BGE 61 I 247
BGE 61 I 247Bge17 août 1934Ouvrir la source →
246 Staatsrecht,. TI est egalem~nt de jurisprudence constante que cette femme transmet sa nationalite sui6se aux enfants du mariage lorsque, sans cela, lesdits enfants seraient eux- mames heimatlos. (Cf. RO 7 p. 85 sq.; 17 p. 98 c. 1; 36 I 215 sq. ; 541233; 60 I 67 sq. ; SALIs-BURCKHARDT I Nr. 358 VI ; FF. 1927 I p. 503 ; Ord. 18 mai 1928 sur le service de l'etat civil, art. 115, dem. aI. ; R.O.L.F. 44,273). En l'espece, Marie-Therese, veuve Germanier, a garde sa nationalite suisse, meme apres son second mariage, et elle a transmis cette nationalite aux enfants de cette union, encore tous mineurs. 7. - La seule question qui se pose encore est de savoir quelle est leur bourgeoisie. TI appert que Marie-Therese Ortelli est n6e bourgeoise de Morbio Superiore (Tessin), d' ou son pere etait originaire ... Mais, par son mariage avec Charles-Marie Germanier, elle a perdu la bourgeoisie de Morbio Superiore, pour acquerir celle de son conjoint, a savoir la bourgeoisie de Granges (Valais) (art. 54 a1. 4 CF). Elle a conserve ce droit de cite apres la mort de son premier mari et ne l'a pas perdu en epousant William Menge en secondes noces, ainsi qu'il a ete demontr6 plus haut. Comme il n'est pas prouve, ni meme allegue qu'elle l'ait perdu pour une autre cause (p. ex. naturalisation), elle peut toujours le revendiquer, pour elle-meme et pour ses enfants. Vainement la coinIIlune de Granges invoque-t-elle la circulaire que le Conseil federal a adressee aux gouverne- ments cantonaux le l er mars 1922 (FF. 1922 1314). Sans doute, cette circulaire pose en principe que, quand une femme d'origine suisse, mari6e en premier lieu a un Suisse, et, en secondes noces, a un etranger, demande a etre reinMgr6e dans la nationalite suisse, c'est la bour- geoisie qu'elle possedait comme jeune fille, et non la bourgeoisie acquise par son mariage, qui doit faire regle. Mais ce prineipe a ete pose en faveur des femmes qui, par leur second mariage, ont perdu leur droit de eite suisse. TI n'est done pas applicable acelles qui -comme Dame Doppelbesteuerung. N0 31. Menge -n'ont jamais perdu le droit de cite qu'elles avaient acquis par leur premier mariage. Par ces motits, le Tribunal t6Ural prononce : La reeours est admis. La decision attaqu6e est annul6e, et la COmmune de Grangesest tenue de delivrer a la partie recourante les actes d' origine reclames. III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT Vgl. Nr. 36. -Voir n° 36. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE DIPOSIT10N 37. Urteil vom 22. März 1935 i. S. Actienbrauerei &sel gegen Thurgau und Basel·Stadt. Frage der Steuerpflicht einer Bierbrauereiunternehmung in einem Kanton, wo sich ein Depot zur Abgabe ihres Bieres an die Kunden befindet. A. -Die Rekurrentin, die A.-G. Actienbrauerei Basel, hat ihren Sitz in Basel und betreibt hier eine Brauerei. Sie schloss am 20. Februar 1934 mit Joh. E1lShlin, Wirt zur « Laube» in KreuzIingen, einen Vertrag ab, aus dem fol- gende Bestimmungen hervorzuheben sind: § 1. Die Actienbrauerei Basel (nachbenannt Brauerei) überträgt Herrn Jean Ensslin (nachbenannt Depositär) ihr Bierdepot für die Stadt Kreuzlingen und Umgebung. Die Brauerei weist dem Depositär auf Vertragsbeginn die
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Staatsrecht.
in einem spezillen Verzeichnis aufgeführte Kundschaft
zu. Bei Beendigung des V ertrags-Verhältnisses geht diese
Kundschaft ohne weiteres wieder an die Brauerei über ....
Für Kunden-Verluste, die während der Dauer des Vertra-
ges ohne Verschulden des Depositärs eintreten, besteht für
letztern gegenii,ber der Brauerei keine Haftung.
§ 2. Es ist dem Depositär nicht gestattet, ein anderes
Bier zu führen noch in seiner eigenen Wirtschaft zum Aus-
schank zu bringen und die Kundschaft weder direkt noch
indirekt mit einem andern als dem Bier der Yertrags-
Brauerei zu beliefern oder zu vermitteln. Das Flaschenbier
der Brauerei darf nur in deren eigenen Flaschen an ihre
Kundschaft abgegeben werden.
§ 3. An ausserhalb des konzessionierten Rayon sich
befindliche
Abnehmer darf der Depositär nur mit Ein-
willigung der Brauerei liefern.
Die Brauerei liefert dem Depositär ihr Exportbier und
Spezialbier ... zum Preise von ... mit 1 % Skonto, franko
Bahnhof Kreuzlingen, in Wagenladungen von mindestens
30 hl, allgemeine Preisveränderungen durch den Schweiz.
Bierbrauerverein vorbehalten. Die Kosten der Rückfracht
der leeren Gebinde fallen zu Lasten der Brauerei. Die
Lieferungen eines Monats. sind
zahlbar bis zum Ende des
folgenden Monats.
Die der Kundschaft zu gewährende
Inkassoprovision
von 2 % fällt ebenfalls zu Lasten der
Brauerei. Der Depositär ist auch ermächtigt, das Bier in
der Brauerei selbst abzuholn, wobei ihm die einfache
Fracht nach Massgabe des jeweilen gültigen Bahnfracht-
tarifes gutgeschrieben wird.
§ 4. Der Depositär verpflichtet sich, das von der
Brauerei spedierte Bier jeweilensofort nach Erhalt fach-
gemäss einzukellern
und während der Lagerung für genü-
gende
Kühlung zu sorgen, sowie die gesamte Kundschaft
nach Bedürfnis auf das Sorgfältigste mit Fass-und Fla-
schenbier und Eis zu bedienen. Der Depositär hat für
prompte Rücknahme der leeren Gebinde bei der Kund-
schaft und für deren tunlichste Rücksendung an die
Brauerei besorgt
zu sein.
Doppelbesteuerung. No 37.
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§ 5. Die Brauerei liefert dem Depositär leihweise Und
unentgeltlich :
Änderungen
vorbehalten, a 30 Ots. per Stück vom Depo-
sitär zu bezahlen sind. Alljährlich erfolgt diesbezügliche
Abrechnung
mit einer entsprechenden Bruchvergütung.
c) die notwendigen Apparate zur Flaschenreinigung und
für das Abfüllen des Flaschenbiers.
Der Depositär ist für dieses Material haftbar und hat
das gesamte Material in gutem Zustande zu unterhalten.
Was die Abfüllerei anbetrifft, hat er sich ohnehin den Vor-
schriften des Schweizerischen Lebensmittelgesetzes auf
seine eigene Verantwortung zu unterziehen. Alliallige
Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift fallen zu
Lasten des Depositärs.
Die Brauerei
bleibt unter allen Umständen Eigentümerin
sämtlicher Depotutensilien.
§ 6. Die Brauerei stellt ebenfalls die Bierausschankein-
richtungen inkl. Buffet für die Wirte und Eiskasten für die
Kleinverkaufsstellen
zur Verfügung zur leihweisen unent-
geltlichen Benützung. Es ist dabei verstanden, dass die
endgültige
Bestimmung der jeweiligen Einrichtungen der
Brauerei zusteht, ebenso, dass sie eine solche verweigern
kann, wenn ihr der Bierkonsum beim betreffenden Ab-
nehmer zu unbedeutend erscheint.
Für die den Wirten und Kleinverkaufsstellen überge-
benen Gegenstände
sind diese der Brauerei gegenüber
direkt verantwortlich ohne Garantie des Depositärs, wel-
cher immerhin sich anheischig macht, eine Aufsicht und
KontroIle über dieselben zu führen und für jeden Gegen-
stand VOll der Kundsame Scheine für leih weisen Gebrauch,
welche dem
Depositär von der Brauerei geliefert werden,
unterzeichnen
zu lassen.
§ 7. Die Brauerei stellt. dem Depositär eine yollauto-
matische Bierkühlanlage
mit Eiserzeugung aufihre eigenen
Kosten zur Verfügung ...
Die
mit der Installation der Küll]all]age verbundenen
250 Staatsrecht. baulichen Kosfun werden ebenfalls durch die Brauerei übernommen. Der Gesamtkostenbetrag von rund 24,000 Franken wird durch die Brauerei selbst amortisiert und verzinst. Die Betriebskosten für die Kühlung des Bierkellers und die Eiserzeugung fallen zu Lasten des Depositärs. Der Depositär übernimmt die Verpflichtung, die Kund schaft regelmässigund nach Bedarf mit dem erforderlichen Eis zur Kühlung des gelieferten Bieres zu versehen, wofür ihm keine besondere Vergütung zukommt. Es ist dem Depositär unbenommen, insofern die Kundschaft einwand- frei mit Eis bedient wird, das überschüssige Quantum an Dritte auf seine eigene Rechnung zu verkaufen. Zur Amortisation der gesamten Kühlanlage wird eine grundsätzliche Dauer -von 10 Jahren angesetzt. Sollte nach dieser Zeit nach Massgabe einer Grundtaxe von 2 Fr. pro verkauften hl Bieres die Anlage nicht vollständig amortisiert und verzinst sein, so läuft die Amortisations- frist solange weiter bis auf Grund des Verkaufes und des erwähnten Ansatzes die Amortisation tatsächlich durchge- führt ist. Nach totaler und im gegenseitigen Einverständ- nis anerkannter Amortisation und Verzinsung der Kühlan- lage geht diese in das Eigentum des Depositärs über. (Siehe § 13.) Die Brauerei erklärt sich bereit, das für die Kundschaft bestimmte Quantum Eis von diesem Zeit"; punkte an Herrn Ensslin zum Selbstkostenpreis zu ver- güten. § 8. Der Depositär verpflichtet sich, alle von der Actienbrauerei Basel mit Brauereien oder Wirtevereinen abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Verträge und Abmachungen, die die Regelung der Konkurrenzver- hältnisse etc. (Kundenschutzverträge, Preiskonventionen, Flaschenpfandverträge, Belieferung an Sonn-und Fest- tagen etc.) betreffen, vom Momente der Kenntnisgabe in allen Teilen strikte einzuhalten. Für allen Schaden, wel- cher der Brauerei aus der Nichteinhaltung durch den Depo- sitär dieser Verträge und Abmachungen entstehen sollte, Doppelbesteuerung. No 37. 251 übernimmt der Depositär die Haftung im vollen Umfange ... § 10. Sämtliche Geschäftsspesen wie Löhne, Spesen bei der Kundschaft, Unterhalt des Wagenparkes, Reparatur der Bierkisten, Insertionen, Reklamen, Telephon, Heiz- material, das Abfüllen des Bieres auf Flaschen etc., ferner Steuern, den Geschäftsbetrieb betreffend, sind vom Depo sitär zu bestreiten. . § 11. Eine Verletzung sowohl der vorliegenden als der in Art. 8 enthaltenen Vertragsbestimmungen, fortwährende und begründete Reklamationen seitens der Kundschaft wegen der Bedienungsweme berechtigen die Brauerei, den Vertrag vorzeitig auf vierteljährliche Kündigung hin ohne irgendweJche Entschädigung jederzeit aufzuheben. § 12. Der Depositär ist verpflichtet, jeweilen nach Ab- lauf eines Monats der Brauerei ein detailliertes Verzeichnis der Lieferungen in Fass und Flaschen an die gesamte Kundschaft zu übermitteln. Bei Auflösung des Vertrages sind alle den ordnungs- mässigen Betrieb des Depot beschlagenden Kontrollen der Brauerei auszuliefern gegen billige Vergütung der An- .schaffu:ngskosten. § 13. Der Vertrag beginnt mit dem 1. Mai 1934 und ist fest abgeschlossen bis zum 30. April 1944. Wird derselbe nicht 6 Monate vor Ablauf von der einen oder andern Partei gekündigt, so erneuert er sich stillschweigend für ein weiteres Jahr u.s.f .... Unter Berufung auf Art. 7 geht der Vertrag ohne wei- teres nach Ablauf der festen Vertragsdauer von 10 Jahren weiter bis zur vollständigen Amortisation und VerzinsUng der Kühlanlage. Es ist der Brauerei nicht gestattet, mit Ausnahme der in § 11 erwähnten Klausel, vor Ablauf der Vertragsdauer das Depot in Kreuzlingen aufzuheben oder mit dem Depot einer andern Brauerei zusammen zu legen, (>hna den Depositär in seiner Existenz sicherzustellen und schadlos zu halten. » Schon vor diesem Vertragsschluss hatte Ensslin in KreuzIingen auf Grund eines gleichen oder gleichartigen
252 Staatsrecht. Vertragsverhältirisses mit der Rekurrentin ein Depot für ihr Bier geführt. Die Rechnungen für die Bierlieferungen an die Kunden ~tellt Ensslin auf seinen Namen aus. Frei- lich steht auf den Rechnungsformularen unter seiner Geschäftsbezeichnung und seinem Namen: « Bierdepot Kreuzlingen J. Ensslin-Gebhart» auch die Firma der Rekurrentin : « Actienbrauerei Basel )). Die Kunden müs- sen die Rechnungsbeträge an Ensslin bezahlen. Dieser hat hiefür eine Postcheckrechnung unter der Bezeichnung : « Jean Ensslin, Bierdepot und Auto-l'Iöbeltransporte )). Im Oktober 1933 teilte das Steuerkommissariat des Kan- tons Thurgau der Rekurrentin mit, dass sie für ihr Depot in Kreuzlingen dort die Steuern von einem Erwerb von 2900 Fr. für das Jahr 1933 bezahlen müsse. Es berief sich hiefür auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Brauerei Haldengut gegen Zürich und Schwyz vom 7. De- zember 1928 (BGE 54 I S. 415 ff.) und auf einen zwischen der Falkenbrauerei in Schaffhausen und den Kantonen Schaffhausen, Zürich und Thurgau vor dem Bundesgericht abgeschlossenen Vergleich, worin jene für ihre Depots in Zürich, Winterthur und Kreuzlingen die Steuerpflicht an diesen Orten übernommen hat. Die Rekurrentin bezahlte die ihr für das Jahr 1933 im Thurgau aufgelegten Staats- und Gemeindesteuern, nachdem sie vergeblich versucht hatte, das Steuerkommissariat zur Aufhebung der Steuer- veranlagung zu bewegen. Am 17. August 1934 schrieb ihr das Steuerkommissariat, dass sie für das Jahr 1934 im Kanton Thurgau gleich wie für 1933 veranlagt werde. B. -Gegen diese Steuerverfügung hat die Actienbrau- erei Basel die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag: « Es sei die Steuerverfügung '" aufzuheben und das Steuerkommissariat des Kantons Thurgau anzuweisen, die Rekurrentin für ihr Bierdepot in Kreuzlingen nicht mehr zu best euern. )) Die Rekurrentin macht geltend, dass Doppelbesteuerung vorliege, und führt aus : Ensslin verkaufe das ihm von der Doppelbesteuerung. No 37. 253 Rekurrentin gelieferte Bier auf eigene Rechnung und Gefahr an die Kunden weiter. Sein Verdienst bestehe im Unterschied zwischen dem ihm berechneten Preis und seinem Verkaufspreis. Für die Depoträumlichkeiten er- halte er kein besonderes Entgelt. Er sei Grossabnehmer der Rekurrentin. ·Wenn ein Kunde die Rechnung nicht bezahle, so müsse Ensslin den Verlust tragen, Er sei per- sönlich und wirtschaftlich selbständig und von der Rekur- rentin nicht mehr abhängig als irgend ein anderer ständiger Kunde. Er müsse ganz erhebliche :Mittel in. das Depot stecken. Die Rekurrentin könne daher für dieses im Kan- ton Thurgau nicht besteuert werden. O. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt : Es handle sich um ein eigentliches Depotverhältnis. Ensslin füllre das Depot nicht auf eigene Rechnung und Gefahr; dClm nach dem Schlussatz von § 1 des Vertrages trage die Rekurrentin das « Delcredere )), sofern Ensslin kein Verschulden treffe. Auch sei dieser bei der Führung des Depots von der Rekurrentin in jeder Richtung abhän- gig. D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat sich dem Antrag der Rekurrentin und dessen Begründung angeschlossen. E. -Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hat die Rekurrentin geantwortet, dass Ensslin auch neue Kunden gewinnen könne, soweit das nach dem Kundenschutzver- trag. der schweizerischen Bierbrauereien möglich sei. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat schrift- liche Erklärungen des J. EnssIin vorgelegt. Danach ist seit. dem Beginn des Depot betriebes im Jahre 19I1 bei den Bierlieferungen an die Kunden ein einziges 1\la1, im Jahre 1920, ein Verlust, der 80 Fr. betrug, eingetreten und hat Ensslin diesen getragen. Die Gewinnung neuer Kunden kommt nach Ansicht. von Ensslin nicht in Frage. Er hat, "de er berichtet, mit der Rekurrcntil1 schon darüber ge- sprochen, ob diese den Inkasso übernehmen solle.
254 Staatsrecht. Auf Grund dieser Erklärungen hält der Regierungsrat des Kantons Thurgau daran fest, dass Ensslin nicht selb- ständiger Unternehmer sei. Er weist darauf hin, dass auch Geschäftsreisende oft die Inkassobefugnis besitzen. Das Bu,1Ulesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2. -Nach der feststehenden neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes im interkantonalen Steuerrecht (BGE 52 I S. 242 und dortige Zitate; 54 I S. 417 ff.) kann der Inhaber einer geschäftlichen Unternehmung für sein Ge- schäftskapital und seinen Geschäftsertrag dann in einem Kanton besteuert werden, wenn sich in dessen Gebiet ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen befinden, mittelst deren sich dort ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines Betriebes vollzieht. Im vorliegen- den Fall ist streitig, ob das für das Bier der Rekurrentin in Kreuzlingen unterhaltene Depot einen Teil ihr e s Geschäftsbetriebes oder ein selbständiges Unternehmen des Depothalters Ensslin bildet. Bei dem zwischen diesem und der Rekurrentin bestehenden Vertragsverhältnis han- delt es sich zweifellos nicht um einen zivilrechtlichen Dienstvertrag. Doch ist das für die Frage, ob die Rekur- rentin ein Steuerdomizil in Kreuzlingen habe, nicht ent- scheidend. Es kommt nicht darauf an, ob Ensslin im Ver-' hältnis zur Rekurrentin zi"rilrechtlich Dienstpflichtiger ist oder nicht, sondern darauf, ob er wir t s c h a f tl ich als Organ, Angestellter der Rekurrentin oder als selbstän- diger Gewerbetreibender erscheint ; das Mass seiner per- sönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit ist dabei vor allem massgebend (BGE 45 I S. 207 ff. ; 46 I S. 234 ; 53 I S. 369; 54 I S. 419). Nun stimmt der vorliegende Tatbestand in mancher Beziehung mit demjenigen beim Entscheid in Sachen Brauerei Haldengut gegen Schwyz und Zürich (BGE 54 I S. 415 ff.) überein, wo am Bierdepot einer Brauerei ein sekundäres Steuerdomizil angenommen worden ist. Auch hier ist der Depothalter in seinem Be- trieb, speziell im Verkehr mit den Kunden, in weitem Doppelbesteuerung. No 37. 255 Masse durch die Bestimmungen des Vertrages einge- schränkt ; die Kundschaft wird. ihm von der Brauerei zu- gewiesen (§ 1 des Vertrages) und die Gewinnung anderer Kunden kommt tatsächlich nicht in Frage ; die Brauerei macht ihm gewisse Vorschriften für seinen Geschäftsbetrieb (§ 4); er ist an die Verträge der Brauerei mit andern Brauereien und mit Wirtevereinen, z. B. über den Ver- kaufspreis, gebunden (§ 8) und muss sich eine gewisse Kon- trolle seines Geschäftsbetriebes von der Brauerei gefallen lassen (§ 12). Auch gehört ein grosser Teil des für das Depot nötigen Inventars der Brauerei (§ 5) und diese leiht direkt den Kunden für den Ausschank oder die Aufbe- wahrung des Bieres erforderliche Möbel (§ 6). Allein wenn auch Ensslin danach in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und von der Rekurrentin abhängig ist, was zum Teil davon herrührt, dass auch die Rekurrentin durch das Kartell der schweizerischen Bierbrauereien weitgehend gebunden ist, so bestehen doch daneben gewisse Umstände, wodurch sich der vorliegende Fall wesentlich von dem- jenigen der B'rauerei Haldengut unterscheidet. Ensslin ,betreibt nicht nur das Bierdepot, sondern damit zugleich auch eine Wirtschaft und ein Transportgeschäft und ver- wendet für alle diese Betriebe wohl z um Teil dieselben Räume und dieselben Gegenstände. Bei dieser Sachlage spricht die Vermutung von vornherein dafür, dass Ensslin seinen ganzen Betrieb, nicht bloss die Wirtschaft und das Transportgeschäft, wirtschaftlich als Geschäftsinhaber be- treibe (vgl. BGE 46 I S. 234 ; 50 I S. 198). Dass dem auch so ist, ergibt sich vor allem daraus, dass Ensslin das Depot nicht bloss auf seinen Namen, sondern auch auf seine Rech- nung und Gefahr führt. Ensslin ist, wie § 3 des Vertrages, die Rechnungsstellung für die Kunden und seine Er- klärungen zeigen, für die Bierlieferungen persönlich haf- tender Schuldner gegenüber der Rekurrentin und Gläubiger gegenüber den Kunden und zwar nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich. Wenn ein Kunde nicht be- zahlt, so wird Ensslin nach seinen Angaben deswegen sei- ner Schuld gegenüber der Rekurrentin nicht entbunden;
256 Staatsrecht. dass ein solcher Fall nur einmal und für einen verhältnis- mässig kleinen Schuldbetrag eingetreten ist, das Risiko in dieser Beziehung also für Ensslin nicht gross ist, ändert nichts daran, dass er wirtschaftlich der Rekurrentin gegenüber für die Bierlieferungen nicht bloss Vermittler der Zahlungen der Kunden, sondern Selbstschuldne:r: ist. Die Bestimmung des Vertrages, dass Ensslin für « Kunden- verluste )) ohne sein Verschulden nicht hafte, kann sich nach den Akten nur auf Fälle beziehen, wo ein Kunde ver- loren geht, das von der Rekurrentin hergestellte Bier nicht mehr beziehen will. Dass Ensslin der Rekurrentin gegen- über den Preis für das ihm gelieferte Bier schuldet ohne Rücksicht darauf, ob er ihn selbst erhalten hat, und wirt- schaftlich den Kunden gegenüber Gläubiger ist, zeigt sich zudem darin, dass die _Rekurrentin nach den Akten nicht das Recht hat, über die von den Kunden bei Ensslin ein- gehenden Geldbeträge direkt oder indirekt zu verfügen. Ensslin ist bei der Verfügung über sein Postcheckkonto nicht etwa an die Weisungen der Rekurrentin gebunden, zumal das Konto ja nicht nur dem Bierdepot, sondern auch dem Transportgeschäft dient. Er kann mit einem Ge'" schäftsreisenden, der im Namen und für Rechnung des Geschäftsinhabers für diesen Forderungen einkassiert, nicht auf gleiche Linie gestellt werden. Demgemäss hat sich die Rekurrentin, im Gegensatz zum Fall der Brauerei Halden- gut, auch nicht durch den Vertrag das Recht gesichert, ausschliesslich darüber zu bestimmen, ob an einen Kunden geliefert werden dürfe. Da Ensslin das Risiko der Zahlungs- unf"ähigkeit eines Kunden trägt, darf er wohl auch, wenn eine solche in Aussicht steht, die Lieferung an den Kunden einstellen oder an die Zahlung Zug um Zug knüpfen. Auch der Umstand, dass Ensslin das Bier in der Brauerei der Rekurrentin gegen Vergütung der Babnfrachtkosten selbst abholen kann (§ 3 des Vertrages), dass er für das ihm von der Rekurrentin gelieferte Material haftbar ist (§ 5), dass er überschüssiges Eis an Dritte auf eigene Rechnung verkaufen kann (§ 7 Abs. 4), dass sämtliche Geschäfts- Doppelm."teuerullg. No :17. unkosten von ihm zu tragen sind (§ 10), spricht dafür, dass Ensslin das Bierdepot wirtschaftlich als Geschäfts- inhaber betreibt. Endlich geht das insbesondere auch noch daraus hervor, dass er ziemlich bedeutendes Kapital im Geschäft hat oder darin hineinlegt. Nicht nur verwendet er dttfür einen « 'Vagenpark )), also wohl ein oder mehrere Automobile, die allerdings noch seinem übrigen Ge- schäftsbetrieb dienen, sondern er hat auch eine Kühlan- lage gegen Zahlung von 24,000 Fr. von der Rekurrentin bezogen. Wenn es auch im Vertrage heisst, die Anlage werde Ensslin von der Rekurrentin auf ihre eigenen Kosten zur Verfügung gestellt, so handelt es sich dabei doch wirt- schaftlich, wenn nicht zivilrechtlich, um einen Kauf auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt, zuma.l der Vertrag nach § 13 mindestens bis zur vollständigen Abzahlung dauern soll. Wie demgegenüber die Verhältnisse im Fall der Falkell- brauerei Schaffhausen lagen, kann dahingestellt bleiben. da diese Sache durch Vergleich, nicht durch Urteil erledigt worden ist und ein Vergleich die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in andern Fällen nicht beeinflussen kann. Da somit Ensslin wirtschaftlich Inhaber des Bierdepot- geschäftes ist, so bildet dieses keine Betriebsstätte der Rekurrentin. Diese darf also dafür im Kanton Thurgau nicht mit der Erwerbssteuer belastet werden. Der blosse Umstand, dass Ensslin mit der Rekurrentin darüber ge- sprochen hat, ob sie den Inkasso bei den Kunden selbst übernehmen wolle, kann hieran nichts ändern. Erst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu Gunstell des Kantons Thurgau tatsächlich eintreten würde, könnte dieser von da an die Rekurrentin der Vermögens-oder der Erwerbssteuer unterwerfen. Die angefochtene Besteue- rung für das J abI' 1934 ist daher aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Steuerkommissariates des Kantons Thurgau vom AS 61 T -1935 17
258 Staatsrecht. 17. August 1934 in dem Sinne aufgehoben, dass die Re- kurrentin für das von Ensslin in Kreuzlingen geführte Bierdepot in Beziehung auf das Jahr 1934 im Kanton Thurgau nicht der Einkommenssteuer unterworfen werden darf. V. VEREINSFREIHEIT LmERTE D'ASSOCIATION Vgl. Nr. 39. -Voir n° 39. VI. GERICHTSSTAND FOR 38. Urteil vom U. Juli 1986 i. S. Giesler gegen E. Gitsler ErUn.
selbst nur auf Grund gewohnheitsmässiger t!bung - bestände, einer Gerichtsstandsregel der Bundesgesetzge- bung in dem weiteren Sinne gleichgestellt werden, in dem dieser Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG verwendet wird. Das Bundesgericht hätte deshalb übet ihre Beachtung in glei- cher Weise zu wachen wie in dem durch diese Bestimmung unmittelbar ins Auge gefassten Falle (BGE 44 I S. 53 E. 4 ; 56 I S. 244 E. 1). Die Rüge ist indessen unbegründet: Art. 3 des schweizerisch-französischen Gerichtsstands- vertrages enthält eine Ausnahme von der in Art. 1 ebenda als Regel ausgesprochenen Garantie des Wohnsitzrichters des Beklagten. Sie soll dann nicht gelten, wenn die Par- teien für die Beurteilung von aJlf"alligen Streitigkeiten aus
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