10 Staatsrecht.
H. BILDUNG ODER TRENNUNG
VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN
CREATION OU SCISSION
DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES
2. Urteil vom 1. Mirz 1935 i. S. Römisch-katholische
Xirchgemeinde Aarau gegen Christkatholische Kirchgemeinde
Aarau.
Art. 50 Abs. 3 BV : Begriff der Anstände über die Bildung oder
Trennung von ReIigionsgenossenschaften.
A. -a) In der Stadt Aarau wurde 1803 eine katho-
lische Pfarrei errichtet durch Grossratsdekret vom 21.
Brachmonat dieses Jahres und mit kanonischer Bestätigung
der bischöflichen Kurie in Konstanz. In dem genannten
Dekret wurde bestimmt, dass der Geistliche aus staatlichen
Mitteln,
nebst freier Wohnung und 6 Klaftern Holz, eine
jährliche Besoldung
von 1200 Fr. erhalten solle. Dem
Kleinen Rate wurde darin überlassen, wegen eines Mess-
dieners
oder Sigristen das Nötige zu verfügen. Eine
katholische Kirchgemeinde wurde erst im Jahre 1868
gegründet.
Der Staat bezahlte ihr damals eine Summe von
7000 Fr. zur Abfindung aller Leistungen für die Kultus-
bedürfnisse mit Ausnahme der Besoldung gemäss Dekret'
von 1803.
Nachdem die Beschlüsse des vatikanischen Konzils
ergangen waren, stellte sich die
katholische Kirchgemeinde
Aarau auf altkatholische Seite. Im Februar 1875 fand eine
Abstimmung
der Mitglieder statt über den Beitritt zur
Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz.
Die
in der Kirchgemeindeversammlung nicht anwesenden
Mitglieder gaben ihre
Stimme unterschriftlich ab. 113 Mit-
glieder
stimmten für den Beitritt, 3 waren dagegen und
3 enthielten sich der Stimme (3 Mitglieder stimmten
nicht, weil von Aarau abwesend). Seither liess der Staat
die Leistungen nach Dekret von 1803 der christkatholi-
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaftell. N0 2.
schen Kirchgemeinde zukommen. Die Geldbeiträge be-
trugen seit 1919 7000 bis 8000 Fr. jährlich. ' Ausserdem
stellt
der Staat der christkatholischen Kirchgemeinde ein
auf 90,000 Fr. geschätztes Gebäude als Pfarrhaus unent-
geltlich zur Verfügung. Für römisch-katholische Kultus-
zwecke in Aarau wurden keine staatlichen Leistungen mehr
gemacht. Die römisch-katholischen Kirchgenossen waren
darauf angewiesen, den Gottesdienst auswnrts zu besuchen.
Die
Zahl der römisch, Katholiken in Aarau vermehrte sich
indessen bald.
Ein im Jahre 1879 gegründetes Bau-und
Garantiekomite der römisch -katholischen Kirche in Aarau ))
erwarb einen Bauplatz für eine Kirche und wurde im
Jahre 1882 vom Regierungsrat als juristische Person im
Sinne des ABG
anerkannt. Dieses Komite baute eine
Kirche
und ein Pfarrhaus und ist bis heute deren Eigen-
tümer geblieben. 1884 bildete sich eine römisch-katholi-
sche Kultusgenossenschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wel-
che
mit dem Garantiekomite einen Mietvertrag betr.
die Kirche und das Pfarrhaus abschloss. Der Gehalt des
Geistlichen
und die übrigen Kultusausgaben wurden be-
,stritten durch Subvention der inländischen Mission, durch
Schenkungen und freiwillige Beiträge, dann auch durch
Erhebung einer Abgabe bei den Kirchgenossen. Dieser
Kultusgenossenschaft sollen sich
auch solche Personen
angeschlossen haben, die
anfänglich der christkatholischen
Kirche beigetreten waren.
Im Jahre 1925 wurde die römisch-katholische Genossen-
schaft
zu einer staatlichen Kirchgemeinde erhoben (Dekret
des Grossen
Rates vom 4. Dezember 1925). Diese Kirch-
gemeinde
umfasst nicht nur die Stadt Aarau, sondern noch
eine Reihe anderer Gemeinden, 16
an der Zahl. In dem
Gesuch
um Errichtung einer Kirchgemeinde hatte die
römisch-katholische Genossenschaft ausgeführt :
- SprengeL ...
- Die Umschreibung eines Kir c he n gut e s
erübrigt
sich; es wäre einfach auf das Vertragsver-
Staatsl'('eht.
hältnis mit dem Bau-und Garantiekomite zu ver-
weisen.
Auch das Fehlen eines P fr und gut e s dürfte
keine Schwierigkeiten bieten. Das Pfarrhaus stellt
die Kirchgemeinde als Mieterin des Bau-und Garantie-
komites
dem Pfarrer unentgeltlich zur Verfügung, und
die Besoldung ist durch die Steuerkraft der Gemeinde
hinreichend sichergestellt.
e) Als öffentlich -rechtliche Las t e n der Kirch-
gemeinde wären bloss zu bezeichnen die Besoldungen
der Geistlichen, des Sigristen und des Organisten und
die Bestreitung der übrigen Kultusbedürfnisse.
d) Soweit freiwillige Beiträge nicht ausreichen zur
Deckung der Ausgaben, wäre die Kirchgemeinde zu
ermächtigen, die nötigen Steuern zu erheben.
In einer weitern Eingabe wies die römisch-katholische
Genossenschaft
darauf hin, dass die Zahlen des Rechnungs-
abschlusses
für 1924 erneut zeigten, dass sicher nicht mehr
als eine halbe Steuer werde bezogen werden müssen, wahr-
scheinlich
aber weniger, und dass die Gemeinde über eine
durchaus genügende Steuerkraft verfüge, um die Besol-
dungen auch ohne ein Pfrundgut sicherzustellen. Auf
Veranlassung des Präsidenten der grossrätlichen Vorbe-
ratungskommission
für das Errichtungs-Dekret wurde die'
römisch-katholische Genossenschaft inbezug
auf die Finan-
zierung der künftigen Kirchgemeinde nochmals zur Ver-
nehmlassung aufgefordert.
In ihrem Bericht führte die
Genossenschaft hinsichtlich des Fehlens eines
Pfrundgutes
aus, dass die Gemeinde nichts anderes als die Besoldung
der Geistlichen aufzubringen habe. Für die Wohnungen
sei gesorgt, indem das Bau-und GarantiekomiM Pfarr-und
Vereinshaus zur Verfügung stelle. Die Besoldung allein
aber sei durch die Steuerkraft einer 3000 Seelen zählenden
Gemeinde mindestens ebensogut
oder noch besser sicher-
gestellt, als
durch ein Kapital von 35-50,000 Fr., welche
Summe bei neuern Kirchgemeindegründungen als genü-
Bildung oder Trennung yon Religionsgenossenschaften. Xo 2.
gende Dotation erachtet worden sei. Die Grösse des für
neue Kirchgemeinden vom Staate geforderten Pfrundgutes
habe sich jeweilen nach der Steuerkraft richten müssen ;
je kleiner diese, umso grösser musste jenes sein. In Aarau
aber werde die Steuerkraft allein vollständig ausreichen,
ohne dass die bisher bezogene halbe Steuer erhöht werden
müsse.
Im Gegenteil dürfe eine Ermässigung der Steuer
erwartet werden.
Aus dem Dekret vom 4. Dezember 1925 ist noch fol-
gendes
hervorzuheben: 3 stellt fest, dass bezüglich der
Benützung der römisch-katholischen Kirche zu St. Peter
und Paul in Aarau und deren Zubehörde (Paramente usw.)
sowie bezüglich
Benützung der Pfarrhäuser die Kirchge-
meinde
in einem besondern Vertragsverhältnis mit dem
Bau-und GarantiekomiM als Eigentümer dieser Gegen-
stände steht und dass der Vertrag unkündbar ist, solange
die
Kirche ausschliesslich dem römisch-katholischen Got-
tesdienste
dient. Nach den 4 und 5 des Dekretes ist
die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, für die Besol-
dung des Pfarrers und weiterer Geistlicher, des Sigristen,
, Organisten und allfällig weiterer Angestellter, zur Be-
streitung der der Gemeinde nach dem Vertrag mit dem
Bau-und Garantiekomire zufallenden Ausgaben und der
übrigen Kultusbedürfnisse die nötigen Steuern zu erheben.
b) Im August 1930 stellte die römisch-katholische
Kirchgemeinde
Aarau beim Regierungsrat das Begehren:
(( Es sei inskünftig von den bisher in Form jährlicher
Beiträge
und der unentgeltlichen Überlassung eines Wohn-
hauses als Pfarrhaus an die christkatholische Kirchgemein-
de Aarau gemachten Zuwendungen des Staates Aargau ein
der Verhältniszahl der Angehörigen der beiden Konfes-
sionen entsprechender
Betrag an die römisch -katholische
Kirchgemeinde
Aarau auszurichten.
Der Regierungsrat trat am 22. September 1930 auf das
Gesuch
nicht ein : Es sei Sache des Richters, hiernherin
einem Administrativprozess zwischen den heiden Kirch-
gemeinden zu entscheiden.
Staatsrooht.
c) Die verwaltungsrechtliche Klage, welche die römisch-
katholische Kirchgemeinde
hierauf beim Obergericht als
Verwaltungsgericht gegen
den Staat, wie auch gegen die
christkatholische Kirchgemeinde, einreichte, wurde vom
Obergericht am 28. August 1931 zurückgewiesen, weil die
einschlägigen positiven Bestimmungen eine solche Klage
für den vorliegenden Tatbestand nicht vorsehen ; das habe
zur Folge, dass der ordentliche Richter im Zivilprozessver-
fahren kompetent sei, obwohl eine Zivilstreitigkeit nicht
vorliege.
d) Hierauf klagte die römisch-katholische Kirchgemein-
de beim Bezirksgericht Aarau, zunächst gegen den Staat,
mit dem Begehren:
Es sei gerichtlich festzustellen, dass die auf Grund der
im Jahre 1803 begründeten staatlichen Verpflichtungen
bis
anhin nur an die christkatholische Kirchgemeinde
Aarau gemachten staatlichen Leistungen inskünftig auf
die christkatholische und auf die römisch-katholische
Kirchgemeinde
im Verhältnis der Zahl der Angehörigen
der beiden Kirchgemeinden zu verteilen seien und es sei
demgemäss
der Beklagte pflichtig zn erklären, der Klä-
gerin inskünftig, d.h. ab 1. Januar 1932 einen jährlichen
Betrag von 6000 Fr. zu bezahlen, Abänderungsrecht für
den Fall veränderter Verhältnisse vorbehalten.
In der Antwort anerkannte der Regierungsrat nicht,'
dass es sich bei den Leistungen an die christkatholische
Kirchgemeinde
um gesetzliche oder vertragliche Verpflich -
tungen handle. Er erklärte aber, dass der Staat nicht die
Absicht habe, sich
den durch den Grossratsbeschlnss von
1803 übernommenen Leistungen zn entziehen. Dagegen
lasse
er sich nicht behaften bei Leistnngen, die über den
Grossratsbeschlnss hinausgingen und insofern ausschliess-
lieh
auf Freiwilligkeit beruhten. Dem Staate könne es
gleichgültig sein, welcher
der beiden katholischen Kirch-
gemeinden
von Aaran er seme Leistungen zukommen lasse.
Nach derTrennnng habe er sie der christkatholischen Kirch-
gemeinde zugewendet, weil diese jedenfalls formell die
Bildung oder TIfnnung v(-n Religiomgenossenschaften. No Z.
direkte Rechtsnachfolgerin der alten einheitlichen katho-
lischen Kirchgemeinde sei. Er werde sich aber einem
Gerichtsurteil,
das in einem Rechtsstreit zwischen den
beiden Kirchgemeinden ergehe, ohne weiteres unterziehen
in dem Sinn, dass er unter Aufrechterhaltung der Leistun-
gen des Staates eine richterlich festgesetzte Quote hievon
statt wie bisher der christkatholischen Kirchgemeinde, der'
römisch-katholischen Kirchgemeinde zukommen lassen
würde. Der Regierungsrat beantragte :
- Es sei die Klage abzuweisen, soweit damit vom Staat
mehr verlangt wird als ein der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde
Aarau allenfalls zukommender Anteil an den
ihm laut Vereinbarung vom Jahre 1803 obliegenden Lei-
stungen für das katholische Kirchenwesen in Aarau, welche
Leistungen bestehen :
a) in der Ausrichtung einer Besoldung von 1200 Fr. a. W.
1800 Fr. hentiger Währung;
. b) in der unentgeltlichen Überlassung zum Gebrauch
und dem Unterhalt des katholischen Pfarrhauses im Adel-
bändli in Aaran ;
. c) in der jährlichen Verabfolgung von 6 Klaftern Holz
für den Pfarrer, geschätzt auf jährlich 500 Fr. ;
d) in der Ausrichtung einer Besoldung an den Sigrist
in der Höhe von 100 Fr. a.W. 150 Fr. heutiger Währung.
- Soweit der durch die Klagepartei angehobene Rechts-
streit die Teilung der Leistungen des Staates zwischen der
römisch-katholischen und der christkatholischen Kirch-
gemeinde
Aarau zum Gegenstand hat, sei der Prozess in
ein besonderes Verfahren zwichen der Klagpartei und der
Litisdenunziatin zu verweisen und der Staat von der
Pflicht zur Einlassung auf die Klage zu entbinden.
e) Die christkatholische Kirchgemeinde als Litisdenun-
ziatin des Staates nahm den Rechtsstreit auf eigene Kosten
und Gefahr auf. Der Prozess zwischen der römisch-katho-
lischen
. Kirchgemeinde und dem Staat wurde sistiert bis
nach Erledigung des Prozesses zwischen den beiden Kirch-
gemeinden.
Mit Hauptinterventionsklage vom ll. Juli
1932 beantragte die christkatholische Kirchgemeinde, es
sei gerichtlich festzustellen, dass die römisch-katholische
Kirchgemeinde
Aarau keinen Anspruch habe auf einen
Teil der Leistungen, die der Staat der christkatholischen
Kirchgemeinde
Aarau zukommen lasse.
Die römisch-katholische Kirchgemeinde
beantragte:
Es sei der gegnerische Klagschluss abzuweisen und
demgegenüber festzustellen, dass die auf Grund der im
Jahre 1803 begründeten staatlichen Verpflichtungen bis
anhin nur an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau
gemachten staatlichen Leistungen inskünftig auf die
christkatholische
und auf die römisch-katholische Kirch-
gemeinde im Verhältnis der Zahl der Angehörigen der bei-
den Kirchgemeinden zu verteilen seien und dass demgemäss
die römisch-katholische Kirchgemeinde berechtigt sei,
von
den bisher an die christkatholische Kirchgemeinde gemach-
ten staatlichen Leistungen inskünftig, d.h. ab I. Januar
1932 einen jährlichen Betrag von 6000 Fr. zu verlangen,
Abänderungsrecht für den Fall veränderter Verhältnisse
und richterliches Ermessen vorbehalten.
f) Durch Urteil vom 27. September 1933 hat das Be-
zirksgericht
Aarau erkannt:
Es wird richterlich festgestellt, dass die durch Dekret
des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 5. Dezember
errichtete römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau
k ein e n Anspruch besitzt auf einen Teil der Leistungen,
welche
der Staat Aargau der christkatholischen Kirchge-
meinde
Aarau seit 1803 zukommen lässt.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:
I) In erster Linie wird die Einrede der Verjährung ver-
worfen, die
in der Beschwerde der christkatholischen Kirch-
gemeinde
ans Bundesgericht nicht aufgenommen ist.
2) Desgleichen
wird die Einrede abgelehnt, die römisch-
katholische Kirchgemeinde
habe durch konkludente Hand-
lung auf den Anspruch, der Gegenstand ihres Begehrens
ist, verzichtet.
Der Anspruch habe nicht erhoben werden
können vor der 1925 erfolgten Konstituierung einer römisch-
. I
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 2.
katholischen Kirchgemeinde als öffentlichrechtlichen Kor-
poration, sodass darin, dass der Anspruch nicht früher
geltend gemacht worden sei, kein Verzicht erblickt werden
könne.
Auch darin nioht, dass bei den Verhandlungen
über die Errichtung der Kirohgemeinde der Anspruch nicht
erwähnt worden sei, und speziell nioht darin, dass die
römisch-katholisohe Kultusgenossensohaft
in ihren dama-
ligen Eingaben an die Behörden erklärt habe, sie bedürfe
keines
Pfrundgutes und werde nicht mehr als 1/2 Steuer
zur Deckung ihrer sämtlichen Bedürfnisse beziehen
müssen.
3) Der Streit, so wird weiter ausgeführt, falle unter
BV Art. 50 Abs. 3 als solcher öffentlichrechtlich organisier-
ter Religionsgenossenschaften über einen Rechtsanspruch
am ehemals gemeinschaftlioh besessenen Vermögen in
Form einer staatlichen Dotation. Es folgt ein Hinweis auf
die bundesgerichtliche Praxis betr. Art. 50 Abs. 3. In allen
Fällen,
auf welche sich diese Praxis beziehe, handle es sich
um die Trennung von Religionsgenossenschaften, wobei
stets eine Mehrheit oder Minderheit der bisher einheitliohen
Partei einen Teil des Kirchenvermögens gefordert habe.
Hier aber sei die heutige römisch-katholisohe Kirchgemein-
de nicht die Rechtsnachfolgerin der alten katholischen
Kirohgemeinde
Aarau vor 1875, weil diese in ihrer Gesamt-
heit sich seinerzeit zur altkatholischen Richtung bekannt
habe. Welohe der beiden Kirchgemeinden in dogmatischer
Hinsicht die alte fortsetze, komme nioht in Betracht.
Wesentlich sei, dass juristisch, nach staatlichem Recht,
die römisch-katholische Kirchgemeinde nioht deren Rechts-
nachfolgerin sei. Die
alte Kirchgemeinde sei durch die
christkatholische fortgesetzt worden,
nicht durch die weni-
gen Mitglieder, die sich dem altkatholischen Bekenntnis
nicht angeschlossen hätten und die naoh ihrer Zahl nicht
einmal die Kirchenpflege (mindestens 5 Mitglieder) hätten
bestellen können. Auch bei Annahme, dass die alte katho-
lische Kirchgemeinde aufgelöst und eine neue christkatho-
lische
begründet worden sei, gelange man zum gleichen
AS 61 I -1935 2
Stasterooht.
Ergebnis. Es habe dann eben nur ein e neue Kirchge-
meinde bestanden.
Der Staat habe denn auch die christ-
katholische Kirchgemeinde als die Nachfolgerin
der alten
katholischen Kirchgemeinde anerkannt, indem er ihr
während 55 Jahren ohne Widerspruch die Leistungen aus
dem Dekret. von 1803 ausgerichtet habe.
Der Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde
lasse sich
auch nicht ableiten aus der Zweckbestimmung
der staatlichen Dotation laut Dekret von 1803, dem katho-
lischen Kultus überhaupt zu dienen. In der Zuwendung
der Dotation an die christkatholische Kirchgemeinde als
einziger Rechtsnachfolgerin
der alten Kirchgemeinde liege
nach der massgebenden staatlichen Auffassung keine
Zweckentfremdung.
Die heutige römisch -katholische Kirchgemeinde habe
örtlich eine ganz andere Ausdehnung als die alte Kirchge-
meinde von 1875, die nur die Stadtgemeinde umfasst habe,
während zur römisch-katholischen Kirchgemeinde noch
16 weitere Gemeinden gehörten.
Darin liege ein Grund
mehr für die Auffassung, dass die römisch-katholische
Kirchgemeinde
nicht Rechtsnachfolgerin der alten Kirch-
gemeinde sei. Aus der ganzen Sachlage ergebe sich, dass
die heutige römisch-katholische Kirchgemeinde eine neue
Institution und ein ganz anderes Gebilde sei als die alte
katholische Kirchgemeinde Aarau, weshalb ihr ein An-
spruch auf einen Teil der Leistungen des Staates aus dem
Dekret von 1803 nicht zustehe.
g) Mit Urteil vom 28. September 1934 hat das Ober-
gericht Aargau (mit Mehrheit) die Appellation der römisch-
katholischen Kirchgemeinde gegen
das bezirksgerichtliche
Urteil teilweise gutgeheissen und erkannt :
Das Klagebegehren in der Hauptinterventionssache
wird abgewiesen und festgestellt, dass die auf Grund der
im Jahre 1803 begründeten staatlichen Leistungen, soweit
diese in Geld erfolgen, abI. Januar 1933 zwischen der
christkatholischen und der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde hälftig zu teilen sind.
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 2.
Der Begründung des Urteils ist zu entnehmen :
- Die
Einrede der Verjährung sei nicht formrichtig
erhoben worden und zudem materiell unbegründet.
- Dem Einwand, dass die römisch-katholische Kirch-
gemeinde
durch konkludente Handlungen auf ihren An-
spruch verzichtet habe, könne im wesentlichen aus den
Erwägungen der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden:
- Nach der Auffassung der Mehrheit des Obergerichts
ist der von der römisch-katholischen gegenüber der christ-
katholischen Kirchgemeinde erhobene Anspruch
auf die
Leistungen des
Staates als ein unter Art. 50 Abs. 3 BV
fallender Anspruch vermögensrechtlicher Natur zu be-
zeichnen.
Darnach können Anstände aus dem öffentlichen
oder Privatrecht, welche bei der Bildung oder Trennung
von Religionsgenossenschaften entstehen, der Entschei-
dung der zuständigen Bundesbehörde -jetzt des Bundes-
gerichts -
unterstellt werden. Diese Vorschrift der
Bundesverfassung verdankt ihre Entstehung den Erfahrun-
gen, die man in der Schweiz bei der Bildung des Christ-
katholizismus gemacht hat. Sie enthält nicht nur eine
Kompetenznorm, sondern auch materielles Recht
(FLEINER, schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 341). Nach der
Auslegung, welche Art. 50 Abs. 3 BV durch die Praxis
gefunden hat, soll eine vermögensrechtliche Auseinander-
setzung
bei Trennung von Religionsgenossenschaften nach
dem Grundsatz der Billigkeit vorgenommen werden. Nach
diesem Prinzip sind auch die aargauischen Behörden ver-
fahren bei den Teilungen des Kirchen-und Pfrundgutes
in denjenigen Kirchgemeinden des Bezirkes RheinfeIden,
in denen eine Spaltung in römisch-katholische und christ-
katholische Kirchgemeinden
eingetreten ist. Diese Billig-
keitsgerichtsbarkeit hat auch für den vorliegenden Fall,
bei dem die tatsächlichen Verhältnisse zwar nicht gleich,
aber doch sehr ähnlich sind wie bei den in den RechtSBchrif-
ten zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden, zum min-
desten per analogiam Anwendung zu finden. Wenn man
auch annähme, im Jahre 1875 sei an die Stelle der alt-
katholischen Kirchgemeinde zunächst nur die christkatho-
lische getreten, so wäre
zu sagen, dass sich in kurzer Zeit
eine römisch-katholische Genossenschaft gebildet
hat und
im Jahre 1875 in Wirklichkeit eine Trennung eingetreten
ist; eine Anzahl Kirchgenossen machten den Übertritt
nicht mit, sondern blieben der römisch-katholischen Kirche
treu und besuchten den Gottesdienst in Schönenwerd und
Erlinbach. Würde man den vorliegenden Streit als einen
unter den rev. Art. 68 Abs. 4 StV fallenden bezeichnet
haben, so
hätte auch nach Billigkeitserwägungen entschie-
den werden müssen.
Das Prinzip einer billigen Ausgleichung ist im vorliegen-
den Falle umsoeher gerechtfertigt, als die staatlichen Lei-
stungen ihrem Zweck erhalten bleiben. Die Zweckbestim-
mung ging auf Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse der
katholischen Einwohner von Aarau. Die römisch-katho-
lische Kirchgemeinde
vermag mit ihrem Pfarramt ebenso
gut wie die christkatholische dieser Zweckbestimmung
zu entsprechen. Dass die christkatholische Kirchgemeinde
einzig die finanziellen
Vorteile, die der Staat jener Grün-
dung einer katholischen Pfarrei Aarau gewährte, geniessen
und die römisch-katholische Bevölkerung von Aarau an
den staatlichen Leistungen keinen Anteil haben soll,
stünde mit der' Zweckbestimmung und der Billigkeits-
gerichtsbatkeit des Bundesgerichts im Widerspruch. Es
wäre unbillig, wenn die römisch-katholische Kirchge-
meinde, die
unter der gleichen kirchlichen Oberleitung
steht wie die alte katholische Pfarrei Aarau. der gegenüber
der Staat jene Verpflichtung übernommen hatte, mit
ihrem Anspruch auf Mitanteilsberechtigung abgewiesen
würde.
Das Verhältnis ist daher so zu ordnen, dass damit
die Erfüllung der dem Bunde durch Art. 50 Abs. 3 BV
gesetzten Aufgaben -ungestörtes Nebeneinanderleben
der verschiedenen Religionsgenossenschaften an einem
Orte -gewahrt wird, keine der Billigkeit widersprechende
Zurücksetzung des einen Teiles gegenüber
dem andern ein-
tritt, die bei den Betroffenen Misstimmung und Verbit-
j
Bildung oder Trennung von Religion.genossensehaften. No 2.
terung hervorrufen und so jenes Ziel gefährden müsste
(BGE 55 I
Nr. 66, S. 406 ff., insbes. S. 429). Das muss
dazu führen, nunmehr, da die römisch-katholische Genos-
senschaft die
Qualität öffentlichrechtlicher Korporation
besitzt,
ihr einen Anteil an den Leistungen des Staates
zuzusprechen; dies muss auch dann geschehen, wenn nach
strengem
Recht ein Anspruch nicht erhoben werden könnte.
Die
Frage der Rechtsnachfolge hat für die Anwendung des
Art. 50 Abs. 3 BV keine Bedeutung (BURCKHARDT, Komm.
der
BV 3. Auf I. zu Art. 50 lit. B Ziffer 7). Was die Höhe
des zuzusprechenden Anteils anbetrifft, so rechtfertigt sich
im vorliegenden
Falle eine Teilung auf Grundlage der
heutigen
Zahl der stimmfähigen Angehörigen oder der
Seelenzahl nicht. Die heutige römisch-katholische Kirch-
gemeinde
Aarau umfasst nicht nur die römisch-katholische
Bevölkerung
von Aarau, sondern noch die einer ganzen
Anzahl
anderer Gemeinden. Wäre eine Teilung früher
erfolgt,
so wäre ein ganz anderes Verhältnis gegeben
gewesen.
Eine hälftige Teilung der Leistungen des Staates,
soweit diese
in Geld erfolgen, und zwar mit Wirkung ab
- Januar 1933, entspricht der Billigkeit. Nach Ansicht
der Mehrheit des Obergerichts erscheint es jedoch nicht
gerechtfertigt, auch in der Benutzung des jetzigen christ-
katholischen
Pfarrhauses eine Teilung vorzunehmen, nach-
dem dieses Pfarrhaus seit Jahrzehnten vom christkatho-
lischen
Pfarrer benützt wird und der römisch-katholischen
Kirchgemeinde
seit vielen Jahren ein Pfarrhaus unentgelt-
lich
zur Verfügung steht. Zu einer geldwerten Entschä-
digung könnte der Staat nicht verpflichtet werden, son-
dern es könnte nur die Benützung eines entsprechenden
Teiles des jetzigen christkatholischen
Pfarrhauses verlangt
und zugesprochen werden. Eine solche Teilung stünde
aber mit den erwähnten Grundsätzen des Bundesgerichts
bei
der Auslegung von Art. 50 Abs. 3 BV nicht im Einklang.
Die Minderheit des Obergerichts
hätte die Appellation
abgewiesen, weil
nicht ein unter Art. 50 Abs. 3 BV fallender
Streit vorliege, da diese Bestimmung nur zur Anwendung
komme, wenn bei Trennung einer Religionsgenossenschaft
auf beiden Seiten ein erheblicher Teil von Religionsge-
nossen
verbleibe. Das sei hier nicht der Fall gewesen,
womit die Anwendung des
Art. 50 Abs. 3 BV wegfalle und
somit der Beklagten kein Anspruch zustehe.
B. -Gegen das obergerichtliche Urteil haben die beiden
Kirchgemeinden die Beschwerde
ans Bundesgericht im
Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV ergriffen.
I. Die christkatholische Kirchgemeinde stellt folgendes
Rechtsbegehren :
- In Aufhebunrg des Urteils des Obergerichts des Kan-
tons Aargau vom 28. September 1934 sei zu erkennen,
dass die durch Dekret des Grossen Rates des Kantons
Aargau vom 5. Dezember 1925 errichtete römisch-katho-
lische Kirchgemeinde k
ein e n Anspruch besitzt auf
einen Teil der Leistungen, die der Staat Aargau der
christkatholischen Kirchgemeinde Aarau zukommen lässt.
- Eventuell sei das angefochtene Urteil des Obergerichts
des
Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zur neuer-
lichen
Entscheidung im Sinne des vorstehenden Haupt-
begehrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurück-
zuweisen.
- Im Falle der Gutheissung des Hauptbegehrens unter
Ziff. 1 hievor durch das Bundesgericht seien die Akten
zur neuerlichen Beurteilung der Kostenfrage für das
kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons
Aargau zurückzuweisen.
- Eventualissime: Für den Fall der grundsätzlichen
Abweisung des
Hauptbegehrens sei zu erkennen, dass die
Teilung
der Leistungen des Staates an die beiden Kirch-
gemeinden
erst mit dem 1. Januar 1936 in Kraft zu treten
habe.
Es wird ausgeführt, dass im Jahre 1875 in Aarau keine
Trennung von Religionsgenossenschaften stattgefunden
habe. Allein die christkatholische Kirchgemeinde habe
die bisherige katholische Kirchgemeinde fortgesetzt. Die
heutige römisch -katholische Kirchgemeinde sei eine voll-
I
l
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 2.
ständig neue Organisation, die mit der frühem katholischen
Kirchgemeinde
in Aarau in gar keinem Zusammenhang
stehe. Sie sei
auch zufolge ihrer räumlichen Ausdehnung
etwas
ganz anderes als die alte Kirchgemeinde. Mangels
Rechtsnachfolge
habe daher die römisch-katholische Kirch-
gemeinde auch keinen Anspruch auf einen Teil der staat-
lichen Leistungen nach Dekret von 1803.
Auch am Standpunkt des Verzichts werde festgehalten.
Das Begehren, e v e n tue 11 sei der Beginn der
Teilung auf den 1. Januar 1936 anzusetzen, wird wie
folgt
begründet: Die christkatholische Kirchgemeinde
Aarau hat ihre Rechnungen für die vergangenen Jahre
bis und mit 1933 abgeschlossen unter Verwendung der
ihr vom Staate gemachten Leistungen. Der Voranschlag
sowohl
für 1934, wie auch für 1935 rechnet weiter mit
diesen staatlichen Leistungen, und es ist die Kirchgemeinde
nicht berechtigt, Steuern für verflossene Jahre nachträg-
lich zu fordern. Die christkatholische Kirchgemeinde
Aarau muss daher, wenn ihr ein Teil der staatlichen
Leistungen entzogen werden sollte, ihren ganzen Finanz-
haushalt neu aufbauen; das kann aber, zumal wenn Billig-
keitsgründe für eine Teilung zur Anwendung kommen
sollen, erst geschehen, wenn einmal feststeht, dass nur noch
mit einem Teil der staatlichen Leistungen gerechnet
werden darf.
II. Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragt :
Es sei das Urteil des aargauischen Obergerichts, II. Ab-
teilung,
vom 28. September 1934 dahin abzuändern, dass
die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen
Leistungen, soweit diese in Geld erfolgen, ab 1. Januar
1933 zu 1/6 der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau
und zu 5/6 der römisch-katholischen Kirchgemeinde Aarau
ausbezahlt werden.
Es wird ausgeführt :
Gegenstand des
Streites sei nicht eine körperliche Sache,
die
in das Eigentum der christkatholischen Kirchgemeinde
übergegangen wäre, sondern eine periodische
Leistung des
24 Staatsrecht..
Staates auf Grund des Dekretes von 1803 zu Gunsten
des katholischen Kultus in der Stadt Aarau. Bezüglich
dieser Leistungen
könne jederzeit die Frage aufgeworfen
werden, wer,
nachdem in Aarau nunmehr zwei katholische
Kirchgemeinden
an Stelle der frühern einheitlichen be-
stehen, Anspruch auf sie habe. Die blosse Tatsache, dass
die christkatholische Kirchgemeinde mangels eines
Mit-
bewerbers jene Leistungen bisher bezogen habe, gebe ihr
noch keinen ausschliesslichen Rechtsanspruch darauf. Der
Zweck, dem die Leistung des Staates dienen solle, werde
in der Stadt Aarau von den beiden Kirchgemeinden
erfüllt. Deshalb
habe auch die römisch-katholische Kirch-
gemeinde nach den vom Bundesgericht auf dem Boden des
Art. 50 Abs. 3 aufgestellten Grundsätzen Anspruch auf
einen angemessenen Teil dieser Leistungen.
Die frühere katholische Kirchgemeinde habe dem Ver-
bande der Diözese Solothurn angehört, was staatlich
anerkannt gewesen sei. Die christkatholische Kirchge-
meinde gehöre
nicht diesem Verbande, sondern dem neu-
gegründeten christkatholischen Nationalbistum an. Es
wäre gegen Recht und Billigkeit, wenn diejenige Kirch-
gemeinde, die dem gleichen kirchlichen Verbande angehöre
wie die alte ungeteilte Kirchgemeinde, der gegenüber der
Staat jene Verpflichtung übernommen habe, und die
also mit dieser identisch sei, von ihrem Mitanteilsrecht
verschaltet werden sollte. .
Bei der Bestimmung der Teilungsquote habe sich das
Obergericht von der bundesgerichtlichen Praxis zu Un-
recht entfernt, nach der auf die Zahl der Stimmberechtigten
oder der Seelen abgestellt werde (z.B. BGE 20, S. 765).
Nach der Bevölkerung sei das Verhältnis der beiden Kirch-
gemeinden 9: 1 ; dasselbe Verhältnis würde sich ergeben
nach der Zahl der Stimmberechtigten. Das Obergericht
übersehe, dass bei dieser Berechnung nur die in Aarau
wohnenden Angehörigen der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde berücksichtigt seien. Es liege ein weitgehendes
Entgegenkommen darin, dass die römisch -katholische
Kirchgemeinde
nur eine Quote im Verhältnis von 5 : 1
Bildung oder Trennung von Religionsgenossellilchaften. o 2.
verlange und dies nur von den Barleistungen des Staates.
Die staatlichen Naturalleistungen an die christkatholische
Kirchgemeinde,
woran die römisch-katholische Kirchge-
meinde
keinen Anteil beanspruche, seien erheblich. Der
Unterhalt des Pfarrhauses im Schätzungswerte von
90,000 Fr. werde vom Staate getragen, und der Mietzins
einer
darin noch vermieteten Wohnung komme dem
christkatholischen Pfarrer zugute. Die christkatholische
Kirchgemeinde
habe auch keinen Beitrag an den Unter-
halt der reformierten Kirche, deren Chor und Sakristei sie
benütze,
zu bezahlen. Sie beziehe nur eine 3/8 Steuer,
während die römisch-katholische Kirchgemeinde eine halbe
Steuer erhebe, abgesehen von dem Kirchenopfer der
Pfarreigenossen, das jährlich über 4000 Fr. betrage. Die
römisch-katholische Kirchgemeinde
benütze Kirche und
Pfarrhaus nicht mehr unentgeltlich, wie das obergericht-
liche
Urteil unzutreffend bemerke; sie bezahle dem Bau-
und Garantiekomite als Eigentümer dieser Gebäude
3000 Fr. Mietzins, damit dieses seinen Unterhaltsverpflich-
tungen nachkommen könne. Der Umstand, dass die
christkatholische Kirchgemeinde
während bald 60 Jahren
Leistungen allein bezogen habe, die ihr nach der ratio des
Dekretes von 1803 nur zu einem bescheidenen Bruchteil
gehörten, könne doch kein Grund sein, dieses unbillige
Verhältnis auch in Zukunft fortdauern zu lassen.
O. -I. Das Obergericht Aargau hat Abweisung der
bei den Beschwerden beantragt unter Hinweis auf die
Erwägungen des Urteils.
II. Die christkatholische Kirchgemeinde bemerkt, dass
der Unterhalt des Pfarrhauses von ihr und nicht vom
Staat bestritten werde. Die Ausgaben der römisch-
katholischen Kirchgemeinde seien zu einem grossen Teil
verursacht durch die Ausdehnung der Kirchgemeinde auf
16 politische Gemeinden. Daher dürfe nicht einfach auf
die Zahl der römisch-katholischen Kirchgenossen in Aarau
abgestellt werden. Es wird die Abweisung der Beschwerde
der römisch-katholischen Kirchgemeinde verlangt.
III. Die römisch-katholische Kirchgemeinde wendet sich
in ihrer Antwort dagegen, dass sie ihren Anteil an den
Leistungen des Staates erst ab I. Januar 1936 erhalten
solle und beantragt die Abweisung der Beschwerde der
christkatholischen Kirchgemeinde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der
Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde Aarau
auf einen Anteil an den Leistungen, die der Staat Aargau
an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau macht, und
zwar vor Bundesgericht nur noch auf einen Anteil an
denjenigen Leistungen, die in Geld erfolgen, nicht mehr an
den Leistungen in natura, speziell nicht an derjenigen, die
in der überlassung einer Wohnung an den christkatholi-
schen Geistlichen liegt. Die Leistungen des Staates Aargau
zu Gunsten des katholischen Gottesdienstes in der Stadt
Aarau beruhen auf dem Grossratsdekret von 1803 und auf
der damaligen Verständigung zwischen dem Staat und der
bischöflichen Kurie in Konstanz. Sie wurden ursprünglich
der katholischen Pfarrei Aarau ausgerichtet und gehen'
seit den 70er Jahren an die christkatholische Kirchgemeinde
Aarnu. Den Anspruch auf einen Teil dieser Leistungen hat
die im Jahre 1925 konstituierte römisch-katholische Kirch-
gemeinde im Jahre 1930 geltend gemacht.
Der Staat Aargau ist nicht Partei im gegenwärtigen Ver-
fahren vor Bundesgericht. Nach der Auffassung des
Regierungsrates, wie er sie kundgegeben hat im kantonalen
Rechtsstreite znchen der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde und dem Staat, haben nicht die politischen
Behörden darüber zu entscheiden, an wen die fraglichen
Leistungen zu machen sind, ob nur an die christkatholische
oder zum Teil auch an die römisch -katholische Kirchge-
meinde,
sondern der Entscheid hierüber hat durch den
Richter zu erfolgen in einem Rechtsstreit zwischen den
beiden Kircnmeinden. Der Regierungsrat hat erklärt,
dass der Staat den richterlichen Ausspruch über diese
Frage respektieren, also diejenige Quote der Leistungen
l
j
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 2.
der römisch-katholischen Kirchgemeinde zukommen lassen
werde, die der Richter ihr zusprechen sollte. Über diese
Streitfrage ist dann der Rechtsstreit zwischen den beiden
Kirchgemeinden
vor den kantonalen Instanzen geführt
worden und das angefochtene Urteil des Obergerichts
ergangen.
Der Richter hatte sich dabei nicht zu befassen
mit der Frage, in welchem Sinne überhaupt eine Rechts-
pflicht des Staates zu jenen Leistungen besteht und in
welcher Höhe die Leistungen zu machen sind. Wenn der
Regierungsrat zwar keine gesetzliche oder vertragliche
Pflicht des Staates anzuerkennen scheint, so hat er doch
erklärt, dass der Staat die Leistungen nach Massgabe des
Grossratsdekrets
von 1803 auch in Zukunft machen werde.
Inbezug auf diese Leistungen, insoweit sie in Geld erfolgen,
hat das Obergericht die hälftige Teilung zwischen der
christkatholischen und der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde angeordnet.
Der kantonale Richter hat in dem Rechtsstreit zwischen
den beiden Kirchgemeinden einen Anstand im Sinne von
Art. 50 Abs. 3 BV oder doch eine analoge Streitigkeit
erblickt. Gestützt auf diese Bestimmung haben beide
Parteien das obergerichtliche Urteil ans Bundesgericht
weitergezogen.
Eine Anfechtung des Urteils aus einem
andem Gesichtspunkt, etwa Art. 4 BV, liegt. nicht vor.
2. -
Nach Art. 50 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht als
Beschwerdeinstanz sich
zu befassen mit Anständen über
die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften.
Zu diesen Anständen gehören insbesondere die Streitig-
keiten über die vermögensrechtliche , Auseinandersetzung
bei
der Trennung von Religionsgenossenschaften. Was
die Natur dieser letztem Streitigkeiten, das für sie mass-
gebende Recht, die Stellung und die Kognition des Bundes-
gerichts
anlangt, so kann verwiesen werden auf die Aus-
führungen in BGE 55 I 426 ff., wo die bundesrechtliche
Praxis über diese Punkte zusammenfassend dargestellt ist.
Voraussetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs
jener Art ist, dass eine Trennung einer Religionsgenossen-
schaft stattgefunden hat, das heisst, dass aus einer bisher
einheitlichen ßeligionsgenossenschaft zwei getrennte Orga-
nisationen
mitJ abweichendem Bekenntnis hervorgegangen
sind.
Die Verfasslmg hat vor allem den Fall im Auge,
wo eine katholische Kirchgemeinde sich
in einen römisch-
katholischen
und einen altkatholischen Teil spaltet. Die
beiden divergierenden Religionsgenossenschaften müssen
die Mitglieder der alten einheitlichen umfassen. Auch
diejenige, welche die Minderheit repräsentiert, muss doch
einen erheblichen Teil
der Mitglieder der alten Organisation
enthalten (BuRCKHARDT BV 3. Auf I. 471/2 ; BGE 20 S. 753,
S. 649). In allen Fällen solcher Anstände aus BV
Art. 50 Abs. 3, die zum Entscheide des Bundesgerichtes
gelangten,
lag eine Trennung oder Spaltung einer Reli-
gionsgenossenschaft
in dieser Bedeutung vor.
Bei
der katholischen Kirchgemeinde Aarau hat sich ein
solcher Trennungsvorgang nicht abgespielt. Im Jahre
1875 hat sich die ganze bisherige katholische Kirchgemeinde
mit Ausnahme weniger Mitglieder zur altkatholischen
Richtung bekannt, und eine römisch-katholische Minder-
heit, die nach ihrer Zahl in der Lage gewesen wäre, sich
als Religionsgenossenschaft
zu konstituieren, war nicht
vorhanden. Erst später, im Jahre 1879, als zufolge Zuzugs
von auswärts die Zahl der römisch Katholiken in Aarau
sich wieder vermehrt hatte (ob und in welchem Mass
Mitglieder
der christkatholischen Gemeinde sich nach-
träglich anschlossen, ist den Akten nicht zu entnehmen),
entstand dort eine römisch-katholische Organisation, und
eine Kirchgemeinde wurde erst im Jahre 1925 errichtet.
Man hat es also bei der römisch-katholischen Pfarrei Aarau
nicht mit einem Gebilde zu tun, das aus der alten katho-
lischen Kirchgemeinde im gedachten Wege der Abspaltung
hervorgegangen wäre, sondern mit einer Neubildung. Dass
die römisch-katholische Pfarrei Aarau nach der Auffassung
der römischen Kirche in dogmatischer Hinsicht und nach
der Zugehörigkeit zum Diözesanverband Rechtsnachfol-
gerin
der alten katholischen Kirchgemeinde Aarau sein
I
I
I
Bildung oder Trennung von ReligionsgenossenschBfwn. N0 2.
mag, hat hier keine Bedeutung. Das entscheidende auf
dem Boden des Art. 50 Abs. BV ist, dass sie seinerzeit nicht
in personeller Hinsicht, nach einem ursprünglichen, erheb-
lichen Mitgliederbestand, aus dieser herausgewachsen ist.
3. -
Daraus ergibt sich, dass der Anspruch der römisch-
katholischen Kirchgemeinde
auf einen Anteil an den Lei-
stungen des Staates, die auf dem Grossratsdekret von 1803
beruhen, nicht auf den Art. 50 Abs. 3 BV gegründet werden
kann, weil er kein solcher ist aus einer im Sinne dieser
Bestimmung erfolgten Trennung einer Religionsgenossen-
schaft.
Insofern hat das Bezirksgericht Aarau, das den
Tatbestand einer solchen Trennung verneint, die Sachlage
richtig gewürdigt.
Doch folgt aus dieser Feststellung noch
nicht, dass der Anspruch deshalb unbegründet sei und vom
Bundesgericht in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
abzuweisen wäre. Bei näherer Prüfung der obergericht-
lichen
Erwägungen zeigt es sich nämlich, dass das Ober-
gericht den Anspruch zugesprochen hat aus einem Gesicht-
punkt, der einem andern Gebiet angehört als demjenigen
des
Art. 50 Abs. 3 BV.
Das Urteil stellt wesentlich ab auf die Zweckbestim-
mung der fraglichen staatlichen Leistungen, die darin
besteht, der Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse der
katholischen Einwohner von Aarau zu dienen. Dem ent-
spricht es, nach der Auffassung des Obergerichts, dass auch
die römisch -katholische Pfarrei, nachdem sie sich als
Kirchgemeinde
konstituierte, Anteil daran hat. Denn auch
sie, nicht nur die christkatholische Kirchgemeinde, erfüllt
eine gottesdienstliche Aufgabe, die, auch im Sinne der
staatlichen Betrachtung, katholisch ist. Dass die christ-
katholische Kirchgemeinde
hier allein berechtigt bliebe,
stände im Widerspruch mit jener Zweckbestimmung der
Leistungen und wäre unbillig. Nicht sowohl, weil die
römisch-katholische Kirchgemeinde Rechtsnachfolgerin im
angegebenen
Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV der frühern ein-
heitlichen
katholischen Kirchgemeinde wäre, soll sie Anteil
haben an den Leistungen des Staates, sondern weil sie der
Staatsrecht..
Aufgabe nach mit die alte Kirchgemeinde, wenn auch mit
einem zeitlichen Unterbruch, fortsetzt, indem sie, neben
der christkatholischen Kirchgemeinde, gleichfalls die kirch-
lichen
Bedürfnisse der katholischen Einwohner von Aarau
befriedigt. Der Standpunkt des Obergerichts ist der, dass
bei
den Leistungen des Staates gemäss ihrer Zweckbestim-
mung Rechtsnachfolge im gedachten Sinne der Trennung,
Spaltung, nicht erforderlich ist, sondern dass hier eine
Nachfolge
in die Aufgabe genügt (immerhin unter der
Voraussetzung, dass der Träger der Aufgabe den Charakter
einer öffentlichrechtlichen Korporation hat). Bei dieser
Argumentation spielt offenbar eine wesentliche Rolle,
dass es sich
um jährlich wiederkehrende Leistungen han-
delt, bei denen sich das Postulat der zweckgemässen Ver-
wendung immer wieder neu stellen kann und wo daher für
eine Religionsgenossenschaft aus der blossen Tatsache des
Bezuges
während einer längern Reihe von Jahren noch kein
Recht auf vollen Weiterbezug fliesst, wenn eine andere
Religionsgenossenschaft entsteht, die nach der Zweck-
bestimmung der Leistungen als mitberechtigt erscheint.
Hätte man es mit einem Teilungsanspruch der römisch-
katholischen Kirchgemeinde inbezug
aufVermögensobjekte
zu tun, die in den 70er Jahren von der frühern katholischen
Kirchgemeinde
auf die christkatholische Kirchgemeinde
übergegangen
oder bei ihr verblieben wären, wie kirchliche
Gebäude
oder Fonds, so würde die Überlegung des Ober-
gerichts nicht zutreffen und wäre dieses ohne Zweifel zu
einer andern Lösung gelangt. Das entscheidende für das
Obergericht war, wie
bemerkt, Sinn und Charakter der
staatlichen Leistungen nach Dekret von 1803 als einer
d
aue r n den Einrichtung im Interesse des katholi-
lischen
Kultus in Aarau, woraus dann hergeleitet wird,
dass
auch die römisch-katholische Kirchgemeinde, trotz
des Fehlens eines Nachfolgeverhältnisses zur alten Kirch-
gemeinde nach dem persönlichen Substrat, einen Teil der
Leistungen erhalten soll. Es sind, richtig betrachtet, aus-
schliesslich
Erwägungen des kantonalen Rechts, eine Wür-
I I
I
I
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 2.
digung des Dekrets von 1803 nach Ziel und Zweck, die zum
Entscheide des Obergerichts geführt haben, nicht Über-
legungen aus Art. 50 Abs. 3 BV. Billigkeitsgesichtspunkte,
wie sie
auf dem Boden der letztern Bestimmung Geltung
haben, sind höchstens in analoger Weise in Betracht
gekommen.
Wenn nun auch, wie bereits bemerkt, Art. 50 Abs. 3 BV
dem Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde
nicht zur Seite steht, so steht er ihm doch auch nicht im
Wege. Gewährt diese verfassungsrechtliche Vorschrift
Anspruche
aus vermögensrechtlicher Auseinandersetzung
einer Religionsgenossenschaft nur bei Trennung von einer
andern, so schliesst sie doch nicht aus, dass jährliche staat.:.
liehe
Leistungen für religiöse Bedürfnisse in einem gewissen
Gebiet
entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter meh-
rere Religionsgenossenschaften, speziell eine christkatho-
lische
und eine römisch-katholische, geteilt werden, auch
wenn keine Trennung im gedachten Sinne vorliegt. Der
Anspruch auf solche Leistungen ist nicht ein Vermögens-
objekt in der eigentlichen Bedeutung ; er besteht nur in
.dem Sinne, in dem ihn das kantonale Recht gewährt, mit
den daraus fliessenden Beschränkungen und Vorbehalten.
Ergibt sich daraus, dass, entsprechend der Zweckbestim-
mung der Leistungen, in einem gewissen Zeitpunkt ein
neuer Anwärter zu dem bisherigen Empfänger hinzutritt,
a ist das ein Vorgang, der sich ausserhalb der Sphäre von
Art. 50 Abs. 3 BV vollzieht. Und kann der Anspruch des
neuen Anwärters auf Anteil nicht auf diese Bestimmung
gestützt werden, so bietet sich doch auch kein Anhalts-
punkt, um den kantonalen Entscheid, der den Anspruch
mit Rücksicht auf den Zweck der staatlichen Leistungen
schützt, anzufechten.
4. -Die vorstehenden Ausführungen haben zum Er-
gebnis :
Die grundsätzliche Anfechtung des obergerichtlichen
Urteils seitens
der christkatholischen Kirchgemeinde aus
Art. 50 Abs. 3 BV ist unbegründet. Auf die Frage, ob der
Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde even-
tuell infolge Verzichts untergegangen sei, kann nicht ein-
getreten werden.
Auf die Anfechtung seitens der römisch-katholischen
Kirchgemeinde inbezug
auf die Höhe ihres Anteils an den
staatlichen Leistungen und auf das Begehren der christ-
katholischen Kirchgemeinde, es sei eventuell der Zeitpunkt
der Teilung hinauszuschieben, kann ebenfalls nicht einge-
treten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde der christkatholischen Kirchgemeinde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Beschwerde der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde wird nicht eingetreten.
IH. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
3. Arl'Öt du 22 mars 1936 dans la cause
Union syndica.le et Union des chomeurs de La.usanne
contre Conseil d'Etat du canton da Vaud.
Liberre d'as8ociation. Droit de reunion. Art. 56 Const. ioo. ; art. 8
Const. vaudoise.
La marche de colonnes convergentes de sans travail traversant
un canton pendant plusieurs jours pour aller presenter des
revendications a Berne ne constitue ni une reunion ni
un autre mode normal d'exercice du droit d'association, mais
une manifestation sui generis qui peut etre interdite parce que
dangereuse pour l'ordre public.
A. -Au mois de novembre 1934, l'Union des chömeurs
de Lausanne, approuvee et soutenue par l'Union syn-
dieale de Lausanne, lan9a un appel a tous les chömeurs
de Suisse romande en vue d'une marche des chömeurs
Vereinsfreihnit. X'l 3.
sur Berne pour presenter leurs revendications au Par-
lement.
Le Droit du Peuple du 22 novembre proposa une grande
manifestation comprenant cortege et reunion pIeniere ))
a Lausanne, centre de ralliement de toutes les sections
du bord du Leman y compris les camarades du Valais h.
Pour la marche meme, le journal prevoyait les mesures
suivantes:
Dans chaque localite traversee, se tiendrait un court
meeting pour expliquer a la population les revendications
des chömeurs.
Distribution de tracts. Collecte pour l'en-
tretien de la colonne. Ces meetings seraient prepares par
une equipe munie de bicyclett.es, qui irait en avant-garde
et convoquerait la population.
Il faudrait immediatement preparer les etapes : sou-
per, couche, dejeuner,
et egalement les diners des colonnea
de chömeurs, par collecte de marchandises dans la loca-
liM ...
Le 10 novembre, le journal communiste La Lutte avait
deja battu le rappel en faveur de la marche sur Beme.
Le voyage a pied, disait-il, comporte l'alerte de tous les
groupes syndicaux,
dans toutes les villes et bourgs du par-
cours, la mobilisation de la population de ces localiMs,
l'entrainement des paysans a soutenir les chömeurs qUi
ne peuvent consommer leurs produits en raison de moyens
toujours plus restreints. Representez-vous le Conseil federal
aux prises avec les colonnes de sans-travail convergeant
vers
la capitale et son palais, augmentant a chaque kilo-
metre ... Ne croyez-vous pas que nos sept Bouddhas federaux
auraient un interet a examiner d'urgence les revendications
des chömeurs
L. ))
Dans le numero du 8 decembre de La Lutte on Iit :
Il s'agit de donner l'ampleur la plus grande possible a
Ia suggestion des chömeurs lausanllois: organisation de
meetings dans chaque localite ... Il est certain que. preparee
des aujourd'hui, Ia marche sur Berne au mois de mars
prendra une ampleur formidable. Quelques chiffres a ce
AB 61 I -1935