S"huldbetl' 'ibungs-und Konkm'sl' 'cht. N° 24.
duld durch häufiges langes Wartenlassen auf eine allzu-
harte Probe gestellt wird. Das Vorhandensein eines zweiten
Lavabos ermöglicht dem Geschäftsinhaber, die Wartezeit
für die Kunden dadurch zu verkürzen, dass er die vorberei-
tende und abschliessende Bedienung durch einen Lehr-
ling vornehmen lässt und mindestens für die Zeit der
stärksten Inanspruchnahme am Wochenende einen Gehil-
fen anstellt.
Nur auf diese Weise wird der Besonderheit des
Coiffeurberufes
Rechnung getragen, die darin besteht, dass
seine
Ausübung die persönliche Präsenz des Kunden
erfordert. Dazu kommt noch, dass die Unkosten in der
Stadt wegen der hohen Mietzinse bedeutend grösser sind
und daher ein Coiffeur, dessen Geschäftslokal nicht noch
von einer zweiten Arbeitskraft benützt werden kann, aus
seinem Berufe kaum die für seinen und seiner Familie
Unterhalt erforderlichen Mittel würde gewinnen können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Pfändung aufgehoben.
24.
Entsoheid vom 19. Juni 1934 i. S. Gerater-Ringwald.
Pfändung einer unter Eigentumsvorbehalt
ge kau f t e n S ach e: Kommt der Verkäufer der Auffor
derung zur Angabe der Kaufpreisrestanz nicht naqh, so wird
er deswegen mit seinem Eigentumsvorbehalt nicht ausge-
schlossen, insoweit der betriebene Schuldner oder der betrei-
bende Gläubiger selbst Angaben über die Kaufpreisrestanz
gemacht haben.
Kreisschreiben NI'. 29 vom :n. März 1911.
SaiBie d'un objet vendu BOUS rbJerve de proprUre " Lorsque le ven-
deur ne donne pas suite a l'invitation d'indiquer le solde du
sur le prix de vente, il n'est pas pour autant doohu du droit
da faire valoir la reserve de propriete, si le debiteur poursuivi
ou le creancier poursuivant ont donne eux-memes des indics-
tions sur ledit solde (v. circulaire N° 29 du 31 mars 1911).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24.
Pignoramento di beni venduti con ri8erva della proprietd,' II
venditore che non ha dato seguito all'ingiunzione di indicare
Ia somma dovuta sul prezzo di vendita, e non meno abilitato
a far valere il diritto di.riserva della pl'oprieta ove il debi-
tore escusso 0 il creditore istante abbiano dato delle indi-
cazioni in merito a detta somma (conf. circolare N° 29 deI
31 marzo 1911).
A. -Die Rekurrentin nimmt an der am 3. Januar
1934 gegen B. Kobler-Aunen vollzogenen Pfändung
eines Radioapparates teil, von dem es in der Original-
Pfändungsurkunde heisst: Schuldner bezeichnet No. 12
als
Eigentum von Paul Scheuchzer für eine Kaufpreis-
restanz von 379 Fr. laut Eigentumsvorbehaltsregister
No. 39060 . Von dieser Pfändung machte das Betreibungs-
amt Basel-Stadt dem Scheuchzer am 4. /5. Januar Mittei-
lung mit folgender formularmässiger Aufforderung zur
Angabe der Kaufpreisrestanz für einen unter Eigentums-
vorbehalt verkauften Gegenstand ): Da der Betriebene
behauptet, er habe diese Gegenstände unter Eigentums-
vorbehalt von Ihnen erworben und noch nicht gänzlich
abbezahlt,
werden Sie hiemit aufgefordert, binnen 10
Tagen von heute an gerechnet dem unterzeichneten Betrei-
bungsamt den Betrag der Kaufpreisrestanz schriftlich
anzugeben.
Nach Ablauf dieser Frist kann ein Anspruch
an den oben bezeichneten Gegenständen nicht mehr
angemeldet werden und es wird angenommen, dass die
Gegenstände
im Eigentum des Schuldners stehen. ) Hierauf
kehrte Scheuchzer vorerst nichts vor, sondern erhob erst
im April unter Berufung auf die Eintragung im Eigentums-
vorbehaltsregister Einspruch gegen die bevorstehende
Verwertung. Um die gleiche Zeit führte der Schuldner
Beschwerde wegen
Wegnahme des gar nicht ihm gehören-
den Radioapparates.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Mai
die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt
angewiesen, in Gruppe 61 in Bezug auf No. 12 (1 Radio-
Apparat) das Widerspruchsverfahren zu eröffnen.
O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. :S-o 24.
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde des Schuldners
Die Schnldbetreibungs-1lnd Konk.:zn skarmner zieht
in Erwägung:
- Im Kreisschreiben No. 29 vom 31. März 1911 wurde
angeordnet :
Wird von irgend einer Seite anlässlich der
Pfändung oder nachher die Existenz eines Eigentums-
vorbehaltes behauptet, so hat das Betreibungsamt erfor-
derlichenfalls unter Ansetzung einer Frist hiefür, den
Verkäufer der betreffenden Sache und den Schuldner zur
Angabe auch der Höhe des noch ausstehenden Kauf-
preises zu veranlassen und sodann sowohl von der Tat-
sache des Eigentumsvorbehaltes, wie von der Höhe der
Kaufpreisrestanz entweder in der Pfändungsurkunde Vor-
merkung zu nehmen oder ... den Parteien besondere Anzeige
zu machen ....
Gleichzeitig mit der erwähnten Mitteilung setzt das
Betreibungsamt gemäss Art. 106 Abs. 2 dem pfändenden
Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des Eigen-
tumsvorbehaltes beziehungsweise der Höhe der Kaufpreis-
restanz die in Art. 106 Abs. 2 vorgesehene Frist von zehn
Tagen, mit der Androhung, dass Stillschweigen als Aner-
kennung des Eigentumsvorbehaltes und des Ausstehens .
der angegebenen Kaufpreisrestanz betrachtet würde.
Dabei
ist selbstverständlich im Fall einer Divergenz
zwischen
den Angaben der Beteiligten über die Höhe der
Kaufpreisrestanz in die Androhung diejenige Summe
aufzunehmen, die vom Verkäufer angegeben wurde;
eventuell, wenn nur Angaben des betreibenden Gläubigers
und des' Schuldners vorliegen, die höhere von beiden.
Konnten aber überhaupt keine Angaben über die Höhe
der ausstehenden Kaufpreisforderungen erhältlich gemacht
werden -und zwar trotz Fristansetzung speziell auch
nicht von seiten des Verkäufers -, so ist anzunehmen,
dass
der Kaufpreis bereits ganz abbezahlt sei, und es ist
alsdann die Sache als im unbeschwerten Eigentum des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 24.
Schuldners stehend zu behandeln und vom Erlass einer
Androhung
Umgang zu nehmen.
Danach verwirkt also der Verkäufer seinen Eigentums-
vorbehalt gegenüber der Pfändung nicht ohne weiteres
dadurch, dass er die Angabe seiner Kaufpreisrestanz
binnen der ihm dafür angesetzten Frist versäumt, nämlich
insbesondere dann nicht, wenn der betriebene Schuldner
(Käufer)
oder der betreibende Gläubiger eine bezügliche
Angabe
macht. Vielmehr bleibt der Eigentumsvorbehalt
dem Verkäufer mindestens im Umfang einer solchen
Angabe (bezw.
der höheren der beiden Angaben) gewahrt,
indem diese Angabe dem betreibenden Gläubiger (und
eventuell dem betriebenen Schuldner) mitgeteilt wird,
und der Verkäufer riskiert die gänzliche Verwirkung
seines
Eigentumsvorbehaltes (also auch in diesem allfällig
reduzierten Umfange) nur, wenn daraufhin rechtzeitig
eine
Bestreitung erfolgt und er auf die l '1itteilung hievon
und Klagefristanset2;ung hin nicht rechtzeitig Klage auf
Feststellung der Rechtsgültigkeit seines Eigentumsvor-
behaltes bezw. der (vom betriebenen Schuldner oder
betreibenden Gläubiger angegebenen) Höhe des noch
ausstehenden Kaufpreises erhebt.
Demgegenüber lautet das von der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer festgesetzte obligatorische Formular
No. 19 für die Aufforderung an den Verkäufer zur Angabe
der Kaufpreisrestanz dahin, dass bei Nichtbefolgung der
Aufforderung angenommen werde, der Kaufpreis sei
bereits
ganz abbezahlt und der oben aufgeführte Gegen-
stand stehe im Eigentum des Schuldners. Indessen wollte
damit keineswegs von den im Kreisschreiben aufgestellten
Grundsätzen abgewichen werden, m.a.W. es wollte nicht
die Grundlage für die Verwirkung des Eigentumsvor-
behaltes in allen Fällen geschaffen werden, wo der Ver-
käufer die verlangte Angabe der Kaufpreisrestanz nicht
binnen der dafür' angeSetzten Frist macht, Ungeachtet
einer allfälligen derartigen Angabe des betriebenen Schuld-
ners oder des eigenen Zugeständnisses des betreibenden
AB 66 m -1934 .
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24..
Gläubigers. Etwas derartiges stünde ja auch durchaus
im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des
Widerspruchsverfahrens, wonach
nur solche Drittan-
sprachen präkludiert werden, mit denen der Drittan-
sprecher erst später als zehn Tage seit der Kenntnis von
der Pfändung zum Vorschein kommt -während der
Drittansprecher nichts riskiert, wenn das Betreibungsamt
noch rechtzeitig von anderer Seite auf die Drittansprache
aufmerksam gemacht worden ist, weil es daraufhin von
Amtes wegen das Widerspruchsverfahren eröffnen muss.
Darauf, dass betriebene Schuldner gelegentlich
durch
lügenhafte übertriebene Angaben über die Rechte Dritter
die betreibenden Gläubiger von der weiteren Verfolgung
der Betreibung abzuschrecken versuchen, kann beim
Widerspruchsverfahren wegen des Eigentumsvorbehaltes
ebensowenig
Rücksicht genommen werden wie beim
gewöhnlichen Widerspruchsverfahren.
Nichtsdestoweniger soll es beim bisherigen
Wortlaut
des Formulars No. 19 das Bewenden haben, der dadurch
gerechtfertigt ist, dass der Verkäufer, der die Angabe
der Kaufpreisrestanz versäumt, ja in der Tat riskiert,
mit seinem Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise
ausgeschlossen
zu werden, ausser wenn eine andere am
Verfahren beteiligte Person eine bezügliche Angabe
macht, was bei Versendung des Formulars bereits geschehen
sein,
aber auch erst noch. in den folgenden zehn Tagen
nachgeholt werden kann. Es ist kein zureichender Grund
dafür ersichtlich, dass der Verkäufer in der Aufforderung
zur Angabe der Kaufpreisrestanz, vielleicht sogar noch
in einem Nachläufer, im einzelnen auf die möglichen
Folgen seiner
Untätigkeit hingewiesen werde. Keinesfalls
kann es ihm ja schaden, wenn ihm einfach die nachteiligste
der möglichen Präklusionen angedroht wird, was für das
Betreibungsamt das einfachste ist. Nur darf dieses dann
nicht aus den Augen verlieren, da.ss es die formularmässig
angedrohte Präklusion nicht in allen Fällen. wahr machen
darf, sondern nichtsdestoweniger eine allfällige Angabe des
betriebenen Schuldners
oder des betreibenden Gläubigers
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 91
über die Kaufpreisrestanz zur Grundlage der Eröffnung
eines Widerspruchsverfahrens
nehmen muss. Nur damit
bleibt der Verkäufer, der die Angabe versäumt hat, aus-
geschlossen, mit der Widerspruchsklage noch eine höhere
als die
von anderer Seite angegebene Kaufpreisrestanz
geltend zu machen.
Nichts anderes gilt für das vom Betreibungsamt Basel-
Stadt gebrauchte Formular, das aus nicht rsichtlichen
Gründen nicht ganz, aber doch wesentlich mit dem vom
Bundesgericht festgestellten obligatorischen Formular No.
19 übereinstimmt.
2. Gegen die Berücksichtigung
der nicht bei diesem,
sondern bei einem
früheren Pfändungsvollzug gemachten
Angabe des Schuldners über die Kaufpreisrestanz hätte
die Rekurrentin binnen zehn Tagen seit der Zustellung
der Pfändungsurkunde Beschwerde führen müssen, weil
ihr schon damals ebensogut wie jetzt ersichtlich war,
was sie
nun nachträglich mit ihrem Rekurs angreifen will.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Entscheid vom 4. Juli 1934 i. S. Wenger.
Art. 130 Ziffer 1 SchKG. Ein Gläubiger, der dem vorgeschlagenen
Verkauf aus freier Hand nicht zustimmen will, darf nicht zu
einer Kaution verhalten werden für den Fall, dass die Ver-
steigerung einen geringeren Erlös ergeben werde; er ist für
den allfälligen Mindererlös nicht verantwortlich.
Art. 130, n° 1 LP. -Le creancier qui ne consent pas a. 11.10 vente
de gre a gre proposee ne peut etre tenu de verser une caution
pour 1e cas OU le produit de la vente aux encheres serait infe-
rieur; il n'est pas responsable de 1a difference eventuelle.
Art. 130, N° 1, LEF. -Il creditore che non consente alla vendita
a trattative private non puo essere astretto 1.10 prestare una
cauzione per il caso in cui la vendita all'incanto produca un
prezzo inferiore: non e responsabile di una differenza eventuale.
A. -Durch Rundschreiben vom 23. April 1934 teilte
das Betreibungsamt Biel den Pfändungsgläubigern des
Arnold
Wenger mit, für die gepfändeten Gegenstände