340 Ohligationenrecht. No 62.
al. 2 CO). Mais, en respece, cette preuve liMratoire n'a pas
etC rapportee, ni meme tentee.
2. Les consequences de la demeure sont reglees par
l'art. 103 CO et !es dispositions qui suivent. C'est a tort
que Ia recourante oppose 1'art. 106 a l'art. 103 : celui-ci
exprime
la regle generale, celui-la determine, en particu-
lier, le calcul de l'indemnire, lorsque le dommage excede
les inrerets
moratoires. Mais l'un et l'autre sont fondes
sur le meme principe, a savoir que, s'il ne prouve qu'aucune
faute ne lui est imputable, le debiteur en demeure repond
de tout le dommage que le retard occasionne au creancier.
Cette regle est d'ailleurs profondement equitable, car,des
que commence la demeure, fait qui lui est etranger, le
creancier d'une dette d'argent n'est plus maitre des eve-
nements. Les mesures qu'il prendrait pour proteger ses
deniers, si ceux-ci
etaient entre ses mains, sont paralysees
par le fait qu'il est dans l'incapacit6 materielle d'en dis-
poser.
Le Tribunal f6deral a jug6 a plus d'une reprise (cf. RO
46 II 380; 47 II 193 et 439) que le ( dommage supple-
mentaire
, au paiement duquel le debiteur est tenu con-
formement
arart. 106, comprend notamment la perte sur
le change etranger depuis le jour de l'echeance. La seule
baisse de ce change fait presumer ledit dommage; c'est
des lors a l'autre partie a etablir qu'a. raison de circons-
tances particulieres, le creancier n'a pas souffert de la
difference des cours, ou plutöt qu'il en aurait souffert
meme sans la demeure du debiteur. En l' espece cette
preuve n'a pas ere rapportee.
Quant au montant meme du dommage, la Cour cantonale
l'a fixe en tenant compte des principes qui viennent d'etre
rappeles. Le Tribunal fMeral adopte purement et simple-
ment ses motifs sur ce point.
Le Tribunal Ii/Ural prononce :
Le recours est rejere et l'auet cantonal entierement
confirme.
Obli/!ationenroeht. Xc ;;3.
53. Orteil der I. Zivilabteilung vom 16. Oitt:lber 1934
i. S. De.o. tard gegen Brehch.
H a f tun g des Wer k e i gen t ü me r s, Art. 58 OR.
H 8. f tun g des Ver mi e t e s, Art. 254 /55 OR.
M 8. n gel h 8. f t e U n t e r haI tun g ist die Nichtersetzung
defekter Glühbirnen der Treppenhausbeleuchtung (Erw. 2).
Ab d i n g bar k e i t der Haftung aus Art. 58 OR durch Ver-
trag? Die Überbindung der Pflicht auf den Mieter, für die
Treppenhausbeleuchtung auf seiner Etage zu sorgen, lässt die
Haftbarkeit des Eigentümers für die Beleuchtung der übrigen
Stockwerke unberührt (Erw. 3).
Vertragliche An z e i g e p f I ich t des Mieters: Keine Ver-
letzung, wenn er über die Person des Vermieters aus Gründen,
die dieser zu verantworten hat, im Ungewissen ist. (Erw. 4).
SeI b s t ver s c h u I den des Mieters bei der Benützung
der Treppe (Erw. 5).
A. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1930 Mieterin
der Wohnung im 3. Stockwerk der Liegenschaft Steinen-
vorstadt 17 in Basel. Von den Bestimmungen des Miet-
vertrages
ist zu erwähnen, dass nach 6 der Mieter beim
.Mietantritt oder während der Dauer der Miete hervor-
tretende Mängel sofort dem Vermieter anzuzeigen und
diesen zur Abhilfe aufzufordern hatte, ansonst er dem
Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werde und sich
des Rechtes auf irgendwelche Entschädigungsansprüche
begebe; 9 sodann bezeichnet als Sache des Mieters
u. a. das Liefern und Ersetzen von elektrischen Glüh-
birnen
Und Sicherungen in Wohnung und Treppenhaus.
Die Beklagte
hat laut Publikation im Amtsblatt vom
4. November 1931 die Liegenschaft Steinenvorstadt 17
mit Vertrag vom 3. Oktober 1931 erworben und ist unbe-
strittenermassen in die bestehenden Mietverträge ein-
getreten.
Hievon wurde der Klägerin jedoch vorerst
keine Mitteilung gemacht; erst auf ihre Anfrage' vom
16. November 1931, ob sie die Mietverträge übernommen
habe,
antwortete die Beklagte am 19. November, dass
dies den Tatsachen entspreche.
AB 60 II -1934
2a
Seit dem F7. November 1931 brannte die Treppen-
hausbeleuchtung im 2. Stock nicht mehr. Als die Klägerin
am 20. November, gegen 7 Uhr abends, die Treppe hin-
unterstieg,
kam sie im 2. Stock auf der untersten oder
zweituntersten Treppenstufe zu Fall ; sie war im Begriff
gewesen, Ausgänge zu machen und trug daher unter dem
rechten Arm eine Literflasche, in der rechten Hand das
Konsumbüchlein, das Portemonnaie und einen Schlüssel-
bund, während sie sich mit der linken Hand am Treppen-
geländer festhielt. Durch den Sturz erlitt sie erhebliche
Verletzungen
am rechten Fuss und Knie, sowie an der
linken Hüfte.
B. -Mit Klage vom 30. Januar/18. Februar 1933
hat die Klägerin die Beklagte auf die Bezahlung einer
Schadenersatzsumme
von 14,872 Fr. 20 Cts. nebst 5 %
Zins seit dem 20. November 1931 belangt. Die Beklagte
hat Abweisung der Klage beantragt.
C. -Sowohl das Bezirksgericht ArIesheim, wie das
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, dieses mit
Urteil vom 20. April 1934, zugestellt am 19. Juni, haben
die Klage abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren auf Gutheissung
der Klage, eventuell auf Rückweisung der Streitsache an'
die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Klage stützt sich sowohl auf Art. 58 OR,
Haftung des WerkeigentÜlliers, als auf Art. 254 f. OR,
Pflicht des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemässem
Zustand zu erhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt, steht es nach der in der Litereturallgemein aner-
kannten Auffassung dem Mieter frei, sich wegen eines
Schadens,
der auf einen Mangel des Mietobjektes zurück-
Obligationenreeht. No 53. 34
zuführen ist, auf den Mietvertrag oder auf die gesetzliche
Haftung des WerkeigentÜlliers zu berufen (BEcKER, Anm.
32, OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art. 58 OR;
von TUHR OR I S. 361 f.). Die Anspruchsberechtigung
der Klägerin ist daher unter den beiden geltendgemachten
iesichtspunkten zu prüfen.
- -Die beiden Vorinstanzen haben die Anwendbar-
keit des Art. 58 OR abgelehnt mit der Begründung,
eine mangelhafte Unterhaltung liege nicht vor, da nach
den Feststellungen des Experten das Versagen der Trep-
penhausbeleuchtung in 2. Stock nicht. auf die Feuchtigkeit
des Hauses zurückzuführen sei, und ein Defektwerden
der Glühlampe oder deren Yegnahme durch irgend eine
Mietpartei
nicht der Hauseigentümer zu verantworten
habe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Auszugehen
ist davon, ,vie auch die Vorinstanz impIi-
eite
anerkennt, dass zum mindestens in städtischen Ver-
hältnissen, wie sie hier vorliegen, das Fehlen einer aus-
reichenden
Treppenhausbeleuchtung als Mangel im Sinne
von Art. 58 OR anzusprechen ist. Das häufige Kommen
,und Gehen zahlreicher Leute, der Mieter, Besucher.
Lieferanten, Briefträger,
Hausierer usw., das in eine
Miethaus der Natur der Sache nach unvermeidlich ist.
schafft
für den Hauseigentümer die Verpflichtung, fü
einen Zustand zu sorgen, in welchem dieser Verkehr
möglichst gefahrlos vor sich gehen kann. So hat das
Bundesgericht schon im Jahre 1899 entschieden, dass das
Fehlen einer genügenden Beleuchtung in einem als Zugang
zu zwei Häusern dienenden privaten Gässchen als Werk-
mangel anzusehen sei (BGE25 II S. 111 f.). Gehört aber
die genügende Beleuchtung des Treppenhauses zum ord-
nungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft, so hat der
Eigentümer bei deren Versagen -sofern dieses wenigstens
nicht auf eine allgemeine Unterbrechung der Stromzufuhr
zurückzuführen ist -die Pflicht, für die Wiederinstand-
stellung besorgt zu sein ; unterlässt er dies, so liegt darin
eine mangelhafte Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OB.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
war nun im vorliegenden Falle die Beleuchtung der
Treppe bei Venagen der Brennstelle im 2. Stock unge-
nügend,
da eine solche Dunkelheit herrschte, dass die
Umrisse der Treppe nur noch ganz schwach erkennbar
waren. In der Belassung dieses Zustandes lag daher eine
mangelhafte Unterhaltung, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob die Ursache des Versagens der Lampe in der
Feuchtigkeit des Hauses, dem Ausbrennen der Glühbirne
oder der Wegnahme derselben durch irgendeinen Dritten
zu suchen ist; zum Unterhalt gehört auch die Beseitigung
von Mängeln, welche durch Zufall oder rechtswidrige
Einwirkung Dritter entstanden sind (von TUHR OR I
S. 361 Anm. 16). Wenn die Vorinstanz als haftungs-
begründend nur ein Versagen anerkennen will, das auf
Feuchtigkeit des Hauses zurückzuführen ist, so geht sie
von der irrtümlichen Annahme aus, dass nicht die unzu-
längliche Beleuchtung als solche, sondern nur deren
Ursache als Mangel im Sinne des Gesetzes angesehen
werden könne. Die erste Voraussetzung, nämlich das
Vorliegen eines für den Schaden kausalen Mangels, ist
daher zu bejahen.
3. -Die Beklagte macht geltend -und die beiden Vor-
instanzen haben ihr darin beigepflichtet -, dass sie die
Haftbarkeit aus Art. 58 OB durch 9 des Mietvertrages'
wegbedungen
habe, indem durch diese Bestimmung dem
Mieter die Pflicht zur Ersetzung von Glühbirnen und
Sicherungen auch im Treppenhaus überbunden worden sei.
Ob ein vertraglicher, zum Voraus erklärter Verzicht auf
, die Ansprüche aus Art. 58 OB zulässig sei oder nicht,
wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.
VON TUHR, OB I S. 361 f., bejaht diese Frage ohne Ein-
schränkung; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art.
58 OR, betrachtet den Verzicht als zulässig, soweit er
sich nur auf eine Vermögensschädigung bezieht, hält
jedoch dessen Zulässigkeit für fraglich für den Fall, wo
die
Schädigung in einer Tötung oder Körperverletzung
,
besteht -was hier zutreffen würde -, da ein solcher
Verzicht vor Art. 27 Abs. 2 ZGB -Verbot der über-
mässigen Beschränkung der persönlichen Freiheit -nichi
bestehen könnte. Dieselbe Auffassung wird vertreten von
BöcKLI: Die Billigkeitshaftung des Art. 58 OR, Diss.
Bern 1918, S. 54 f., sowie von ROTHENHÄUSLER: Die
Verantwortlichkeit des Grund-und WerkeigentÜIDers nach
schweizerischem Zivilrecht, Diss. Zürich 1919, S. 62 f.,
welch
letzterer immerhin ein Argument für die rechtliche
Wirkungslosigkeit
der vertraglichen Wegbedingung darin
erblickt, dass das ebenfalls den Grundsatz der Kausalhaft
aufstellende Eisenbahnhaftpflichtgesetz in Art. 16 jede
zum Voraus getroffene Ausschliessung oder Beschränkung
der Haftbarkeit als ungültig erklärt. Das Bundesgericht
hat in seinem -nicht veröffentlichten -Entscheid vom
7. Februar 1933 i. S. Buchwalder c. Soci6t6 immobiliere
chemin Furet E aus diesem ausdrücklichen Verbot der
Haftungsbeschränkung, wie es ausser in Art. 16 EHG
nun auch in Art. 43 Abs. 1 des Automobilgesetzes ausgespro-
chen
ist, den gegenteiligen Schluss gezogen, dass es näm-
lieh im Falle des Art. 58 OR mangels einer ausdrücklichen
entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmung grundsätz-
lich zulässig sei, auf die Ansprüche aus Art. 58 OB zum
Voraus zu verzichten, und zwar sei ein solcher Verzicht
gleich zu behandeln wie die in Art. 44 Abs. 1 OR behan-
delte Einwilligung des Geschädigten in die unerlaubte
Handlung.
Im vorliegenden Falle braucht indes diese Streitfrage
nicht entschieden zu werden, weshalb sich eine Prüfung
erübrigt, ob an der im vorstehenden Entscheid vertretenen
Rechtsauffassung festgehalten werden könne. Denn der
erwähnte 9 des Mietvertrages hat offensichtlich nicht die
von der Beklagten heute behauptete Tragweite. Es
sollte durch ihn dem Mieter nur die Pflicht überbunden
werden, für die Treppenhausbeleuchtung auf sei n e r
E
ta g e aufzukommen; hinsichtlich der übrigen Stock-
werke blieb daher dem einzelnen Mieter nach wie vor
Obli!!Mionenreeht. No .5:1.
der Eigentümer und Vermieter verantwortlich, und um
diesen Fall handelt es sich hier. Ob der Eigentümerin
ihrerseits auf Grund einer dem 9 entsprechenden Verein-
barung mit dem Mieter des 2. Stockes ein Rückgriffsrecht
auf diesen zustehe, ist hier nicht zu untersuchen; da
die Klägerin zu dem Nebenmieter in keinem vertraglichen
Verhältnis steht, so könnte sie aus einer solchen Ver-
pflichtung desselben in seinem Mietvertrag gegen ihn
keinerlei Ansprüche herleiten. Dass mit 9 des Vertrages
sich die Beklagte der Sorge für die gesamte Treppenhaus-
beleuchtung entledigen und sie auf die Gesamtheit der
Mieter überwälzen wollte, wobei es dann deren Sache
wäre
sich über die einzelnen daraus entstehenden Fragen
ausenanderzusetzen, und dass die Mieter sich durch die
Annahme des 9 mit dieser Regelung einverstanden
erklären wollten, darf mangels einer ausdrücklichen und
eindeutigen Abrede dieses Inhaltes nicht angenommen
werden. Die grundSätzliche Haftbarkeit der Beklagten
aus Art. 58 OR ist daher zu bejahen.
4. -Aber auch unter dem Gesichtspunkte des Art.
254 f. OR ist die Beklagte haftbar. Sie hatte, wie erwähnt,
die vertragliche Pflicht, für eine genügende Treppen-
hausbeleuchtung auf den übrigen Stockwerken zu sorgen;
eine Verletzung dieser Obliegenheit macht nach Art. 255
Abs. 3
den Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn er
nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last
falle. Von der Ersatzpflicht kann er sich nun u. a. auch
durch den Nachweis der Nichtkenntnis des eingetretenen
Mangels befreien; denn es obliegt ihm natürlich nicht
die Pflicht, während der Mietzeit den Mietgegenstand
dauernd hinsichtlich der Vertragsgemässheit zu über-
wachen (OsER-SenÖNENBERGER, Anm. 3 zu Art. 255
OR). Es ist vielmehr Sache des Mieters, dem Vermieter
diese Mängel zur Kenntnis zu bringen, und erst wenn
dieser dann keine Abhilfe schafft, tritt seine Haftbarkeit
in Wirkung. Diese Pflicht zur sofortigen Mängelanzeige
ist im vorliegenden Fall der Klägerin überdies durch
Obligationenrecht. No 53. 347
6 des Mietvertrages ausdrücklich überbunden worden
unter der Androhung des Verlustes jeglicher Entschä-
digungsansprüche. Die Vorinstanz hat nun den Stand-
punkt eingenommen, dass die Klägerin diese Anzeige-
pflicht verletzt habe, weil sie vom Aussetzen der Lampe
vom 17. November an bis zum Unfall am 20. November
weder bei dem Mieter im 2. Stock, noch bei dem früheren
Vermieter, noch bei der neuen Eigentümerin reklamiert
habe, deren Namen und Adresse sie durch Anfrage beim
Grundbuchamt leicht hätte feststellen können. Diese
Auffassung
ist jedoch unhaltbar. Zu einer Reklamation
beim Mieter des zweiten Stockes war die Klägerin weder
verpflichtet noch berechtigt, da sie zu diesem in keinem
Vertragsverhältnis
stand und ihm gegenüber keinen
Anspruch
auf Behebung des Mangels hatte. Sie ihrer
Ansprüche aber deshalb verlustig zu erklären, weil sie
weder beim
früheren Vermieter, noch bei der Beklagten
vorstellig wurde, geht im vorliegenden Fall nicht an, da
es in erster Linie die Schuld der Beklagten ist, dass sich
die Klägerin
in Ungewissheit darüber bestand, an wen
sie sich eigentlich zu wenden habe. Wie nämlich aus den
Akten hervorgeht, hatte die Beklagte, die am 3. Oktober
1931 Eigentümerin der Liegenschaft geworden war und
die Mietverträge übernommen hatte, bis zum 19. Novem-
ber, also
während annähernd 7 Wochen, nichts vorge-
kehrt, um die Klägerin von diesen Vorgängen in Kenntnis
zu setzen, und auch die Mitteilung vom 19. November
erfolgte nur in Beantwortung der Anfrage der Klägerin
vom 16. November. Von einer Erkundigungspflicht der
Klägerin in dieser Hinsicht kann entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht die Rede sein; es ist gegenteils
Sache
des neuen Vermieters, dem Mieter die Übernahme
des Mietvertrages anzuzeigen. Dies ergibt sich schon
daraus, dass nach den Grundsätzen der Abtretung (Art.
167 OR), die bezüglich des Überganges der Rechte des
früheren
Vermieters auf den Erwerber Anwendung finden
(OSER-8CHöNENBERGER Anm. 11, BECKER, Anm. 7 zu
Art. 259 OR),. der Mieter den :Mietzins gültig an den
früheren Vermieter bezahlen kann, wenn ihm vom über-
gang keine Anzeige gemacht worden ist. Und ebenso
ist nach den Regeln des Schuldübernahmerechtes, das
für die Verpflichtungen des VernJieters beim Eintritt
des Erwerbers der Liegenschaft in die Mietverträge gilt
(OSER-SOHÖNENBERGER, Anm. 10, BEOKER, Anm. 3 zu
Art. 259 OR), Voraussetzung für eine Reklamation der
Klägerin bei der Beklagten deren Erklärung, dass sie
in der Mietvertrag eingetreten sei.
Wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin
aus der Publikation im Amtsblatt vom 4. November
1931 vom Eigentumsübergang habe Kenntnis haben
müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst dann,
wenn dies angenommen werden wollte, die Klägerin noch
keinen Aufschluss datüber gehabt hätte, ob auch die
Mietverträge
übernommen worden seien. Eine still-
schweigende
Übernahme des Mietvertrages nach Art. 259
Abs. 2
OR kommt nicht in Frage, da die Beklagte bis
zum 31. Dezember 1931 die Möglichkeit hatte, auf den
- April 1932 zu kündigen.
Als am 17. November 1931 die Lampe im 2. Stock
nicht mehr brannte, hatte die Klägerin somit aus Grün-
den, die von der Beklagten zu verantworten sind, keine
Gewissheit darüber, an wen sie sich nun eigentlich zu
ha1ten habe.
- -Die Vorinstanz hat -die Klage schliesslich auch
wegen Selbstverschuldens der Klägerin abgewinsen... Dnr
eine für diesen Entscheid angeführte Grund, die Klagerm
hätte während 3 Tagen genügend Zeit gehabt, bei der
Eigentümerin Abhilfe zu verlangen, fällt nach den vo:-
stehenden Erwägungen ausser Betracht. Ebensowemg
kann selbstverständlich ein Verschulden darin erblickt
werden dass die Klägerin ihre Ausgänge nicht bei Tages-
licht mnchte ; dazu ist eine Hausfrau im Winter, wenn die
Tage kurz sind, oftmals gar nicht in der Lage, ganz abge-
sehen davon, dass die Zeit zwischen 6 und 7 Uhr abends
Obligat'onenrecht. N° 53.
erfahrungsgemäss häufig zu Ausgängen verwendet wird.
Die
defekte oder fehlende Glühbirne auf Kosten der
Beklagten zu ersetzen, bestand für die Klägerin keine
Veranlassung; sie hatte eine Taschenlampe, die ihr
genügte, und wenn deren Batterie am Unfalltage gerade
ausgebrannt war und sie eine andere nicht zur Hand
hatte, so liegt darin selbstverständlich kein Verschulden.
Das hauptsächlichste Verschuldensmoment erblickt die
Vorinstanz
darin, dass die Klägerin beim Benutzen der
dunkeln Treppe jede Sorgfalt ausser acht gelassen habe,
indem sie unter dem rechten Arm eine Literflasche und
in der rechten Hand das Konsumbüchlein, den Geld-
beutel und den Schlüsselbund getragen habe. Nun mag
es richtig sein, dass eine gewisse Unvorsichtigkeit der
Klägerin das ihre zum Sturze beigetragen haben mag ;
allein
in diesem Verhalten eine grobe, die Kausalhaft und
die vertragliche Haftung der Beklagten ausschliessende
Fahrlässigkeit erblicken zu wollen, geht zu weit. Wenn
die Klägerin in der rechten Hand auch einige Gegenstände
trug, deren eine Hausfrau beim Einkauf nun einmal
bedarf, so kann darin umsoweniger eine grobe Unvor-
. sichtigkeit erblickt werden, als sie ja die linke Hand frei
hatte, um sich mit ihr am Geländer festzuhalten. In
Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich,
wegen Selbstverschuldens
der Klägerin einen Abzug von
nicht über 25 % eintreten zu lassen.
6. -
Zur Festsetzung des Schadens der Klägerin und
nachheriger Bestimmung der Ersatzsumme gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Sache an die Vorin-
stanz zllrückzuweiscel1 (Art. 82 Oa).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die
Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom
20. April 1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.