu leiten-
den Vorschriften hierüber sind aber für das Gebiet der Eid-
genossenschaft bei Forderungen, die auf eine Geldzahhmg
oder Sicherheitsleistung gehen, seit dem Erlass de.'! SchKG
nicht mehr im kantonalen Recht enthalten, sondern in
dem erwähnten Gesetz. Es sieht dafür die Re eh t s -
ö ffn u n g vor. Und zwar nicht nur für Urteile einer
Behörde des Blindes oder kantonaler Gerichte, sondern
auch für ausländische Urteile aus einem Staate, mit dem
ein
Vertrag über die gegenseitige Vollziehwlg gerichtlicher
Entscheidungen besteht.. Art. 81 III SchKG bestimmt,
dass in einem solchen Falle der Betriebene gegenüber
dem Rechtsöffnungsbegehren die im Staatsvertrag vor-
gesehenen Einwendungen erheben könne. Der Gläubiger,
der für die urteilsmässig festgestellte Forderung nach
erhobenem Rechtsvorschlag auf Grund des Staatsvertrages
die Rechtsöffnung begehrt, hat demnach Anspruch darauf.
dass über jene Einwendungen, die staatsvertraglichell
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Urteils, in
diesem Verfahren selbst geurteilt und jenachdem die
Rechtsöffnung
gewährt werde. Er braucht sich die
Verweislmg auf ein. besonderes durch die kantonale
Prozessgesetzgebung vorgesehenes Exequaturverfahren
oder aufdell ordentlichen Prozess nicht gefallen zu lassel
1
278 Staatsrecht. (auch dann mcht, wenn der ordentliche Richter nur noch über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voll- streckungsbedingungen, insbesondere das Fehlen des Voll- streckungshindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweize- risch-französischen' Gerichtsstandsvertrages oder Art. 1 II lit. e des Genfer Abkommens befinden soll. Das und nicht die Erhebung einer neuen Leistungsklage aus dem zu Grunde liegenden materiellen Rechtsverhältnis ist nach der Verweisung auf ZR 15 Nr. 199 zweifellos die Meinung des angefochtenen Entscheides). In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon im Falle Alba gegen Tognetti (BGE 35 I S. 462 E. 2) erkannt und auch seither daran festgehalten (s. z. B. den nicht veröffentlichten Entscheid i. S. Bigorre gegen Geiger & Oie vom 23. FebruaJ; 1923; ferner zustimmend SCHURTER-FRlTZSCHE, Zivil- prozessrecht des Bundes S. 608/9; STAUFFER, Vollstrek- kungsverträge S. 70/71 ; ALEXANDER in Zschr. für bern. Recht 67 S. 17 und die ausdrückliche Vorschrift von Art. 8 des schweizerisch-österreichischen Vollstreckungs- abkommens). Dass infolgedessen, wenn die Feststellung des Zutreffens einer solchen Vollstreckbarkeitsvoraus- setzung noch Beweiserhebungen, vielleicht grösseren Um- fanges bedingt, Weiterungen möglich sind, die dem grundsätzlich auch vom Bundesgesetzgeber postulierten summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens' nicht ganz entsprechen und insbesondere die beschleu- nigte Erledigung des Rechtsöffnungsgesuches im Sinne von Art. 84 SchKG nicht gestatten, kann gegenüber der klaren Vorschrift des Art. 81 Irr des Gesetzes nicht in Betracht kommen. Die nämliche Folge ist überdies auch bei Urteilen aus anderen Kantonen denkbar, wo der Anspruch des Gläubigers auf Erledigung der Einwen- dungen gegen die Vollstreckung im Rechtsöffnungsver- fahren ausser allem Zweifel steht, so wenn die Zuständig- keit des ausserkantonalen Richters, der das Urteil erlassen hat, unter Berufung auf Art. 59 BV bestritten wird. Auch hier wird die Feststellung des Wohnsitzes des Staatsverträge. No 40. 279 Beklagten bei Anhebung der Klage unter Umständen ein Beweisverfahren nötig machen, dem sich der Rechts- öffnungsrichter nicht deshalb entziehen kann, weil die kantonale Gesetzgebung solche Erhebungen im summa- rischen Verfahren ausschliesse. Das Verfahren, in dem über Urteilsvollstreckungsgesuche zu befinden ist, wird eben nicht nur durch die kantonale Gesetzgebung, sondern in erster Linie durch das eidgenössische Recht bestimmt. Wenn es nach dem Inhalt der kraft diesem darin zu treffenden Entscheidungen eine gewisse Ausgestaltung verlangt, so hat sich das kantonale Prozessrecht dem anzupassen und nicht umgekehrt. Auch ändert es an der Rechtslage nichts, dass hier nicht die Vollziehung des Urteils eines staatlichen Gerich- tes, sondern eines Schiedsspruches in Frage steht. Urteile im Sinne von Art. 80, 81 SchKG sind auch private Schieds- sprüche. Das ist schon für Art. 61 BV von den Bundes- behörden wiederholt ausgesprochen worden, unter der Voraussetzung, dass die Entscheidung eines solchen Schiedsgerichtes nach der Gesetzgebung des Kantons, in ,dem sie erging, den staatlichen Urteilen, was Rechtskraft und Vollstreckbarkeit betrifft, gleichgehalten wird (BURCKHARDT, Kommentar, 3. Auf I. S. 574 unter b mit Zitaten). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen und ist nie bezweifelt worden, dass die erwähnten Vor- schriften des SchKG, welche für interkantonale Verhält- nisse ja nur den Art. 61 BV ausführen, im gleichen Sinne zu verstehen sind (JAEGER, Kommentar Art. 80 Nr. 3, Art. 81 Nr. 13, Supplement II S. 22; BLUMENSTEIN S. 269; BRUNNER, das Rechtsöffnungsverfahren S. 47/8; BGE 57 I S. 203 E. 2). Das nämliche muss infolgedessen für die Auslegung von Art. 81 III ebenda gelten, wenn mit dem Staat, aus dem der ausländische Schiedsspruch stammt, ein Staatsvertrag besteht, wodurch ihm jene dem Urteil des staatlichen Richters gleiche . Wirkung beigemessen wird. Für den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. von 1869 ist dies schon deshalb zweifellos,
280 Staatsrecht. weil er beide Akte in einem Atemzuge als gleichgeordnete Vollstreckungstitel nennt, ohne für den Anspruch auf Vollstreckung: im anderen Vertragsstaate zwischen ihnen irgendwie zu unterscheiden. Aber auch der Sinn des Genfer AbkommenS von 1927 kann nur der sein, Schieds- sprüche, welche den darin umschriebenen Anforderungen entsprechen, was die Erzwingung im Vollstreckungswege betrifft, als den staatlichen Urteilen gleichwertig zu behandeln. Der angefochtene Entscheid stützt sich übrigens auch keineswegs auf eine Unterscheidung, die für das Vollstreckungsbewilligungsverfahren zwischen staatlichen Urteilen und Schiedssprüchen zu machen wäre. Er würde, wie die Berufung auf den bereits ange- führten Fall ZR 15 Nr. 199 zeigt, nicht anders ausgefallen sein, wenn das Urtell eines staatlichen Gerichtes den ,Vollstreckungstitel bildete . . Ob das kantonale Prozessrecht die beanstandete Lösung gestatten würde, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben. Dass die Rekurrentin sich ihrerseits gegenüber derselben nur auf die einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften berufen hat und nicht auf die massgebende bundesgesetz liehe Regelung, ist unerheblich. Es genügt, dass sie sich der Verweisung der Entscheidung über die Spieleinrede in das ordentliche Verfahren mit der Begrün- dung widersetzt, nach den massgebenden S t a a t s _. ver t r ä gen ein Recht darauf zu haben, dass auch dieser Einwand im Voll s t r eck u n g s ver f a h ren erledigt werde. 4. -Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gut- zuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz angehalten wird, die streitige Ein- wendung materiell zu beurteilen und, soweit dazu Beweis- massnahmen als erforderlich erscheinen, diese durchzu- führen. Erst wenn sie alsdann nach dem Ergebnis der t.a.tbeständlichen Erhebungen sachlich zu Unrecht das ent- sprechende Vollstreckungshindernis als gegeben annehmen sollte, könnte Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages :.!81 von 1869 oder Art. 1 II lit. e des Oenfer Abkomnlens durch ihren Entscheid verletzt sein. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens, wo sie sich darauf beschränkt hat, die Beurteilung jenes Punktes als in den ordentlichen Prozess gehörend abzulehnen, muss sich das Bundes- gericht begnügen, sie zur N achholung der fehlenden Entscheidung zu veranlassen. Wollte man es noch grundsätzlich für zulä..<;'''lig erachten, dass der Staatsgerichtshof diese Beurteilung statt dessen unmittelbar selbst vornehme, so könnte dies doch jeden- falls höchstens geschehen, wenn die U nbegrÜlldetheit der Einrede schon heute durchaus klar wäre, auf den ersten Blick in die Augen spränge. Das ist aber nicht der Fall ....... . Demnach erkennt d.us Bundesgericht : Die Beschwerde· wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss der Entscheid der IV. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. .Januar 1935 aufgehoben. VgJ. auch Nr. 38. -Voir aussi n° 38.
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