8ft
1 j. Auszup: aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 16. März 1934 i. S. Bühler gegen Leitgeb.
Eine gemä Art. ')8 Ziff . .5 ZGB gerichtlich genehmigte Pa I' .
teikonvention über die Nebenfolgen Ül'!'
S (' he i dun g kanu nicht aus privat,rechtlichen Gründen.
sondern lediglich unter den VorauSilotzungen und mit dPll
Iitte1n des Prozessrechtes, also in der Rngel Hur auf denu
'Vege der Urteilsrevision, angefochten werden.
A. -Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
3. November 1931 wurde die von Gottfried Bühler und
VaIerie Leitgeb eingegangene Ehe geschieden und dabei
folgende durch die Parteien abgeschlossene Vereinbanmg
genehmigt :
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau 20.000 Fr.
zu bezahlen und ihr: .. monatlich pränumerand einen
Sustentationsbeitrag von 500 Fr. zu leisten ... ))
Damit sind alle und jede gegenseitige vermögens-
rechtliche
Ansprüche der Eheleute gegeneinander erledigt
und hat speziell der Ehemann nicht aufzukommen für
eventuelle von der Ehefrau seit 1. April 1931 eingegangene
Schuldverpflichtungen bezw. gemachte Anschaffungen.))
Aus der Abfindungssumme von 20,000 Fr., die der
heutige Kläger der Beklagten ausrichtete, gewährte diese
ihm am 20. November 1931 ein zu 5 % verzinslicheg
Darlehen im Betrage von 5000 Fr. ; hieran bezahlte ihr
der Kläger in der Folge 350 Fr. zurück.
Am 30. September 1932 schrieb der Kläger der Be-
klagten,
er habe nachträglich erfahren, dass sie während
der Ehe mit einem andern Manne ein intimes Verhältni
unterhalten und ihn somit über die Voraussetzung, unter
welcher die finanzielle Vereinbarung bei der Scheidung
zustandegekommen sei, getäuscht habe: er sei jedoch
bereit, auf die Rückerstattung der ihr bis jetzt auf Grund
der Vereinbarung ausbezahlten Beträge zu verzichten,
sofern sie von nun an keine Unterstützung lllehr von ihm
fordere. .
Familienrecht. XO li.
Die Beklagte bestritt das ihr vorgeworfene ehebreche-
rische
Verhältnis und lehnte den Vorschlag des Klägers
ab. Sie kündigte das Darlehen, leitete für den noch
ausstehenden Betrag von 4650 Fr. zuzüglich Zinsen
Betreibung ein und stellte, als der Kläger Rechtsvorschlag
erhob, das Begehren um provisorische Rechtsöffnung, die
ihr durch Entscheid des Audienzrichters vom 10. Februar,
zugestellt am 6. März 1933, erteilt wurde.
B. -Mit der vorliegenden Klage vom 16. März 1933
verlangte der Schuldner Aberkennung der in Betreibung
stehenden Forderung, indem er u. a. Rückerstattung der
der Beklagten auf Grund der Konvention ausbezahlten
Abfindungssumme von 20,000 Fr. verlangte u. diese
Gegenforderung
zur Verrechnung stellte. Zur Begrün-
dung der Rückerstattungsforderung focht er die Kon-
vention gestützt auf Art. 23 ff. ,OR als unverbindlich an,
weil er zu deren Abschluss durch die unwahre Angabe
der Beklagten veranlasst worden sei, dass sie sich nicht
gegen die eheliche Treue vergangen habe.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage durch Ent-
.scheid vom 9. Mai 1933 ab. Es erklärte, dass die zwischen
den Parteien getroffene Vereinbarung über die vermö-
gensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung durch richter-
liche Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB Bestand-
teil des Scheidungsurteils geworden sei und daher nur
vermittelst Revision des Urteils aufgehoben werden
könnte. Die Revision sei aber binnen 30 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes zu verlangen, und
diese Frist habe der Kläger unbenützt verstreichen
lassen.
Das bezirksgerichtliche Erkenntnis wurde vom Ober-
gericht durch Urteil vom 23. November 1933 bestä-
tigt.
G. -Hiegegen erklärte der Kläger rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwäg ung :
- -Die Rückforderung der vom Kläger der Beklagten
ausbezahlten Abfindungssumme von 20,000 Fr. stellt die
Frage, ob eine vom Scheidungsrichter gemäss Art. 158
Ziff. 5 ZGB
genehmigte Parteivereinbarung über die
vermögensrechtlichen Nebenfolgen
der Scheidung aus
privatrechtlichen Gründen, in casu wegen Willensmängeln
nach Art. 23 ff. OR, angefochten werden könne.
Die Frage muss, wie die Vorlnstanzen zutreffend aus-
geführt haben, verneint werden. Gemäss der zitierten
Vorschrift des Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedarf die Konvention
zu ihrer Rechtsgwtigkeit der Genehmigung des Richters,
der zu. prüfen hat, ob sie den gesetzlichen Anforderungen
ntspTIcht und den Verhältnissen der Parteien angemessen
Ist (BGE 44 I 155, 47 II 374). Hieraus folgt, dass es sich
dabei jedenfalls nicht um eine p r i v a t r e c h t I ich e
Konvention handelt, sondern um einen zwischen den
Parteien vereinbarten gemeinsamen Antrag, dem ausser-
halb des Prozesses keinerlei Bedeutung zukommt und
über den der Richter in gleicher urteilsmässiger Weise
abspricht wie über andere Anträge. DaInit ist jede An-
fecnt aus privatrechtlichen Gründen, z. B. deswegen
weil
emer der Antragsteller vom andern im Sinne von
Art. 28 OR getäuscht worden sei, zum vorneherein aus-
geschlossen. Aber auch wenn man die Erklärung der
Parteien als privatrechtliche Vereinbarung gelten lassen
wollte, so
wäre das Ergebnis kein anderes. Die Konven-
tion verliert auf jeden Fall diesen Charakter Init der auf
materieller Prüfung beruhenden GenehIniguilg durch den
Richter und wird Bestandteil des Urteils, an dessen
Rechtskraft sie teilnimmt. Infolgedessen kann sie nur
mehr unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln
angefochten werden, die das Prozessrecht für die Anfech-
tung von Urteilen vorsieht, also in der Regel auf dem
Wege der Revision. Das bedeutet freilich eine erhebliche
Beschränkung, indem die prozessualen Anfechtungsgründe
Familienrecht. XO 17.
gegenüber Urteilen durchwegs enger sind und innert
kürzern Fristen geltend gemacht werden müssen als die
privatrechtlichen gegenüber Verträgen. Allein darin liegt
für die gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention eine
notwendige
Folge ihrer Urteilsnatur, deren Unzukömm-
lichkeiten mit ihren Vorteilen hingenommen werden
müssen
und wenigstens teilwei ;e schon durch die richter-
liche Überprüfung der Konvention ausgeglichen werden.
Der Kläger verweist zu Unrecht auf den Prozessvergleich,
demgegenüber die
privatrechtlichen Nichtigkeits-und
Anfechtungsgründe angerufen werden können. Der Pro-
zessvergleich ist nicht Urteil, sondern lediglich ein Privat-
vertrag, der' vom Gerichte zwecks Abschreibung des
Prozesses wohl
zur Kenntnis genommen und registriert,
aber in der Regel nicht materiell geprüft wird (vgl. BGE
56 I 224 ff. und das Urteil des Bundesgerichtes vom
7. Februar 1934 i. S. Simon gegen Eidgenossenschaft ).
Daher ist er im Gegensatz zur Scheidungskonvention,
deren Verbindlichkeit auf dem Richterspruch beruht,
auch der privatrechtlichen Anfechtung zugänglich. Übri-
gens könnte man sich noch fragen, ob das unter allen
Umständen der Fall sein muss, bezw. ob es bundesrechts-
widrig wäre, wenn ein kantonales ZivilpIOzessrecht diese
Anfechtung ausschlösse (vgl. BGE 56 I 224/225). Das
braucht aber hier, wo es um die Anfechtbarkeit einer
Scheidungskonvention geht, nicht untersucht zu werden.
Die Anfechtung der Scheidungskonvention aus zivil-
rechtlichen
Gründen würde im übrigen auch praktisch
zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Würde die Klage
nämlich, z. B. infolge Wohnsitzwechsels der beklagten
Partei, vor einem andern als dem Scheidungsrichter
angebracht und dann gutgeheissen, so stünden sieh zwei
vollstreckbare
Urteile gegenüber, eines, das die Konven-
tion als verbindlich und ein anderes, das sie als unverbind-
lich erklärte. Ferner müsste sich in einem solchen Falle
der zweite Richter darauf beschränken, die Konvention
BC;E 60 II 56.
Farnilienrt'f'ht. Xo 18.
aufzuheben, ohne dass er die betreffenden Nebenfolgen
der Scheidung positiv regeln könnte, da hiefür nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein der Scheidungs-
richter zuständig ist (BGE 44 I 155). Wenn dagegen die
Konvention auf dein Wege der Urteilsrevision beim
Scheidungsrichter angefochten werden muss,
kann dieser
eine
neue Regelung treffen.
Die kantonalen Gerichte sind somit auf die zivilrechtliehe
Anfechtung der Scheidungskonvention mit Recht nicht
eingetreten. Eine Revision des Scheidungsurteils auf
Grund der Bestimmungen des kantonalen Zivilprozess-
rechtes
ist aber nicht verlangt worden und hätte nach der
für das Bundesgericht massgebenden Erklärung der
Vorinstanz auch nicht mehr verlangt werden können,
weil die
dafür vorgeschriebene 30-tägige Frist längst
abgelaufen war. -
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 23. November 1933
bestätigt.
18. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. April 1934
i. S. Walter gegen Eiglar.
ZGB Art. 314 Abs. 2: B I u t U 11 t e r s u c h u n g zum Nach-
weis erheblicher Zweifel über die V a tel' s c h a f t des
Beklagten.
A. Zu seiner Verteidigung gegen die vorliegende
Vaterschaftsklage
bestreitet der Beklagte jeden Ge-
schlechtsverkehr
mit der Klägerin und beantragt er eine
Blutuntersuchung zum Zweck der Feststellung, dass der
Zweitkläger nicht von ihm abstammen könne.
B. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat die
Blutuntersuchung nicht angeordnet, dagegen der Klägerin
den Eid dafür abgenommen, dass ihr der Beklagte in
der Empfängniszeit beigewohnt habe, und die Vater-
Familienrecht. N') 18.
schaftsklage zugesprochen. Den Urteilsgründen ist zu
entnehmen : Die Blutgruppenuntersuchung bildet nach
dem heutigen Stand der Medizin und der Wissenschaft
noch
kein absolut sicherer Beweis (sie) dafür, dass ein
bestimmtes Kind von einem bestimmten Mann gezeugt
worden
ist oder nicht. Daher könnte auch in casu eine
Expertise betr. Blutgruppenuntersuchung kein absolut
sicheres Beweismittel darstellen für den Nachweis von
Tatsachen, welche erhebliche Zweifel über die Vater-
schaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs.2 ZGB
rechtfertigen könnten. In casu erscheint eine solche
Blutgruppenexpertise schon nach der Aktenlage als uner-
heblich und überflüssig. Die KL'ldsmutter hat für die
Tatsache der Beiwohnung in der kritischen Zeit einen
derart überzeugenden Indizienbeweis erbracht, dg,ss die
Blntuntersuchung, falle sie positiv oder negativ aus, gar
kerne Bedeutung mehr haben kann. Der Beklagte hat
nicht beweisen können, dass die Kindesmutter in der
kritischen Zeit vom 7. März bis 4. Juli 1932 verdächtige
Beziehungen mit andern Männern unterhielt. Die An-
gaben derselben über den Urheber der Vaterschaft
erscheinen im Lichte des Gesamtbeweisergebnisses als
durchaus glaubwürdig. Die Bewilligung oder Nichtbe-
willigung des Eides, bezw. die Beurteilung der Voraus-
:oetzung nach 107 Ziffer 3 des EG zum ZGB hängt
rn casu nicht von einer positiven oder negativen Blut-
untersuchung ab, sondern von der Aktenlage und den
Beweisergebnissen,
da bei der vorliegenden Sachlage auf
die Expertise betr. Blutuntersuchung nicht ausschlagge-
bend abgestellt werden könnte. Da die Blutuntersuchung
nach dem Stand der Wissenschaft heute noch keine genü-
gende
Gewähr dafür bietet, dass Fehlergebnisse ganz
ausgeschlossen sind, so können die andern Tatsachen.
welche gegen das Vorliegen von Zweifel im Sinne des
Art. 314 lemma 2 ZGB sprechen. auch dann nicht-einfach
ignoriert werden,
wenn in casu durch die BlutuntersuchunO"
. .
em negatIVes Ergebnis herauskommen sollte. Unter