Schuldbetr .. ibungs. lUld Konkursrooht. N0 21.
21. Entscheid vom 1a. Juni 1934 i. S. Widmann.
Keine konkursrechtliche Beschwerde (z. B. VOll Grundpfand-
gläubigern) gegen die von der K 0 n kur s ver wa 1-
tun g b e will i g t e und daraufhin vorgenommene L ö-
s c h u 11 gei n e s R e air e c h t e s (Wegeberechtigung)
(Art. 964 ZGB).
Art und Weise der K 0 11 0 kat ion von L i e gen s c ha f t s-
belast.ungen im Konkurs (Art. 125/6 VZG).
Lorsqu'un droit real existant au profitd'un immeuble (servitude de
passage) a eM radie ensuite d'une decision de 'administration de
la faillite, cette radiation n'est pas susceptible de faire l'objet
d'une plainte aux aut.orites de poursuite (de la part des crean-
ciers hypothecaires, par exemple). Art. 964 Ce.
Maniere de colloquer les charges qui grevent les immeubles, en cas
de faillite. Art. 125 et 126 ORL
Se un diritto reale (servitu di passo) a avantaggio di un fondo
venne canceUato in seguito ad una decisione dell'amnninistrazione'
del faUimento, la cancellazione non puo essere impugnata me-
diante reclamo (ad es. dei ereditori ipotecari) alle autorita
d'eseeuzione (art. 964 Ce).
Modo d'iscrivere in easo di fallimento in graduatoria gli oneri
gravanti il fondo (art. 125 e 126 RFF).
Dem Rekurrenten waren fm eine Forderung von 9108 Fr.
zwei Inhaberschuldbriefe von je 5000 Fr. verpfändet, die
bezw.
auf den Liegenschaften Nr. 379 und 380 in Kradolf
lasteten, über deren Eigentfunerin, die Kommanditgesell-
schaft J. OettJi Oie, das Konkursverfahren schwebt,
in welchem der Rekurrent 'die Liegenschaft Nr. 380 dann
am 3. März 1934 ersteigerte. Im Laufe des Konkursver-
fahrens liess die Konkursverwaltung ohne Zustimmung
des Rekurrenten ein zugunsten der genannten liegenschaf-
ten auf einer dritten zur Konkursmasse gehörenden Par-
zeHe, der Privatstrasse Nr. 381, lastendes, in den Schuld-
briefen angegebenes Wegrecht 1öschen bezw. auf eine
vierte zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft, Nr.
276 11, verlegen. Hiegegen richtet sich die vorliegende,
nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
(Entscheid vom 25. Mai 1934) an das Bundesgericht
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Schuldbetreibnngs. und Konkursrecht. :! Q 21.
weitergezogeneBeschwerde mit dem Antlag auf Aufhebung
der Verfügung des Konkursamtes, duroh die das Grund-
buchamt Sulgen ermächtigt wurde, die zugunsten der
(( klägerischen l) Liegenschaften Parzellen NT. 379 und 380
in Kradolf eingetragene Grunddienstbarkeit zu löschen,
und Anweisung an das Konkurs amt , die von ihm erlas-
sene Löschung im Grundbuch rüokgängig zu machen )l.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieM in Erwägung :
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass das Kon-
kurs amt bezw. -aktuariat das Formular VZG 9 K für das
Lastenverzeichnis gemäss
Art. 125 VZG zur Hand hat.
(Dagegen scheint ihm das Formular VZG 9 a K, das
unerlässliche Einlageblatt für die grundversicherten For-
derungen, zu fehlen, an dessen Stelle das Formular VZG 9 a,
Einlageblaft für die gIUndversicherten Forderungen zum
Lastenverzei chnis im Grundpfandverwertungs betreibungs-
verfahren, nur von einem Amt verwendet werden kann,
das den grundsätzlichen Unterschied des Lastenbereini-
.
gungsverfahren im Grundpfandverwertungs betreibungs-
verfahren einerseits und im Konkursverfahren anderseits
so gründlich verkennt, wie das beschwerdebeklagte Kon-
kurs amt bezw. -aktuariat, ansonst es nicht auf Art. 37 VZG
hinweisen
könnte, der mit dem Konkursverfahren schlech-
terdings
nichts zu tun hat.) Indessen wird jenes Formular
nicht bestimmungsgemäss verwendet, nämlich nicht,wie
es darauf vorgedruckt ist, als Bestandteil des Kollokations-
planes aufgelegt,
entsprechend der nun seit länger als
einem
Jahrzehnt geltenden Vorschrift des Art-. 125 VZG ;
ist doch das bei den Akten liegende Lastenverzeichnis über
die Liegenschaft Nr. 380 erst anfangs Januar 1934 auf die
erste Steigerung hin erstellt worden, während der Kollo-
kationspJan
schon im Juli 1933 aufgelegt wurde. Vielmehr
werden die
grundpfandversicherten Forderungen auch
jetzt nooh entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 125 Abs. 2 VZG im Kollokationsplan selbst aufgeführt
Schuldbetreihung". und Korrkursrecht. XO 2 L
(jedoch ohne :Beobachtung der seinerzeit in der Konkurs-
verordnung hieffu aufgestellten Vorschriften von Art. 60
Abs. 3, wonach für jede Pfandansprache genau anzugeben
ist,
auf welchen Massegegenstand sie sich bezieht, und
Art. 58 Abs. 2, wonach über aHe bescnänkten dinglichen
Rechte, auch die Dienstbarkeiten, Kollokationsverfügun-
gen
zu treffen sind -welche Vorschriften aber eben
seither in Art. 125 VZG neu formuliert wOIden sind -;
fehlt es doch im vorliegenden KoJlokationsplan an jeglicher
Kollokationsverfügung
über die hier streitige Grunddienst-
barkeit zulasten der Parzelle Nr. 381). Insbesondere lässt
das beschwerdebeklagte Konkursamt bezw. -aktuariat die
Vorschrift des
Art. 126 VZG auf sich beruhen, wonach
Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faust-
pfänder haften, als faustpfandversichert zu kollozieren
sind (seil. im Kollokationsplan), während die verpfändeten
Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfand-
forderung unter die grundpfandversieherten Forderungen
(seil. ins Lastenverzeichnis) aufzunehmen sind, und zwar,
wenn eine faustpfandversieherte Forderung kleiner als der
verpfändete Grundpfandtitel ist, der Mehrbetrag nicht als
Grundpfand zu ko11ozieren ist; ist doch der Rekurrent
selbst schon in der Abteilung der grundpfandversicherten
Forderungen aufgeführt und sind nicht nur die verpfände-.
ten Pfandtite unter die grundpfandversicherten Forderun-
gen aufgenommen. Aber auch als dann das Konkursamt
bezw. -aktuariat ein halbes Jahr zu spät das Formular VZG
9 K in Gebrauch zog, um es als Bestandteil der Steigerungs-
bedingungen
für die Liegenschaften Nr. 379 und 380 auf-
zulegen,
hat es das streitige Wegrecht nicht in die Rubrik
a) Beschreibung der Grundstücke (i n k 1. Be r e c h-
ti gun gen) und der Zugehör. Schätzung )) auf S. 2 ein-
gesteHt,
sondern in die Rubrik 0) Andere Lasten )) auf
der zweitletzten Seite, während doch die Bezeichnung
und auch die nähere Ausgestaltung dieser Rubrik (insbe-
sondere schon
der Hinweis auf das Eingabenverzeichnis)
unzweideutig
erkennen lassen, dans hieher nur solohe
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
Dienstbarkeiten gehören, bezügHch welcher die im Lasten-
verzeichnis behandelte Liegenschaft (hier Nr. 379 und
380) das dienende und nicht das herrschende Grund-
stück ist. Wäre von Anfang an richtig vorgegangen
worden, d.
h. hätte das Konkursamt bezw. -aktuariat
schon bei der Erstellung und Auflegung des Kollokations-
planes
auch Lastenverzeichnisse erstellt und aufgelegt und
in die Liegenschaftenbesohreibungen auf S. 2 der Lasten-
verzeichnisse über die Liegensohaften Nr. 379 und 380
die streitige Wegeberechtigung an der Liegenschaft Nr. 381
eingestellt, so
hätte es nicht zu der dann entstandenen
Verwirrung kommen können, sondern wäre für jedermann,
sowohl das Konkurs amt bezw. -aktuariat als den Rekur-
renten als auch die kantonale A,ufsichtsbehörde, klar
gewesen, dass keine rechtskräftigen Kollokationsverfü-
gungen über die streitige Wegeberechtigung zugunsten der
Liegenschaften Nr. 379 und 380 vorliegen (mindestens
nicht mit Wirkung gegenüber den an dieser Liegenschaft
berechtigten Personen), dass sioh daher der Rekurrent
nioht unter Berufung auf die Rechtskraft des Kollokations-
planes
und der Lastenverzeiohnisse über Nr. 379 und 380
als seiner Bestandteile der Verlegung der Wegberechtigung
widersetzen könne,
und dass duroh die blosse Wiederauf-
legung des Lastenverzeiohnisses
auf die Steigerung hin
mitsamt den Steigerungs bedingungen für die Verlegung
der streitigen Wegedienstbarkeit bezw. -berechtigung nicht
das mindeste gewonnen war. Insbesondere hätte sich das
Konkursamt bezw. -aktuariat dann wohl auch der Neu-
auflage des Kol1okationsplanes vom 2.-12. März 1934
enthalten, Während es die Liegenschaftssteigerung bereits
am 3. März abhielt ; es ist unerfindlich, wieso es meinen
konnte, damit sicher zu gehen )), ganz abgesehen davon,
dass aus dem Plan nicht ersioht1ich ist, was auf diese Neu-
auflage hin geändert worden ist.
Entscheidend sind vielmehr ganz andere als die vom
Rekurrenten, vom Konkursamt und -aktuariat und von
der Vorinstanz ins Auge gefassten Gesichtspunkte: Es
a Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. No 21.
frägt sich einfach, ob die Konkursverwaltung das zugunsten
der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaften Nr. 379
und 380 bestehende Wegrecht ohne Zustimmung des Re-
kurrenten als Faustpfandgläubigers von auf diesen Liegen-
schaften lastenden Pfandtiteln aufgeben durfte und konnte,
und welches. die Folgen einer al1fäHigen Überschreitung
ihrer Befugnisse seien. Die erste Frage dürfte zusammen-
faHen mit der Frage, ob vor dem Konkurs die Gemein-
schuldnerin selbst zur Aufgabe dieses Rechtes gegen Ein-
räumung eines andem der Zustimmung des Rekurrenten
bedurft hätte, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Konkurseröffnung
in dieser Beziehung an der Rechtsstel-
Jung des Rekurrenten etwas geändert haben könnte.
Gemäss Art. 964 ZGB bedarf es zur Löschung oder Än-
derung eines Grundbucheintrages einer schriftlichen Er-'
klärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
Wird davon ausgegangen, dass es zur Löschung eines
Realrechtes
der Löschungsbewj igung auch der Grund-
pfandgläubiger, mindestens der im GJäubigerregister ange-
gebenen, bedürfe, so ist es vielleicht nicht ausgeschlossen,
dass
unter der gleichen Voraussetzung auch die Pfand-
gläubiger an Grundpfandforderungen nicht übergegangen
werden dürfen, weil sie
sich ja in gleicher Weise wie die
direkten Grundpfandgläubiger in dieses Hülfsregister des
Grundbuches aufnehmen lassen
können (Art. 66 der'
Grundbuchverordnung).
Indessen steht dahin, ob der
Rekurrent dieB getan habe. Alsdann hätte aber der Grund-
buchfillIrer
ohne die LöschungsbewilJigung des Rekur-
renten gar nicht zur Löschung des streitigen Wegerechtes
schreiten dürfen. Tat er es gleichwohl, so stünde dem
Rekurrenten die Grundbuchberichtigungsklage aus Art.
975 ZGB zu. Statt diesem Behelf kann der Rekurrent
nicht einfaoh eine konkursrechtliche Beschwerde führen,
die übrigens am besten zeigt, dass er selbst den Konkurs-
beamten oder -aktuar als gegenüber dem Grundbuchführer
allein zur Löschungsbewilligung berechtigt erachtet. Unter
dieser Voraussetzung war die Verlegung des Wegrechtes
Schuldbetreibunge. uml Konkursre"ht. N0 22.
einfach eine Frage der Zweckmässigkeit, in deren Ordnung
der Konkursverwaltung dreinzureden den Aufsichtsbe-
hörden nach ständiger Rechtsprechung nicht zusteht. Viel-
mehr bleibt dem Rekurrenten, abgesehen von dem bereits
erwähnten Behelf, nur die Verantwortlichkeitsklage gegen
die
Funktionäre der Konkursverwaltung gemäss Art. 5
SchKG.
Demnach erkennt die SchUldbetr. u. Kobkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
22.
Entscheid vom 13. Juni 19341. S. 3ühler.
N ach erb e n r e c h t (gemäss deutschem Testament): Pfänd-
barkeit (Erw. 1). Schät.zung (Erw. 2). Verwertung gemäss
Art. 132 SchKG (Erw. 3).
Sttbstitution (en vertu d'un testament allemand): Saidssabilite
(consid. 1); estimation (consid. 2) ; realisation conformement
a l'art. 132 LP (consid. 3).
Sostituzione (in base a testamento germanico). Pignorabilit.a
. (consid. 1); stima (consid. 2); reaIizzazionegiusta I'art. 132 LEF
(consid. 3).
A. -In der Betreibung des Rekursgegners gegen den
Rekurrenten für 5289 Fr. 30 ets. pfändete das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt Anspruch des Schuldners als
Nacherbe am Nachlass der verstorbenen Witwe W.
Bühler-Thon, fällig beim Ableben des Vorerben W. Bühler-
Wüst (nach der schweiz. Absterbeordnung ca. im Jahre
1946) bis zum Betrage von 10,500 Fr. )) im Schätzungs-
werte von 5585 Fr. 70 Cts. In dem die Nacherbenansetzung
des
Rekurrenten anordnenden (gemeinschaftlichen) Testa-
ment der Erblasser vom 20. November 1907 heisst es :
Wir bestimmen ausdrücklich, dass die Erbfolge in
unsere Verlassenschaft unserem heimatlichen, d. h. dem
deutschen Rechte unterstellt sein soll und dass alle Fragen,
welche sich bezüglich der Rechte und Pflichten der Betei-
ligten erheben, nach diesem Recht zu entscheiden sind .