Schuldhetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
unverrückbarer Grundsatz ist, den betreibenden Gläubiger
von der Teilnahme am Verfahren über die Unpfändbar-
keitsbeschwerden des Schuldners auszuschliessen (ja ihm
den die Beschwerde gutheissenden Entscheid vorzuent-
halten, was schon wiederholt als bundesrechtswidrig ge-
rügt werden musste; vgl. BGE 47 III S. 79, 57 UI S. 8).
Darüber hinaus wird zuzugeben sein, dass sich das sum-
marische Beschwerdeverfahren im allgemeinen zur Beur-
teilung eines solchen Streites nicht gut eignet, sobald
einigermassen komplizierte Verhältnisse vorliegen.
Eine
erschöpfende gerichtliche Beurteilung kann denn auch
einfach dadurch herbeigeführt werden, dass das Lohngut-
haben in dem prima facie nicht als unpfändbar erachteten
Umfange gepfändet und als bestrittenes verwertet wird
(wenn immer möglich gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG).
Gestützt hierauf wird der Erwerber (betreibender Gläu-
biger) die Lohnforderung gegen die Ehefrau einklagen
können, wobei
er jedoch nur durchdringt, wenn und soweit
er ihr einen Geschäftsgewinn nachweist, der einen Beitrag
an die ehelichen Lasten in der Höhe rechtfertigt, dass er
zusammen Init dem als unpfändbar frei gelassenen Teil
des
Lohnguthabens das Existenzminimum übersteigt. Als
Vorzug dieser Lösung darf es angesehen werden, dass die
Streitfrage nach dem Geschäftsgewinn gerade mit der.
Geschäftsinhaberin
selbst ausgetragen werden kann.
Nur in diesem beschränkten Sinne kann dem Rekurs
Folge gegeben werden. Dass der angefochtene Entscheid
auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen beruhe, lässt
sich nämlich nicht sagen. Zwar ist das Gutachten über
den Geschäftsgewinn derart kurz und bündig abgefasst,
dass es auf seine Schlüssigkeit eigentlich kaum nachge-
prüft werden kann. Allein die verschiedenen Aktenwidrig-
keitsrügen der Rekurrentin sind ebensowenig schlüssig,
ohne dass dies im einzelnen begründet zu werden ver-
diente, nachdem ausgeführt wurde, dass sich eine Streit-
sache von der Art der vorliegenden doch nicht im Be-
schwerdeverfahren erledigen lasse, zumal nicht im Kanton
Bern unter Ausschluss des betreibenden Gläubigers.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamme1" :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt
Bern-Land angewiesen wird, ein bestrittenes Lohnguthaben
von monatlich 100 Fr. zu pfänden.
17. Entscheid vom 15. Ma.i 1934 i. S. Merb.
Die Konkursverwaltung darf nicht (ohne Einverständnis sämtlicher
Konkursgläubiger) auf Kostengutsprache einzel-
ner Konkursgläubiger hin Pr'ozesse, zumal
Kollokationsprozesse, i m Na m end e r K 0 n kur s-
m ass e führen, insbesondere nicht derart von Rechtsmitteln
Gebrauch machen.
Sans l'assentiment de tous les creanciers, l'administration de la
masse n'a pas le droit de faire des proces au nom de Ia masse
quand quelques creanciers declarent vouloir en assumer les
frais,
notamment pas des proces en modification de l'etat de
collocation, ni de former des recours.
'L'Amministrazione dei fallimento non puo promuovere senza
l'assenso di tutti i creditori delle cause in norne delm massa
allorche il pagamento delle spese e garantito solo da alcuni
creditori. Questa regola vale soprattutto per le cause
relative alla graduatoria e per i rimedi di diritto.
Im Konkurs über A. Mertz in Basel meldete F. Müller
eine
Forderung von 50,000 Fr. an, wurde jedoch im
Kollokationsplan abgewiesen und erhob daher Klage auf
Anfechtung desselben, die dann vom Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 1934 im Betrage von
25,000 Fr. zugesprochen wurde. Als das Konkursamt
nicht appellieren wollte, erklärten Mutter und Schwester
des Gemeinschuldners,
für allfällige Kosten des Appel-
lationsverfahrens aufkommen zU wollen, worauf das Kon-
kursamt appellierte und den von ihnen bezeichneten
Advokaten Dr. Ronus zur Durchführung der Appellation
ermächtigte, was
er mit der Erklärung in der Appellations-
eingabe tun sollte, dass die Konkursmasse die Kosten der
Sehuldbetl'eibungs. und Koukursrecht. N° 17.
Appellation ;nicht trage und deshalb ein Wechsel in der
Vertretung stattgefunden habe.
Hierüber beschwerte sich Müller mit dem Antrag, das
Konkursamt sei anzuweisen, die erteilte Vollmacht zu
widerrrufen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. April 1934
die Beschwerde gutgeheissen und das Konkursamt ange-
wiesen, die Appellation zurückzuziehen.
Diesen Entscheid haben Mutter und Schwester da. ..
Gemeinschuldners an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Müller.
Die Schuldbetreibungs-und Konku1'skammer
zieht in Erwägung :
Das SchKGesetz(Art. 245, 250) und die Konkursver-
ordnung (Art. 66) sehen vor, dass entweder die Konkurs-
verwaltung als Beklagte oder aber einzelne Konkurs-
gläubiger als Kläger sich gegen die Teilnahme von (andern)
Konkursgläubigern am Konkursergebnis verteidigen kön-
nen. Im vorliegenden Fall ist bis zum Urteil des Zivil-
gerichts das erstere geschehen, während von da an der
Prozess auf Kosten einzelner Konkursgläubiger, jedoch
gleichwohl im Namen (lnit Vollmacht) der Konkursmasse
fortgesetzt werden will. Indessen kann eine solche mittlere
Lösung nicht als im Sinne der gesetzlichen Ordnung'
gelegen angesehen werde!!. Vill die Konkursverwaltung
einen Kollokatioll8prozess, den sie an sich hat herankommen
lassen, nicht mehr fortsetzen, so liegt der Grund entweder
im Mangel an den hiefür notwendigen Geldmitteln oder
in der Erkenntnis, dass die Aussichten des Prozesses nicht
sogüll8tig sind, um weiteren Kostenaufwand aus den
Mitteln der Konkursmasse zu rechtfertigen. Im einen
wie im andern Falle haben alle (andern) Konkursgläubiger
das Recht, die Aussichten des Prozesses durch den Ein-
satz der Prozesskosten zu erkaufen, und die Konkursver-
waltung ist nicht berechtigt, sie um dieses Recht dadurch
zu bringen, dass sie sich das Kostenrisiko für weitere Pro-
Schuldbetreibungs. und KonkUl srecht. No 17.
zessvorkehren von einzelnen Konkursgläubigern abnehmen
lässt, selbst wenn diese dazu bereit sind, ohne den erör-
terten Sondervorteil für sich in Anspruch zu nehmen.
Auch nachdem sich die Konkursverwaltung zunächst einem
Kollokatioll8prozess ausgesetzt hat, ist jenes Recht der
einzelnen Konkursgläubiger nach Massgabe der Vorschrift
des Art. 66 der Konkursverordnung zu wahren. Freilich
darf es die Konkursverwaltung nicht zu einem' sie (ganz
oder teilweise) verurteilenden gerichtlichen Entscheid
kommen lassen, ansonst eben dieser massgebend wird,
sofern sie nicht selbst (im Namen und für Rechnung der
Konkursmasse) ein Rechtsmittel dagegen ergreift. Dass
sie dies nicht auf eigene Kosten, sondern nur auf Kosten
einzelner Konkursgläubiger (ohne Einverständnis aller
übrigen) tue, geht nicht an. Ist das Konkursmassvermögen
knapp, so soll sich die Konkursmasse überhaupt davor
hüten, sich in Prozesse verwickeln zu lassen auf die Gefahr
hin, dass sie die allfällig erforderlich werdende Durchfüh-
rung von Rechtslnitteln (der einen oder andern Partei)
doch nicht auszuhalten vermöchte. Sobald sie aber einen
,ergangenen Gerichtsentscheid dahin beurteilt, dass sich
die Weiterziehung auf Kosten der Konkursmasse nicht
rechtfertigt, so soll sie die Konkursmasse auch von dem
Risiko allfälligen weitergehenden Obsiegens des Kollo-
kationsklägers vermittelst Anschlussappellation bewahren
und daher von jeder eigenen Rechtslnittelvorkehr ab-
stehen. Ob das Konkursamt in dieser Beziehung seine
ursprüngliche Meinung geändert habe und nun dement-
sprechend handeln möchte, ergibt sich aus den bezüglichen
Bemerkungen der Aufsichtsbehörde zum Rekurs nicht mit
Bestimmtheit; übrigens könnte eine solche Änderung
als novum für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde-
sache nicht mehr berücksichtigt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konlv"Utskammer :
Der Rekurs wird abgev.iesen.