BGE 60 II 416
BGE 60 II 416Bge20 nov. 1934Ouvrir la source →
416 Obligat.ionenrecht .. No 68. eingetretener Wertverminderung der Sache». Partant de cette base, v. May refuse au vendeur toute indemnit6 pour la moins-value qui provient du seul ecoulement du temps. Mais la premisse du raisonnement est inexacte. Comme on l'a releve, la loi allemande n'oppose pas la diminution de valeur a l'usage contractuel, il les oppose tous deux aux impenses et aux det6riorations. Et rien dans le texte de l'art. 227 CO ne vient corroborer !'interpretation de v. May. Au contraire, pour qu'un loyer soit du, il n'est pas neces- saire que le preneur (acheteur) utilise la chose louoo, il suffit qu'il en ait la facult6 a l'exclusion du bailleur (ven- deur) qui lui abandonne ce droit et s'interdit de disposer de la chose pendant la duroo du bail. D'autre part, c'est l'acheteur qui n'a pas accompli ses obligations lorsque le vendeur resout le contrat ; il est donc juste que ce soit lui qui en supporte les coruiequences dommageables. A v. May (op. cit., p. 63 i. f.) interprete du reste Iui-meme le mot de « Abnützung» dans ce sens que de ce chef l'acheteur doit « die ordentliche Benutzung übersteigende W ert- minderung der Kaufsache ». Cela revient a dire que la « ordentliche Wertminderung» rentre dans le loyer; or cette depreciation ordinaire comprend aussi celle qui est due a l'ecoulement du temps. Le juge a d'ailleurs toute, latitude d'appreciation; en fixant le loyer « equitable », il se gardera de preter la main a une exploitation de' l'acheteur ... 68. Ä'IlSZllg aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung 'Vom 13. No'Vember 1934 i. S. Frey-Gloor gegen Frey und Frey-WUdi. M 0 tor fa h r z e u gun fall. Zusammenstoss zwischen Mo- torradfahrer und Automobil, der im wesentlichen durch einen vorherigen Zusammenstoss eines andern Motorradfahrers mit dem nämlichen Automobil herbeigeführt worden ist.
418 Obligationenrecht. N° 68. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. O. -Vom Bezirksgericht Lenzburg ist die Klage bis zum Betrage von 20,658 Fr. 45 Cts. gutgeheissen worden. Das aargauische Obergericht, an welches beide Parteien appellierten, hat durch Urteil vom 25. Juni 1934 der Klägerin insgesl1mt 1l,780 Fr. mit 5 % Zins seit 23. Okto- ber 1932 zugesprochen und die Klage im Mehrbetrag abgewiesen. D. -Gegen das obergerichtliehe Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Von der Klägerin wird Gutheissung der Klage in vollem Um- fange, von den Beklagten gänzliche Abweisung beantragt. E. -Das Bundesgericht hat beide Berufungen abge- wiesen, in grundsätzlicher Hinsicht aus folgenden Erwägungen:
420 Obligationenreeht. No 68. Umstände hinzugekommen sein, so war dieser zweite ZusammenstosS, unter dem Gesichtspunkte von Ernst Freys Verhalten betrachtet, doch nicht blosser Zufall. Dieses Verhalten, das den ersten Zusammenstoss zur Hauptsache ausgelöst hat, barg vielmehr auch die Gefahr des zweiten bereits wesentlich in sich. Denn es kommt erfahrungsgemäss häufig vor, dass bei Zusammenstös- Sfn eines der kollidierenden Fahrzeuge aus der bis- herigen Fahrbahn heraus auf die andere Strassenseite geworfen wird, zumal wenn sie mit grosser Geschwindig- keit fahren und dann dementsprechend heftig zusammen- prallen ; infolgedessen muss, wenn gleichzeitig auf dieser oder jener Strassenseite noch ein drittes Fahrzeug mit ebenfalls übermässiger. Geschwindigkeit im Anzug ist --,. was hier zutraf und dem Ernst Frey bekannt war - nach dem gewöhnlichen Lauf der Ereignisse mit einer weitern Kollision gerechnet werden. 2. - Damit ist auch schon gesagt, dass Ernst Frey von allen. drei Beteiligten das relativ grÖBste Verschulden am Tode seines Bruders trifft. Er hat durch seine übersetzte Geschwindigkeit, vor allem aber durch das äusserst vor- schriftswidrige und gefahrliche Linksfahren die grund- legende Ursache zur ersten und damit mittelbar auch zur zweiten Katastrophe gesetzt. Immerhin fällt in Betracht, dass der ursächliche Zusammenhang mit der zweiten ein lockerer war und die Möglichkeit dieses Zusammenstosses nicht in gleich eindringlicher Weise vorausgesehen zu werden brauchte wie die andere. Dem Automobilisten und dem Bruder Gottlieb Frey ist anderseits ihre ebenfalls übersetzte Geschwindigkeit als Verschulden anzurechnen, dem letztern ausserdem der zu geringe Abstand vom vordern Motorrad, Umstände, welche die Unfalle begünstigt haben. Bei der ziffernmässigen Abwägung der Schuld sind die Vorinstanzen zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Wäh- rend das Bezirksgericht Ernst Frey mit 60 %, Gottlieb Frey und den Automobilisten mit je 20 % belastet hat, Ohligationenreeht .• N° 69. 421 schätzt das Obergericht die Schuld Ernst Freys auf 40 %, ohne sich dabei über die Verteilung der übrigen 60 % erschöpfend auszusprechen. Dem Bundesgericht erscheint die zweitinstanzliehe Würdigung jedenfalls im Ergebnis für Ernst Frey als die zutreffende; sie trägt nicht nur dem Selbstverschulden Gottlieb Freys und dem Mitver- schulden des Automobilisten, sondern auch der unglück- lichen Verkettung der Umstände angemessen Rechnung. 69. Urteil der I. ZivilabteUung vom 20. November 1934 i. S. Riohter & Söhne gegen Sohweiz. Bunlesbahnen. I n t ern a t ion ale sEi sen b ahn fra c h t r e c h t (IUeG). Zu I ä s s i g k e i t der Berufung (Art. 56, 57 OG). Auslegung eines bahnamtlichen Fra c h t r ü c k e r s tat - tungsversprechens. Bedeutung der Begriffe «F r ach t» und «T a r i f ». A. -Im Jahre 1923 erliessen die S.RB. unter der Bezeichnung « E. A. No. 4/23» eine Verfügung über die Gewährung von « Frachtrückvergütungen für Transporte . von Gütern aller Art in vollen Wagenladungen, in Konkur- renz gegen ausländische Routen ». Diese Verfügung hat, soweit sie für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung ist, den folgenden Wortlaut : « Die schweiz. Bundesbahnen und die Lötschbergbahn werden für Güter aller Art in Wagenladungen von min- destens 5000 oder 10,000 kg oder dafür zahlend, die vom l. Januar 1923 ab auf Grund der bestehenden Gütertarife entweder zwischen schweizerischen Stationen, oder von und nach dem Auslande, sowie im Transit durch die Schweiz befördert werden, die gegenüber den über andere Bahnwege erreichbaren Gesamtfrachten etwa entstehenden Mehrfrachten ... allgemein, d. h. ohne vorherige Verein- barung, unter folgenden Bedingungen zurückerstatten: ... 2. Die benützten Routen müssen nach den bestehenden bahnseitigen Abmachungen transportberechtigt sein und es müssen für die beteiligten schweiz. Bahnen auf diesen
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.